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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.03.2003 IV.2002.00473

5 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,727 mots·~29 min·3

Résumé

Diagnostizierung eines chronic fatigue syndromes

Texte intégral

IV.2002.00473

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner

Urteil vom 6. M?rz 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Georg Biedermann Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Ruhtalstrasse 14,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 9. Juli 1998 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, das Begehren der 1951 geborenen K.___ um Zusprechung einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen ab (Urk. 8/17). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/13/11/2) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Januar 2000 in dem Sinne gut, dass die Verf?gung vom 9. Juli 1998 insoweit aufgehoben wurde, als damit der Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung abgewiesen wurde. Im ?brigen wies das Gericht die Beschwerde ab (Urk. 8/13/8). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten hin (Urk. 8/13/7) hob das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. September 2000 sowohl den vorinstanzlichen Entscheid als auch die Verwaltungsverf?gung auf und wies die Sache an die Verwaltung zur?ck, damit sie weitere medizinische Abkl?rungen treffe und ?ber die Invalidenrente neu verf?ge (Urk. 8/13/1). ???????? Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das ?rztliche Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI) mit einer polydisziplin?ren Abkl?rung (Urk. 8/12; Gutachten vom 14. November 2001, Urk. 8/29). Nachdem Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin, Hom?opathie SVHA, Akupunktur-TCM ASA und Hausarzt von K.___, zum ABI-Gutachten am 22. Dezember 2001 ausf?hrlich Stellung genommen hatte (Urk. 8/28), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. M?rz 2002 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. September 1999 in Aussicht (Urk. 8/7). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 22. Mai 2002 (Urk. 8/4) verf?gte sie am 19. Juli 2002 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2).

2.?????? Dagegen liess K.___ am 13. September 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Verf?gung vom 19. Juli 2002 und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben. Sodann liess sie um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verf?gung vom 5. November 2002 der Beschwerdef?hrerin lic. iur. Georg Biedermann, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 12). Nach Eingang des von letzterem eingereichten Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, (Urk. 15/1) und nach Verzicht auf Stellungnahme dazu seitens der Beschwerdegegnerin (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel am 22. Januar 2003 geschlossen (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar f?r die Gesellschaft untragbar (gem. IV-Fachgr.Beschluss v. 24.8.99 gestrichen) (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.?????? mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.??????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunf?higkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, w?hrend die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse f?r deren Beurteilung w?hrend der Wartezeit grunds?tzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsf?hig war (Art. 29ter der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.?????? Die angefochtene Verf?gung vom 19. Juli 2002 begr?ndete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf das ABI-Gutachten vom 14. November 2001 seit dem 1. September 1998 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt sei. Gleichzeitig k?nne die einj?hrige Wartezeit er?ffnet werden. Nach deren Ablauf w?re es der Versicherten m?glich gewesen, ein 50%-iges Arbeitspensum zu leisten und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 21'548.25 zu erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 43'096.50, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'548.25, was einem Invalidit?tsgrad von 50 % entspreche (Urk. 2). ???????? Dagegen stellt sich die Beschwerdef?hrerin auf den Standpunkt, dass das ABI-Gutachten vom 14. November 2001 grosse inhaltliche M?ngel aufweise. Insbesondere gen?ge die Beurteilung des chronischen Ersch?pfungssyndroms (chronic fatigue syndrome, CFS) den medizinischen und wissenschaftlichen Anforderungen in keiner Weise. Da Anamnese, Befund und Diagnose die Grundlagen der Arbeitsf?higkeitsbeurteilung seien, sei es sehr wichtig, ob CFS als Diagnose vorliege oder nicht. Dies sei denn auch der Grund f?r die R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht (EVG) gewesen (Urk. 1 S. 2 f.).

4.?????? Streitig und zu pr?fen ist somit der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente. Dabei ist gem?ss dem Urteil des EVG vom 8. September 2000 in Sachen der Parteien insbesondere zu pr?fen, ob der Sachverhalt mit Bezug auf das Vorliegen eines chronischen Ersch?pfungssyndroms (CFS) gen?gend abgekl?rt wurde beziehungsweise ob bei der Beschwerdef?hrerin eine derartige Krankheit in invalidisierendem Ausmass vorliegt (Urk. 8/13/1).

