IV.2002.00449
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich ?II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 21. Juli 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1946, war bis Ende 1996 als Raumpflegerin und Kassiererin t?tig (Urk. 7/44 S. 2 Ziff. 2 lit. b). Hernach bezog sie bis November 1998 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/46). Eine Erwerbst?tigkeit nahm sie nachher nicht mehr auf (vgl. Urk. 7/39 S. 3). Am 20. Mai 1998 hatte sich die Versicherte ein erstes Mal zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztbericht von Dr. med. A.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, vom 9. Juni 1998 (Urk. 7/35), das Gutachten des Spitals Z.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, vom 23. November 1999 (Urk. 7/31) sowie das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. M?rz 2000 ein (Urk. 7/26). Des Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 23. Juni 1998 (Urk. 7/50), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug) vom 11. Juni 1998 (Urk. 7/51) sowie Unterlagen der Arbeitslosenkasse Y.___ ein (Urk. 7/46). Schliesslich f?hrte die IV-Stelle eine Haushaltabkl?rung bei der Versicherten durch (Urk. 7/44). Am 15. April 2000 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 7/12), wogegen M.___ am 31. Mai 2000 Einwendungen erhob (Urk. 7/11). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. B.___ die erg?nzende ?rztliche Stellungnahme vom 19. Juni 2000 eingeholt hatte (Urk. 7/10), erliess sie am 24. Juni 2000 die Verf?gung, mit welcher das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/7/2) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2001 ab (Urk. 7/7/1). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.?????? Am 19. Januar 2002 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/40/1). Die IV-Stelle holte daraufhin den weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 19. April 2002 (Urk. 7/25) und den Bericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. respektive 25. Februar 2002 (Urk. 7/27/1-2), weitere Ausk?nfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/41) sowie den aktualisierten IK-Auszug vom 6. M?rz 2002 ein (Urk. 7/39). Am 24. Mai 2002 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 7/5), gegen den die Versicherte am 15. Juni 2002 Einwendungen erhob (Urk. 7/2). Mit Verf?gung vom 9. Juli 2002 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch erneut ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
3.?????? Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte am 4. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 2. Dezember 2002 erg?nzte die Versicherte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 11) und reichte gleichzeitig den R?ntgenbericht des Spitals X.___ vom 23. September 2002 und den weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 ein (vgl. Urk. 12/1-2). Die IV-Stelle verzichtete am 23. Dezember 2002 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15). Am 24. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16). Am 9. April 2003 holte das hiesige Gericht bei der Klinik W.___ den Bericht vom 19. Mai 2003 ein (Urk. 20). Die Versicherte nahm dazu am 23. Juni 2003 Stellung (Urk. 22), die IV-Stelle liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 1.3???? Die allgemeinen Voraussetzung f?r die Zusprechung einer Invalidenrente gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 1.4???? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen - das heisst das Einkommen, dass die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielen k?nnte und das Einkommen, dass die versicherte Person trotz dem Gesundheitsschaden in einer dem Leiden angepassten T?tigkeit zumutbarerweise erzielen k?nnte - im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich dauernd ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.6???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 1.7???? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
2.?????? 2.1???? Mit der Neuanmeldung vom 19. Januar 2002 (vgl. Urk. 7/40/1) machte die Beschwerdef?hrerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gegen?ber dem Zeitpunkt der durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2001 best?tigten (vgl. Urk. 7/7/1) Verf?gung vom 24. Juni 2000 (vgl. Urk. 7/8) geltend. Die Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf das Gesuch ein und nahm eine materielle Pr?fung des erneuerten Leistungsgesuchs vor, verneinte in der angefochtenen Verf?gung jedoch den Anspruch auf eine Rente mit der Begr?ndung, aufgrund der durchgef?hrten Abkl?rungen k?nne nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Es bestehe vielmehr nach wie vor eine Arbeitsf?higkeit von 50 % (Urk. 2). Da im Verwaltungsverfahren eine materielle Anspruchspr?fung erfolgte, sind auch im Beschwerdenverfahren die materiellen Anspruchsgrundlagen zu pr?fen. 2.2???? Gegen die angefochtene Verf?gung bringt die Beschwerdef?hrerin vor, die Annahme der Beschwerdegegnerin stehe in klarem Widerspruch zu den Berichten von Dr. D.___ und Dr. A.___. Beide h?tten best?tigt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Wie Dr. D.___ dennoch dazu komme, ihr letztlich eine Arbeitsf?higkeit im Umfang von 50 % zu attestieren, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den Akten. Bereits im Urteil vom 24. Juni 2001 sei festgestellt worden, dass eine Erwerbsunf?higkeit von 50 % bestehe, was bedeute, dass sie h?chstens w?hrend 2,5 Stunden pro Tag einer Arbeit nachgehen k?nne. Aber selbst in einem solch reduzierten Pensum sei ihr heute eine T?tigkeit nicht mehr m?glich. Auch im Haushalt sei sie vermehrt auf fremde Hilfe angewiesen, so dass auch in diesem Bereich von einem erh?hten Invalidit?tsgrad auszugehen sei. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid (vgl. Urk. 7/2) habe sie beantragt, es seien weitere ?rztliche Abkl?rungen zu t?tigen, wovon die Beschwerdegegnerin jedoch abgesehen habe. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich ihren internen Arzt angefragt, ob weitere Abkl?rungen n?tig seien, was dieser aber ohne pers?nliche Untersuchungen verneint habe. Sie habe deshalb durch Dr. A.___ eine computertomographische Untersuchung im Spital Wetzikon veranlasst. Die Unterlagen w?rden, sobald sie vorl?gen, nachgereicht (Urk. 1 S. 2). 2.3???? Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort an ihrem Standpunkt fest. Erg?nzend f?hrte sie aus, die Stellungnahme ihres internen Arztes Dr. med. E.___ vom 7. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/3) sei nicht zu beanstanden. Er habe die aktuelle medizinische Aktenlage mit derjenigen im Juni 2000 verglichen. Im ?brigen sei es den IV-?rzten verwehrt, an Versicherten Untersuchungen vorzunehmen (Urk. 6). 2.4???? In der Replik begr?ndete die Beschwerdef?hrerin ihren Antrag unter Hinweis auf den R?ntgenbericht des Spitals X.___ vom 23. September 2002 und den Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 (vgl. Urk. 12/1-2) damit, die bestehenden degenerativen Ver?nderungen an ihrer Wirbels?ule seien gen?gend klar dokumentiert. Dr. A.___ weise zudem klar darauf hin, dass ihre Schmerzen nicht nur von diesen degenerativen Ver?nderungen herr?hrten, sondern dass sie daneben noch an muskul?ren und weichteilrheumatischen Beschwerden leide, welche manchmal so heftig seien, dass sie sich kaum noch bewegen k?nne. Alle diese Beschwerden verunm?glichten es ihr, eine noch so geringe ausserh?usliche T?tigkeit auszu?ben und schr?nkten sie auch im Haushalt erheblich ein. Im Haushalt sei sie immer mehr auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Da sie absolut nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen, sei eine ganze Rente gerechtfertigt (Urk. 11 S. 2).
