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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 IV.2002.00476

27 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,495 mots·~7 min·3

Résumé

Hilflosenentschädigung

Texte intégral

IV.2002.00476

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?rin von Streng

Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch A.___

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1983, ist seit Geburt geistig behindert (Urk. 13/16). Die Invalidenversicherung erbrachte bisher aufgrund zahlreicher Verf?gungen verschiedene Leistungen wie Pflegebeitr?ge (f?r Hilflosigkeit leichten Grades vom 1. Oktober 1985 bis 31. Dezember 1988), medizinische Massnahmen sowie Sonderschulbeitr?ge (vgl. Urk. 13/8-14, Urk. 13/15, Urk. 13/28). Seit dem 6. August 2001 lebt M.___ im Z.___werk - Stiftung F.___, in G.___. (Urk. 13/28). Am 13. Mai 2001 vollendete er das 18. Altersjahr. Seit dem 1. Juni 2001 bezieht er bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (Urk. 13/4). Am 20. September 2001 wurde der Versicherte von der Amtsvormundschaft Z?rich zum Bezug einer Hilflosenentsch?digung der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 13/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Heimarztes, Dr. med. B.___, vom 31. Oktober 2001 ein (Urk. 13/16). Im Weiteren liess sie die Verh?ltnisse des Versicherten durch ihren internen Abkl?rungsdienst pr?fen (Abkl?rungsbericht vom 4. Juni 2002, Urk. 13/28). Gest?tzt darauf gelangte sie zum Ergebnis, dass eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege, und sprach dem Versicherten nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren mit Verf?gung vom 16. August 2002 mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Hilflosenentsch?digung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 2, Urk. 13/2-3). 2. ????? Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2002 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verf?gung aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosentsch?digung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 liess der Beschwerdef?hrer eine Stellungnahme des Z.___werks vom 10. Oktober 2002 einreichen (Urk. 8, Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Nachdem der Beschwerdef?hrer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 14. Januar 2003 geschlossen (Urk. 14, Urk. 16). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gem?ss Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung, sofern ihnen keine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung zusteht. Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ????????? Ankleiden, Auskleiden; ????????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ????????? Essen; ????????? K?rperpflege; ????????? Verrichtung der Notdurft; ????????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a). Art. 36 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in mindestens vier allt?glichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2). ???????? Gem?ss Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollst?ndig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies der dauernden Pflege oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf.

3.?????? Gem?ss den Angaben im Anmeldeformular vom 20. September 2001, welches vom Z.___werk ausgef?llt worden war, bedarf der Versicherte in der allt?glichen Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" keiner Hilfe, w?hrend er in den ?brigen f?nf allt?glichen Lebensverrichtungen auf regelm?ssige und erheblichen Hilfe angewiesen ist (Urk. 13/30). Im Weiteren ist angef?hrt, dass der Versicherte dauernd ?berwacht und betreut werden m?sse. Der Heimarzt f?hrte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2001 ebenfalls aus, dass der Versicherte mit Ausnahme des Bereichs Aufstehen/Absitzen/Abliegen in allen allt?glichen Lebensverrichtungen hilfsbed?rftig sei (Urk. 13/16). Ferner hielt er fest, dass der Versicherte dauernde Pflege und dauernde pers?nliche ?berwachung ben?tige. Wegen unkontrollierten Herumgehens sei der Aufenthalt in einer Institution mit Dauernachtwache notwendig. Dem Abkl?rungsbericht der IV-Stelle vom 4. Juni 2002 ist zu entnehmen, dass die Abkl?rungsperson den Versicherten am 23. April 2002 im Z.___werk besucht und die Abkl?rung mit der Bereichsleiterin f?r Freizeit und Wohnen des Z.___werkes durchgef?hrt hat (Urk. 13/28). Die Abkl?rungsperson f?hrte zur allt?glichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen aus, der Versicherte sei diesbez?glich selbst?ndig. Er m?sse jedoch morgens mehrmals geweckt werden, da er ein Morgenmuffel sei. In Bezug auf die anderen allt?glichen Lebensverrichtungen gab die Abkl?rungsperson an, dass der Versicherte seit Jahren hilflos sei. Unter "pers?nliche ?berwachung" f?hrte sie aus, der Versicherte m?sse dauernd ?berwacht und begleitet werden, da er sich sonst selbst gef?hrden w?rde. Sie vermerkte, ihrer Meinung nach sei die ?berwachung zwar als sehr intensiv, jedoch als heim?blich zu betrachten. Zusammenfassend hielt sie fest, der Versicherte sei bei f?nf allt?glichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Damit sei eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgewiesen. Gest?tzt auf den Abkl?rungsbericht ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung vom 16. August 2002 davon aus, dass der Versicherte in f?nf der allt?glichen Lebensverrichtungen hilflos und damit als hilflos mittleren Grades einzustufen sei.

4. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber im Beschwerdeverfahren sinngem?ss geltend, er m?sse auch beim Aufstehen beaufsichtigt werden und bed?rfe einer andauernden pers?nlichen ?berwachung (Urk. 1, Urk. 9), weshalb er als hilflos schweren Grades zu gelten habe. 4.2???? Nach den Feststellungen des Abkl?rungsdienstes der IV-Stelle, die mit den Angaben des Z.___werkes im Anmeldeformular und des Heimarztes ?bereinstimmen, ist der Beschwerdef?hrer im Bereich Aufstehen/Abliegen/Absitzen nicht auf Hilfe angewiesen. Dies ist nachvollziehbar, da der Beschwerdef?hrer in seinen Bewegungen nicht behindert ist. Der Einwand des Beschwerdef?hrers, dass er infolge seiner schweren autistischen Behinderung einer intensiven Betreuung und der andauernden ?berwachung bed?rfe, und auch beim Aufstehen beaufsichtigt werden m?sse, mag zutreffen, ?ndert aber nichts daran, dass er allein aufstehen kann. Wie der Beschwerdef?hrer selber einr?umt, muss er beim Aufstehen nicht von einer Betreuungsperson gehoben werden (Urk. 9). Im Weiteren kann er auch aus dem Umstand, dass er der betreuungsintensivste Bewohner des Z.___werkes ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch damit noch nichts ?ber die Art und den Inhalt der Hilfeleistung gesagt. Die Einw?nde des Beschwerdef?hrers sind damit nicht geeignet, eine Hilfsbed?rftigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen darzutun. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht regelm?ssig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Da demnach keine erhebliche Hilfsbed?rftigkeit bei allen sechs allt?glichen Lebensverrichtungen vorliegt, sind die Voraussetzungen der schweren Hilflosigkeit nicht erf?llt. Die fehlende Voraussetzung der Hilfsbed?rftigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen kann nicht durch die vom Beschwerdef?hrer angef?hrte n?tige intensive, andauernde ?berwachung kompensiert werden. Vielmehr bildet eine solche ?berwachung eine eigene, weitere Voraussetzung f?r eine schwere Hilflosigkeit. Die Abkl?rungsperson hat gewisse Zweifel ge?ussert und die ?berwachung als "heim?blich" bezeichnet (Urk. 13/29). Ob damit das zus?tzliche Erfordernis der dauernden pers?nlichen ?berwachung erf?llt ist, kann offen bleiben, da, wie vorher ausgef?hrt, bereits eine andere Voraussetzung nicht erf?llt ist.

5.?????? Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verf?gung der IV-Stelle vom 16. August 2002 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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