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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 IV.2002.00506

28 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,818 mots·~19 min·3

Résumé

Invalidenrente; Würdigung medizinischer Gutachten; Einkommensvergleich

Texte intégral

IV.2002.00506

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Bachmann Urteil vom 29. August 2003 in Sachen G.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Sintzel Sintzel & Hüsler Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       G.___, geboren 1976, war vom 9. Januar 1995 bis 30. September 2000 bei der A.___ als "Allrounderin" beschäftigt (Urk. 11/26), wobei sie zeitweise zusätzlich verschiedenen Nebenbeschäftigungen nachging (Urk. 11/28). Vor allem seit der Geburt ihres zweiten Kindes am 31. Juli 1998 klagte G.___ über Schmerzen vor allem im Rücken-, Hüft-, Nacken- und Schulterbereich; ebenso über Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen sowie allgemeine Schwäche (vgl. Urk. 11/11 S. 8ff, Urk. 11/12 S. 2, Urk. 11/13 S. 2, Urk. 14 S. 1 und 3, Urk. 15 S. 1f.) In der Folge wurde ihr über längere Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/29); der Versuch einer 50%igen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im April 1999 scheiterte (vgl. Urk. 11/26). Am 26. Januar 2001 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/30).          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf Arztberichte (Urk. 11/12-14), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/25-26) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/28) ein und liess durch die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durchführen (Bericht vom 19. April 2002, Urk. 11/11). Am 27. Juni 2002 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch (Urk. 11/24).          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/4) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. August 2002 (Urk. 2) eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2002 zu, zuzüglich der akzessorischen Ehegatten- und Kinderrenten.

2.       Gegen diese Verfügung liess G.___, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sintzel, am 19. September 2002 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2002 sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin nur bis 30. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei (Ziff. 1) und es sei ihr über den 30. Juni 2002 bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 2); unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht liess sie zudem die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Ziff. 1 und 2).

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 18. November 2002 wurde das Begehren um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel gutgeheissen (Urk. 12). Mit Replik vom 19. Dezember 2002 liess die Versicherte in Abänderung von Ziff. 2 des am 19. September 2002 gestellten materiellen Rechtsbegehrens die Zusprechung einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin entsprechenden Invalidenrente über den 30. Juni 2002 hinaus und bis auf weiteres beantragen, im Übrigen aber an den gestellten Begehren festhalten (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle auf Erstattung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Februar 2003 geschlossen (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.        Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1      Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2      Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3      Bei erwerbstätigen versicherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw.2a und b). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist dabei grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174). 2.4      Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 2.5.     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       3.1     Es ist unstrittig und erscheint nach Lage der vorliegenden Akten als ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Streitig ist hingegen, ob auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2.    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung per 30. Juni 2002 damit, dass die "Abklärungen, insbesondere das medizinische Gutachten" ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin seit mindestens 15. März 2002 wieder eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar sei; eine Erwerbseinbusse beziehungsweise Invalidität liege nicht mehr vor (Urk. 2). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, dass entgegen den Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS (vom 19. April 2002), welche in Anbetracht des bei der Beschwerdeführerin vorgefundenen Beschwerdebildes, des erhobenen Befundes und der gestellten Diagnosen sowie unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen vermöchten, angesichts der physischen und psychischen Beeinträchtigungen eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 14).