3.?????? Im Neuanmeldeverfahren nicht zu beurteilen war die Qualifikation der Beschwerdef?hrerin als Teilerwerbst?tige. Nach wie vor steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall im Umfang von 60 % einer Erwerbst?tigkeit nachgegangen w?re und sich im Umfang von 40 % dem Haushalt gewidmet h?tte. Es kann hierzu auf die Ausf?hrungen im Urteil vom 24. Juni 2001 verwiesen werden (Urk. 7/7/1 Erw. 4a). Strittig und zu beurteilen ist einzig, ob seit der letzten Beurteilung in gesundheitlicher Hinsicht eine wesentliche und damit leistungsrelevante Ver?nderung eingetreten ist.
4.?????? 4.1???? Aus den im Abkl?rungsverfahren nach dem ersten Leistungsgesuch eingeholten medizinischen Unterlagen (Arztbericht von Dr. A.___ vom 9. Juni 1998, Urk. 7/35; Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Z.__ vom 23. November 1999, Urk. 7/31; Gutachten von Dr. B.___ vom 27. M?rz 2000, Urk. 7/26; Erg?nzungsbericht von Dr. B.___ vom 19. Juni 2000, Urk. 7/10) ergab sich, dass die Beschwerdef?hrerin an einer chronischen somatoformen Schmerzst?rung mit/bei degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule (chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Fehlhaltung durch Hohl/Rundr?cken und muskul?rer Dysbalance), an einer beginnenden diffusen idiopathischen Skeletthyperostose, an einer Gonarthrose und Femoropattelararthrose beidseits, an Varikosis beider Beine und an einer Angst- und depressiven St?rung leidet, aber trotz der damit verbundenen Beschwerden zumutbarerweise eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastete T?tigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten im Umfang der H?lfte ihres fr?heren Arbeitspensums von 60 %, somit im Umfang von 30 %, aus?ben konnte. Es kann hierzu auf die Ausf?hrungen im Urteil vom 24. Juni 2001 verwiesen werden (Urk. 7/7/1 Erw. 3 und Erw. 4c). ? 4.2???? Im neu eingeholten Bericht von Dr. A.___ vom 19. April 2002 hielt dieser fest, er habe die Beschwerdef?hrerin, welche er seit Mai 1990 behandle, am 14. Januar 2002 untersucht. Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdef?hrerin an einer somatoformen St?rung mit multiplen Schmerzen am Bewegungsapparat bei thorako-lumbalen Fehlhaltungen, degenerativen Ver?nderungen der Lendenwirbels?ule und muskul?rer Dysbalance, an Platzangst, Panikattacken und depressiven Verstimmungen leide. Diese Leiden wirkten sich auf die Leistungsf?higkeit aus. Ohne Auswirkungen auf die Leistungsf?higkeit sei die diffuse Schwellung am linken Vorderarm links als Folge einer Vorderarmkontusion im Oktober 2001, die mehrfach operierte Varikosis an beiden Beinen sowie der Status nach Cholezystektomie (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. A). Ferner f?hrte Dr. A.___ aus, die Beschwerdef?hrerin habe angegeben, es best?nden belastungsabh?ngige verst?rkte Schmerzen am Bewegungsapparat, speziell an der Lendenwirbels?ule und in die Beine ausstrahlend. In den letzten Monaten seien auch Schmerzen im linken Vorderam aufgetreten. Es sei auch allgemein alles schmerzhaft. Bei der Untersuchung seien alle peripheren Gelenke weitgehend symmetrisch frei beweglich gewesen. An der Brust- und Halswirbels?ule sowie an der Lendenwirbels?ule, dort vermehrt, h?tten schmerzbedingt m?ssige Bewegungseinschr?nkungen in alle Richtungen bestanden. Der Barfuss- Zehenspitzen- und Fersengang sei unauff?llig gewesen. Die Sensibilit?t im kursorisch durchgef?hrten Neurostatus sei bei allen Extremit?ten symmetrisch und normal gewesen. Es h?tten Druckdolenzen und Klopfschmerzen an der ganzen Wirbels?ule bestanden, betont im Bereich L5/S1 sowie ?ber C8. Die Druckdolenzen an allen vier Extremit?ten seien unspezifisch gewesen. Bez?glich der Beschwerden an der Wirbels?ule sei 1997 eine szintigraphische Abkl?rung durchgef?hrt worden und im April 1998 eine neuro-angiologische. Des Weiteren habe zwischenzeitlich ein station?rer Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik in Leukerbad stattgefunden, der die Schmerzsituation aber nicht beeinflusst habe. Die Ultraschallabkl?rung des linken Vorderarms habe keine pathologischen Befunde ergeben. Auf Wunsch der Beschwerdef?hrerin habe an der Universit?tsklinik in Balgrist am 10. Juli 2001 eine konsiliarische Abkl?rung stattgefunden. Es seien weder ein operatives Vorgehen noch sonstige therapeutische Vorschl?ge gemacht worden. Therapeutisch w?rden einzig ein bis zwei Mal j?hrlich kurze Serien physiotherapeutischer Anwendungen durchgef?hrt. (Urk. 7/25/1 S. 2 lit. D). Abschliessend gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrerin aufgrund der vorhandenen Leiden die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/25/2 S. 2). 