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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.06.2003 IV.2002.00529

26 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,875 mots·~14 min·4

Résumé

Rentenrevision

Texte intégral

IV.2002.00529

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 27. Juni 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch Genferstrasse 23, Postfach, 8027 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1958, arbeitete seit 1986 als Ger?stbauer bei der A.___ AG, Z?rich (Urk. 11/31, Urk. 11/38). Am 10. Juli 1995 st?rzte er aus etwa sechs Metern H?he von einem Ger?st und verletzte sich am R?cken und an den F?ssen (Urk. 11/41/53/1). Anl?sslich der Erstbehandlung im C.___, wo er bis am 13. Juli 1995 hospitalisiert war, wurden stabile Frakturen der Lendenwirbelk?rper 1 und 2 diagnostiziert (Urk. 11/41/53/2). Wegen anhaltendem Lumbovertebralsyndrom war er anschliessend verschiedentlich hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht D.___ vom 15. Januar 1996, Urk. 11/41/53/12 S. 1). ???????? Die Arbeitgeberin l?ste das Arbeitsverh?ltnis auf den 30. September 1996 auf (Urk. 11/31 mit Beilagen). Darauf bezog B.___ bei einer Vermittlungsf?higkeit f?r ein Pensum von 75 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/28). ???????? Am 29. Mai 1996 stellte der Versicherte Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung, und zwar auf berufliche Massnahmen und Rente (Urk. 11/39). Mit Verf?gung vom 4. November 1996 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, bei einem Invalidit?tsgrad von 20 % und mangels Durchf?hrbarkeit von beruflichen Massnahmen, das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/13). 1.2???? Nach einer Spondylodese am 9. M?rz 1998 in der Klinik E.___ (vgl. Operationsbericht, Urk. 11/21/8) und wegen weiterhin bestehender Arbeitsunf?higkeit meldete sich der Versicherte am 22. M?rz 1999 nochmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/33 Ziff. 8). Die IV-Stelle hielt am 9. August 1999 nach beruflichen (Urk. 11/31, Urk. 11/28) und medizinischen Abkl?rungen (Urk. 11/21/1-4) fest, sie warte den Rentenentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab (Urk. 11/12). ? 2.?????? 2.1???? Die SUVA hatte B.___ mit Verf?gung vom 11. September 1996 aufgrund einer Erwerbsunf?higkeit von 25 % ab 1. Oktober 1996 eine Rente zugesprochen (vgl. Urk. 11/41/48). Den diese Verf?gung best?tigenden Einspracheentscheid vom 14. Februar 1997 hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. November 1999 auf und wies die Sache zu erg?nzenden Abkl?rungen und zum Erlass einer neuen Verf?gung an die SUVA zur?ck (Urk. 11/41/30). ???????? Darauf setzte die SUVA mit Verf?gung vom 27. April 2000 den Grad der Erwerbsunf?higkeit auf 50 % fest (Urk. 11/41/3-4, Urk. 11/41/6, Beilage zur Urk. 11/27). 2.2???? Nach Beizug eines neuen Arztberichtes der Klinik E.___ vom 19. Juni 2000 (Urk. 11/20/1-6) sprach anschliessend auch die IV-Stelle mit Verf?gungen vom 24. August 2000 mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente f?r die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 11/8/1-3). ???????? Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.3???? Am 20. Dezember 2001 stellte B.___, vertreten durch Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie und Innere Medizin, ein Gesuch um Revision dieser Rente, da er nach wie vor zu 100 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 11/19). ???????? Nach neuen medizinischen Abkl?rungen (Urk. 11/16-18) und durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/2-3) wies die IV-Stelle am 12. August 2002 das Revisionsbegehren ab mit der Begr?ndung, der Invalidit?tsgrad habe sich nicht rentenbeeinflussend ver?ndert (Urk. 11/1 = Urk. 2).

3. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 12. September 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die ?berpr?fung der angefochtenen Verf?gung beziehungsweise erg?nzende medizinische Abkl?rungen (Urk. 1). Am 26. September 2002 ersuchte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch, Z?rich, um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung (Urk. 5). ???????? Mit Gerichtsverf?gung wurde dieses Begehren abgewiesen mit dem Hinweis, B.___ k?nne n?tigenfalls im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels seine Eingaben erg?nzen (Urk. 8). Am 11. November 2002 stellte die IV-Stelle vernehmlassungsweise Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). ???????? In der Replik vom 27. Dezember 2002 stellte B.___ ohne weitere Ausf?hrungen zur Sache Antrag auf Ausrichtung einer 100%igen Invalidenrente (Urk. 14). Die IV-Stelle liess die Frist zur Duplik unbenutzt verstreichen (Urk. 15-16). Das Begehren von B.___ um Sistierung des Verfahrens, bis das auf 31. Juli 2003 (richtig jedoch: 2007; vgl. Urk. 11/4 S. 2 und nicht Urk. 11/9) in Aussicht genommene Revisionsverfahren abgeschlossen sei (Urk. 14), wurde mit Gerichtsverf?gung vom 19. Februar 2003 abgewiesen; gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

?

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

2.3???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3. 3.1 Vorliegend strittig und zu pr?fen ist, ob seit Erlass der Rentenverf?gung vom 24. August 2000 (Urk. 11/8/1-3) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers oder allenfalls der erwerblichen Verh?ltnisse eingetreten ist. Dabei ist der Zustand im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverf?gung vom 24. August 2000 (Urk. 11/8/1-3) mit jenem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung am 12. August 2002 (Urk. 2) zu vergleichen. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Verneinung der massgeblichen Ver?nderung auf die Beurteilungen von Dr. med. G.___, Ober?rztin an der Klinik E.___, vom 26. April und vom 2. Juli 2002, wonach der Beschwerdef?hrer als Monteur zwar vollst?ndig arbeitsunf?hig, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit jedoch zu 50 % arbeitsf?hig sei, mithin etwa sechs Stunden pro Tag mit gelegentlichen Pausen leichte und wechselbelastende Arbeiten ausf?hren k?nne (vgl. Urk. 11/16-17). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin, die Arbeitsf?higkeit habe sich nicht rentenbeeinflussend ver?ndert (Urk. 2). Der Beschwerdef?hrer wandte dagegen ein, er k?nne sich nicht mehr bewegen und sei 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 1), wobei er sich auf das Zeugnis von Dr. F.___ vom 19. April 2002 berief, welches vom 1. April bis 31. Mai 2002 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestierte (Urk. 3).

