IV.2002.00521
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg
Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
B.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler Unterm?li 6, Postfach, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Die 1954 geborene B.___ ist gelernte Coiffeuse und arbeitete von M?rz 1994 bis Februar 1998 als Barmaid in der Bar "A.___" in Z?rich. Am 11. August 1998 beantragte sie unter Hinweis auf eine Halswirbels?ulenverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle,?? eine Invalidenrente (Urk. 8/55). Die IV-Stelle holte diverse Arbeitgeberberichte (Urk. 8/49; 8/50 und 8/54) und Arztberichte (Urk. 8/17-25) ein und zog das vom Unfallversicherer veranlasste Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 30. November 2001 (Urk. 8/16) mitsamt Zusatzbericht zuhanden der IV-Stelle vom 3. Dezember 2001 (Urk. 8/15) bei. Nach Eingang der Stellungnahme der Berufsberatung vom 22. Januar 2002 (Urk. 8/7 = Urk. 8/8) und durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/3-6) verf?gte die IV-Stelle am 27. August 2002 eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 1998 bis 31. Juli 1999 und eine befristete halbe Rente vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, am 26. September 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "Es sei der Beschwerdef?hrerin auch ab dem 01.11.2001 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Verwaltung schloss am 2. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). ???????? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.5 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und? diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 46 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.?????? Der Beschwerdef?hrerin wurde eine befristete halbe Rente bis zum 28. Februar 2002 zugesprochen (Urk. 2), weshalb nur der Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. M?rz 2002 Streitgegenstand bilden kann. Soweit mit der Beschwerde bereits ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente beantragt wird, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin zog in Erw?gung, dass sp?testens ab der Untersuchung der Medizinischen Abkl?rungsstelle im November 2001 eine Arbeitsunf?higkeit von bloss 20 % in einer leidensangepassten T?tigkeit vorgelegen habe. Somit sei die halbe Rente - nach Ablauf von drei Monaten seit der anspruchsbeeinflussenden Ver?nderung - auf Ende Februar 2002 zu befristen (Urk. 2). Demgegen?ber machte die Beschwerdef?hrerin geltend, dass die halbe Rente nicht zu befristen sei, weil sowohl die Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens unzutreffend vorgenommen worden sei und der Invalidit?tsgrad auch nach Februar 2002 mehr als 50 % betrage (Urk. 1). 3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin arbeitete zu 80 % in der Bar "A.___". Daneben besorgte sie ihren Haushalt (Urk. 8/54, 8/16 S. 11, 7 und 1 S. 3), weshalb gem?ss Rechsprechung die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbst?tigkeit von 0,8) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 125 V 146). 3.2???? Aus dem Gutachten der Klinik Valens geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin am 27. Juni 1997 in der N?he von Savognin einen Autounfall erlitten hatte und in der Folge persistierende Schmerzen aufgetreten waren. Die begutachtenden ?rzte diagnostizierten einen Status nach einer Halswirbels?ulen-Distorsions-Verletzung mit ausgepr?gtem Zervikal-Syndrom, leichtem zerviko-zephalem Syndrom, zerviko-spondylogener Schmerz-Ausstrahlung links und persistierenden, vorwiegend tendo-myotischen Schmerzen im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis links, einer Epicondylopathia humeri medialis et lateralis links sowie an einer Insertions-Tendinose im Bereich des Trochanter major links (Bericht vom 14. September 1998; Urk. 8/56/8). Erg?nzend zum Gutachten f?hrten die behandelnden ?rzte der Klinik Valens aus, dass sie die sofortige Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % empfehlen w?rden. Diese Arbeitsf?higkeit habe aus ihrer Sicht bereits im September 1998 bestanden (Bericht vom 3. Juni 1999; Urk. 8/56/6). ???????? Aus dem polydisziplin?ren MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001, dem unter anderem rheumatologische (Urk. 8/18), neurologische (Urk. 8/19), psychiatrische (Urk. 8/20) und neuropsychologische (Urk. 8/17) Konsilien zugrunde liegen, geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin in der vor dem Unfall zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Bardame noch zu 50 % arbeitsf?hig sei. Die aktuelle T?tigkeit als B?ro- und Serviceangestellte sei ihr zu 60 % und die T?tigkeit im Haushalt zu 80 % zumutbar. Bei einer besser angepassten T?tigkeit, die wechselbelastend und zwangshaltungsarm sein m?sse und bei der die maximale gelegentliche Hebe- und Tragbelastung nicht ?ber f?nf Kilogramm liegen d?rfe, k?nne man eine Arbeitsf?higkeit von 80 % annehmen (Urk. 8/16). 3.3 Aufgrund der genannten Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem Unfall vom 27. Juni 1997 in ihrer angestammten T?tigkeit vollst?ndig arbeitsunf?hig ist, dass ihr eine leidensangepasste T?tigkeit ab Juni 1999 zu 50% und ab November 2001 zu 80 % zuzumuten ist. Streitig ist, wie sich diese Steigerung der Arbeitsf?higkeit zu 80 % seit Ablauf der 3-monatigen Frist gem?ss Art. 88a Abs. 1 IVV, mithin ab M?rz 2002, in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verf?gung davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in einer angepassten T?tigkeit, zum Beispiel als Kassierin, Polierin oder Betriebsangestellte bei einem 80%igen Pensum Fr. 40'902.