4.3???? Dr. D.___, seit 1989 Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, hielt im Bericht vom 25. Februar 2002 fest, die Beschwerdef?hrerin leide an einer schweren, chronifizierten somatoformen Schmerzst?rung mit multiplen Schmerzen bei chronischem lumovertebralem Syndrom mit degenerativen Ver?nderungen und muskul?rer Dysbalance, an Platzangst, Panikattacken und depressiven Verstimmungen, an Adipositas und Varikosis an beiden Beinen bei Status nach Operation 1999. Ohne Belang f?r die Leistungsf?higkeit sei der Status nach Cholezystektomie im Herbst 2000 sowie der Status nach passagerem Perikarderguss unklarer Aetiologie im Jahr 2000 (Urk. 7/27/1 S. 1 lit. A). ???????? Ferner f?hrte Dr. D.___ aus, es liege eine therapieresistente Situation vor. Nach der letzten psychiatrischen Begutachtung am Universit?tsspital Z?rich im Jahr 1997 seien verschiedene Versuche mit einer medikament?sen antidepressiven Therapie wegen Nebenwirkungen fehlgeschlagen. Die Beschwerdef?hrerin sei aufgrund der Herkunft, der kulturellen Fixation und der intellektuellen M?glichkeiten f?r eine psychotherapeutische Behandlung auch in Anbetracht des Alters nicht geeignet. Es bestehe eine schwere Somatisierung mit wiederholten Abkl?rungstendenzen und sekund?rer Fixation bei Befunden ohne Krankheitswert (Urk. 7/27/1 S. 2 lit. D). ???????? In einer behinderungsangepassten T?tigkeit aber auch in der bisherigen T?tigkeit (die einzelnen Anforderungen wurden im Bericht detailliert wiedergegeben) k?nne die Beschwerdef?hrerin noch im Umfang von 50 %, das heisst halbtags, arbeiten (Urk. 7/27/2). 4.4???? Dem mit der Replik eingereichten Bericht vom 23. September 2002 des Spitals X.___, wo sich die Beschwerdef?hrerin einer radiologischen Untersuchung (CT-Untersuchung der Lendenwirbels?ule) unterzog, kann entnommen werden, es best?nden degenerative Ver?nderungen an der gesamten Lendenwirbels?ule mit fortgeschrittenen Osteochondrosen L1/L2 und L2/L3 mit zum Teil dorsaler Spondylose und konsekutiv engem Spinalkanal auf dieser H?he, dorsale Diskusprotrusionen auf der H?he der dargestellten Etagen ausgespart L5/S1, m?ssige, nach kaudal zunehmende Spondylarthrosen, aber keine Hinweise auf eine Diskushernie (Urk. 12/1). 4.5???? Im ebenfalls mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 erw?hnte dieser als Diagnose ein panvertebrales Schmerzsyndrom, betont im Bereich der Halswirbels?ule und der Lendenwirbels?ule mit pseudoradikul?ren Lumboischialgien rechts, beidseitige Nacken-, Arm- sowie Hinterkopfschmerzen rechtsbetont sowie Polyarthrosen der Fingergelenke beidseits. ???????? Dazu erw?hnte Dr. A.___, auf Grund der generell zunehmenden Schmerzen sei am 23. September 2002 eine computertomografische Abkl?rung der Lendenwirbels?ule durchgef?hrt worden. Diese habe ergeben, dass im Bereich der gesamten Lendenwirbels?ule fortgeschrittene Osteochondrosen L1/2 und L2/3, dorsale Spondylosen mit konsekutiv engem Spinalkanal sowie eine dorsale Diskusprotrusion auf der H?he der dargestellten Ebene vorl?gen. Die Beschwerdef?hrerin leide somit an schweren objektivierbaren degenerativen Ver?nderungen seitens der Wirbels?ule, andererseits an aktuell nicht objektivierbaren, aber glaubhaften muskul?ren und weichteilrheumatischen Beschwerden, die mit Sicherheit eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % begr?ndeten. Nachdem alle ambulanten physiotherapeutischen Therapien keine nachhaltige Linderung gebracht h?tten, sei die Beschwerdef?hrerin nunmehr f?r eine station?re Behandlung in der Klinik W.___ im Oktober 2002 angemeldet worden (Urk. 12/2). 4.6???? Dr. med. F.___, Ober?rztin der Klinik W.___, stellte im Bericht vom 19. Mai 2003 die Diagnose einer somatoformen Schmerzst?rung bei Panvertrebralsyndrom mit Osteochondrose L1/2 und L2/3 mit dorsaler Spondylose und Fehlhaltung der Wirbels?ule mit muskul?rer Dysbalance. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine generalisierte Arthrose mit aktiven Bouchard- und Heberdenknoten an beiden H?nden, klinisch retropatell?rer Gonarthrose beidseits und Schulter- und Handgelenksschmerzen beidseits, 5 von 5 positiven Waddel-Zeichen und depressiver Stimmungslage. Ferner trete bei der Beschwerdef?hrerin Klaustrophopie mit Panikattacken auf (Urk. 20 S. 1 Ziff. 1). ???????? Das Beschwerdebild habe w?hrend dem station?ren Aufenthalt vom 16. Januar bis 6. Februar 2003 trotz intensiver Physiotherapie nicht g?nstig beeinflusst werden k?nnen, wobei die Beschwerdef?hrerin wegen der Beschwerden die ?bungen nur zum Teil habe machen k?nnen. Die beim Eintritt genannten Schmerzen, vor allem panvertebral, in den Knien und den H?nden, seien unver?ndert geblieben. Die Arbeitsaufnahme als Putzfrau sei der Beschwerdef?hrerin nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdef?hrerin jedoch eine k?rperlich leichte, vorwiegend sitzend auszu?bende Arbeit im Rahmen von 50 % zumutbar. Infolge der Schmerzen an beiden Knien k?nne die Beschwerdef?hrerin nur noch kurze Strecken bis ungef?hr 20 Meter zur?cklegen. Aufgrund des Panvertrebralsyndroms seien repetitive Rumpfbewegungen nicht m?glich. Wegen aktiver Heberden- und Bouchard-Arthrose in beiden H?nden seien feine manuelle T?tigkeiten nicht durchf?hrbar. Die bestehenden Beschwerden k?nnten in Zukunft wahrscheinlich nicht beeinflusst werden (Urk. 20 S. 1 f. Ziff. 2-6).
5. 5.1???? Im Vergleich zu den im fr?heren Abkl?rungsverfahren gestellten Diagnosen neu sind die im Rahmen des R?ckenleidens nunmehr festgestellten Osteochondrosen mit zum Teil dorsaler Spondylose und mit Diskusprotrusionen sowie die nunmehrige Qualifizierung des R?ckenleidens als Panvertebralsyndrom, was dem R?ntgenbericht des Spitals X.___ vom 23. September 2002, dem Bericht der Klinik W.___ vom 19. Mai 2003 und auch dem Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 entnommen werden kann (Urk. 12/1-2, Urk. 20). Die ?brigen Diagnosen im Zusammenhang mit dem R?ckenleiden, das heisst die Fehlhaltung der Wirbels?ule sowie die muskul?re Dysbalance, finden sich auch schon im Bericht des Spitals Z.___ vom 23. November 1999 erw?hnt (Urk. 7/31 S. 4 und S. 5 Ziff. 4). Erstmals erw?hnt wurde im Bericht der Klinik W.___ auch der Verdacht auf eine generalisierte Arthrose mit aktiven Bouchard- und Heberdenknoten in beiden H?nden, Schulter- und Handgelenkschmerzen beidseits und klinisch retropatell?rer Gonarthrose beidseits (Urk. 20 S. 1 Ziff. 1). Von Nacken-, Arm- und Hinterkopfbeschwerden und Beschwerden der Fingergelenke und von einer Gonarthrose und Femoropatellararthrose war indessen auch schon im Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 (vgl. Urk. 12/2) und von einer beidseitigen Gonarthrose und Femoropattelararthrose im Bericht des Spitals Z.___ vom 23. November 1999 die Rede (vgl. Urk. 7/31 S. 4 und S. 5 Ziff. 4), weshalb nur teilweise von einem neu hinzugetretenen Leiden gesprochen werden kann. Neu wurde angesichts der Ausweitung arthrotischer Beschwerden im Bereich der Schultern und der H?nde erstmals die Verdachtsdiagnose einer generalisierten Arthrose gestellt. Bereits 1999 aber bestanden schon die arthrotischen Beschwerden im Kniebereich, und mit der Zeit weiteten sich die Gelenksbeschwerden dann bis auf das heute bekannte Ausmass aus. Im ?brigen sind im Vergleich zum Beurteilungszeitpunkt vom Juni 2000 keine neuen Diagnosen gestellt worden. Bereist damals waren das Bestehen eines somatoformen Schmerzsyndroms, einer Varikosis an beiden Beinen und einer Angst- und depressiven St?rung und damit im Zusammenhang das Auftreten von Panikattacken und Klaustrophobie diagnostiziert worden (Urk. 7/31 S. 4 und S. 5 Ziff. 4, Urk. 7/35/1 S. 2 Ziff. 3). 5.2???? Sowohl Dr. F.___ von der Klinik W.___ als auch Dr. D.___ kamen in ihren Berichten zum Schluss, der Beschwerdef?hrerin sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der aktuellen Beschwerden die Aus?bung einer k?rperlich leichten T?tigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Dr. F.___ hob dabei hervor, es m?sse sich um eine vorwiegend sitzende T?tigkeit mit Gehstrecken bis zu 20 Metern, ohne repetitive Rumpfbewegungen und ohne feinmanuelle Anforderungen handeln (Urk. 20 S. 2 Ziff. 3-4). Dr. D.___ erw?hnte, m?glich sei eine T?tigkeit von 50 % ohne Heben und Tragen von schweren Lasten (Heben und Tragen bis zu 5 kg auf Lendenh?he sei sehr oft m?glich, bis 10 kg oft, bis 25 kg manchmal, bis 45 kg und dar?ber selten beziehungsweise nicht mehr m?glich und ?ber Brusth?he k?nnten Gewichte bis 5 kg oft und Gewichte ?ber 5 kg oft gehoben werden). Einschr?nkungen best?nden beim Einsatz von Werkzeugen im grobmanuellen Bereich, kaum aber im leichten feinmotorischen und im mittleren Bereich. Handrotationen seien m?glich. Die Beschwerdef?hrerin k?nne dabei sowohl sitzen als auch stehen. Gehstrecken von 50 Metern und mehr seien m?glich, l?ngere Strecken aber nur eingeschr?nkt. Einschr?nkungen best?nden auch beim Treppensteigen und beim Besteigen von Leitern (Urk. 7/27/2 S. 1). ???????? Es f?llt auf, dass die Beurteilung durch Dr. F.