IV.2002.00460
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin von Streng
Urteil vom 24. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1960, erlernte den Beruf einer Zahnarztgehilfin. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, geboren 1980 und 1983 (Urk. 8/1, Urk. 8/23). 1986 erlitt sie einen Hirnschlag. Seither ist ihre Sehf?higkeit beschr?nkt (Urk. 8/1, Urk. 8/58, Urk. 8/60). Am 9. Januar 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kam aufgrund ihrer Abkl?rungen zum Schluss, dass die Versicherte seit 1. Februar 1992 zu 54 % invalid sei und damit Anspruch auf eine halbe Rente habe, welche jedoch zufolge versp?teter Anmeldung erst ab 1. Januar 1995 ausbezahlt werden k?nne (Urk. 8/3). Mit Verf?gung vom 12. September 1997 sprach die IV-Stelle der Versicherten deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 1995 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente in der H?he von Fr. 485.-- monatlich zu (Urk. 8/18). Die Rente basierte auf dem im Jahr 1992 massgebend gewesenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 3'240.--, welches im Jahr 1995 angepasst an die Teuerung Fr. 3'492.-- betrug, einer Beitragsdauer von 11 Jahren sowie auf der Vollrentenskala 44 (Urk. 8/17 S. 3). Vom 23. Juni 1999 bis 31. Juli 2000 liess sich die Versicherte von der Invalidenversicherung zur Katechetin umschulen (Urk. 8/35-39). Ab 1. Juli 2000 bezog sie erneut eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/45). Am 6. M?rz 2002 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch (Urk. 8/55). Zur Begr?ndung f?hrte sie an, zur Zeit arbeite sie 10 Schulstunden pro Woche als Katechetin. Ihr Gesundheitszustand lasse eine Anstellung in diesem Umfang nicht mehr zu. Ferner machte sie sinngem?ss geltend, die Invalidenrente sei aufgrund des jetzigen Lohnes neu zu berechnen. Die IV-Stelle kl?rte daraufhin die Voraussetzungen f?r eine Rentenrevision ab und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten so verschlechtert habe, dass ihr nur noch ein Pensum von 20 % in ihrer T?tigkeit als Katechetin zumutbar sei. Die bisherige halbe Rente sei deshalb ab dem Zeitpunkt des Gesuchs bzw. ab 1. M?rz 2002 auf eine ganze Rente zu erh?hen (Urk. 8/63). Mit Verf?gung vom 16. August 2002 sprach sie der Versicherten gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. M?rz 2002 eine ganze Invalidenrente in der H?he von Fr. 1'030.-- monatlich zu (Urk. 2). Die neue Rente setzte sie dabei auf den Berechnungsgrundlagen der urspr?nglichen halben Rente fest, insbesondere auf dem 1992 massgebend gewesenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 3'240.--, welches im Jahr 2002 angepasst an die Teuerung Fr. 3'708.-- betrug.?? 2.?????? Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Invalidenrente sei neu zu berechnen. Sie f?hrte aus, die Rentenberechnung beruhe auf einem Einkommen, welches sie als Zahnprophylaxehelferin vor der Umschulung zur Katechetin erzielt habe. Dank der Umschulung sei sie heute in einer Lohnstufe eingereiht, in welche sie als Zahnprophylaxehelferin nie gekommen w?re. Die ganze Rente sei auf einem Einkommen zu berechnen, welches ihrem heutigen Ausbildungsstand und Gehaltsanspruch entspreche (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2002 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdef?hrerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 17. Februar 2003 geschlossen (Urk. 11). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.?
