IV.2002.00472
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?r Schetty
Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen H.___
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanw?ltin Helena B?hler Feldeggstrasse 49, 8008 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Nachdem sich H.___ am 14. August 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue T?tigkeit) angemeldet hatte (Urk. 10/40 S. 6 ff.), die IV-Stelle das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen mit Verf?gung vom 25. Juni 2001 abwies und die genannte Verf?gung unangefochten blieb (Urk. 10/11), die IV-Stelle der Versicherten mit Verf?gung vom 12. Juli 2002 ausgehend von einem IV-Grad von 50 % ab 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 2); nach Einsicht in die Beschwerde der Vertreterin der Beschwerdef?hrerin vom 12. September 2002, mit welcher beantragt wurde, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben, der Beschwerdef?hrerin ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zuzusprechen sowie ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeist?ndin zu bestellen (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde lautende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. November 2002 (Urk. 9) sowie die Replik vom 12. September 2002 (richtig wohl: 3. Februar 2003), mit welcher die Vertreterin der Beschwerdef?hrerin an den Antr?gen gem?ss Beschwerde festhielt (Urk. 14); unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 26. November 2002 in Bewilligung des Gesuchs vom 12. September 2002 Rechtsanw?ltin Helena B?hler als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin f?r das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 11); in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist; mit ihm zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden sind; weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar sind, nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit gilt, zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert geh?ren; Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss, nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten; festzustellen ist, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann; es dabei darauf ankommt, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf; es zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit es also nicht gen?gt, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; vielmehr entscheidend ist, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a), bei erwerbst?tigen Versicherten der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen) zu setzen ist; der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b), die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben; Aufgabe des Arztes oder der ?rztin es ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4); im Weiteren die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc), das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu pr?fen hat, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten; hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen); in weiterer Erw?gung, dass Dr. med. A.___, Fach?rztin FHM f?r Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 20. September 2000 rezidivierende Depressionen seit 1991 sowie eine H?rst?rung (50 - 60%iger Geh?rverlust beidseits) diagnostizierte, weiter festhielt, dass die Beschwerdef?hrerin keine H?rger?te vertrage und in der H?rfunktion massiv eingeschr?nkt sei; w?hrend den depressiven Phasen zudem die Konzentrationsf?higkeit eingeschr?nkt sei und insgesamt in einer behinderungsangepassten T?tigkeit von einer wahrscheinlichen Arbeitsf?higkeit von 50 bis 70 % auszugehen sei (Urk. 10/21), Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 20. August 2001 zus?tzlich eine Vestibulopathie diagnostizierte und festhielt, dass es der Beschwerdef?hrerin geistig/seelisch besser gehe, sie weiterhin keine H?rger?te vertrage und deshalb eine Umschulung auf eine T?tigkeit, in welcher die H?rf?higkeit nicht gefordert ist, dringend angezeigt w?re, in einer der H?rf?higkeit angepassten T?tigkeit aufgrund der weiteren Beschwerden von einer Arbeitsf?higkeit von maximal 50 % auszugehen sei und die gemachten Angaben seit ein bis zwei Jahren gelten w?rden (Urk. 10/18), Dr. A.___ in einem Schreiben vom Dezember 2002 ausf?hrte, dass bei der Beschwerdef?hrerin seit August 2001 weitere somatische Komponenten dazugekommen seien, die eine Erwerbsf?higkeit im angestammten Beruf total verunm?glichen w?rden; es sogar so weit gekommen sei, dass die Patientin im Alltag teilweise auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen sei (Urk. 15/2), Dr. med. B.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin FMH/Kardiologie, in ihrem Bericht vom 13. September 2002 ausf?hrte, dass die Beschwerdef?hrerin an einem vom Ohr ausgehenden paroxymalen Schwindel bei einer mittelschweren Schwerh?rigkeit leide, niemand die Patientin operieren wolle, da eine Taubheit resultieren w?rde, sie durch den Schwindel sehr stark eingeschr?nkt sei, da dieser v?llig unerwartet auftrete und stundenlang andauern k?nne; es zudem ohne Unfall zu einer Frozenschoulder rechts mit Immobilisation der Schulter gekommen sei und mit hartn?ckiger Therapie eine 60%ige Besserung habe erzwungen werden k?nnen, so dass vorl?ufig von einer Operation habe abgesehen werden k?nnen; die Patienten zur Zeit zudem an tief lumbalen R?ckenschmerzen, wahrscheinlich von einer Diskushernie ausgehend, leide und sie zusammenfassend keiner Arbeit nachgehen k?nne und M?he habe, den Haushalt zu bew?ltigen (Urk. 15/3); in weiterer Erw?gung, dass aus dem Schreiben von Dr. A.___ vom Dezember 2002 hervorgeht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdef?hrern seit dem Bericht der gleichen ?rztin vom August 2001 (Urk. 10/3) - auf den sich die IV-Stelle im Wesentlichen abst?tzte - weiter verschlechtert hat (Urk. 15/2), Dr. A.___ die Vestibulopathie zwar schon in ihrem Bericht vom 20. August 2001 diagnostiziert hatte, aus diesem aber nicht hervorgeht, dass dadurch die Arbeitsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt gewesen w?re; demgegen?ber dem Bericht von Dr. B.___ (vom 13. September 2002) zu entnehmen ist, dass der Schwindel neu zu einer starken Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit gef?hrt hat und nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass dies nicht schon im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung (vom 12. Juli 2002) der Fall war, auch die Schulterbeschwerden bereits im Zeitpunkt der Verf?gung bestanden haben d?rften, da die Therapie im September 2002 offensichtlich schon weitgehend abgeschlossen war; dem Bericht von Dr. B.___ hingegen nicht entnommen werden kann, seit wann die R?ckenbeschwerden bestehen, sich insgesamt aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zuverl?ssig feststellen l?sst, inwieweit die Beschwerdef?hrerin im Verf?gungszeitpunkt aufgrund der Schwindel-, Schulter- und R?ckenbeschwerden in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt war, die Sache daher zur weiteren Abkl?rung und anschliessender Neuverf?gung an die Verwaltung zur?ckzuweisen ist; in weiterer Erw?gung, dass ausgangsgem?ss Anspruch auf eine Prozessentsch?digung besteht; diese in Anwendung von ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 6. Juni 2003 (Urk. 23) auf Fr. 2'598.30 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 12. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'598.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Helena B?hler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).