___, welche Anforderungen eine leidensangepasste T?tigkeit aufzuweisen habe, einschr?nkender als diejenige von Dr. D.___ ausfiel. Es betrifft dies die M?glichkeit, feinmanuell zu arbeiten, die Arbeitshaltung sowie den zumutbaren Bewegungsradius beim Arbeiten. ?berzeugender erscheint die Einsch?tzung von Dr. F.___. Das heisst, es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund der Arthrosen in beiden H?nden bei feinmanuellen Arbeiten eingeschr?nkt ist, aufgrund der Schmerzen in den Knien keine gr?sseren Gehstrecken, das heisst Gehstrecken ?ber 20 Meter, zur?cklegen kann, aufgrund der R?ckenbeschwerden haupts?chlich sitzend arbeiten k?nnen muss und repetitive Rumpfbewegungen ung?nstig sind (vgl. Urk. 20 S. 2 Ziff. 4). Da die von der Beschwerdef?hrerin fr?her ausge?bte T?tigkeit als Raumpflegerin die genannten Anforderungen nicht erf?llt, namentlich betreffend Sitzen, betreffend eingeschr?nkten Gehstrecken, betreffend Treppensteigen und auch betreffend repetitiven Rumpfbewegungen, kann Dr. D.___s Beurteilung, auch diese T?tigkeit k?nnte die Beschwerdef?hrerin weiterhin im Umfang von 50 % aus?ben (vgl. Urk. 7/27/2 S. 2), auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Dr. F.___ schloss denn auch ?berzeugend eine weitere T?tigkeit als Raumpflegerin als nicht mehr zumutbar aus (Urk. 20 S. 2 Ziff. 3). Zusammenfassend ergibt sich, dass im Vergleich zum Beurteilungszeitpunkt von Juni 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne ausgewiesen ist, dass die Beschwerdef?hrerin aus rheumatologischer Sicht auch in einer leidensangepassten T?tigkeit zumutbarerweise nur noch im Umfang von 50 % arbeiten kann. Im Bericht des Spitals Z.___ vom 23. November 1999 war aus rheumatologischer Sicht noch von einer vollen Arbeitsf?higkeit f?r eine k?rperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit, einschliesslich derjenigen als Raumpflegerin, ausgegangen worden (Urk. 7/31 S. 5 Ziff. 5 und Ziff. 7). 5.3???? Nicht zu ?berzeugen vermag die Einsch?tzung von Dr. A.___, dass der Beschwerdef?hrerin keine Erwerbst?tigkeit mehr zugemutet werden k?nne (vgl. Urk. 7/25/2, Urk. 12/2), auf welche die Beschwerdef?hrerin verweist. Dr. A.___ kam einerseits, im Vergleich mit den anderen medizinischen Unter-lagen, zu keinen abweichenden Befunden und Diagnosen, andererseits steht auch sein detailliertes Profil bez?glich zumutbarer Arbeitsbelastbarkeit (vgl. Urk. 7/25/2 S. 1) in deutlichem Widerspruch zu seiner Schlussbeurteilung. Diese erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist noch hervorzuheben, dass auch nicht auf die subjektive Einsch?tzung der Beschwerdef?hrerin abgestellt werden kann, welche sich aufgrund der bestehenden Beschwerden ausser Stande erachtet, noch einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen. Massgebend ist nicht die Selbsteinsch?tzung der versicherten Person, sondern die Beurteilung der zu Rate gezogenen ?rzte und deren objektive Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen, wenn diese nachvollziehbar ist und zu ?berzeugen vermag, was vorliegend bez?glich der Beurteilung von Dr. F.___ und zum Teil auch bez?glich der Beurteilung von Dr. D.___ der Fall ist, wie dargelegt wurde. Weitere medizinische Abkl?rungen, wie von der Beschwerdef?hrerin beantragt, sind nicht erforderlich. 5.4???? Keine Ver?nderung ergab sich bez?glich der psychischen Beschwerden. Eine solche weder aus den Akten ersichtlich, noch wird dies von der Beschwerdef?hrerin geltend gemacht. Somit ist nach wie vor davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen Beschwerden (chronische somatoforme Schmerzst?rung gem?ss ICD F.45.4, Angst und depressive St?rung gem?ss ICD F.41.2 und Unintelligenz; vgl. Urk. 7/26 S. 7 Ziff. 4), unter Ber?cksichtigung der bestehenden k?rperlichen Beschwerden, zumutbarerweise noch eine Leistungsf?higkeit von 50 % des bisher ausge?bten Erwerbspensums von 60 %, das heisst eine verbleibende erwerbliche Leistungsf?higkeit von 30 % besteht (vgl. Urk. 7/10/1). 5.5???? Gesamthaft betrachtet ergibt sich damit im Vergleich zum Zeitpunkt der Beurteilung vom 24. Juni 2000 (vgl. Urk. 7/7/1 Erw. 3.e) keine wesentliche Ver?nderung der erwerblichen Leistungsf?higkeit. Der Beschwerdef?hrerin ist aus medizinisch-theoretischer Sicht die Aus?bung einer leidensangepassten T?tigkeit (vgl. vorstehende Erw. 5.2) im Umfang von 30 % zumutbar.