5. 5.1 5.1.1?? Im ABI-Gutachten vom 14. November 2001 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit gestellt (Urk. 8/29 S. 14): "? 1.? Multifaktorielles M?digkeitssyndrom ??????? -?? Chronische, hypochrome, mikrozit?re An?mie (ICD-10 D50.8) -?? Laborm?ssig massiv erniedrigtes Ferritin dokumentierbar bei hohem Serumeisenspiegel ????????????? -?? Hypokali?mie ????????????????????? -?? Verdacht auf aliment?re Komponente ???????? -?? Beginnendes TSH-Suppressionssyndrom ???????????????? -?? Ausschluss Chronic fatigue-Syndrome (CFS) ??????????? 2.? Neurasthenie (ICD-10 F48.0) -?? Vorbeh?ltlich erfolgsversprechende medizinische Massnahmen im??? Rahmen Diagnose 1" Die Gutachter berichteten, dass die Beschwerdef?hrerin nebst beidseitigen Lei-stenschmerzen multiple Symptome mit Erk?ltungsschmerzen, insbesondere Hals- und Gliederschmerzen bei kleinstem Luftzug, Unterleib-, Kopf- und Muskelschmerzen sowie Schmerzen auf der Brust, im Gesicht, in den Z?hnen und Ohren sp?re. Des Weiteren habe sie sich ?ber Brennen in der Blasen- und Nierengegend, Fiebrigkeit, starke Augens?cke, schlechte Konzentration und L?rmempfindlichkeit beklagt. Unter Zeitdruck f?hle sie sich gestresst, sie rege sich wegen Kleinigkeiten auf, und alles werde ihr zu viel. Auch w?rden ihr Sachen aus den H?nden fallen. Seit 1983 habe sie ein Gef?hl von aufgeschwollenen Kn?cheln und seit zirka dreissig Jahren leide sie unter Halsschmerzen. Sie bed?rfe t?glich zehn bis zw?lf Stunden Schlaf, doch sei dieser gest?rt. Die schnelle Ersch?pfbarkeit verunm?gliche bereits die allt?glichen Belastungen (Urk. 8/29 S. 8 f.). Die durchgef?hrten Laboruntersuchungen ergaben folgende Werte (Urk. 8/29 S. 10 f.): -? H?moglobin:???????????????????????????????????? 11,2 g/l statt 12 bis 16 g/l -? MCV:????????????????????????????????????????????? 75,6 fl statt mindestens 80 fl -? Kalium:?????????????????????????????????????????? 3,31 mmol/l statt mind. 3,8 mmol/l -? Natrium und Magnesium:??????????????????????????? normal -? Leber- und Nierenwerte:???????????????????? normal -? Cholesterin, Triglyceride und HB A1c:?? normal -? BSR und CRP:?????????????????????????????????? normal -? Ferritin:?????????????????????????????????????????? 6 ?g/l statt 10 bis 120 ?g/l -? Eisenbindungskapazit?t (TEBK):??????????? 111 ?mol/l statt 50 bis 90 ?mol/l -? Transferrin:????????????????????????????????????? 4,4 g/l -? Eisenspiegel (Serumeisen):?????????????????? ???????? 29,5 ?mol/l statt 8,8 bis 27,0 ?mol/l -? Vitamin B12:??????????????????????????????????? hoch-normal -? Fols?ure:????????????????????????????????????????? 45 ?mol/l statt 5,1 bis 33,9 ?mol/l -? TSH basal:?????????????????????????????????????? 5,09 ?mol/l statt 0,1 bis 4,0 ?mol/l -? fT4 und fT3:???????????????????????????????????? normal Aus internistischer Sicht liessen sich nach Meinung der Gutachter aufgrund der erw?hnten Laboruntersuchungen verschiedene pathologische Befunde objektivieren, die urs?chlich und typischerweise in Zusammenhang mit M?digkeitssymptomen gebracht werden k?nnten: massiver Eisenmangel beziehungsweise die konsekutive mikrozyt?re [mit abnorm kleinen Erytrozyten] An?mie, Hypokali?mie [Elektrolytst?rung mit Erniedrigung des Kaliums], beginnende Hypothyreose [Unterfunktion der Schilddr?se]. Aufgrund der einzelnen Befunde, eventuell gar durch deren Summierung, k?nne eine gewisse Leistungseinschr?nkung nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund dieser Situation erschienen der Beschwerdef?hrerin nur k?rperlich leichte und angepasste T?tigkeiten als zumutbar (Urk. 8/29 S. 15). Aus rein rheumatologischer Sicht liessen sich hingegen vorab eine ausgepr?gte Dekonditionierung und eine Wirbels?ulenfehlhaltung objektivieren. Ansonsten k?nnten den vielen geklagten Beschwerden keine sicheren, organischen Korrelate zugeordnet werden. Es resultiere insbesondere aufgrund der Dekonditionierung, dass die Beschwerdef?hrerin nur noch k?rperlich leichte, wechselnd belastende berufliche T?tigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen von schweren Lasten, der repetitiven Durchf?hrung von leichten Bewegungen, der Einhaltung der gleichen K?rperposition ?ber l?ngere Zeit sowie dem Vornehmen von l?ngeren Geh- und Treppenstrecken vollzeitig zugemutet werden k?nnten (Urk. 8/29 S. 15). Aus psychiatrischer Sicht schliesslich k?nne die Ursache f?r eine gewisse Somatisierungstendenz auf dem Boden einer feststellbaren, zwangshaften Pers?nlichkeitsstruktur, der per se allerdings kein Krankheitswert beizumessen sei, angenommen werden. Dies erkl?re jedoch nur einen Teil der Beschwerden. Das Gesamtbild lasse sich letztlich am ehesten mit der Diagnose einer Neurasthenie erkl?ren. Den Symptomen k?nne Krankheitswert zugeordnet werden, davon verm?ge sich die Beschwerdef?hrerin, dokumentiert durch den jahrelangen Verlauf, nicht aus eigener Kraft zu befreien. Eine angepasste T?tigkeit k?nne sie zu 50 % aus?ben (Urk. 8/29 S. 15 f.). In der Konsensdiskussion stimmten die Gutachter darin ?berein, dass bei der Beschwerdef?hrerin eine ausgepr?gte Krankheits- und Behinderungs?berzeugung vorliege, die letztlich aufgrund der rein medizinisch-theoretischen Befunde nicht ganz nachvollzogen werden k?nne. Sicher m?ssten medizinische Massnahmen durchgef?hrt werden und erst nach mehrw?chigen oder mehrmonatigem Verlauf k?nne bestimmt werden, ob sich der M?digkeitszustand verbessere. Sodann hielten die Gutachter fest, dass sich die Einschr?nkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht nicht addieren w?rden, k?nne beiden Behinderungen doch mit dem Einschalten von Pausen oder einem verlangsamten Arbeitstempo Rechnung getragen werden. Je nach Verlauf der internistischen Massnahmen k?nne auch auf die Neurasthenie beziehungsweise auf Teilkomponenten davon ein g?nstiger Einfluss ausge?bt werden. Den Beginn der Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit setzten die Gutachter gest?tzt auf die anamnestischen Angaben, die Untersuchungsbefunde und die Vorakten auf den 1. September 1998 (Urk. 8/29 S. 16). Die Diagnose eines CFS wurde dagegen angesichts der somatischen Befunde einer schweren Eisenmangelan?mie, einer Hypokali?mie sowie einer Hypothyreose ausgeschlossen. Die Beschwerdef?hrerin erhalte zwar verschiedene hom?pathische Pr?parate, auch Polyvitaminprodukte, und habe aufgrund der Laborkonstellation eher gar eine Hypervitaminose im Bereich der Fols?ure, einen normalen Vitamin B12-Wert und einen erh?hten Serumeisenspiegel. Es m?sse jedoch eine Verarbeitungsst?rung angenommen werden bei objektivierbarem, massiv tiefem Ferritinwert [Protein, das Eisen speichert und transportiert] und mikrozyt?rer An?mie. Hier m?sse internistisch noch genau evaluiert und gegebenenfalls eine andere Substitutionsform gefunden werden, weshalb die Situation noch nicht abgeschlossen sei. Des Weiteren k?nne ebenfalls die ICD-gest?tzte Diagnose einer Neurasthenie [vermehrte geistige Erm?dbarkeit, Gef?hl k?rperlicher Schw?che und Ersch?pfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von muskul?ren oder anderen Schmerzen und der Unf?higkeit, sich zu entspannen] als Ausschlusskriterium f?r das CFS geltend gemacht werden (Urk. 8/29 S. 16 f.). 5.1.2?? In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 an die IV-Stelle wies Dr. A.___ auf schwerwiegende M?ngel und sogar Fehler des soeben zusammengefassten Gutachtens hin. In erster Linie sei die Beschwerdef?hrerin weder neurologisch noch neuropsychologisch begutachtet worden, was notwendig gewesen w?re, denn bei einem CFS l?gen neuropsychologische Defizite wie Konzentrationsst?rungen und verminderte Belastbarkeit vor, welche die Arbeitsf?higkeit entscheidend beeinflussen k?nnten. Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit seitens des psychiatrischen Gutachters st?tze sich daher lediglich auf Mutmassungen (Urk. 8/28 S. 2 und 9 f.). Sodann betrachtet Dr. A.