IV.2002.00516
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 7. M?rz 2003 in Sachen F.___, geb. 1991 ? Beschwerdef?hrer
gesetzlich vertreten durch die Eltern M.___ und P.___ ?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Am 3. Juli 2002 stellten M.___ und P.___ als gesetzliche Vertreter des Versicherten F.___, geboren am 22. Februar 1991, bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) Antrag auf Zusprechung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des psychoorganischen Syndroms (POS) des Versicherten (Urk. 7/16 S. 3 f. Ziff. 5.2-3 und Ziff. 5.7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Bericht bei Dr. med. A.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein (Urk. 7/11). Am 24. Juli 2002 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie die Eltern des Versicherten dar?ber in Kenntnis setzte, dass ihrer Auffassung nach kein Anspruch auf die Behandlung des POS als Geburtsgebrechen bestehe (Urk. 7/9). Gegen den Vorbescheid liessen M.___ und P.___ durch Dr. A.___ Einwendungen erheben (Urk. 7/8, Urk. 7/6). Nachdem von Dr. A.___ ein weiterer Bericht eingegangen war (Urk. 7/7), erliess die IV-Stelle am 10. September 2002 die Verf?gung, in welcher sie an der im Vorbescheid ge?usserten Auffassung festhielt und demgem?ss einen Leistungsanspruch verneinte (Urk. 2 = Urk. 7/2 = Urk. 7/4).
2. ????? Gegen diese Verf?gung erhoben M.___ und P.___ am 18. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung seien die Kosten f?r die medizinische Behandlung des POS-Leidens (Psychotherapie) zu Lasten der IV zu ?bernehmen (Urk. 1 = Urk. 7/1). Am 23. September 2002 stellte Dr. A.___ des Weiteren ein Wiedererw?gungsgesuch bei der IV-Stelle (Urk. 3 = Urk. 7/3), auf welches die IV-Stelle nicht weiter einging. In der Vernehmlassung vom 4. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 5. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 13 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, f?r welche diese Massnahmen gew?hrt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringf?giger Bedeutung ist (Abs. 2). ????? Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ?ber Geburtsgebrechen; GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgef?hrt. Als medizinische Massnahmen, die f?r die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten s?mtliche Vorkehren, die nach bew?hrter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckm?ssiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.3???? F?r das Geburtsgebrechen Ziffer 404 gem?ss Anhang zur GgV, dass heisst beim Vorliegen von kongenitalen Hirnst?rungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), ist im Besonderen zu beachten, dass die Zusprechung von medizinischen Massnahmen nur dann in Frage kommt, sofern das Leiden mit gestellter Diagnose bereits vor vollendetem 9. Altersjahr behandelt worden ist. In BGE 122 V 118 ff. Erw. 3a/aa-ee (auch publiziert in AHI 1997 S. 124 ff.) hielt das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) fest, dass die Altersgrenze und die Kriterien der Diagnosestellung und der Behandlung zur Bew?ltigung des Abgrenzungsproblems in Ziffer 404 des Anhangs zur GgV mit dem ?bergeordneten Recht in ?bereinstimmung st?nden, und es fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung zusammen: Ziffer 404 des Anhangs zur GgV beruhe auf der medizinisch begr?ndeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden w?re, wenn es angeboren gewesen w?re (BGE 122 V 115 ff. Erw. 2). Zu einem sp?teren Zeitpunkt durchgef?hrte Abkl?rungsmassnahmen k?nnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverl?ssig Aufschluss ?ber die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder sp?ter erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 des Anhangs zur GgV umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden k?nne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem 9. Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begr?ndet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begr?ndeten, dass es sich nicht um ein angeborenes psychoorganisches Syndrom (POS) handle. Damit entfalle auch der nachtr?gliche Beweis, dass die M?glichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb). Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 des Anhangs zur GgV als erf?llt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens St?rungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeintr?chtigung der Affektivit?t oder der Kontaktf?higkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsst?rungen), der Konzentrationsf?higkeit sowie der Merkf?higkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome m?ssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es gen?gt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erw?hnten Symptome ?rztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen f?r Ziffer 404 des Anhangs zur GgV nicht erf?llt (Rz 404.5 des Kreisschreibens ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, Stand Juli 2002). Das EVG f?hrte im erw?hnten Entscheid in diesem Zusammenhang aus, mit dem Erfordernis der Diagnosestellung vor dem 9. Lebensjahr werde nicht verlangt, dass bereits dannzumal s?mtliche Symptome, welche den ?rztlichen Schluss auf ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 des Anhangs zur GgV st?tzten, genannt und festgehalten sein m?ssten. Die Anf?hrung der jeweiligen Krankheitszeichen sei erst f?r die beweisrechtliche Frage relevant, ob die Diagnose zutreffe oder nicht. Ob bereits bei vollendetem 9. Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 des Anhangs zur GgV bestanden habe, k?nne auch mit erg?nzenden Abkl?rungen nach Vollendung des 9. Altersjahres nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 V 117 f. Erw. 2 f. und 123 Erw. 3c/cc mit Hinweisen). An seiner Rechtsprechung hielt das EVG auch in einem neueren Entscheid vom 28. August 2001 in Sachen T. L. fest (AHI 2002 S. 60-62). 2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch auf Behandlung des POS gest?tzt auf Art. 13 IVG mit der Begr?ndung ab, das POS des Versicherten erf?lle nicht alle n?tigen Voraussetzungen, um als Geburtsgebrechen Nr. 404 anerkannt zu werden. Es fehle n?mlich an der Voraussetzung, dass dieses vor Vollendung des 9. Altersjahres bereits mit gestellter Diagnose behandelt worden sei. Des Weiteren m?sse neben einer krankhaften Beeintr?chtigung des Verhaltens eine St?rung des Antriebs, der Erfassung sowie der Konzentrations- und Merkf?higkeit ausgewiesen sein. Diese Voraussetzungen seien hier indessen nicht erf?llt (Urk. 2). Daran wird auch im Beschwerdeverfahren festgehalten (Urk. 6). 2.2???? Von Seiten des Versicherten wird geltend gemacht, aufgrund der genauen Abkl?rung durch Dr. A.___ im Fr?hjahr 2001 sei nicht nur eine krankhafte Beeintr?chtigung des Verhaltens, sondern auch eine St?rung des Antriebs, der Erfassung und der Konzentrations- und auch der Merkf?higkeit festgestellt worden. Seit Mai 2001 finde bei Dr. A.___ eine psychotherapeutische und medikament?se Therapie statt. Die Invalidenversicherung habe im ?brigen auch schon nach dem 9. Lebensjahr aufgrund einer Abkl?rung und nach einem Jahr Behandlung Therapien ?bernommen (Urk. 1).