6. 6.1???? Keine erneute Abkl?rung der Leistungsf?higkeit erfolgte im Haushaltbereich. Eine erneute Abkl?rung ist indessen nicht erforderlich. Der Vergleich der anl?sslich der Haushaltabkl?rung vom 12. Januar 1999 festgestellten Einschr?nkungen beziehungsweise nach wie vor vorhandenen Leistungsm?glichkeiten mit den ?rztlich festgestellten funktionellen Einschr?nkungen beziehungsweise den verbliebenen funktionellen F?higkeiten ergeben keine Diskrepanzen. 6.2???? F?r den Bereich "Ern?hrung" (R?sten, Kochen, Anrichten, Reinigung der K?che, Kontrolle), dessen Anteil an der gesamten Haushaltt?tigkeit auf 45 % gesch?tzt wurde, ergab die Haushaltabkl?rung vom 12. Januar 1999, dass im Haushalt der Beschwerdef?hrerin, in welchem sie mit dem Ehemann und dem erwachsenen Sohn zusammen lebt, auf ein Fr?hst?ck verzichtet wird, die Beschwerdef?hrerin am Mittag etwas Kleines zu sich nimmt und am Abend f?r die Familie kocht, wenn es ihr gut geht, und ansonsten der Ehemann kocht. Hernach wird der anfallende Abwasch geteilt. Die oberfl?chliche und die Gr?ndlichreinigung der K?che wird von der Tochter oder einer Nachbarin besorgt (Urk. 7/44/1 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 6.2). Ver?nderungen seit dem Abkl?rungszeitpunkt machte die Beschwerdef?hrerin nicht geltend. Somit ist von den damaligen Verh?ltnissen auszugehen. Die Zubereitung einer kleinen Mahlzeit am Mittag und des Abendessens, mit der M?glichkeit, dass das Abendessen auch vom Ehemann zubereitet wird, sowie die Besorgung des Abwaschs zusammen mit dem Ehemann und Sohn m?ssen auch unter Ber?cksichtigung der seit damals eingetretenen Verschlechterung der funktionellen Leistungsm?glichkeiten weiterhin als zumutbar bezeichnet werden. Es handelt sich bei allen im Bereich "Ern?hrung" anfallenden Arbeiten, welche von der Beschwerdef?hrerin selber vorgenommen werden m?ssen und nicht auch ersatzweise von einem Familienmitglied oder einer anderen Hilfsperson erledigt werden k?nnen, um k?rperlich leichte T?tigkeiten. Die Mithilfe von Familienmitgliedern f?r die ?brigen anfallenden Arbeiten f?llt in den Bereich der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Die gesch?tzte Einschr?nkung von 15 % bezogen auf den erw?hnten Haushaltbereich beziehungsweise von 6,75 % bezogen auf die gesamte Haushaltt?tigkeit (vgl. Urk. 7/44/1 S. 4 Ziff. 6.2) kann nicht beanstandet werden. 6.3???? Im Bereich "Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fensterreinigung, Betten), dessen Anteil an der gesamten Haushaltt?tigkeit auf 20 % gesch?tzt wurde, ergab die Abkl?rung, dass die Beschwerdef?hrerin das Staubsaugen nicht mehr selber erledigen kann und dies von der Tochter oder vom Sohn besorgt wird. Das Abstauben sowie andere leichte Reinigungsarbeiten kann die Beschwerdef?hrerin jedoch noch selber besorgen, ebenso die oberfl?chliche Reinigung des Bades. Die gr?ndliche Reinigung ?bernimmt die Tochter, ebenso das Putzen der Fenster. Der Sohn wechselt die Bettw?sche selber, die ?brigen Betten werden von den Familienmitgliedern zusammen bezogen (Urk. 7/44/1 S. 6 Ziff. 6.3). ???????? Auch f?r diesen Bereich ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin nur noch f?r die leichten anfallenden T?tigkeiten zust?ndig ist und die schwereren Arbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht von den ?brigen Familienmitgliedern oder sonstigen Drittpersonen erledigt werden. Die gesch?tzte Einschr?nkung von 45 % bezogen auf den erw?hnten Haushaltbereich beziehungsweise von 9 % bezogen auf den gesamten Haushaltbereich (vgl. Urk. 7/44/1 S. 4 Ziff. 6.3) kann mithin nicht beanstandet werden. 6.4???? Im Bereich "Einkaufen und weitere Besorgungen" (Post, Versicherungen, Amtsstellen), dessen Anteil auf 10 % der gesamten Haushaltt?tigkeit gesch?tzt wurde, ergab die Abkl?rung, dass die Beschwerdef?hrerin in den nah gelegenen Gesch?ften selber den t?glichen Einkauf besorgen kann, die schweren Eink?ufe hingegen der Sohn erledigt, wobei die Beschwerdef?hrerin ihn dabei auch begleitet. Festgestellt wurde des Weiteren auch, dass die schweren Eink?ufe bereits schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens vom Sohn besorgt worden waren. Ferner ergab die Abkl?rung, dass die Beschwerdef?hrerin ebenfalls schon zuvor ihre pers?nlichen Effekten zusammen mit der Tochter eingekaufte, weil sie sich nicht so gut auskennt und wegen sprachlicher Schwierigkeiten. Richtigerweise schloss die Abkl?rerin in diesem T?tigkeitsbereich auf keine gesundheitsbedingte Einschr?nkung (vgl. Urk. 7/44/1 S. 4 Ziff. 6.4). 