___ die zwei vom amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) aufgestellten Hauptkriterien f?r ein CFS sowie mehr als vier der geforderten Begleitkriterien als erf?llt (Urk. 8/28 S. 5). Dabei verwies er auf seine Stellungnahme vom 22. Februar 2002, die folgende Aufstellung der festgestellten Symptome enth?lt (Urk. 8/33/2 S. 4): " 1.? Klinisch unerkl?rbare M?digkeit, die fr?her nicht vorhanden gewesen war, die nicht auf eine vorangehende ?berbeanspruchung zur?ckzuf?hren ist, die durch Ruhe und Schlaf nicht verbessert werden kann und die zu einer beruflichen und sozialen Invalidisierung gef?hrt hat. 2.? Erf?llung folgender Zusatzkriterien, die w?hrend mindestens sechs Monaten vorhanden sind oder immer wiederkehren (das Vorliegen von mindestens vier dieser Punkte ist verlangt) ????????????????????? -???? Konzentrationsmangel und Ged?chtnisschwierigkeiten ???????? -???? rezidivierendes Gef?hl eines wunden Halses, h?ufiges Krankheits- und Fiebergef?hl (als "Infektanf?lligkeit" interpretiert) ????????????????????? -???? Muskelschmerzen, die sich nicht objektivieren lassen ????????????? -???? h?ufige Kopfschmerzen -???? grosses Schlafbed?rfnis, trotzdem schlechter, nicht erfrischender Schlaf ????????????? -???? grosse und anhaltende Ersch?pfung nach k?rperlichen Anstrengungen". Die von den ABI-Gutachtern als erstes Ausschlusskriterium angef?hrte chronische, hypochrome, mikrozit?re An?mie beziehungsweise schwere Eisenmangelan?mie beruhe auf dem Befund eines H?moglobinwertes von 11,2 g/l. Dieser Wert sei aber nach amerikanischer Auffassung normal und weise gem?ss den in der Schweiz g?ltigen Normen des H?moglobins von 12 bis 16 g/l h?chstens auf eine leichte oder grenzwertige An?mie hin, was das von den Gutachtern angegebene ausgepr?gte Beschwerdebild nicht zu erkl?ren verm?ge (Urk. 8/28 S. 5). Auch bestehe keine Chronizit?t, denn der H?moglobinwert sei in der Vergangenheit ?berwiegend in der Norm gelegen, obwohl die Beschwerdef?hrerin an Ersch?pfungssymptomen gelitten habe (8/28 S. 6). Des Weiteren erlaube der von den ABI-Gutachtern durchgef?hrte Eisenstatus keineswegs die eindeutige Diagnose eines schweren Eisenmangels. Es treffe zwar zu, dass eine erh?hte totale Eisenbindungskapazit?t (TEBK) f?r das Vorliegen eines manifesten Eisenmangels spreche. Die Gutachter h?tten es jedoch vers?umt, die Transferrins?ttigung zu berechnen, der nach der Fachliteratur bei der Diagnostik des Eisenmangels eine gr?ssere Aussagekraft als der TEBK zukomme. Diese betrage bei der Beschwerdef?hrerin 26,6 % (= 29,5 ?mol/l Eisenspiegel / 111 ?mol/l TEBK x 100 %), wobei der Normalwert f?r nicht schwangere Frauen zwischen 16 und 45 % liege. Dieser Wert lasse keinen Schluss auf einen manifesten Eisenmangel zu. Weiter biete der Ferritinwert alleine nur einen indirekten Hinweis auf einen Eisenmangel, da er lediglich den Speichereisengehalt des retikulohistiozyt?ren Systems (Leber, Milz, Knochenmark) wiederspiegle und durch R?ckschluss auf die Reserveeisenkonzentration des gesamten Organismus geschlossen werde. Der vorliegende Widerspruch zwischen einer normalen Transferrins?ttigung und dem tiefen Ferritinwert k?nne so gedeutet werden, dass die Eisenspeicher zwar ersch?pft seien, diese sich jedoch durch die stattfindende Eisensubstitution bei normaler Transferrinst?ttigung in Rekompensation bef?nden. Die bei der Beschwerdef?hrerin tendenziell zu tiefen Eisenwerte erkl?rte sich Dr. A.___ mit deren vegetarischen Ern?hrungsweise (Urk. 8/28 S. 6 f.). Gegen die von den ABI-Gutachtern als weitere Ursache der Ersch?pfung betrachtete Hypok?li?mie von 3,31 ?mol/l statt mindestens 3,8 ?mol/l brachte Dr. A.___ vor, ein Befund ausserhalb der Norm sei bei keiner der ihm bekannten Blutentnahmen aufgetreten. Um Laborfehler oder Fehler im Umgang mit der Blutprobe auszuschliessen, h?tten die Gutachter eine Nachbestimmung des Kaliumwerts durchf?hren lassen m?ssen. Das allf?llige Vorliegen einer passageren Hypokali?mie erkl?rte er mit der Ern?hrung oder einer vor der Pr?fungssituation stattgefundenen vegetativen Diarrhoe (Urk. 8/28 S. 7). Mit Bezug auf das im strittigen ABI-Gutachten vom 14. November 2001 diagnostizierte beginnende TSH-Suppressionssyndrom stellt sich Dr. A.