IV.2002.00471
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 19. Januar 2004 in Sachen K.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Mit Verfügung vom 12. August 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1950 geborenen K.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2000 und befristet bis 30. April 2001 zu (Urk. 8/14 = Urk. 2). 2. Gegen die Verfügung vom 12. August 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Zürich, am 12. September 2002 Beschwerde mit dem materiellen Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Den Akten, welche die IV-Stelle mit der auf Ablehnung schliessenden Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7) einreichte, war zu entnehmen, dass eine medizinische Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) Basel vorgesehen war (Urk. 8/3 in den damals eingereichten Akten), weshalb das Verfahren am 24. Oktober 2002 sistiert wurde (Urk. 9, Urk. 16). Zum am 29. Mai 2003 erstatteten MEDAS-Gutachten (Urk. 19 = Urk. 22) äusserten sich nach Aufhebung der Sistierung am 16. Juni 2003 (Urk. 23) die IV-Stelle am 8. Juli 2003 (Urk. 29) und der Versicherte am 9. Oktober 2003 (Urk. 32). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 36). Mit Eingabe vom 10. November 2003 (Urk. 37) reichte der Versicherte weitere Unterlagen (Urk. 38/1-6) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. 2.1 Das MEDAS-Gutachten vom 29. Mai 2003 (Urk. 22) wurde gestützt auf die im Gutachten aufgelisteten (Urk. 22 S. 2-4) und zusammengefassten (Urk. 22 S. 5-10) Akten, eine internistische, eine rheumatologische, eine neurologische, eine psychiatrische und eine ophtalmologische Untersuchung (Urk. 22 S. 12-16; Urk. 22 Beilagen 2-5) sowie eine interdisziplinäre Konsensbesprechung (Urk. 22 S. 16-26) erstellt. 2.2 Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 22 S. 16 Ziff. 5.1): "1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont (ICD-10 M54.4) bei/mit - anamnestisch St. n. LWK2-Kompressionsfraktur - Wirbelsäulenfehlhaltung und muskuläre Dysbalance - Piriformis-Symptomatik links - Fehlstatik bei Adipositas - ohne sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom - V. auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation
2. Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) - DD: Analgetika-induzierte Kopfschmerzen bei erhöhtem Schmerzmittelkonsum 3. Funktionelle Einäugigkeit (ICD-10 54.4) mit/bei: - Opticusatrophie links, Plegie des M. rectus internus links nach Sinus-OP wahrscheinlich mit Orbitadurchbruch links am 18.7.1983 4. Exotropie links 5. Presbyopie bds“.
2.3 Unter dem Titel „Konsensfindung“ wurde ausgeführt (Urk. 22 S. 24): „In der Konsensfindung kommen wir zum Schluss, dass, obwohl formal eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, in der Gesamtheit der Befunde, resp. insbesondere in der Erlebnisweise eines chronifizierten Schmerzes des unteren Rückens, doch von einer gewissen Verminderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Diese lässt sich zwar nicht zwanglos somatisch begründen. Trotzdem ist erfahrungsgemäss die Belastbarkeit bei subjektiven Schmerzen des Rückens als vermindert zu betrachten, insbesondere was schwere körperliche Tätigkeiten anbelangt. Ein weiterer Faktor, der v.a. subjektiv, in einem gewissen Grad aber auch objektivierbar zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit gegenüber früher beitragen mag, ist die mittlerweile aufgetretene Presbyopie, die erfahrungsgemäss bei Einäugigkeit gravierender ist für das Aufrechterhalten des stereoskopischen Sehens.“ 2.4 Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt (Urk. 22 S. 25 Ziff. 6.1.2): „Somit kommen wir zum Schluss, dass dem Exploranden grundsätzlich ein volles Tagespensum zumutbar ist. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, spezifisch infolge der erwähnten gehäuften Zwangshaltungen, besteht dabei eine Arbeitsfähigkeit resp. Leistungsfähigkeit von 60 %. Für eine mittelschwere körperliche Tätigkeit besteht ebenfalls bei vollem Tagespensum eine Arbeitsfähigkeit resp. Leistungsfähigkeit von 70 %. Für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Zwangshaltungen, Möglichkeit zu Positionswechseln und mit Hebebelastungen von 5 bis maximal 10 kg besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese kann entweder in reduziertem Pensum mit normaler Leistung und entsprechend mehr Freizeit oder in einem vollen Pensum mit reduzierter Leistung infolge vermehrter Pausenbedürftigkeit absolviert werden.“ 2.5 Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Unterschiede in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den Vorberichten sei es schwierig, einen genauen Beginn festzulegen. Ab Juni 1999 sei der Beschwerdeführer im Waidspital in Behandlung gewesen und im Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 8. November 1999 sei eine Krankschreibung ab Juni 1999 verzeichnet. Die Gutachter seien deshalb geneigt, ab Juni 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die bisherige Tätigkeit anzunehmen (Urk. 22 S. 25 Ziff. 6.1.3).
