IV.2002.00548
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg
Urteil vom 23. Juni 2003
in Sachen
H.___
Beschwerdef?hrer
vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Z?rich Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Rechtsanwalt Martin Peter Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1963 geborene H.___ absolvierte nach dem Besuch der Sekundarschule eine vierj?hrige Lehre als Elektromonteur (ohne F?higkeitsausweis; Urk. 8/15). Von M?rz 1993 bis Oktober 1996 arbeitete er als Gesch?ftsf?hrer bei der A.___ AG Verpackung (Videoversand) in B.___ und von Januar bis April 1997 bei der C.___ AG in ___ (Urk. 1 S. 3; Urk. 8/15). Seit Fr?hjahr 1997 ist er arbeitslos (Urk. 8/15-16). Am 16. Oktober 2001 beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/16). Die IV-Stelle nahm den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/15) zu den Akten und holte den Bericht des Universit?tsspitals Z?rich (USZ), Departement f?r Innere Medizin, Pneumologie, vom 18. Dezember 2001 (Urk. 8/8) ein. Am 27. M?rz 2002 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/6). Nachdem der Beschwerdef?hrer zum Vorbescheid Stellung genommen hatte und den Arztbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, bes. Lungenkrankheiten, bes. Allergologie, vom 30. August 2002 (Urk. 8/3) hatte nachreichen lassen, verf?gte die IV-Stelle am 11. September 2002 im angek?ndigten Sinne (Urk. 8/1).
2.?????? Dagegen liess H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Peter vom Sozialdepartement der Stadt Z?rich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, am 9. Oktober 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "1. Es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben. ?2. Es sei dem Beschwerdef?hrer ab Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. ?3. Eventualiter sei die Sache an die SVA zur?ckzuweisen mit dem Auftrag, eine weitere medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben." ???????? Die Verwaltung schloss am 18. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 19. November 2002 geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.4????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.?????? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine (halbe) Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin zog in Erw?gung, dass beim Beschwerdef?hrer aufgrund des Berichts des Universit?tsspitals in der zuletzt ausge?bten, k?rperlich leichten T?tigkeit keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2 = Urk. 8/1). Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer geltend machen, dass er gem?ss dem Bericht des Dr. D.___ infolge seines Asthma bronchiale auch f?r eine leichte, behinderungsangepasste T?tigkeit h?chstens 40 bis 50 % arbeitsf?hig sei, weshalb ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1).
3. 3.1???? Aus dem Bericht des USZ vom 18. Dezember 2001 geht hervor, dass angesichts der Anamnese des Beschwerdef?hrers und der anl?sslich einer ambulanten Konsultation im September 2000 deutlich pathologischen Lungenfunktionsuntersuchung von einer deutlichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit beziehungsweise Nichteignung f?r k?rperlich schwere und mittelschwere T?tigkeiten auszugehen sei. Die dokumentierte, auch nach einem ad?quaten Steroidstoss weitgehend fixierte obstruktive Ventilationsst?rung sei nur zum Teil auf das Asthma bronchiale (= reversibel) zur?ckzuf?hren. Ein erheblicher Teil der Funktionsst?rung sei im Rahmen einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (= irreversibel) zu interpretieren. Entsprechend k?nne auch unter optimalen medikament?sen und rehabilitativen Massnahmen keine Normalisierung der Leistungsf?higkeit beziehungsweise Arbeitsf?higkeit erwartet werden. Die Prognose der Krankheit sei angesichts der ausgepr?gten irreversiblen Komponente gekennzeichnet durch eine langsame Progredienz. Diese sei einzig durch eine absolute Nikotinkarenz zu verlangsamen. Medikament?se Massnahmen k?nnten lediglich eine symptomatische Besserung bewirken. Die letzte regelm?ssige T?tigkeit habe der Beschwerdef?hrer vor f?nf Jahren als Gesch?ftsf?hrer bei einem Video-Versand ausge?bt. F?r diese T?tigkeit (k?rperlich leichte T?tigkeit) bestehe aus pulmonaler Seite keine Einschr?nkung. F?r mittelschwere und schwere k?rperliche T?tigkeiten bestehe beim Beschwerdef?hrer, der ?ber keine abgeschlossene Ausbildung verf?ge, eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/8). Dr. D.___ f?hrte am 30. August 2002 aus, dass der Beschwerdef?hrer seit 1981 an einem Asthma bronchiale vorwiegend vom Intrinsic Typ leide. Es habe auch bei ihm eine schwere, nur geringgradig reversible Obstruktion bestanden. Trotz Intensivierung der Behandlung habe keine Stabilisierung des Asthma bronchiale beziehungsweise der COPD (chronic obstruktive pulmonary disease) erreicht werden k?nnen. Zu ber?cksichtigen sei zus?tzlich, dass ?ber den ganzen Tag eine Variabilit?t und damit auch phasenweise Verschlechterungen hinzuk?men. Damit sei der Beschwerdef?hrer aus seiner Sicht auch f?r leichte und behinderungsangepasste k?rperliche T?tigkeiten h?chstens teilweise arbeitsf?hig. Er sch?tze seine Arbeitsf?higkeit zur Zeit und bis auf Weiteres, ausschliesslich bedingt durch das Asthma bronchiale, auf h?chstens 40 bis 50 % (Urk. 3/4 = Urk. 8/3). 