___ auf den Standpunkt, dass diese Diagnose von den Gutachtern voreilig in die Diagnoseliste aufgenommen wurde. Diese h?tten n?mlich aufgrund einer einzigen Blutentnahme einen diskret erh?hten basalen TSH-Wert [thyroideastimulierendes Hormon] bei normalen Werten f?r das freie Thyroxin (fT4) und das freie Triiodthyronin (fT3) festgestellt. Unter diesen Umst?nden h?tten sie vers?umt darzutun, weshalb bei normalen Vorwerten, unter denen das Ersch?pfungssyndrom schon vorhanden gewesen sei, nun pl?tzlich ein diskret erh?htes TSH bei euthyreotem [mit normaler Schilddr?senfunktion] Stoffwechsel als beginnendes TSH-Suppressionssyndrom eine ein CFS ausschliessende Wirkung haben solle. Zum definitiven Nachweis einer latenten Hypothyreose h?tten die Gutachter ?berdies einen TRH-Test [Bestimmung der TSH- und gegebenenfalls Prolaktinkonzentration im Blut vor und nach Applikation des Hormons Thyroliberin] durchf?hren m?ssen. Insbesondere h?tten sie auch in Betracht ziehen m?ssen, dass der TSH-Wert bei vorausgehender k?rperlicher Anstrengung - vorliegend die eine extreme k?rperliche und psychische Belastungssituation begr?ndende Reise der Beschwerdef?hrerin nach Basel - leicht erh?ht ausfallen k?nne (Urk. 8/28 S. 8). Schliesslich kann gem?ss Dr. A.___ auch die von den ABI-Gutachtern gest?tzt auf die psychiatrische Untersuchung diagnostizierte Neurasthenie nicht zum Ausschluss des CFS herangezogen werden. Denn einerseits sei der Begriff der Neurastenie trotz Verwendung in der internationalen Klassifikation psychischer St?rungen (ICD-10) veraltet und vieldeutig. Andererseits d?rften nach den Kriterien des CDC lediglich schwere psychische St?rungen die Diagnose von CFS ausschliessen. Davon ausdr?cklich ausgenommen seien unter anderem die Neurasthenie und die somatoforme Schmerzst?rung, da sie lediglich ?ber die Symptomatik und nicht mittels Laborbefunde best?tigt werden k?nnten (Urk. 8/28 S. 9-11). 5.1.3?? Die von Dr. A.___ bei Dr. B.___ veranlasste neurologische Untersuchung ergab gem?ss Bericht vom 24. Dezember 2002, dass die Beschwerdef?hrerin neben den klinisch festgestellten Myalgien und der chronischen M?digkeit neuerdings an einem Antik?rpermangelsyndrom mit reduziertem Immunoglobuline IgG der Subklasse 3 [Antik?rper] mit zus?tzlicher pathologischer Erh?hung der Interleukin-8 [von Leukozyten sezernierte Kommunikationsproteine der Immunregulation] leide. Nach Dr. B.___ ist das Beschwerdebild damit ausreichend erkl?rt, und er kam zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrerin eine Erwerbst?tigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 15/1 S. 3). 5.1.4?? Neuropsychologisch wurde die Beschwerdef?hrerin schliesslich anl?sslich ihres Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum der Z?rcher H?henklinik Davos untersucht. Die Abkl?rung ergab gem?ss Bericht vom 16. April 2002 ein diffuses Ausfallmuster mit meist leicht beeintr?chtigten Resultaten, jedoch mit mittelstarken Schwierigkeiten im Arbeitstempo und bei komplexen Planungsaufgaben mit mehreren Bedingungen. Es wurde ein weiteres ambulantes Hirnleistungstraining empfohlen. Die durchgef?hrte Kontrolluntersuchung des Eisenspiegels ergab dagegen einen Wert im unteren Normbereich. Im ?brigen schlossen sich die berichtenden ?rzte der von Dr. A.___ gestellten Diagnose eines CFS an (Urk. 8/24 S. 1). 5.2 5.2.1?? Das chronic fatigue sindrome (CFS) wurde vom amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC; vgl. www.cdc.gov/ncidod/diseases/cfs/defined/defined3.htm, in der Version vom 4. Februar 2003) als klinisch definierter Zustand beschrieben, der durch schwer hindernde Ersch?pfung charakterisiert ist, sowie als eine Kombination von nur anamnestisch feststellbaren Symptomen, insbesondere Beeintr?chtigungen der Konzentration und des Kurzzeitged?chtnisses, Schlafst?rungen und Muskelschmerzen. Die Diagnose eines CFS kann erst nach Ausschluss s?mtlicher anderer medizinischer und psychischer Ursachen f?r chronische Ersch?pfung gestellt werden. 5.2.2?? Bei der W?rdigung der oben erw?hnten medizinischen Akten, insbesondere der ausf?hrlichen Stellungnahme von Dr. A.