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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2003 IV.2002.00566

2 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,679 mots·~8 min·2

Résumé

Berechnung einer Invalidenrente eines Versicherten aus Ex-Jugoslawien

Texte intégral

IV.2002.00566

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 3. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 6. September 1941, wurde 1981 von seiner ersten Ehefrau A.___, geboren 3. April 1949, geschieden (Urk. 7/4). Am 31. Dezember 1987 heiratete er die am 22. Januar 1952 geborene C.___ (Urk. 7/8). Am 17. April 1989 reiste B.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/5). Seine Ehefrau folgte ihm im April 1990 (Urk. 7/4). Die Ehe wurde mit Urteil vom 20. Oktober 1995 geschieden (Urk. 7/9). B.___ ist kinderlos (Urk. 7/4). Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (IV-Stelle) eine ordentliche Invalidenrente von Fr. 702.-- monatlich zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 12 Jahren und 9 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 81'576.-- sowie der Teilrentenskala 15 (Urk. 2 = Urk. 7/18). 2.?????? Hiergegen erhob B.___ Beschwerde und beantragte sinngem?ss eine Vollrente in der H?he von Fr. 1'030.-- (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2002 schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begr?ndung verwies sie auf das Schreiben vom 13. November 2002 (Urk. 8/19) an den Versicherten (Urk. 6). Am 12. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Der Beschwerdef?hrer reiste im April 1989 in die Schweiz ein und ist seither bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert. Er wohnte - wie aus dem Anmeldeformular vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/4) hervorgeht - seit seiner Geburt in Jugoslawien und zwischen 1967 und 1985 in Deutschland und hat in den letztgenannten Jahren bei der Bundesversicherungsanstalt f?r Angestellte, Berlin, Versicherungszeiten zur?ckgelegt. Das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien ?ber Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) wie auch das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der F?derativen Volksrepublik Jugoslawien ?ber Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) sehen eine Anrechnung von in der Republik Kroatien oder anderen Staaten zur?ckgelegten Beitragszeiten f?r die Berechnung der schweizerischen Invalidenrente nicht vor. Diese ist demnach einzig aufgrund der in der Schweiz zur?ckgelegten Versicherungszeiten und nach innerstaatlichem Recht zu berechnen. Ob der Beschwerdef?hrer allenfalls bei anderen staatlichen Versicherungen, insbesondere bei der Bundesversicherungsanstalt in Deutschland, eine Invalidenrente beanspruchen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3. 3.1???? Die Invalidenrenten werden gem?ss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) grunds?tzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) berechnet. 3.2???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). ???????? Zur Auff?llung von Beitragsl?cken k?nnen Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht ber?cksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 3.3???? Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenh?he nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beitr?ge bezahlt wurden, sowie den Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). ???????? Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur H?lfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. bei Aufl?sung der Ehe durch Scheidung vorgenommen. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (Splitting) jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht w?hrend der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen w?hrend des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Aufl?sung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 2 und 3 AHVV). ???????? Gem?ss lit. c der ?bergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision (f?r die Berechnung der Invalidenrente anwendbar aufgrund von Ziffer 2 Abs. 1 der ?bergangsbestimmungen des IVG zur 10. AHV-Revision) wird bei der Berechnung der Renten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine ?bergangsgutschrift ber?cksichtigt, wenn ihnen nicht w?hrend mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden (Abs. 2). Die ?bergangsgutschrift wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft und entspricht der H?he der halben Erziehungsgutschrift. Im Jahre 2002 betrug sie Fr. 18'540.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3 : 2). Eine ?bergangsgutschrift darf jedoch h?chstens f?r Jahre angerechnet werden, welche f?r die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person ber?cksichtigt werden (Abs. 3). 3.4???? Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren f?r die Aufwertung j?hrlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto (IK) vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

4. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer reiste im April 1989 in die Schweiz ein und hat seither die Beitr?ge bis Dezember 2001 l?ckenlos bezahlt (Urk. 8/2). Insgesamt weist er eine Beitragszeit von 12 Jahren und 9 Monaten auf (Urk. 8/16 S. 2), w?hrenddem sein Jahrgang bis zum 31. Dezember vor Eintritt der Invalidit?t, somit bis zum 31. Dezember 2001 40 Beitragsjahre zur?ckgelegt hat (Rententabellen 2002 S. 7). Da die f?nf Beitragsmonate, die er im Jahr des Eintritts der Invalidit?t zur?ckgelegt hat, zur L?ckenf?llung angerechnet werden k?nnen, kann der Beschwerdef?hrer eine f?r die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 13 vollen Jahren vorweisen. Aus der Gegen?berstellung zur vollst?ndigen Beitragsdauer von 40 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 15 (vgl. Rententabellen 2002 S. 10). ???????? Dem Antrag des Beschwerdef?hrers auf eine Vollrente kann demnach nicht entsprochen werden. 4.2???? Die Ehefrau des Beschwerdef?hrers reiste im April 1990 in die Schweiz ein. Somit sind die Einkommen der Jahre 1990 bis und mit 1994 (Jahr vor der Scheidung) zu teilen. Das anzurechnende Erwerbseinkommen des Beschwerdef?hrers von insgesamt Fr. 787'370.-- setzt sich zusammen aus seinem Verdienst im Jahre 1989 von Fr. 36'842.-- sowie in den Jahren 1995 bis 2001 von Fr. 532'503.--, der H?lfte seines in den Jahren 1990 bis 1994 erzielten Einkommens (Fr. 110'873.--) sowie der H?lfte des von der Ehefrau in dieser Zeit erzielten Einkommens (Fr. 107'152.--; Urk. 8/2, Urk. 8/16). Der Aufwertungsfaktor betr?gt 1,0 entsprechend dem ersten IK-Eintrag im Jahre 1989 (Rententabellen 2002 S. 14). Das massgebende Einkommen entspricht somit der Einkommenssumme von Fr. 787'370.-- und ist durch 12 Jahre und 9 Monate zu dividieren. Daraus resultiert ein massgebliches durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 61'755.--. Der Beschwerdef?hrer mit Jahrgang 1941 hat Anspruch auf h?chstens 16 ?bergangsgutschriften. Da er jedoch bis zum Eintritt der Invalidit?t nur w?hrend 13 vollen Jahren in der AHV/IV versichert war, hat er lediglich Anspruch auf 13 ?bergangsgutschriften im Betrag von insgesamt Fr. 241'020.--. Geteilt durch 12 Jahre und 9 Monate ergibt sich daraus eine durchschnittliche ?bergangsgutschrift von Fr. 18'904.--. Die Summe aus durchschnittlichem Erwerbseinkommen und durchschnittlicher ?bergangsgutschrift ergibt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80'659.--, welches einem ?ber dem plafonierten, maximalen Durchschnittseinkommen von Fr. 74'160.-- liegenden Tabellenwert von Fr. 81'576.-- entspricht. In Anwendung der Rentenskala 15 bemisst sich die monatliche Invalidenrente auf Fr. 702.-- (Rententabellen 2001 S. 82).

5.?????? Nach dem Dargelegten erweist sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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