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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.09.2003 IV.2002.00580

17 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,596 mots·~13 min·2

Résumé

Invalidenrente: Anspruch von Flüchtlingen

Texte intégral

IV.2002.00580

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 18. September 2003 in Sachen K.___   Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdienst der Stadt Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1964 geborene K.___ leidet seit der Geburt an Chondrodysplasie (Zwergwuchs). In seiner bosnischen Heimat schloss er nach acht Jahren Grundschule eine Ausbildung als diplomierter Telefonist ab. Seit seiner Einreise am 5. Mai 1993 hält er sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling auf (Urk. 8/19), ohne hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (Urk. 8/14, 11 S. 2). Am 23. September 1998 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Hilfsmittel; Urk. 8/25). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. A.___ (Urk. 8/12) und Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/8) verfügte die IV-Stelle am 12. Januar 1999 die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 2/2). Am 6. Juni 2002 liess K.___ um Zusprechung einer Invalidenrente ersuchen (Urk. 8/17). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 8/14) und holte einen aktuellen Bericht von Dr. A.___ (vom 30. Juli 2002; Urk. 8/10) sowie einen Bericht des Stadtspitals Triemli (Urk. 8/11) ein. Gestützt darauf kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2002 die beabsichtigte Abweisung des Gesuchs um Zusprechung einer Invalidenrente an (Urk. 8/5). Nach Eingang der Stellungnahme vom 6. September 2002 (Urk. 8/2) verfügte sie am 3. Oktober 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 2/1).

2.       Mit Eingabe vom 23. Oktober 2002 liess K.___ Beschwerde erheben und um Zusprechung einer Invalidenrente unter Aufhebung der Verfügungen vom 3. Oktober 2002 und 12. Januar 1999 ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 10. Dezember 2002 liess K.___ sein Rechtsbegehren um den Antrag auf Durchführung einer umfassenden medizinischen Begutachtung ergänzen (Urk. 11 S. 2). Nach Verzicht auf Duplik (vgl. Urk. 14 f.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. März 2003 geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.       Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kann gegen Verfügungen der IV-Stelle innert 30 Tagen seit deren Zustellung Beschwerde erhoben werden. Diese gesetzliche Frist darf das Gericht nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 96 AHVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.          Die vorliegende Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 1999 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 2/2). Da diese Verfügung dem Beschwerdeführer bei Einreichung des Gesuchs um Zusprechung einer Invalidenrente am 6. Juni 2002 (Urk. 8/17) offensichtlich bereits eröffnet worden war, war die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 23. Oktober 2002 schon längst abgelaufen und die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen. Demzufolge kann auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 12. Januar 1999 richtet, nicht eingetreten werden.

3. 3.1 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG). 3.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 3.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

4.       Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2002 damit, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Ergebnis ihrer Abklärungen keine invalidisierenden Leiden vorliegen, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglichen (Urk. 2/1).          Dagegen lässt der Beschwerdeführer vortragen, er sei kleinwüchsig und in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben, weshalb er seit seiner Einreise in die Schweiz keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Eine im Jahre 2000 angetretene freiwillige Beschäftigung habe er nach einem Arbeitstag wegen starker Rückenschmerzen abbrechen müssen. Ausserdem sei er in der psychischen Entwicklung retardiert, worauf seine trotz Besuch von Deutschkursen weiterhin mangelhaften Deutschkenntnisse hindeuteten. Wegen dieser Behinderungen sei er lediglich im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes arbeitsfähig (Urk. 1 und 11).

5. 5.1     Aus den Akten ergibt sich - wie bereits erwähnt -, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 1993 als Flüchtling in die Schweiz eingereist ist, Asyl erhalten hat und sich seither in der Schweiz aufhält (Urk. 8/19 und 8/25). Es ist somit zunächst abzuklären, unter welchen Voraussetzungen er aufgrund seines Status als Flüchtling überhaupt eine Invalidenrente beanspruchen kann. 5.2 5.2.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss aArt. 6 Abs. 1 IVG alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger und Bürgerinnen, Ausländer und Ausländerinnen sowie Staatenlosen (Art. 6 Abs. 1 IVG). Diese Bestimmung wurde mit Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, revidiert. Gemäss der neuen Fassung von Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den Absätzen 1bis und 2  dieser geänderten Bestimmung. Art. 39 IVG (betreffend Anspruch auf ausserordentliche Renten) bleibt vorbehalten. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG (betreffend ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Alterjahr noch nicht vollendet haben), nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis). 5.2.2   Was die Flüchtlinge betrifft, erwerben diese mit der Asylgewährung einen besonderen rechtlichen Status mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Schutz ihres Heimatstaates unterstehen. Sie können sich daher gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen, welches die Schweiz mit ihrem Heimatstaat abgeschlossen hat. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr ausschliesslich nach den Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. Januar 1999 in Sachen B. I 470/97). Danach haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 1 FlüB). Somit müssen sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Hat sich der Flüchtling unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten, hat er zudem unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 2 FlüB). Steht ihm keine ordentliche Rente zu, weil er bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist, muss er somit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und während der gleichen Zahl von Jahren versichert sein wie sein Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG). 5.2.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Flüchtling bis 31. Dezember 2000 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte, wenn er bei Eintritt der Invalidität nicht versichert war (Art. 6 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung). Seit dem 1. Januar 2001 gilt dieses Erfordernis nicht mehr (Art. 6 Abs. 1 IVG). Der Anspruch eines Flüchtlings auf eine ordentliche Invalidenrente setzt nun voraus, dass er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat sowie bei Invaliditätseintritt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat (Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FlüB). Ist diese letzte Voraussetzung nicht erfüllt, besteht der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, falls sich der Flüchtling während fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat und während der gleichen Zahl von Jahren versichert war wie ihr Jahrgang (Art. 39 Abs. I IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG und Art. 1 Abs. 2 FlüB). 5.3     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).5.4