3. 3.1???? Im Bericht vom 11. Juli 2002, im POS-Fragebogen vom 12. Juli 2002 sowie im Schreiben betreffend Wiedererw?gung vom 23. September 2002 (Urk. 3 = Urk. 7/3, Urk. 7/11/2-3) f?hrte Dr. A.___ aus, der Versicherte leide an einem POS und er beschrieb ausf?hrlich die seiner Diagnosenstellung zu Grunde liegenden Befunde. Des Weiteren beschrieb er die gest?tzt auf diese Diagnose aufgenommene Therapie sowie die damit bereits erzielten Erfolge, und er betonte die nach wie vor vorhandene Behandlungsbed?rftigkeit. Die Diagnosestellung erfolgte im Rahmen der bei ihm am 29. Mai 2001 aufgenommen Behandlung (Urk. 7/11/2 Ziff. 1.3 und Ziff. 3). Der Versicherte vollendete sein 9. Altersjahr aber bereits am 22. Februar 2000. Die Diagnose eines POS und die Behandlung desselben erfolgten somit erst nach der Vollendung des 9. Altersjahres. 3.2???? ?rztliche Konsultationen beziehungsweise Behandlungen wegen Entwicklungsauff?lligkeiten des Versicherten fanden zwar bereits vor der Vollendung des 9. Lebensjahres statt, jedoch wurde damals aufgrund der bestehenden Symptome nicht von einem POS, sondern von einer psychomotorischen Entwicklungsst?rung ausgegangen. Dr. med. B.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, erkl?rte in seinem Bericht vom 1. Juli 1999, den die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem seitens des Versicherten im Jahr 1999 gestellten Gesuch zur Kosten?bernahme ergotherapeutischer Massnahmen zu Lasten der IV eingeholt hatte (vgl. Urk. 7/12), der Versicherte leide seit fr?hester Kindheit an motorischen Entwicklungsst?rungen. Im Dezember 1998 sei im Zentrum f?r Ergotherapie in Winterthur eine Abkl?rung und Standortbestimmung durchgef?hrt worden. Anschliessend sei der Versicherte zu einer Behandlung der bestehenden Koordinationsst?rungen angemeldet worden. Es handle sich offensichtlich um ein Leiden, das seit fr?hester Kindheit vorhanden sei. Somit liege mit aller Wahrscheinlichkeit ein Geburtsgebrechen vor, das durch eine medizinische Behandlung besserungsf?hig sei (Urk. 7/15). Die Kosten?bernahme f?r die empfohlene Behandlung (Ergotherapie), welche ab 1999 bis 2002 durchgef?hrt wurde (vgl. Urk. 7/11/2 Ziff. 4.2), lehnte die Beschwerdegegnerin mit der unangefochten gebliebenen Verf?gung vom 30. November 1999 rechtskr?ftig ab, mit der Begr?ndung, beim beschriebenen Leiden handle es sich nicht um ein Geburtsgebrechen und die Voraussetzungen f?r eine Behandlung gem?ss Art. 12 IVG seien nicht erf?llt (Urk. 7/12). 3.3???? Es ergibt sich somit, dass vor der Vollendung des 9. Lebensjahres von F.___ aufgrund der damals vorliegenden Symptome die Diagnose einer psychomotorischen St?rung und nicht diejenige eines POS gestellt wurde. Letztere erfolgte erst nach der Vollendung des 9. Altersjahres des Versicherten Ende Mai 2001. Es kann somit im Sinne der vorstehenden Erw?gung 1.3 nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit von einem kongenitalen POS ausgegangen werden. Daran ?ndert nichts, dass auch vor der Stellung der Diagnose POS schon einzelne, f?r ein POS typische Symptome vorlagen; Dr. A.___ erw?hnte im Bericht vom 11. Juli 2002 zum Beispiel bereits vorschulisch vorhandene Wahrnehmungsschwierigkeiten des Versicherten (vgl. Urk. 7/11/2 Ziff. 4.1). Entscheidend ist nach dem in der bereits erw?hnten vorstehenden Erw?gung 1.3 Ausgef?hrten, dass die Diagnose vor der Vollendung des 9. Altersjahres gestellt und aufgrund dieser Diagnose eine entsprechende Behandlung aufgenommen wurde, denn es besteht die medizinisch begr?ndete und empirisch belegte Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden w?re, wenn es angeboren gewesen w?re. Zu einem sp?teren Zeitpunkt durchgef?hrte Abkl?rungsmassnahmen k?nnen nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverl?ssig Aufschluss ?ber die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder sp?ter erworben worden sei. Die erw?hnte Abgrenzungsfrage kann nur durch eine mit Bestimmtheit vorgenommenen Zuordnung zum Krankheitsbegriff POS beantwortet werden. Vom Erfordernis der klaren und eindeutigen Diagnosestellung vor der Vollendung des 9. Lebensjahres kann somit nicht abgewichen werden. Selbst wenn in der fr?her gestellten Diagnose einer psychomotorischen Entwicklungsst?rung eine Verdachtsdiagnose eines POS erblickt w?rde, w?rde dies nach dem Gesagten zur Begr?ndung eines Leistungsanspruchs nicht ausreichen. 