3.2???? Angesichts der Lage der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer in seiner Leistungsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt ist. In einer k?rperlich mittelschweren bis schweren T?tigkeit besteht eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Widerspr?chlich sind demgegen?ber die Arztberichte betreffend die Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten T?tigkeit. Gem?ss Dr. D.___ leidet der Beschwerdef?hrer seit 1981 an dem Asthma bronchiale und ist f?r leichtere und behinderungsangepasste k?rperliche T?tigkeiten h?chstens teilweise (40 bis 50 %) arbeitsf?hig (Urk. 8/3). Die Einschr?nkung der Arbeitf?higkeit begr?ndete er - obwohl er zu denselben Untersuchungsergebnissen gelangte wie das USZ - "ausschliesslich" durch das Asthma bronchiale bedingt (Urk. 3/4 S. 2). Diese Erkenntnis steht deutlich im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdef?hrer, obwohl er seit 1981 an einem Asthma bronchiale leidet (vgl. Urk. 8/8 S. 2), bis 1997 ganztags einer k?rperlich leichten T?tigkeit nachgehen konnte. Demgegen?ber st?tzte sich der Bericht des USZ auf die Untersuchungen in der Zeit vom 26. November bis 14. Dezember 2001 (Urk. 8/8 S. 2), woraus hervorgeht, dass die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit nur teilweise auf dem reversiblen Asthma, zum erheblichen Teil aber auf einer irreversiblen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) gr?nde (Urk. 8/8 S. 1), dass der Beschwerdef?hrer eine Verschlechterung der Anstrengungstoleranz mit einer variierenden Anstrengungsdispnoe versp?re und nachts mit pfeifender Atmung und Dyspnoe erwache (Urk. 8/8 S. 2), dass von somatischer und insbesondere pulmonaler Seite her keine weiteren Abkl?rungen angezeigt seien und dass angesichts der Untersuchungen in einer k?rperlich leichten T?tigkeit von pulmonaler Seite her eine ganzt?tige T?tigkeit m?glich sei (Urk. 8/8 S. 4). Der genannte Bericht ist detailliert, nachvollziehbar und begr?ndet, beruht auf allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden und l?sst eine zuverl?ssige Beurteilung der streitigen Belange zu, weshalb die volle Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten (k?rperlich leichten) T?tigkeit ausgewiesen ist.
4.?????? Zu pr?fen bleibt, wie sich die Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit in finanzieller Hinsicht auswirkt. Der Beschwerdef?hrer geht seit Fr?hjahr 1997 keiner Arbeit mehr nach (Urk. 8/15-16). Ist kein tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden (Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2003, I 365/02 Erw. 3.1). Gem?ss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes f?r Statistik (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten M?nner auf Fr. 4'437.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung und an die btriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit (2,5 % f?r 2001, 1,8 f?r 2002 und 41,7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 3-2002 Tabelle B10.2 S. 91 und B9.2 S. 90) resultiert ein Wert von Fr. 57'919.-- j?hrlich. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge, wobei der Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen d?rfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Der Beschwerdef?hrer kann wegen seinem Asthma bronchialis und seiner irreversiblen Lungenkrankheit - die Variabilit?t der Krankheit kommt noch erschwerend dazu - nur noch k?rperlich leichte T?tigkeiten aus?ben, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne k?rperliche Einschr?nkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Zu ber?cksichtigen ist auch sein Status unter Methadonsubstitution. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'231.-- ergibt. Bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens ist auf den Auszug aus dem individuellen Konto abzustellen. Im Jahr 1996 verdiente der Beschwerdef?hrer bei der A.___ AG in den Monaten Januar bis Oktober Fr. 46'800.-- (Urk. 8/15), was einem Einkommen von Fr. 56'160.-- im Jahr 1996 entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (0,5 % f?r 1997, 0,7 % f?r 1998, 0,3 % f?r 1999, 1,3 % f?r 2000, 2,5 % f?r 2001 und 1,8 % f?r 2002) h?tte er im Jahr 2002 Fr. 60'257.-- verdient. Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 49'231.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 60'257.--, ergibt dies einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 18,3 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdepartement der Stadt Z?rich Zentrale Ressourcendienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).