4. 4.1???? Im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenzusprache am 24. August 2000 (Urk. 11/8/1-3) litt der Beschwerdef?hrer an chronischen Schmerzen lumbal, thorakolumbal und cervikal bei Status nach ventraler Spondylodese Th12-L2 mit Allograft und Kandeda-Implantat im M?rz 1998 wegen posttraumatischer Segmentkyphose, Status nach Th12- und L1-Fraktur im Jahr 1995, bei Diskopathie L4/5 und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, Adipositas und dringendem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsst?rung. Diese Diagnosen stellte Dr. H.___ in den Berichten vom 15. Februar 1999 (Urk. 11/21/4) und 23. M?rz 1999 (Urk. 11/24/3), welche der Hausarzt Dr. F.___ am 5. Mai 1999 best?tigte (Urk. 11/21/1 S. 2). Nach durchgef?hrter Diskographie L4/5 und L3/4 am 10. Oktober 1999 (Urk. 11/41/27) erg?nzte Dr. H.___ im Bericht vom 25. Januar 2000 seine unver?nderten Diagnosen mit den internationalen Kodierungen M40.1 (sonstige sekund?re Kyphose), S32.0 (Fraktur eines Lendenwirbels) und M51.1 (lumbale und sonstige Bandscheibensch?den mit Radikulopathie; Urk. 11/20/5). ???????? ?bereinstimmend hielten Dr. H.___ und Dr. F.___ fest, der Beschwerdef?hrer sei zwar als Monteur/Ger?stbauer vollst?ndig arbeitsunf?hig, aber in einer k?rperlich leichten Arbeit, ohne Heben von schweren Gegenst?nden und mit der M?glichkeit zu Positionswechseln sei er nach Umschulung voll einsatzf?hig (Urk. 11/21/1 S. 2, Urk. 11/21/2, Urk. 11/21/3-4 je S. 2). Diese Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit best?tigte Dr. H.___ auch noch im letzten Bericht vor der erstmaligen Rentenzusprache vom 19. Juni 2000 (Urk. 11/20/1-3). 4.2???? Im Gesuch um Rentenrevision vom 20. Dezember 2001 beurteilte Dr. F.___ die Arbeitsf?higkeit nicht anders, sondern wies im Wesentlichen einfach auf die von den ?rzten der Klinik E.___ attestierte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit hin, welche allenfalls einen Anspruch auf eine h?here Rente ausl?sen k?nnte (Urk. 11/19). ???????? Im Bericht vom 25. M?rz 2002 erw?hnte Dr. F.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand, wobei er neben seinen bereits gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 11/21/1 S. 2) - wie bereits Dr. H.___ am 25. Januar 2000 (vgl. Urk. 11/20/5) - von einem radikul?ren Reizsyndrom sprach; subjektiv h?tten die Schmerzen zugenommen. Zur Arbeitsf?higkeit ?usserte sich Dr. F.___ nicht (Urk. 11/18). 4.3???? Obwohl der Beschwerdef?hrer ?ber seit einem Monat zunehmende Schmerzen klagte, sch?tzte dagegen Dr. G.___, behandelnde ?rztin in der Klinik E.___ seit 1997 (vgl. Urk. 11/17 ad D1-2), im Bericht vom 26. April 2002 seinen Gesundheitszustand als station?r ein (Urk. 11/17 ad C1). Dementsprechend erhob sie auch keine neuen Diagnosen, sondern f?hrte aus, die Beschwerden best?nden seit 1995 (Urk. 11/17 ad A). Zwar sprach sie anl?sslich der Untersuchung vom 19. M?rz 2003 im Zusammenhang mit den zunehmenden Schmerzen seit den letzten Monaten von Schmerzausstrahlungen in beide Knie, gelegentlich auch in beide Unterschenkel, und erw?hnte Hyp?sthesien in beiden Beinen (Urk. 11/17 ad 4), welcher Befund jedoch nicht in die ?rztliche Diagnose einfloss. Dr. H.___ berichtete am 25. Januar 2000, der Beschwerdef?hrer sei mit neuen Beschwerden, n?mlich Gef?hllosigkeit im gesamten rechten Bein seit 1-2 Monaten gekommen. Die neurologische Abkl?rung dieser Sensibilit?tsst?rung sei veranlasst (Urk. 11/20/5). Obwohl die Abkl?rungsergebnisse nicht aktenkundig sind, darf angesichts der von Dr. G.___ unver?ndert gestellten Diagnosen ausgeschlossen werden, dass sich erhebliche Befunde ergaben. In Bezug auf die Beschwerden im rechten Bein bleibt ?berdies fraglich, ob diese - wie Dr. H.___ angibt - erst vor seiner Untersuchung am 25. Januar 2000 aufgetreten sind, da Kreisarzt Dr. I.___ nach seiner Abschlussuntersuchung vom 21. April 1999 bereits von vom Beschwerdef?hrer geklagten Gef?hllosigkeiten im rechten Bein berichtete, w?hrend das linke Bein damals schmerzlos war (Urk. 11/41/34 S. 1). Dr. H.___ hielt dagegen noch am 12. Februar 1999 und am 23. M?rz 1999 fest, es best?nden keine Beinschmerzen beziehungsweise keine sensomotorischen Ausf?lle in den Beinen (Urk. 11/20/6, Urk. 11/21/3). Wie nachstehend zu zeigen sei wird, kann indes vorliegend offen bleiben, ob die von Dr. G.___ am 19. M?rz 2002 erhobenen Hyp?sthesien an beiden Beinen (vgl. Urk. 11/17 letzte Seite) als wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu beurteilen sind.? 4.4???? In Bezug auf die Arbeitsf?higkeit hielt Dr. G.