3. 3.1 Bei der Würdigung des MEDAS-Gutachtens fällt ins Gewicht, dass es gestützt auf konsiliarische Beiträge aus insgesamt fünf fachmedizinischen Richtungen erstellt wurde und dementsprechend auf allseitigen Untersuchungen beruht und für die streitigen Belange, namentlich der Frage der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 1.4), umfassend ausgefallen ist. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden wiedergegeben und berücksichtigt (vgl. Urk. 22 S. 10 f., S. 13 f., S. 20; Urk. 22 Beilage 2 S. 2 f.; Urk. 22 Beilage 3 S. 2 f.; Urk. 22 Beilage 4 S. 3 f.). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, wie die entsprechenden Angaben im Gutachten (vgl. Urk. 22 S. 5-10) wie auch in den zugrundeliegenden Teilgutachten (vgl. Urk. 22 Beilagen 2-5) belegen. Als ausgesprochen differenziert erscheinen sodann die im Gutachten abgegebenen Erläuterungen und die gezogenen Schlussfolgerungen. Es wurde einerseits festgehalten, formal bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit, andererseits jedoch nachvollziehbar begründet, warum und in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dennoch - abgestuft - in der früheren körperlich eher schweren, in körperlich mittelschweren und in körperlich leichten Tätigkeiten als eingeschränkt betrachtet werden könne. Bemerkenswert erscheint schliesslich auch, dass und wie im Gutachten dargelegt wurde, wie der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen ist (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Hrsg., Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.). Das MEDAS-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist. 3.2 An dieser Einschätzung vermögen die - wenn auch zahlreichen - Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Soweit er sich mit einem Operationszwischenfall im Jahr 1983 oder dem Hergang eines Unfalls im Jahr 1995 auseinandersetzt (vgl. Urk. 1 S. 4, S. 10 f., S. 21), zielt er an der für das Gutachten massgebenden Fragestellung, nämlich der Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht, nur schon in zeitlicher Hinsicht vorbei. Der Beschwerdeführer bemängelt unter anderem, es bleibe ungeklärt, warum die leichte Depression, welche die Testung ergeben habe, nicht in die Diagnosen übernommen worden sei (Urk. 32 S. 9 Mitte Ziff. 5.2). Diesbezüglich ist er einerseits auf die Feststellung auf der gleichen Seite des psychiatrischen Fachgutachtens hinzuweisen, wonach im Rahmen des Explorationsgesprächs klare Hinweise auf eine Depressivität gefehlt hätten (Urk. 22 Beilage 4 S. 5), und andererseits darauf, dass als bekannt vorausgesetzt werden darf, dass eine Diagnose nur gestellt wird, wenn sämtliche dafür in der einschlägigen Klassifikation (zum Beispiel ICD-10) geforderten Kriterien erfüllt sind. Dies war mit Bezug auf eine mögliche Depression beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall, weshalb der nach den Regeln seines Faches arbeitende Gutachter keine entsprechende Diagnose gestellt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die ophtalmologische Beurteilung sei unvollständig und sei „in der Gesamtbeurteilung vollständig ausser Acht gelassen worden“ (Urk. 32 S. 15, S. 18; vgl. Urk. 38/5), ist aktenwidrig, wie die vorstehend zitierten Ausführungen betreffend Konsensfindung (Erw. 2.3) belegen. Soweit der Beschwerdeführer eine stärkere Berücksichtigung transkultureller Faktoren anbegehrt (Urk. 32 S. 10; vgl. Urk. 38/2, Urk. 38/4), ist er an die einschlägige Gerichtspraxis zu erinnern (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Ferner argumentiert der Beschwerdeführer verschiedentlich damit, das Phänomen „Schmerz“ sei im Gutachten nicht angemessen berücksichtigt worden (Urk. 32 S. 11 unten, S. 13 Mitte, S. 16 f., S. 22; vgl. Urk. 38/6). Dieser Einwand ist insofern nicht nachvollziehbar, als in der differenzierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend Erw. 2.3) ausdrücklich und nur mit dem Hinweis auf die Erlebnisweise des chronifizierten Schmerzes eine teilweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert wurde, obwohl formal eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, die Einschränkung sich „nicht zwanglos somatisch begründen“ liess und auch psychiatrisch keine Einschränkung attestiert worden war. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es fehlten ihm die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen zur Beurteilung des Gutachtens (Urk. 32 S. 4 f., S. 23) beziehungsweise die Protokolle/Korrespondenz betreffend Einholung/Einreichung der im Gutachten erwähnten Vorakten (Urk. 25 S. 2), ist Folgendes anzuführen: Entscheidend ist, ob das Gutachten aufgrund der beigezogenen medizinischen Berichte und aufgrund der eigenen Untersuchungen als Ganzes dem Gericht als überzeugend erscheint. Dies ist vorliegend zu bejahen, auch wenn nicht sämtliche medizinischen Grundlagen wie zum Beispiel Röntgenbilder, aktenkundig sind. Insgesamt erweisen sich sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen die Qualität und Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens als unbegründet. 3.3 Somit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit Juni 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit besteht. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über eine Leistungsfähigkeit von 70 % in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit und von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und mit Hebebelastungen von 5 bis maximal 10 kg. Dabei ist zu beachten, dass die jeweilige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (von 30 % beziehungsweise 20 %) attestierte wurde, um - bei formal voller Arbeitsfähigkeit - der Schmerz- und der Augenproblematik Rechnung zu tragen. 4. Angezeigt ist nunmehr, dass die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Erkenntnisse des MEDAS-Gutachtens (vorstehend Erw. 3.3) beurteilt, indem sie die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vornimmt. Denn einerseits erfolgte die bisherige - vorliegend angefochtene - Rentenzusprache nicht in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, sondern lediglich gestützt auf einen Prozentvergleich (vgl. Urk. 8/14 Beilage). Im Rahmen des Einkommensvergleichs aber ist das Valideneinkommen von Fr. 60'208.-- im Jahr 2000 (Urk. 8/43 Ziff. 16 in Verbindung mit Ziff. 20 und 12) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen zu vergleichen, welches der Beschwerdeführer in Beachtung der medizinisch festgestellten Einschränkungen (vorstehend Erw. 3.3) zu erzielen vermöchte. Andererseits ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach dem Jahr 1999 ersichtlich, die eine Befristung rechtfertigen würde, falls der Einkommensvergleich einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben sollte.
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne dieser Erwägung neu verfüge.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche Kommentierung des MEDAS-Gutachtens beziehungsweise eine persönliche Befragung (Urk. 18 S. 1 unten Ziff. 3, Urk. 32 S. 23) nicht mehr weiter einzugehen, dies einerseits unter dem Aspekt der antizipierten Beweiswürdigung (Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis), andererseits mit dem Hinweis darauf, dass für die rechtliche Beurteilung nicht das subjektive Erleben des Beschwerdeführers ausschlaggebend ist, sondern die fachärztliche Beurteilung seiner erwerblichen Fähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
6. Die teilweise nachvollziehbare Kritik des Beschwerdeführers an der Behandlung der Akten dieses Falles durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 34) ist angesichts des Verfahrensausgangs hier nicht weiter zu behandeln, dies allerdings unter ausdrücklichem Hinweis an die Beschwerdegegnerin auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unzulänglichkeiten (Urk. 34-35).
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen wird. Somit ist beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erwägung 3 neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 37-38/1-6 - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).