4.       Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild hinsichtlich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Versicherten: 4.1     In ihrem zuhanden des Hausarztes der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 28. September 2000 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Medizinische Poliklinik, ein muskuloskelettales Schmerzsyndrom und eine depressive Entwicklung; eine Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung bei muskulärer Haltungsinsuffizienz und Tendenz zu Fibromyalgie bei psychosozialer Überforderungssituation sowie Hypotonie. Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden keine gemacht (Urk. 11/15). 4.2     Dr. med. B.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seinem zuhanden der IV-Stelle verfassten Bericht vom 2. März 2001 ein muskuloskelettales Schmerzsyndrom und eine Depression. Er stellte in bezug auf die angestammte Tätigkeit sowohl in psychischer wie auch in physischer Hinsicht eine "Leistungsschwäche bis Leistungsunmöglichkeit" fest. Er bezeichnete die Beschwerdeführerin als seit 1.  Oktober 1999 bis auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Versicherte sei "mit der Zeit sowie nach entsprechender Freigabe durch den Psychiater" zu 50 % arbeitsfähig, soweit es sich nicht um Schwerarbeit handle und eine Tätigkeit ausgeübt werde, die teilweise im Sitzen und teilweise im Stehen verrichtet werden könne (Urk. 11/12). 4.3     Das Psychiatrische Zentrum Wetzikon, wo sich die Versicherte vom 19. Dezember 2000 bis 16. Februar 2001 in psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte, diagnostizierte am 20. März 2001 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie ein muskuloskelettales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform mit muskulärer Haltungsinsuffizienz und Tendenz zu Fibromyalgie. Aktuell bestehe sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit wie auch generell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ohne Angaben zu Zeitpunkt und Umfang einer möglichen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu machen, wurde eine Tätigkeit in einer stressfreien und ruhigen Arbeitsumgebung als sinnvoll befunden, die wegen des muskuloskelettalen Syndroms nicht in einseitiger Sitz- oder Stehposition, sondern abwechslungsreich in der Bewegung ausgeführt werden sollte (Urk. 11/14). 4.4     Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Juli 2001 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD -10 F43.22) sowie Hypotonie. Er stellte bei der Versicherten ein "Vermeidungsverhalten durch Ängste und Einschränkungen im gesamten Bewegungsapparat durch Schonung infolge von Schmerzen" fest, führte jedoch aus, dass das Ausmass der aktuellen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit nicht sicher bestimmt werden könne. Die Prognose scheine nicht günstig. Soweit es sich um eine körperlich schonende Tätigkeit mit der Möglichkeit in wechselnder Körperhaltung (sitzend/stehend) zu arbeiten handle und gegebenenfalls Ruhepausen eingelegt werden könnten, erachtete er die Versicherte - ebenfalls ohne nähere Angaben zum zeitlichen Umfang sowie zum Zeitpunkt der möglichen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu machen - als arbeitsfähig (Urk. 11/13). 4.5     Am 26.  und 27. Februar 2002 wurde die Versicherte schliesslich im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der MEDAS polydisziplinär begutachtet. Im entsprechenden Bericht (vom 19. April 2002) erhoben die untersuchenden Ärzte gestützt auf ihre eigenen Feststellungen, auf das rheumatologische Konsilium von Dr. med. D.___ (vom 6. März 2002) sowie auf das psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___ (vom 5. März 2002) keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit; das heisst sie stellten folgende Diagnosen mit Krankheitswert, jedoch ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:

Panvertebal-Syndrom mit Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule - thorakale Hyperkyphose/Schulterprotraktion - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei iliosakraler Funktionsstörung    links, - muskuläre Dysbalance

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - bei schwieriger sozialer Situation - bei Überforderung und deutlicher Konfliktsituation - bei noch unreifer Persönlichkeit - bei depressiver Verstimmung in guter Remission - vegetative Dystonie Die Ärzte erachteten die Versicherte als in ihrer früher ausgeübten Tätigkeit zu 100%ig arbeitsfähig. Ebenso seien ihr sämtliche ausserhäuslichen Tätigkeiten zumutbar, wenn nicht repetitives Heben von Gewichten über 10 bis 12 kg erforderlich sei. Wünschenswert seien Wechselpositionen. Mithin kämen verschiedene Tätigkeiten im Verkauf, im Gastgewerbe und in der Industrie in Frage (Urk. 11/11).