6. 6.1     Gemäss den Berichten von Dr. A.___ vom 27. November 1998 und 30. Juli 2002 handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Chondrodysplasie um einen seit der Geburt bestehenden Gesundheitsschaden. Dadurch sei die Ausführung von schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten sowie von solchen, die eine normale Körpergrösse voraussetzen, eingeschränkt. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten hingegen die daneben diagnostizierten rezidivierenden Gastritiden und der Colon irritabile. Aus somatischer Sicht sei somit eine ganztägig Erwerbstätigkeit im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/10 und 12). Hinsichtlich der psychischen Funktionen stellte Dr. A.___ lediglich eine auf den Flüchtlingsstatus zurückgeführte Einschränkung der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit fest, die an der geschätzten Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern vermöge (Urk. 8/10 S. 4).          Dem (undatierten) Bericht des Stadtspitals Triemli, wo der Beschwerdeführer wegen Unterbauchschmerzen vom 7. bis 12. August 2000 hospitalisiert war, können keine Angaben über die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Immerhin wird darin festgehalten, dass die Abklärungen der unklaren Unterbauchbeschwerden keine Pathologien ergeben hätten, die den diagnostizierten Colon irritabile hätten verursachen können (Urk. 8/11). 6.2 Aufgrund der soeben zusammengefassten medizinischen Akten ergibt sich, dass der einzige, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Gesundheitsschaden - die Chondrodysplasie - vor Einreise in die Schweiz bestanden hat. Dies gab der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen am 28. September 1998 selber zu (Urk. 8/25 Pt. 7.3). Anhaltspunkte für eine psychische Störung bestehen aufgrund der Berichte von Dr. A.___ keine. Da er den Beschwerdeführer seit 1995 behandelt (Urk. 8/12 und 8/25 Pt. 7/5/1), ist davon auszugehen, dass eine allfällige psychische Krankheit während dieser langen Zeitspanne bemerkt worden wäre. Anzeichen für einen solchen Gesundheitsschaden sind des Weiteren auch von den Ärzten des Stadtspitals Triemli nicht festgestellt worden. Es besteht somit kein hinreichender Anlass, zusätzliche Abklärungen in dieser Richtung vorzunehmen. Daran vermag auch das von Dr. A.___ am 23. August 2002 gestellte Gesuch um eine vertrauensärztliche Abklärung (Urk. 8/4) nichts zu ändern, denn dieses Schreiben wurde auf eindringlicher Veranlassung des den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertretenden Sozialdienstes der Stadt Y.___ verfasst und stützt sich somit offensichtlich nicht auf medizinische Feststellungen des Arztes.

7. 7.1     Da der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität mangels Wohnsitzes in der Schweiz (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 1 AHVG) noch nicht nach Massgabe des IVG versichert war, hatte er zur Zeit der Anmeldung vom 23. September 1998 zum Leistungsbezug (Urk. 8/25) gemäss der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung von Art. 6 Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können indessen verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 betreffend Art. 6 Abs. 1 IVG). Vorliegend liess der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 ausdrücklich um Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente ersuchen (Urk. 8/17). Der Rentenanspruch ist somit auch aufgrund der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung von Art. 6 Abs. 1 IVG zu prüfen. 7.2     Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in der Schweiz auf und konnte mit der Anerkennung seines Flüchtlingsstatus auch einen Wohnsitz begründen (vgl. Art. 60 Abs. 1 des Asylgesetzes). Indessen ist die Invalidität bereits vor der Einreise entstanden, und seither ist kein zusätzlicher invalidisierender Gesundheitsschaden mehr aufgetreten. Mangels Leistung von Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres vor Eintritt der Invalidität hat somit der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.          Obwohl sich der 1964 geborene Beschwerdeführer seit der Einreise im Jahre 1993 bereits über fünf Jahre lang ununterbrochen als Flüchtling in der Schweiz aufhält, ist er erst neun Jahre nach Vollendung des 20. Altersjahres in die Schweiz eingereist, weshalb er nicht während der gleichen Anzahl Jahren versichert war wie die versicherten Schweizer Bürger  des gleichen Jahrgangs. Demzufolge steht ihm auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente zu.

8.       Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2002 im Ergebnis richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdienst der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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