6.5???? Im Bereich "W?sche und Kleiderpflege", dessen Anteil auf 20 % der gesamten Haushaltt?tigkeit gesch?tzt wurde, ergab die Abkl?rung, dass der Transport der W?sche vom Sohn ?bernommen wird, die Beschwerdef?hrerin das Sortieren und Einf?llen der W?sche in die Maschine vornimmt, sie zum Teil aufh?ngt oder in den Trockner gibt und die W?sche auch zusammen legt, mit Ausnahme der gr?sseren W?schest?cke, welche sie mit dem Sohn zusammen legt. Des Weiteren ergab die Abkl?rung, dass B?gelarbeiten von der Tochter ausgef?hrt werden, dass Schuhe kaum je geputzt werden und Flickarbeiten von der Beschwerdef?hrerin selber erledigt werden (Urk. 7/44/1 S. 5 Ziff. 6.5). ???????? Auch f?r diesen Haushaltbereich ergibt sich somit, dass die Beschwerdef?hrerin nur noch f?r die leichten anfallenden T?tigkeiten zust?ndig ist und die schwereren Arbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht unter Mithilfe von Familienmitgliedern erledigt werden. Die gesch?tzte Einschr?nkung von 10 % bezogen auf den erw?hnten Haushaltbereich beziehungsweise von 2 % bezogen auf den gesamten Haushaltbereich (vgl. Urk. 7/44/1 S. 5 Ziff. 6.5) kann nicht beanstandet werden. 6.6???? In den ?brigen Bereichen "Haushaltf?hrung", "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangeh?rigen" sowie "Verschiedenes" bestehen keine Einschr?nkungen beziehungsweise fallen gar keine entsprechenden Aufgaben an (vgl. Urk. 7/44/1 S. 4 f. Ziff. 6.1 und Ziff. 6.6-7). 6.7???? Nach der Darlegung der von der Beschwerdef?hrerin trotz der bestehenden funktionellen Einschr?nkungen im Haushalt noch aus?bbaren T?tigkeiten und unter Ber?cksichtigung der erw?hnten Gewichtungen der einzelnen T?tigkeitsbereiche im Haushalt sowie der Gewichtung der bestehenden Einschr?nkungen bezogen auf den betreffenden Haushaltbereich einerseits und bezogen auf die gesamte Haushaltt?tigkeit andererseits, das heisst von 6.75 % im Bereich "Ern?hrung", von 9 % im Bereich "Wohnungspflege" und von 2 % im Bereich "W?sche und Kleiderpflege", wovon nach dem Gesagten nach wie vor ausgegangen werden kann, ergibt sich f?r den Haushaltbereich eine Einschr?nkung von 17,75 % beziehungsweise gerundet von 18 % (vgl. Urk. 7/44/1 S. 5 Ziff. 6.7).
7. 7.1???? F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades im Erwerbsbereich nahm die Beschwerdegegnerin schon beim Erlass der Verf?gung vom 24. Juni 2000 keinen Einkommensvergleich vor, sondern schloss von der medizinisch festgestellten Leistungseinbusse direkt auf den Invalidit?tsgrad (sog. Prozentvergleich), was angesichts der damals noch attestierten Zumutbarkeit, auch die angestammte T?tigkeit, wenn auch in einschr?nkten Ausmass, weiterhin auszu?ben, nicht zu beanstanden war (vgl. Urk. 4/7/1 Erw. 4.c, Urk. 7/8). Auch mit der nunmehr angefochtenen Verf?gung nahm die Beschwerdef?hrerin keinen Einkommensvergleich vor, sondern ging davon aus, dass der Beschwerdef?hrerin auch weiterhin die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit im bisherigen Rahmen zumutbar sei (Urk. 2). Wie in vorstehender Erw?gung 5 dargelegt wurde, ist der Beschwerdef?hrerin die Aus?bung der bisherigen T?tigkeit im Reinigungsbereich inzwischen aber nicht mehr zumutbar. Ein Prozentvergleich zur Bestimmung des Invalidit?tsgrades ist somit nicht m?glich. Der Invalidit?tsgrad f?r den Erwerbsbereich ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. 7.2???? Wie bereits im Urteil vom 28. Februar 2001 festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/7/1 Erw. 4.c), fehlt es bez?glich der bisher ausge?bten T?tigkeit an genauen Einkommensangaben. Solche liegen lediglich bez?glich der fr?her bei der C.___ AG ausge?bten T?tigkeit vor, beziehen sich aber auf das Jahr 1993 (vgl. Urk. 7/50). Auch das bis 1997 erzielte Einkommen gem?ss IK-Auszug erweist sich als Berechnungsbasis als ungeeignet, da die Beschwerdef?hrerin in den letzten Jahren ihrer Erwerbst?tigkeit erhebliche Einkommensschwankungen aufwies, in den Jahren 1993 und 1994 sowie 1996 und 1997 Arbeitslosenentsch?digung bezog und 1995 ?berhaupt kein Einkommen erzielte (vgl. Urk. 7/39 S. 3). Das Valideneinkommen ist somit aufgrund der Tabellenl?hne zu ermitteln. ???????? Gem?ss LSE 2000, Neuenburg 2002, Tabelle A7 S. 41 Ziff. 35 Kolonne 4, konnten Frauen im Bereich "Reinigung und ?ffentliche Hygiene" auf dem Anforderungsniveau von einfachen und repetitiven T?tigkeiten im Jahr 2000 in einem Vollzeitpensum Fr. 3'586.-- pro Monat verdienen und somit mit einem Pensum von 60 % Fr. 2'152.-- (Fr. 3'586.-- x 0,6 %). Bezogen auf eine w?chentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Verdienst von Fr. 2'243.