5. 5.1     Die Verwaltung stellte in medizinischer Hinsicht wesentlich auf das MEDAS Gutachten vom 19. April 2002 ab, wonach die Versicherte mindestens in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten - d.h. solche, die nicht repetitives Heben von Gewichten über 10 bis 12 kg bedingen und die im übrigen wechselbelastend sind - sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht vollständig arbeitsfähig ist. Diese Beurteilung erscheint angesichts der gestellten Diagnosen als nachvollziehbar und steht, was die zumutbare Arbeitsleistung anbelangt, zudem in weitestgehender Übereinstimmung mit der Beurteilung sämtlicher Fachärzte (vgl. Urk. 11/11 S. 15, Urk. 11/12 S. 3, Urk. 11/13 S. 3, Urk. 11/14). Somit ist darauf abzustellen. Dies gilt entgegen den Ausführungen in der Replik um so mehr, als das MEDAS-Gutachten aufgrund der Untersuchung der Versicherten anlässlich eines zweitägigen stationären Aufenthalts erstellt wurde. Den Gutachtern standen die Vorakten zur Verfügung, es wurden spezialärztliche (rheumatologische und psychiatrische) Abklärungen durchgeführt, wobei im Rahmen des rheumatologischen Konsiliums von Dr. D.___ eigene Röntgenbilder angefertigt wurden. Das Gutachten umfasst eine ausführliche Anamnese und berücksichtigt nebst den objektiven Befunden auch die subjektiven Angaben der Versicherten. Es ist in seinen Schlussfolgerungen klar und für den medizinischen Laien nachvollziehbar, womit es den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten entspricht.          Soweit in der Replik Kritik an der Quantifizierung der (vollen) Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten geübt wird (vgl. Urk. 14 S. 5 und 6), ist aufgrund der Akten festzustellen, dass einzig der Hausarzt Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf 50 % veranschlagte (Urk. 11/12), derweil sich den Berichten von Dr. C.___ (Urk. 11/13) sowie des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon (Urk. 11/14) diesbezüglich keine klaren Angaben entnehmen lassen. Die Einschätzung von Dr. B.___, welche im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS bereits über ein Jahr zurücklag, wurde nicht näher begründet und enthält insbesondere keine klaren Angaben darüber, worauf besagte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angesichts der von ihm gestellten Diagnosen somatischer wie psychischer Natur beruhen soll. Ebensowenig bezieht sie sich auf einen konkreten Zeitpunkt, ab welchem eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang angenommen werden könnte, sondern enthält lediglich den Hinweis auf die "Freigabe" durch den behandelnden Psychiater (Urk. 11/12 S. 3). Bei dieser Sachlage erweisen sich die Angaben von Dr. B.___ in diesem Punkt als zu wenig schlüssig, weshalb insoweit nicht darauf abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang darf zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Insgesamt vermag die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. B.___ die Richtigkeit der im MEDAS-Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Ebensowenig vermag die in der Replik am psychiatrischen Konsilium von Dr. E.___ geübte Kritik zu überzeugen, erscheint doch dessen Einschätzung für die zu beantwortenden Fragen umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. 5.2     Aufgrund der Akten ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im März 2001 noch vollständig arbeitsunfähig war, wobei das Ende der Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht bezeichnet werden konnte (Urk. 11/12) und sich heute wohl auch nicht mehr zuverlässig ermitteln läßt. Zugunsten der Beschwerdeführerin darf jedoch angenommen werden, dass sie nicht vor Mitte März 2002 (vgl. Urk. 11/11 S. 15) für körperlich leichte Tätigkeiten, d.h. solche, die nicht repetitives Heben von Gewichten über 10 bis 12 kg bedingen und die im Übrigen wechselbelastend sind, sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht vollständig arbeitsfähig war. 5.3     In der Replik wird vorgebracht, dass bezüglich der von der Versicherten früher verrichteten Tätigkeit in der Bahnhof Snack-Bar nicht von einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 bis 12 kg die Rede sein könne, da sie den ganzen Tag hinter der Bar oder in der Küche habe stehen, aber auch Getränkeharrassen aus dem Keller holen sowie Abräum- und Putzarbeiten verrichten müssen (Urk. 14 S. 6). Die Frage, ob die von der Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit tatsächlich nicht der Arbeitsleistung entspricht, die ihr gemäss übereinstimmender ärztlicher Auffassung zumutbar ist, braucht vorliegend nicht näher abgeklärt zu werden. Denn wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist die Versicherte auch dann in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, wenn von einer gesundheitsbedingten Einschränkung in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit auszugehen ist.

6. 6.1     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b in fine). Die Beschwerdeführerin, ohne erlernten Beruf, war vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beschwerden als Verkäuferin und als "Allrounderin" in einer Snack-Bar tätig (Urk. 11/24 S. 2). Es kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin einer vergleichbaren Tätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 11/24), weshalb es sich bei der Berechnung des (hypothetischen) Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ erzielte Einkommen anzuknüpfen. Dem entsprechenden Arbeitgeberbericht vom 2. März 2001 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2001 einen Lohn von (Fr. 18.95 x 41 Stunden x 52 Wochen =) Fr. 40'401.40 (inkl. 13. Monatslohn) hätte erzielen können (Urk. 11/26). Dieses Einkommen ist der bis zum Jahre 2002 (Erw. 2.3) eingetretenen Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe (2002: 1,9 %; vgl. Die Volkswirtschaft 7-2003, Tabelle B 10.2, S. 91) anzupassen, was einen Betrag von Fr. 41'169.-- ergibt. 6.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).          Nach dem Gesagten sind vorliegend zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE beizuziehen. Der Beschwerdeführerin sind nach den Feststellungen der Fachärzte grundsätzlich alle körperlich leichten Tätigkeiten zuzumuten, d.h. solche, die nicht repetitives Heben von Gewichten über 10 bis 12 kg bedingen und die im Übrigen wechselbelastend sind. Laut Tabelle A1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'658.-- (vgl. LSE S. 31, Niveau 4, Total). Auf der Basis einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit seit 2001 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7-2003, Tabelle B 9.2 S. 90) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2002 (2001: +2,5 %, 2002: +1,8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 7-2003, Tabelle B 10.2, S. 91, Nominal Total) ergibt dies ein Gehalt von monatlich Fr. 3'979.-- oder Fr. 47'749.-- im Jahr.          Somit resultiert selbst unter Annahme eines rechtsprechungsgemäss maximal möglichen leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 35'811.-- (75 % von Fr. 47'749.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 41'169.-- ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13 %. 6.3     Da ab Mitte März 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (Erw. 5. 2) beziehungsweise die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, selbst bei Annahme einer gewissen gesundheitsbedingten Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Ablauf von drei Monaten, d.h. ab 1. Juli 2002, zu Recht verneint.

7.       Mit Honorarnote vom 2. September 2003 (Urk. 18) machte Rechtsanwältin   Ursula Sintzel, welche - wie erwähnt - der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2002 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war, einen Aufwand von 9,58 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 75.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen als angemessen erscheint. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb mit Fr. 2'143.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr. 2'143.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der  Gerichtskasse entschädigt. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: - Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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