-- erzielen k?nnte, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 55'296.-- eine Erwerbseinbusse von 26 % bedeute (Urk. 2). Demgegen?ber stellte sich die Beschwerdef?hrerin auf den Standpunkt, dass f?r die Ermittlung des hypothetisch ohne Invalidit?t erzielbaren Verdienstes das bei einem 80%igen Pensum erzielbare Einkommen auf ein Pensum von 100 % umzurechnen (Urk. 1 S. 3). 3.4???? Die Beschwerdef?hrerin arbeitete von M?rz 1994 bis Juni 1997 zu 80 % als Barmaid und verdiente dabei Fr. 4'000.-- im Monat, respektive im Jahr 1996 Fr. 51'869.--. Gem?ss Angaben des Arbeitgebers h?tte der Lohn im Jahr 1998 Fr. 52'000.-- betragen (Urk. 8/54). Angepasst an die Lohnentwicklung im Gastgewerbe von 0.4 % f?r 1999, 1 % f?r 2000, 2.4 % f?r 2001 und 1.8 % f?r 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 Tabelle B 10.2 S. 91) entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr. 54?423.-- im Jahr 2002. Von einer Aufrechung auf ein 100%iges Pensum ist abzusehen, da die Teilzeitbesch?ftigung mit der Anwendung der gemischten Methode (bei einem Anteil der Erwerbst?tigkeit von 0,8) bereits ber?cksichtigt wird. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, dass neben dem ausgewiesenen Einkommen noch betriebs?bliche Trinkgelder von mindestens Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- hinzuk?men, die bei der Sch?tzung des mutmasslichen aktuellen Einkommens deshalb einbezogen werden m?ssten, weil sie tats?chlich angefallen seien, und auch die Vermutung des gesetzm?ssigen Zustandes daf?r spreche, dass die Beschwerdef?hrerin bei Aus?bung dieser T?tigkeit bei voller Gesundheit die entsprechenden Trinkgelder selbstverst?ndlich der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Behandlung zugef?hrt h?tte (Urk. 1 S. 3). Analog zur Rechtsprechung betreffend der Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung oder einem entsprechend h?heren Einkommen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92) ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte f?r die Annahme eines Zusatzeinkommens bestehen m?ssen. Sowohl die Lohnbl?tter des Arbeitgebers (Urk. 8/54) sowie die ?brigen Akten enthalten keine Hinweise daf?r, dass die Beschwerdef?hrerin Trinkgelder in der H?he von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- erzielte, weshalb der Zusatzverdienst mangels Substanzierung nicht zu ber?cksichtigen ist (vgl. unver?ffentlichter Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1999 in Sachen R, U 222/97). 3.5???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). Die Beschwerdef?hrerin verdient heute als B?ro- und Servicehilfe im Restaurant C.___ in Z?rich Fr. 25.-- in der Stunde inklusive Ferien und Gratifikation (Urk. 3). Bei einer Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden in der Woche (vgl. die Volkswirtschaft 3-2002 Tabelle B9.2 S. 90), einem zumutbaren Pensum von 60 % und 48 Arbeitswochen im Jahr resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 30'024.--. Gem?ss MEDAS-Gutachten ist der Beschwerdef?hrerin diese Arbeit jedoch nur zu 60 % zuzumuten (Urk. 8/16 S. 21), weshalb der Auffassung der Beschwerdegegnerin, es sei der Versicherten die zur Zeit ausge?bte T?tigkeit zu 80 % zuzumuten (vgl. Stellungnahme der Berufsberatung vom 2. Mai 2002; Urk. 8/3), nicht gefolgt werden kann. Eine leidensangepasste T?tigkeit ist ihr jedoch im Umfang von 80 % zuzumuten. Hat eine versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbst?tigkeit aufgenommen, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gem?ss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes f?r Statistik (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten Frauen auf Fr. 3'658.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- entspricht. Angepasst an die allgemeine Nominallohnentwicklung von 2.5 % f?r 2001 und 1.8 % f?r 2002, die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 Tabellen B10.2 S. 91 und B9.2 S. 90) und an das zumutbare Pensum von 80 % resultiert ein Wert von Fr. 38'200.-- j?hrlich.
Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge, wobei der Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen d?rfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Die Beschwerdef?hrerin kann wegen ihres Leidens nur noch wechselbelastende und "zwangshaltungsarme" T?tigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber f?nf Kilogramm aus?ben, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne k?rperliche Einschr?nkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32'470.-- ergibt. ???????? Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 32'470.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 54?423.--, so resultiert im erwerblichen Bereich eine Einschr?nkung von 40,3 %, die sich entsprechend dem 80%igen Anteil auf 32,3 % reduziert. 3.6???? Selbst wenn zugunsten der Beschwerdef?hrerin bez?glich des Aufgabenbereichs von der im MEDAS-Gutachten attestierten 20%igen Arbeitsunf?higkeit ausgeht, so ergibt sich f?r diesen 20%igen Bereich lediglich eine Teilinvalidit?t von 4 %. Die Addition derselben mit der rund 33%igen Invalidit?t im erwerblichen Bereich f?hrt zu einer Gesamtinvalidit?t von lediglich 37 %. Diese erreicht somit nicht mehr ein rentenbegr?ndendes Ausmass. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher in der angefochtenen Verf?gung die halbe Invalidenrente per Ende Februar 2002 befristet.
???????? Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Max Sidler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).