3.4???? Nach dem Gesagten ist der Anspruch auf die Behandlung des POS als Geburtsgebrechen zu Lasten der IV wegen der erst nach Vollendung des 9. Altersjahres erfolgten Diagnose und Aufnahme der entsprechenden Behandlung eindeutig zu verneinen, weshalb sich der angefochtene Entscheid insoweit als rechtens erweist. Inwiefern der von der Beschwerdegegnerin zur Verneinung zus?tzlich angef?hrte weitere Standpunkt, es fehle auch an der vollst?ndigen, f?r ein POS typischen Symptomatik, da neben der krankhaften Beeintr?chtigung des Verhaltens auch eine St?rung des Antriebs, der Erfassung und der Konzentrations- sowie Merkf?higkeit vorliegen m?sse (Urk. 2), was seitens des Versicherten unter Hinweis auf die Ausf?hrungen von Dr. A.___ bestritten wird (Urk. 1), zutrifft oder nicht, braucht bei der vorliegenden Sachlage nicht n?her er?rtert zu werden.
4. 4.1???? Nicht befunden wurde in der angefochtenen Verf?gung dar?ber, ob allenfalls gest?tzt auf Art. 12 IVG ein Anspruch auf Kosten?bernahme f?r die Behandlung des Leidens des Beschwerdef?hrers in Form einer Psychotherapie besteht, obschon seitens der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verf?gung offensichtlich eine Er?rterung dieser Frage stattfand (vgl. Urk. 7/5-6) und zudem ein Leistungsanspruch gest?tzt auf Art. 12 IVG, wie nachfolgend auszuf?hren sein wird, nicht im Vornherein ausser Betracht f?llt. 4.2???? Zwar verm?gen nach der Rechtsprechung des EVG Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erf?llen und damit als geringf?gig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 13 IVG zu begr?nden, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit im Sinne von Art. 12 IVG f?hren (ZAK 1984 S. 334 f., ZAK 1972 S. 678, nicht ver?ffentlichtes Urteil des EVG in Sachen S. vom 6. August 2001, I 433/00). Vorliegend gilt es aber zu beachten, dass das Vorhandensein eines Geburtsgebrechens gem?ss Ziff. 404 der GgV nur deshalb verneint wurde, weil die Diagnosestellung und die Behandlung erst nach Vollendung des 9. Altersjahres des Versicherten erfolgten, und nicht deshalb, weil das POS des Versicherten nicht die nach der GgV geltenden Voraussetzungen in medizinischer Hin-sicht erf?llte. Dass die medizinischen Kriterien eines POS gegeben sind, wird aus den detaillierten Ausf?hrungen von Dr. A.___ deutlich (vgl. Urk. 7/7/2, Urk. 7/11/2-3). Da das Leiden nur wegen zu sp?ter Diagnosestellung sowie zu sp?tem Beginn der Behandlung desselben nicht als Geburtsgebrechen anerkannt werden kann, das Gebrechen selber aber sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen erf?llt, mithin nicht nur geringf?giger Natur ist, greift der vom EVG gest?tzt auf Art. 13 Abs. 2 IVG postulierte Ausschluss des Anspruchs wegen Geringf?gigkeit des Leidens auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG vorliegend nicht Platz. 4.3 4.3.1?? Nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Dass eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden in der heutigen Zeit eine Ausbildung erwirbt, stellt praktisch ausnahmslos die Regel dar (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich 1997, S. 32). Nach der Rechtsprechung k?nnen daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann ?berwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung ?bernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand eintr?te, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit oder beide wahrscheinlich