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Gem?ss Art. 36 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf ordentliche Renten die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet haben (Abs. 1). F?r die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbeh?ltlich Absatz 3 die Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) sinngem?ss anwendbar. Hat die versicherte Person bei Eintritt der Invalidit?t das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erh?ht (Abs. 3). 2.2???? Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden f?r die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) ber?cksichtigt. ???????? Gem?ss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidit?t als eingetreten, sobald sie die f?r die Begr?ndung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). ?ndert sich der Grad der Invalidit?t einer Person, die eine Invalidenrente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG). 2.3???? ?ndert sich infolge einer ?nderung im Invalidit?tsgrad auch die H?he des Rentenanspruchs, so bleiben f?r die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen massgebend wie f?r die bisherige Rente (Rz 5627 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; RWL, in der bis Ende 2002 g?ltig gewesenen Fassung). Die gleichen Berechnungsgrundlagen bleiben ferner massgebend, wenn einer Person, welche eine Invalidenrente bezog, nach Eingliederungsmassnahmen gem?ss Art. 8 IVG die Rente erneut ausgerichtet wird, ohne dass ein neuer Versicherungsfall eintritt (Rz 5628 und 5629 RWL). In BGE 126 V 157 hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht die Gesetzm?ssigkeit von Rz 5627 RWL best?tigt und in Pr?zisierung seiner fr?heren Rechtsprechung festgestellt, dass bei einer revisionsweisen Erh?hung der Invalidenrente die bei der Festsetzung der urspr?nglichen Invalidenrente massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen unabh?ngig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der urspr?nglichen gesundheitlichen Beeintr?chtigung ? oder wegen Eintritts eines neuen Gesundheitsschadens erfolgt, anwendbar bleiben.
3. 3.1???? Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem 1. Februar 1992 in rentenbegr?ndendem Ausmass invalid ist (Urk. 8/3), der Versicherungsfall im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG demnach in diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Dementsprechend wurde die ihr wegen versp?teter Anmeldung erst ab dem 1. Januar 1995 zugesprochene halbe Invalidenrente auf dem 1992 massgebend gewesenen durchschnittlichen Jahreseinkommen berechnet, welches gem?ss Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) um 30 % erh?ht und der Teuerung bis 1995 angepasst wurde (Urk. 8/17 S. 3). Auf den gleichen Grundlagen wurde die nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme ab dem 1. Juli 2000 wieder ausgerichtete halbe Invalidenrente bemessen (Urk. 8/45). Auch f?r die Festsetzung der ganzen Invalidenrente ab 1. M?rz 2002 bleiben nach dem Gesagten die Berechnungsgrundlagen massgebend, die f?r die bisherige halbe Rente galten. Grundlage f?r die H?he der ganzen Rente ist somit innerhalb der Rentenskala 44 das 1992 massgebend gewesene gem?ss Art. 33 IVV erh?hte durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 3'240.--, welches an die bis 2002 eingetretene Teuerung anzupassen ist. In der angefochtenen Verf?gung vom 16. August 2002 wurde die ganze Invalidenrente nach diesen Grunds?tzen festgesetzt (Urk. 2). 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin bestreitet die Berechnung der Invalidenrente an sich nicht. Indessen beanstandet sie sinngem?ss, es werde nicht ber?cksichtigt, dass sie heute als ausgebildete Katechetin ein Einkommen erzielen k?nnte, welches sie als Zahnprophylaxehelferin nie h?tte erzielen k?nnen (Urk. 1). Dieser Umstand betrifft indes nur die Festsetzung des Invalidit?tsgrades, bei der die IV-Stelle richtigerweise von der Einschr?nkung im neuen Beruf als Katechetin ausgegangen ist (Urk. 8/64 S. 3), nicht jedoch die Berechnung der Invalidenrente, bei der, wie oben ausgef?hrt, vom 1992 massgebend gewesenen durchschnittlichen Jahreseinkommen und damit vom Einkommen, das die Beschwerdef?hrerin bis Ende 1991 in ihrem damaligen Beruf als Zahnprophylaxehelferin erzielt hatte, auszugehen ist. 3.3???? Es ergibt sich, dass die angefochtene Verf?gung der IV-Stelle vom 16. August 2002 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).