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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.05.2003 IV.2002.00536

18 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,608 mots·~13 min·2

Résumé

Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Landwirt bei Suchtproblematik und psychischer Erkrankung

Texte intégral

IV.2002.00536

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 19. Mai 2003 in Sachen S.___

Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Institution X.___ A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1974, begann nach der Realschule eine Automechanikerlehre, die er 1992 abbrach. In der Folgezeit war er bis 1994 in der Landwirtschaft t?tig, ebenfalls ohne einen Berufsabschluss zu erwerben (vgl. Urk. 6/22 S. 4), arbeitete danach bis 1996 im Rahmen von mehreren k?rzer dauernden Arbeitsverh?ltnissen im Kaminbau, Gartenbau und Hochbau sowie als Maschinist und ?bte ab 1996 zeitweise Arbeiten im gesch?tzten Rahmen aus, vermittelt durch die Einrichtung "Y.___" in ___ (vgl. den Lebenslauf in Urk. 6/17). Im Alter von 13 Jahren hatte S.___ Cannabis und Alkohol zu konsumieren begonnen, ab dem Alter von 17 Jahren konsumierte er regelm?ssig Kokain und Heroin, und ab dem 20. Altersjahr erfolgte ein zunehmender Konsum von Amphetamin, Ecstasy und LSD (vgl. die Berichte von med. pract. B.___, Oberarzt Somatik der Polikliniken C.___, vom 6. und 7. Juli 1999, Urk. 21/3 und Urk. 21/2). Im Januar 1998 wurde S.___ notfallm?ssig in die Psychiatrische Klinik D.___ eingewiesen, wo eine psychotische Symptomatik festgestellt wurde (vgl. den Bericht der Klinik vom 1. Juni 1999, Urk. 6/13 S. 2). Im gleichen Jahr folgten zwei weitere Hospitalisationen in dieser Klinik, gefolgt von zwei kurzzeitigen Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik E.___, und im Anschluss an diese Spitalaufenthalte trat S.___ in die betreute Wohngemeinschaft der Institution X.___ ein (vgl. Urk. 21/3 S. 2). Im Juli 1999 fand - wiederum wegen psychotischer Symptome - eine Hospitalisation in der Klinik F.___ statt (vgl. Urk. 21/3 S. 2), und gegen Ende des Jahres 2000 trat S.___ erneut in die Psychiatrische Klinik E.___ ein, nachdem ihn akustische Halluzinationen (Stimmenh?ren) zunehmend beeintr?chtigt hatten (Bericht vom 16. Mai 2001, Urk. 6/11). Im Februar 2001 erlitt S.___ anl?sslich eines R?ckfalls in den Drogenkonsum eine Aspirationspneumonie. Er war deswegen im Spital G.___ in ___ hospitalisiert (Bericht vom 22. Februar 2001, Urk. 6/12) und wurde von dort aus wieder in die Psychiatrische Klinik E.___ verlegt. Nach seiner Entlassung Anfang Mai 2001 zog er im Heim H.___ ein und nahm im August jenes Jahres eine landwirtschaftliche Lehre im dortigen Landwirtschaftsbetrieb auf (Lehrvertrag vom 28. August 2001, Urk. 6/16). Am 19. April 1999 hatte sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/22). Nach Einholung der bereits erw?hnten Arztberichte aus dem Jahr 1999 hatte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, mit Verf?gung vom 7. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 100 % und mit Wirkung ab dem 1. April 1998 (Urk. 6/6). In der Folge gelangte A.___, die den Versicherten w?hrend seines Aufenthaltes in der Institution X.___als Mitarbeiterin dieser Institution betreut hatte und ihn seit seinem ?bertritt in das Heim H.___ weiterhin begleitet, mit Schreiben vom 25. Juni 2001 an die SVA, IV-Stelle, und ersuchte im Namen des Versicherten um Leistungen f?r die landwirtschaftliche Lehre in ___ unter dem Titel einer beruflichen Massnahme (Urk. 21/1). Die SVA, IV-Stelle, holte neben den bereits erw?hnten weiteren medizinischen Berichten (aus dem Jahr 2001) die Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, vom 26. Oktober 2001 ein (Urk. 6/10/1 und Urk. 6/10/2) und liess durch ihre Berufsberatungsstelle eine berufliche Abkl?rung durchf?hren (Bericht vom 23. April 2002, Urk. 6/15). Ferner unterbreitete sie den Fall ihrem medizinischen Dienst (Anfrage vom 11. April 2002 und Notiz von Dr. med. K.___ vom 17. April 2002, Urk. 6/5/2 und Urk. 6/5/1; Anfrage und Antwort vom 10./16. Mai 2002, Urk. 6/4) und ersuchte anschliessend das Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) um Stellungnahme (Anfrage vom 24. Mai 2002, Urk. 6/3/2). Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 antwortete das BSV, dass zumindest im gegenw?rtigen Zeitpunkt eine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen sei und f?r die Ausbildung des Versicherten zum Landwirt daher keine Leistungen geschuldet seien. Ausserdem empfahl das Amt die ?berpr?fung des Rentenanspruchs (Urk. 6/3/1). Die SVA, IV-Stelle, er?ffnete dem Versicherten daraufhin mit Verf?gung vom 25. September 2002, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 2 = Urk. 6/2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess S.___, vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 2. Oktober 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 12. Dezember 2002 liess der Versicherte an seinem Standpunkt festhalten (Urk. 11). Nachdem die SVA, IV-Stelle, die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verf?gung vom 19. Dezember 2002, Urk. 14) unben?tzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 11. Februar 2003 geschlossen (Urk. 16). Auf die Verf?gung vom 27. Februar 2003 hin (Urk. 17) vervollst?ndigte die SVA, IV-Stelle, ihre Unterlagen (vgl. Urk. 21/1-3 und Urk. 21/4/a-e), und der Versicherte liess die ihm einger?umte Gelegenheit zur Stellungnahme (Verf?gung vom 2. April 2003, Urk. 22) mit Eingabe vom 3. April 2003 wahrnehmen (Urk. 23). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Die Invalidit?t gilt als eingetreten, sobald sie die f?r die Begr?ndung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung begr?ndet die Drogensucht f?r sich allein betrachtet keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 1.3 Invalide oder von einer Invalidit?t bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Zu diesen Massnahmen geh?ren unter anderem die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), unter denen die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG figuriert. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbst?tig waren und denen infolge Invalidit?t bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zus?tzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den F?higkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gem?ss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die T?tigkeit in einer gesch?tzten Werkst?tte. ???????? Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidit?t eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbst?tigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Anfrage an das BSV vom 24. Mai 2002 (Urk. 6/3/2) ihre Leistungspflicht f?r die in Frage stehende Ausbildung des Beschwerdef?hrers zum Landwirt bef?rwortet. Die angefochtene ablehnende Verf?gung st?tzt sich demnach im Wesentlichen auf die Beurteilung des BSV in der Stellungnahme vom 12. Juli 2002 (Urk. 6/3/1). 2.2???? Soweit das BSV die Leistungspflicht der Invalidenversicherung unter dem Titel berufliche Massnahmen mit der Begr?ndung verneinte, dass zumindest im Zeitpunkt der Verfassung der Stellungnahme keine Invalidit?t im Rechtssinne ausgewiesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Invalidenversicherungsrecht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Versicherungsfalles beruht (vgl. BGE 126 V 242 Erw. 4). Im Bereich der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist der Anspruch somit nicht davon abh?ngig, dass im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginnes oder des Verf?gungserlasses ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, sondern Voraussetzung f?r eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ist vielmehr, dass die versicherte Person in der vorangegangenen Zeit aus Krankheitsgr?nden daran gehindert worden ist, im ?blichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Es kommt also nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalit?t), sondern auf die Kausalit?t von Gesundheitsschaden und Beeintr?chtigung in der Erwerbsf?higkeit an (vgl. BGE 126 V 462 Erw. 2). Ob die Beschwerdegegnerin f?r die zur Diskussion stehende Ausbildung Leistungen zu erbringen hat, h?ngt damit davon ab, ob ein k?rperlicher oder geistiger beziehungsweise psychischer, ?ber das reine Suchtgeschehen hinausgehender Gesundheitsschaden daf?r verantwortlich ist, dass der Beschwerdef?hrer die begonnene Mechanikerlehre abgebrochen hatte und in der Folge bis zum Antritt der gegenw?rtigen landwirtschaftlichen Ausbildung keinen Berufsabschluss erworben hat. Ist dies zu bejahen, so ist die Beschwerdegegnerin f?r die erstmalige berufliche Ausbildung des Beschwerdef?hrers gest?tzt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG leistungspflichtig und kann sich entgegen ihrer Argumentation in der angefochtenen Verf?gung nicht auf den Standpunkt stellen, die verschiedenen Erwerbst?tigkeiten, die der Beschwerdef?hrer nach dem damaligen Abbruch der Mechanikerlehre ausge?bt hatte, seien nicht ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar im Sinne dieser Bestimmung. Denn wenn eine Person, die bei guter Gesundheit einen beruflichen Abschluss erworben h?tte, aus Krankheitsgr?nden lediglich Hilfsarbeiten aus?bt, so erleidet sie dadurch in aller Regel l?ngerfristig eine erhebliche, krankheitsbedingte Schlechterstellung in erwerblicher Hinsicht. 2.3 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen steht fest, dass beim Beschwerdef?hrer auf jeden Fall ab seiner notfallm?ssigen Einweisung in die Psychiatrische Klinik D.