beeintr?chtigen w?rde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen F?llen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein ?berwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbst?tigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95). ???????? Beanspruchen nicht erwerbst?tige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidit?t - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen F?llen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden. F?r die Zukunftsprognose zu ber?cksichtigen sind die Verh?ltnisse im Vorschul-, Schul- und Berufsbildungsalter (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 32). Entscheidend ist nicht - wie beim Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge k?nnen medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahme sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b). 4.3.2?? Dass sich das Leiden des Versicherten ohne eine Behandlung auf die k?nftige Berufsbildung und Erwerbst?tigkeit auswirken d?rfte, ist aufgrund der von Dr. A.___ beschrieben Symptome (vgl. Urk. 7/11/2 Ziff. 4, Urk. 7/11/3 Ziff. 3) nicht auszuschliessen. In welchem Umfang ohne eine medizinische Behandlung k?nftig eine Erwerbsunf?higkeit zu erwarten sein wird, kann indessen gest?tzt auf den jetzigen Aktenstand nicht beurteilt werden. Hierf?r bedarf es weiterer fachmedizinischer Ausk?nfte dar?ber, mit welchen Behinderungen k?nftig im schulischen, im Berufsbildungsbereich und alsdann im Erwerbsbereich ohne eine Behandlung gerechnet werden muss. Aufgrund der Ausf?hrungen von Dr. A.___ kann jedenfalls nicht einfach davon ausgegangen werden, dass das Leiden des Versicherten eine zeitlich unbeschr?nkte psychotherapeutische Behandlung erfordern wird. Im Schreiben vom 23. September 2002 f?hrte er aus, es k?nne nicht als chronisches Leiden mit schlechter Prognose betrachtet werden. Der Versicherte habe sich im Gegenteil im ersten Behandlungsjahr aus seiner desolaten Situation heraus gut entwickelt und habe die 4. Klasse erfolgreich bew?ltigen k?nnen. Die schulische Wiedereingliederung habe mithin erfolgreich bew?ltigt werden k?nnen. Es bestehe zwar nach wie vor Bedarf nach der durchgef?hrten Psychotherapie, jedoch k?nne nicht von einer chronischen Bed?rftigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/3). Die in einem internen Papier der IV-?rztin Dr. C.___ (vgl. Urk. 7/5) zu entnehmende Auffassung, eine Kosten?bernahme f?r die psychotherapeutische Behandlung des POS k?nne nicht erfolgen, weil von einer unbeschr?nkten Behandlungsdauer auszugehen sei und eine zuverl?ssige Prognose nicht gestellt werden k?nne, trifft nach dem Gesagten somit so nicht zu. Richtig ist zwar, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. August 2002, worauf sich Dr. C.___ bezog, ausf?hrte, es sei m?glich, dass es wieder zu Krisensituationen und damit zu psychischen Belastungen kommen k?nne. Indessen hielt Dr. A.___ auch damals schon fest, dass eine Behandlung ?ber mehrere Jahre, nicht aber eine zeitlich unbeschr?nkte Dauerbehandlung erforderlich sein werde. Es sei sogar zu erwarten, dass es innerhalb der Behandlungsdauer zu l?ngeren therapiefreien Phasen komme (Urk. 7/7/2 S. 1 f.). Vom Erfordernis einer kontinuierlichen Behandlung ohne Aussicht auf eine dauerhafte Besserung - davon wird beispielsweise im Bereich der psychischen Leiden bei Psychosen ausgegangen (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 84) - kann somit nicht ausgegangen werden. 4.4???? F?llt somit eine Kosten?bernahme gest?tzt auf Art. 13 IVG ausser Betracht, ist zu pr?fen, ob eine solche gest?tzt auf Art. 12 IVG erfolgen kann.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 10. September 2002 aufgehoben und die Sache an diese zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ und P.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu
enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).