-- (Fr. 2'151.60 : 40 Stunden x 41,7 Stunden). Dieser Verdienst ist sodann an die im Jahr 2001 erfolgte Nominallohnentwicklung von 2,5 % anzupassen (vgl. Die Volkswirtschaft, 5-2003, S. 83, Tab. B10.2). 2,5 % von Fr. 2'243.-- ergibt Fr. 56.-- (Fr. 2'243.-- x 0.025). Somit betr?gt das massgebende Valideneinkommen Fr. 2'299.-- (Fr. 2'243.-- + Fr. 56.--). 7.3???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabellenl?hne abzustellen. F?r die Beschwerdef?hrerin, welche nur eine Grundschulausbildung, nicht jedoch eine Berufsausbildung absolvierte (vgl. Urk. 7/40/1 S. 4 Ziff. 6), k?me als leidensangepasste T?tigkeit am ehesten eine entsprechende Hilfst?tigkeit im Produktionsbereich in Betracht. In diesem Bereich konnten Frauen auf dem Anforderungsniveau einfacher und repetitiver T?tigkeiten im Jahr 2000 mit einem vollzeitlichen Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 3'641.-- erzielen (LSE 2000, Tab. A1 S. 31 Ziff. 10-45 Kolonne 4). Angepasst an die durchschnittlich ?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergeben sich Fr. ?3'796.-- (Fr. 3'641.-- : 40 Stunden x 41,7 Stunden) und angepasst an die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2002, die Nominallohnsteigerung im Jahr 2001 betrug 2,5 % (vgl. vorstehende Erw. 7.2), ergeben sich Fr. 3'891.-- (Fr. 3'796.-- x 0,025 % = Fr. 95.--). Bezogen auf ein Pensum von 30 % bel?uft sich das massgebende Invalideneinkommen somit auf Fr. 1'167.-- (Fr. 3'891.-- x 0.3 %). 7.4???? Zu ber?cksichtigen ist, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden und der zwischenzeitlich auch erheblich verst?rkten physischen Einschr?nkungen auch in einer leidensangepassten T?tigkeit nur in einem sehr eingeschr?nkten Ausmass arbeitsf?hig ist. Die medizinisch erhobenen Befunde f?hren nicht nur zu gewissen funktionellen Einschr?nkungen, sondern die Beschwerdef?hrerin leidet auch an st?ndig vorhandenen muskul?ren und weichteilrheumatischen Schmerzbeschwerden. Ins Gewicht fallen auch weitere ung?nstige psychische Faktoren wie Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, welche sich bereits schon in der Zeit bemerkbar machten, in welcher die Beschwerdef?hrerin noch arbeitete (vgl. Urk. 7/26 S. 8). Somit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdef?hrerin aufgrund der bestehenden Leistungsbeschr?nkungen schwer fallen wird, die verbliebene Arbeitsf?higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umzusetzen. Die Beschwerdef?hrerin wird somit wohl nur bei einem Arbeitgeber erfolgreich eine Stelle halten k?nnen, der gewillt ist, ihr eine auf ihre beschr?nkten F?higkeiten zugeschnittene T?tigkeit anzubieten. Zu ber?cksichtigen ist auch das Alter der Beschwerdef?hrerin, sie ist inzwischen bereits 57 Jahre alt, sowie der Umstand, dass sie der deutschen Sprache kaum m?chtig ist (vgl. Urk. 7/26 S. 7). Aufgrund der genannten Faktoren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin im Vergleich zu gesunden und voll einsetzbaren Arbeitnehmern mit tieferen Lohnans?tzen zu rechnen hat. Dem ist mit einer Reduktion des Invalideneinkommens von 15 % vom Rechnung zu tragen. Massgebend ist somit ein Invalideneinkommen von Fr. 992.-- (Fr. 1'167.-- x 0,85 %). 7.5???? Die Differenz von Validen- und Invalideneinkommen bel?uft sich auf Fr. 1'307.-- (Fr. 2'299.-- - Fr. 992.--). Dies entspricht 57 %. Im Gesamtverh?ltnis der von der Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall ausge?bten Erwerbst?tigkeit im Umfang von 60 % betr?gt die massgebliche Einbusse 34 % (57 % von 60 %). Zusammen mit der anteiligen Leistungseinschr?nkung im Haushalt von 7 % (18 % von 40 %) ergibt sich ein massgebender Invalidit?tsgrad von 41 %. Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, im H?rtefall auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG). 7.6???? Genaue Angaben, ab welchem Zeitpunkt die massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Gesundheit der Beschwerdef?hrerin seit der letzten Leistungsbeurteilung kontinuierlich verschlechterte und im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 19. Januar 2002 (vgl. Urk. 7/40/1) der nunmehrige Zustand bereits w?hrend dreier Monate ohne wesentliche Unterbrechung angedauert hatte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Demzufolge steht der Beschwerdef?hrerin die Viertelsrente mit Wirkung ab Januar 2002 zu (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin bei einem Invalidit?tsgrad von 41 % mit Wirkung ab Januar 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente oder eine halbe Rente im H?rtefall hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).