___ zum ABI-Gutachten vom 14. November 2001 ist einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Andererseits ist zu ber?cksichtigen, dass der Umstand allein, dass eine ?rztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert rechtfertigt (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis). Am ABI-Gutachten vom 14. November 2001 ist in ?bereinstimmung mit Dr. A.___ in erster Linie zu bem?ngeln, dass keine neurologische und neuropsychologische Begutachtung durchgef?hrt wurde, um die von der Beschwerdef?hrerin angegebenen neuropsychologischen Defizite (Konzentrationsst?rungen und verminderte Belastbarkeit), insbesondere deren Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit, genauer abzukl?ren. Eine solche h?tte sich insbesondere aufgrund des den Gutachtern vorliegenden und von ihnen zusammengefasst wiedergegebenen Berichtes von Dr. B.___ vom 27. Juli 2000 aufgedr?ngt, zumal Dr. B.___ bereits damals mangels Hinweise f?r eine organisch fassbare Erkrankung oder f?r ein infekti?ses Geschehen am Nervensystem den Verdacht auf CFS mit konsequenter Arbeitsunf?higkeit gehegt beziehungsweise diese Diagnose als mit dem Beschwerdebild vereinbar bezeichnet hatte (Urk. 8/29 S. 4). Diese Beurteilung best?tigte Dr. B.___ denn auch in seinem Bericht vom 24. Dezember 2002 nach einer erneuten neurologischen Untersuchung (Urk. 15/1). Dass bei der klinischen Evaluation eines CFS-Falles eine neurologische und neuropsychologische Abkl?rung von Bedeutung sein kann, ergibt sich aber auch aus den Empfehlungen des CDC, wonach Stimmung, geistige Funktionen, Ged?chtnis und Pers?nlichkeit abgekl?rt werden m?ssen und bei Hinweisen f?r psychische oder neurologische St?rungen - vorliegend Defizite der kognitiven und mnestischen Funktionen - eine psychiatrische, psychologische oder neurologische Abkl?rung vorzunehmen ist. Des Weiteren vermochte Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 auf eine f?r den medizinischen Laien nachvollziehbare Weise darzutun, weshalb entgegen der entsprechenden Diagnose der ABI-Gutachter keine An?mie vorliegt, welche die von der Beschwerdef?hrerin seit Jahren geklagte Ersch?pfbarkeit erkl?ren kann. Seine Ausf?hrungen werden denn auch durch die Befunde der Ende Januar 2002 veranlassten Blutuntersuchung unterst?tzt, wonach - vermutlich als Folge der Behandlung mit einem Eisenpr?parat (vgl. Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/26/2 S. 1 und Urk. 8/27/1) - sowohl das H?moglobin als auch die drei den Eisenstoffwechsel betreffenden Werte Eisenspiegel, Transferrin und Ferritin nicht (mehr) von der Norm abwichen (Urk. 8/27/2 S. 2). An der Objektivit?t des Hausarztes bei der W?rdigung der dem ABI-Gutachten vom 14. November 2001 zugrunde liegenden Laborbefunde kann somit nicht gezweifelt werden. Da es sich beim Eisenmangel um einen leichten und vor?bergehenden Befund ohne Einfluss auf die Ersch?pfungssymptomatik gehandelt hat (vgl. Urk. 8/27/1), erscheint es als ?berwiegend wahrscheinlich, dass keine die Diagnose eines CFS ausschliessende An?mie vorliegt. Dieser Schluss wird durch die vom CDC aufgestellten Kriterien zum Ausschluss eines CFS unterst?tzt, wonach weder ein unter dokumentierter ad?quater Behandlung sich bereits in Verbesserung befindender Zustand noch ein isolierter, unerkl?rter, abnormer Befund die chronische Ersch?pfung erkl?ren kann. ???????? Auch mit Bezug auf die von den ABI-Gutachtern diagnostizierte Hypokali?mie k?nnen die Ausf?hrungen von Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 nachvollzogen werden. Ein Kalium-Wert unter der Norm wurde zwar bereits Ende Mai 1997 anl?sslich einer von der Medizinischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich veranlassten Blutuntersuchung festgestellt (Urk. 8/37/2). Doch hat sich der Zustand gem?ss dem Befund der Blutuntersuchung von Ende Januar 2002 offensichtlich normalisiert (Urk. 8/27/1-2), was wiederum f?r eine vor?bergehende Episode spricht, die durch die ad?quate Behandlung mit einem Kaliumpr?parat (vgl. Urk. 8/26/2 S. 1 und Urk. 8/24 S. 3) bei Fortbestehen der Ersch?pfungssymptome (vgl. Urk. 8/27/1) auf Normwerte stabilisiert wurde. Die Ausf?hrungen von Dr. A.