___ im Januar 1998 eine psychische Erkrankung bestand, die ?ber die Suchtproblematik hinausging. Die ?rzte dieser Klinik vermuteten zun?chst eine verz?gert auftretende psychotische St?rung bei multiplem Substanzmissbrauch (Code F19.75 der Internationalen Klassifikation psychischer St?rungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und zogen daneben auch eine akute schizophreniforme psychotische St?rung (ICD-10 Code F23.2) oder auch eine Schizophrenie in Betracht (vgl. Urk. 6/13 S. 1 und S. 2). Med. pract. B.___ sprach in seinem Bericht vom 6. Juli 1999 (vgl. Urk. 21/3 S. 1) von einer anhaltend wahnhaften St?rung (ICD-10 Code F22.0), und zwei Jahre sp?ter stellten die ?rzte der Psychiatrischen Klinik E.___ in ihrem Bericht vom 16. Mai 2001 (vgl. Urk. 6/11 S. 1) die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 Code F20.0) und nahmen den Beschwerdef?hrer entsprechend dem selbst?ndigen Charakter der psychiatrischen Erkrankung in die so genannte Dualstation auf, wo Patienten mit einer Doppelproblematik von Sucht und psychischen St?rungen behandelt werden (vgl. Urk. 6/11 S. 2). Hingegen l?sst sich anhand der vorliegenden ?rztlichen Berichte nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdef?hrer schon in der Zeit vor 1997/1998 an einer krankheitswertigen, ?ber das Suchtgeschehen hinausgehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigung litt, die urs?chlich daran beteiligt war, dass er seine Mechanikerlehre im Jahr 1992 abbrach und auch in den folgenden Jahren, in denen eine heranwachsende Person ?blicherweise ihre berufliche Ausbildung beendet, keinen Berufsabschluss erwarb. Auf jeden Fall kann die Vermutung im Leistungsbegehren, in der Beschwerdeschrift und in der Replik (Urk. 21/1, Urk. 1 und Urk. 11), dass die psychische Erkrankung des Beschwerdef?hrers unerkannt bereits zu Beginn des regelm?ssigen Drogenkonsums vorhanden war und an der Suchtentstehung massgebend beteiligt war, nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch Dr. K.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 17. April 2002 einen derartigen Verlauf offenbar f?r gut denkbar hielt (vgl. Urk. 6/5/1). Eine fach?rztlich fundiert begr?ndete Beurteilung hierzu fehlt jedoch; der von Dr. K.___ unter anderem erw?hnte Umstand, dass im Bericht der Klinik D.___ vom 1. Juni 1999 angegeben ist, der Gesundheitsschaden bestehe seit 1991, gen?gt noch nicht f?r die Annahme einer bereits seit damals vorhandenen selbst?ndigen psychischen Erkrankung, zumal die ?rzte in jenem Bericht noch die Polytoxikomanie (ICD-10 Code F19.26) und nicht die psychotische St?rung als wichtigste Diagnose hervorgehoben hatten (vgl. Urk. 6/13 S. 1 f.). Die Frage, ob beim Beschwerdef?hrer schon zur Zeit, in der ?blicherweise eine Berufslehre absolviert und abgeschlossen wird, eine ?ber die Suchtproblematik hinausgehende psychische Erkrankung vorgelegen hatte, die sich auf den Erwerb eines Berufsabschlusses hindernd ausgewirkt hatte, bedarf daher der n?heren Abkl?rung durch ein psychiatrisches Gutachten. Zur Veranlassung der entsprechenden Begutachtung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Der von ihr beauftragten Fachperson wird es auch obliegen, bei den behandelnden ?rztinnen und ?rzten die notwendigen anamnestischen Angaben einzuholen, namentlich bei der Person, die gem?ss dem Bericht von med. pract. B.___ vom 6. Juli 1999 eine regelm?ssige Gespr?chstherapie mit dem Beschwerdef?hrer durchgef?hrt hatte (vgl. Urk. 21/3 S. 2), bei Dr. L.___ des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Sozialdepartementes ___ der in einem internen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2002 als gegenw?rtiger behandelnder Arzt bezeichnet ist (Urk. 6/1), und bei Dr. med. M.___, der in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) ebenfalls als behandelnder Arzt genannt wird und der offenbar eine n?here Abkl?rung des Beschwerdef?hrers aufgenommen hat (vgl. Urk. 11). 2.4???? Die angefochtene Verf?gung vom 25. September 2002 ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie im Sinne der Erw?gungen die erforderliche Begutachtung des Beschwerdef?hrers vornehmen lasse und hernach ?ber dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verf?ge.

3.?????? Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grunds?tzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die erg?nzenden kantonalen Vorschriften (? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. ???????? Unter Ber?cksichtigung der dargelegten Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 25. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen die erforderliche Begutachtung des Beschwerdef?hrers vornehmen lasse und hernach ?ber dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Institution X.___, A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 23 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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