___ am 26. April 2002 fest, eine behinderungsbedingte T?tigkeit sei dem Beschwerdef?hrer ganztags zumutbar (Urk. 11/17). Weil sie im Widerspruch dazu bemerkte, es sei keine T?tigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/17), pr?zisierte sie auf Anfrage (vgl. Urk. 11/16 S. 3) am 2. Juli 2002, in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit best?nde eine Arbeitsf?higkeit von 50 %, wobei sie eine leichte und wechselbelastende T?tigkeit f?r etwa sechs Stunden pro Tag mit gelegentlichen Pausen als ideal bezeichnete (Urk. 11/16 S. 1). Trotz dieser von Dr. G.___ attestierten, gegen?ber fr?her - seitens der Dres. H.___ und F.___ bescheinigten - verminderten Arbeitsf?higkeit in einer Verweisungst?tigkeit schloss die Beschwerdegegnerin nach einer von der SUVA abschl?gig beantworteten Anfrage, ob Ver?nderungen vorl?gen (vgl. Urk. 11/41/1), gem?ss Notizen vom 9. Juli 2002 und Feststellungsblatt f?r den Beschluss vom 17. Juli 2002 auf einen unver?nderten Gesundheitszustand (Urk. 11/4-5). 4.5???? Die SUVA ber?cksichtigte bei ihrer Rentenbemessung lediglich die unfallbedingten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen (Urk. 11/41/3 S. 2 oben), wobei sie die Wirbels?ulenbeschwerden im Bereich Th12/L1 als unfall- und die Beschwerden im Bereich L4/5 als krankheitsbedingt qualifizierte (Urk. 11/41/16; kreis?rztliche Beurteilung vom 22. Februar 2000, Urk. 11/41/26). Die SUVA ging in der Verf?gung vom 27. April 2000 angesichts der anerkannten Unfallfolgen davon aus, dem Beschwerdef?hrer seien leichte, wechselbelastende Arbeiten bei gelegentlichen Pausen sechs Stunden t?glich zumutbar (Urk. 11/41/S. 2). Dabei st?tzte sie sich offenbar auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, welcher bereits am 21. April 1999 - abweichend von der Meinung der ?rzte der Klinik E.___ - die Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit lediglich in diesem Umfang bescheinigte, wobei zu bemerken ist, dass die Gef?hlsst?rungen im Bein bei der Festsetzung der Arbeitsf?higkeit unerw?hnt blieben und damit offenbar als ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit erachtet wurden (Urk. 11/41/34 S. 4). ???????? Die Beschwerdegegnerin ?bernahm in Bezug auf die trotz Unfallfolgen und krankheitsbedingten Beschwerden verbliebene Restarbeitsf?higkeit diese Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA in der Rentenzusprache vom 24. August 2000 und liess die Einsch?tzung der ?rzte der Klinik E.___ ausser Acht (Urk. 11/8/2). 4.6???? Die W?rdigung dieser Aktenlage ergibt, dass die Beschwerdegegnerin anl?sslich der erstmaligen Rentenzusprache von der Beurteilung der von ihr angefragten ?rzte abwich, welche die Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit auf 100 % sch?tzten. Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich vielmehr auf die Rentenbemessung der SUVA, rechnete zugunsten des Beschwerdef?hrers eine Arbeitsf?higkeit von lediglich sechs Stunden t?glich an und bemass das Invalideneinkommen dementsprechend (Urk. 11/8/2). Dabei erachtete die Beschwerdegegnerin die durch die SUVA nicht abgegoltenen krankheitsbedingten Beschwerden (L4/5) als nicht zus?tzlich einschr?nkend (Urk. 11/11 S. 2 in fine). ???????? Unter diesen Umst?nden ist zu schliessen, dass sich aus ?rztlicher Sicht die Arbeitsf?higkeit nicht verschlechtert hat, zumal Dr. G.___ am 2. Juli 2002 und trotz der erhobenen Sensibilit?tsst?rungen in beiden Beinen unver?ndert von der bereits von Dr. I.___ als verwertbar erachteten Restarbeitsf?higkeit von sechs Stunden pro Tag, mit gelegentlichen Pausen, sprach (Urk. 11/16). Die subjektive Einsch?tzung des Beschwerdef?hrers selbst, er k?nne sich nicht mehr bewegen und sei 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 1), vermag diese fach?rztliche Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Im ?brigen geht - entgegen der durch das beschwerdeweise eingereichte Zeugnis von Dr. F.___ (Urk. 3) gest?tzten Meinung des Beschwerdef?hrers - selbst die Beschwerdegegnerin nicht davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit noch arbeitsf?hig sei. Doch die vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit als Ger?stmonteur allein gen?gt nicht zur Begr?ndung eines Anspruches auf eine h?here Invalidenrente (vgl. Erw. 2.2). ???????? Die medizinischen Verh?ltnisse erscheinen als hinreichend abgekl?rt, weshalb von den beantragten weiteren Untersuchungen abgesehen werden kann. 4.7???? Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in einer leichten, wechselbelastenden T?tigkeit unver?ndert w?hrend sechs Stunden pro Tag arbeiten kann. Eine wesentliche Ver?nderung der erwerblichen Verh?ltnisse wurde weder geltend gemacht, noch bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte daf?r. Die angefochtene Verf?gung, wonach die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben habe, ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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