___ sind somit durch die Fakten best?tigt worden, weshalb darauf abzustellen ist. Demzufolge ist auch der Befund eines zu niedrigen Kaliumwertes nicht geeignet, die Diagnose eines CFS auszuschliessen. ???????? Ebenfalls die im ABI-Gutachten vom 14. November 2001 enthaltene Diagnose eines beginnenden TSH-Suppressionssyndroms wird durch die auf einen nicht (mehr) von den Normwerten abweichenden Schilddr?senstatus hinweisenden Befunde der Blutuntersuchung von Ende Januar 2002 (vgl. Urk. 8/27/2 S. 2) ersch?ttert. Demzufolge erscheint auch diese Erkl?rung f?r die Ersch?pfungssymptomatik der Beschwerdef?hrerin als wenig glaubhaft, was wiederum Dr. A.___s Erkl?rung f?r einen allenfalls niedrigen TSH-Wert in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 unterst?tzt. ???????? F?r den medizinischen Laien nachvollziehbar sind schliesslich auch die auf die diagnostischen Kriterien des CDC zur?ckgreifenden Ausf?hrungen von Dr. A.___, wonach sowohl die von den ABI-Gutachtern diagnostizierte Neurasthenie als auch die im Gutachten ebenfalls erw?hnte somatoforme Schmerzst?rung haupts?chlich durch Symptome definiert werden und mittels Laboruntersuchungen nicht best?tigt werden k?nnen, weshalb sie nicht geeignet sind, eine chronische Ersch?pfung unter Ausschluss der Diagnose von CFS zu erkl?ren. ???????? Nach Ausschluss der im ABI-Gutachten vom 14. November 2001 als Erkl?rung f?r die Ersch?pfungssymptomatik aufgef?hrten somatischen Krankheiten und in Ber?cksichtigung, dass die Differenzialdiagnose einer Neurasthenie die Feststellung eines CFS nicht zu verhindern vermag, erscheint das Vorliegen eines CFS, wie es von den Dres. A.___ und B.___ sowie von den ?rzten der H?henklinik Davos aufgrund der Symptomatik, die ?brigens auch in der pers?nlichen Anamnese im ABI-Gutachten enthalten ist (Urk. 8/29 S. 8-10), streng nach den Kriterien des CDC diagnostiziert wurde, als ?berwiegend wahrscheinlich. Dazu kommt das von Dr. B.___ festgestellte Antik?rpermangelsyndrom mit reduzierten Immunoglobinen IgG der Subklasse 3 (Urk. 15/1 S. 3), das von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 18). 5.3???? Bei dieser Beweislage darf auf die im ABI-Gutachten vom 14. November 2001 festgelegte Arbeitsf?higkeit nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von der sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. B.___ attestierten 100%igen Arbeitsunf?higkeit f?r jegliche T?tigkeit auszugehen (Urk. 8/26/2 S. 1 und Urk. 8/33/2 S. 6 beziehungsweise Urk. 15/1 S. 3 und Urk. 8/29 S. 5 oben). Zum Zeitpunkt, ab welchem diese Angaben gelten sollen, ?usserte sich Dr. B.___ weder im Bericht vom 27. Juli 2000 (Urk. 8/29 S. 4 f.) noch im Bericht vom 24. Dezember 2002 (Urk. 15/1). Dr. A.___ dagegen attestierte der Beschwerdef?hrerin vom 14. November 1996 bis Ende Februar 1998 eine 60%ige Arbeitsunf?higkeit im Rahmen einer sitzenden T?tigkeit mit viel Abwechslung und danach eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 15/2/1-7). Auch die ?rzte der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur, wo sich die Beschwerdef?hrerin am 14. August 1996 einer inguinaler und femoraler Hernienoperation unterzogen hatte, erachteten nur noch eine k?rperlich wenig beanspruchende und belastende, eventuell sitzende T?tigkeit als zumutbar (Urk. 8/36 und 15/2/8). Da nicht anzunehmen ist, dass sich das medizinische Anforderungsprofil der damals der Beschwerdef?hrerin noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten oder der Umfang ihrer damaligen Arbeitsf?higkeit nach mehr als f?nf Jahren trotz weiterer Abkl?rungen pr?ziser definieren l?sst (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis), ist gest?tzt auf die erw?hnten Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrerin bis Ende Februar 1998 eine leichte, vorwiegend sitzende T?tigkeit zu 40 % zumutbar war. Danach wurde sie zu 100 % arbeitsunf?hig.

6. 6.1???? Hinsichtlich der f?r die Er?ffnung der einj?hrigen Wartezeit massgebenden Arbeitsunf?higkeit in den angestammten T?tigkeitsbereichen als Haush?lterin/Haushaltshilfe oder Verk?uferin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem 14. November 1996 im gleichen, wenn nicht gr?sserem Ausmass als in einer der Behinderung besser angepassten T?tigkeit mindestens 60 % arbeitsunf?hig war (vgl. Urk. 8/35 und 15/2/1-7). Damit kann die Wartezeit als am 14. November 1996 er?ffnet gelten, und es kann w?hrend des darauffolgenden von einer durchschnittlichen Arbeitsunf?higkeit von mindestens 60 % ausgegangen werden. Der Umfang des Rentenanspruchs h?ngt davon ab, inwieweit ab November 1997 eine Erwerbsunf?higkeit bestand (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG). Aufgrund der von Dr. A.___ im Arztzeugnis vom 4. M?rz 1998 ab 1. M?rz 1998 hinsichtlich der Verweisungst?tigkeit attestierten 100%igen Arbeitsunf?higkeit (Urk. 15/2/1), die mit der damals? erfolgten Zunahme der Symptomatik zusammenh?ngt und sich gem?ss Aussage von Dr. A.___ im Bericht vom 22. Februar 2000 (Urk. 8/33/2 S. 5) noch nicht verbessert hat, steht von vornherein fest, dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollst?ndigen Erwerbsunf?higkeit und somit vom Eintritt eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 41 IVG auszugehen ist. Ab dem 1. Juni 1998 hat die Beschwerdef?hrerin folglich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 88a Abs. 2 IVV). 6.2 6.2.1?? Mit Bezug auf die erwerbliche Gewichtung der der Beschwerdef?hrerin zwischen November 1997 und Februar 1998 verbliebenen Arbeitsf?higkeit ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung vom 19. Juli 2002 davon aus, dass diese ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung im Jahre 1997 ein Jahreseinkommen von Fr. 43'096.50 h?tte erzielen k?nnen (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/10). Dieser Betrag ist bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Januar 2000 best?tigt worden und unangefochten geblieben. Da sich die Sachlage seither nicht ver?ndert hat, er?brigen sich weitere Ausf?hrungen dazu (vgl. Urk. 8/13/8 S. 6). 6.2.2?? Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrerin in der fraglichen Periode nur eine leichte, vorwiegend sitzende T?tigkeit zu 40 % zumutbar war. Die von ihr fr?her ausge?bten T?tigkeiten einer Haush?lterin, Kinderbetreuerin oder Verk?uferin sind daher im Hinblick auf das erw?hnte medizinische Anforderungsprofil als Ausgangspunkt f?r die Berechnung des Invalideneinkommens nicht geeignet. L?sst sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die Versicherte die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsf?higkeit nicht zumutbarerweise voll ausn?tzt, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Umst?nden (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) nach pflichtgem?ssem Ermessen zu sch?tzen ist, wobei der Abzug h?chstens 25 % betr?gt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). ???????? Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmerinnen im privaten Sektor f?r T?tigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) von Fr. 3'455.-- auszugehen (LSE 1996, S. 17, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die Nominallohnentwicklung des massgebenden Jahres 1997 (vgl. BGE 128 V 174) von 0,5 % und die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2-2003, S. 90 f. Tabellen B 9.2 Zeile A-O und B 10.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 43'646.50, beziehungsweise von Fr. 17'458.60 bei einem Arbeitspensum von 40 %. Vom Tabellenlohn ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, weil die Beschwerdef?hrerin im Vergleich zu nicht behinderten Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt ist. Unter den gegebenen Umst?nden? erscheint somit ein Abzug von h?chstens 10 % als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 15'712.75 f?hrt. 6.2.3?? Im Vergleich der beiden massgebenden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 43'096.50; Invalideneinkommen: Fr. 15'712.75) resultiert folglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'383.75 beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von 63,54 %, weshalb die Beschwerdef?hrerin vom 1. November 1997 bis Ende Mai 1998 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

7.?????? Demzufolge ist der Beschwerdef?hrerin in teilweiser Aufhebung der Verf?gung vom 19. Juli 2002 ab dem 14. November 1997 eine halbe und ab 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

8.?????? Ausgangsgem?ss hat die Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese wird praxisgem?ss ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Infolge Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung konnten ihr jedoch keine Parteikosten erwachsen. Die Prozessentsch?digung ist daher und unter Beachtung von ? 89 Abs. 1 der laut ? 28 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht erg?nzend anwendbaren Zivilprozessordnung direkt dem Vertreter lic. iur. Georg Biedermann zuzusprechen. Unter Ber?cksichtigung der Honorarnote vom 19. Februar 2002 (Urk. 21) ist die Prozessentsch?digung auf Fr. 3'450.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin mit Wirkung ab November 1997 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juni 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, lic. iur. Georg Biedermann, Winterthur, eine Prozessentsch?digung von Fr. 3'450.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Georg Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthal-ten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00473 — Zürich Sozialversicherungsgericht 05.03.2003 IV.2002.00473 — Swissrulings