Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 IV.2002.00446

17 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,262 mots·~11 min·3

Résumé

Invaliditätsgrad, Zusammenwirken von somatischen und psychischen Beschwerden, Rückweisung zu erneuter Begutachtung

Texte intégral

IV.2002.00446

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch Rennweg 10, 8001 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? K.___, geboren 1946, arbeitete von 1980 bis 28. Februar 2000 als Serviceangestellter, Officemitarbeiter und K?chenhilfe bei diversen Arbeitgeberinnen (Urk. 12/35 S. 1 Ziff. 2, Urk. 12/36, Urk. 12/39, Urk. 12/41, Urk. 12/46). Er meldete sich am 18. Januar 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 12/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/25-27) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 12/46) ein und traf berufliche Abkl?rungen (Urk. 12/47). Mit Verf?gung vom 28. Februar 1991 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1990 eine halbe Invalidenrente mit entsprechenden Zusatzrenten, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 %, zugesprochen (Urk. 12/14). 1.2???? Am 20. M?rz 2001 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes - Kreuzschmerzen - geltend (Urk. 12/35). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abkl?rungen vorgenommen hatte (Urk. 12/19-21), verneinte sie mit Verf?gung vom 3. August 2002 eine rentenbeeinflussende ?nderung des Invalidit?tsgrades, weshalb der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invalidit?tsgrades habe (Urk. 2 = Urk. 12/3).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 3. August 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, Z?rich, mit Eingabe vom 3. September 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die R?ckweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung des Invalidit?tsgrades (Urk. 1 S. 2). Nach weiteren Abkl?rungen (Urk. 12/18) schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidit?t (Art. 28 Abs. 2 IVG) in der Begr?ndung zur angefochtenen Verf?gung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 1.4?????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Sch?tzung der Arbeitsf?higkeit abzustellen, wie sie die ?rztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren F?llen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunf?higkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c; 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich der Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch f?r die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. vom 3. Mai 1996 U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1). 1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? 2.1???? Strittig ist, ob beim Beschwerdef?hrer seit Erlass der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 28. Februar 1991 (Urk. 12/14) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen Invalidit?tsgrad von mindestens 662/3 % zur Folge h?tte. Diese Frage beurteilt sich durch Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem die urspr?ngliche halbe Rente zugesprochen wurde (28. Februar 1991, Urk. 12/14) mit dem Zustand im Zeitpunkt, in dem eine rentenbeeinflussende ?nderung des Invalidit?tsgrades verneint wurde (3. August 2002, Urk. 2). 2.2???? Im Zeitpunkt des Erlasses der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 28. Februar 1991 litt der Beschwerdef?hrer an Asthma bronchiale und einem R?ckenleiden (vgl. die Diagnosen in Urk. 12/25 Ziff. 2, Urk. 12/27/1, Urk. 12/17). 2.2.1?? Die behandelnden ?rzte der medizinischen Klinik des Stadtspitals Triemli, wo der Beschwerdef?hrer im Fr?hling 1989 hospitalisiert war, erachteten am 14. Dezember 1989 aufgrund der anstrengungsinduzierten Komponente einen Wechsel des Arbeitsplatzes als sinnvoll (Urk. 12/27/1 S. 2). 2.2.2?? Dr. med. A.___ hielt am 14. Dezember 1989 fest,? im Hinblick auf die Krankheit, die Pers?nlichkeitsstruktur und das ung?nstige Arbeitsklima w?re ein Berufswechsel in Erw?gung zu ziehen (Urk. 12/27/2 S. 3). 2.2.3?? Dr. med. B.___, der Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Arzt f?r allgemeine Medizin FMH, "___", ?usserte sich am 2. Februar 1990 ebenfalls zu den f?r den Beschwerdef?hrer geeigneten T?tigkeiten, wobei er die Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit (rauchfreie Umgebung, nicht zu intensive Geruchsimmissionen, geregelte Arbeitszeit, keine Hektik, klare Pflichten und Kompetenzen, keine k?rperlich anstrengenden Arbeiten) auf 50 % bis 75 % sch?tzte (Urk?12/26/2). Er berichtete am 27. November 1990, hinsichtlich des Asthma sei der Verlauf befriedigend; es seien keine weiteren reanimationsbed?rftigen, schweren Asthmaanf?lle mehr aufgetreten. Es bestehe aber eine klare anstrengungsabh?ngige Komponente und eine ausgepr?gte ?ngstlichkeit und Bindung an den Inhalationsapparat (Urk. 12/25 Ziff. 3). Die Arbeitsf?higkeit bezifferte er mit 50 % bis auf Weiteres (Urk. 12/25 Ziff. 5). 2.3.??? In seinen Berichten vom 4. Januar 1993, 12. Mai 1996, 8. Oktober 1998 und 8. April 2001 hielt Dr. B.___ an der attestierten Arbeitsf?higkeit von 50 % in der angestammten T?tigkeit als Kellner fest (Urk. 12/21-24 je S. 1 Ziff. 1.5). 2.4 2.4.1?? Anl?sslich des Revisionsverfahrens diagnostizierte Dr. med. C.___, Physikalische Medizin speziell Rheumatologie FMH, "___", ein m?ssiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 12/20/1 S. 1 lit. A, Urk. 12/20/2 S. 1). Er stellte fest, dass f?r leichte bis mittelschwere T?tigkeiten keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit vorliege. Hingegen sei vorstellbar, dass dauernde Beschwerden im Sinne einer somatoformen St?rung best?nden, ausgel?st durch die asthmabronchialebedingte Reanimation mit Sternumfraktur. Dies seien jedoch k?rperpsychologische, theoretische ?berlegungen, welche nicht weiter evaluiert worden seien und bez?glich derer auf den Hausarzt Dr. B.___ verwiesen werde (Urk. 12/20/1 S. 2 lit. D Ziff. 3). 2.4.2?? Dr. med. D.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, "___", erstattete am 17. April 2002 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/19) und stellte folgende Diagnose (Urk. 12/19 S. 4): "Angstneurotische Reaktion mit Zwangs-, dissoziativen- und Somatisierungselemente bei einer einfach strukturierten, narzisstischen, aggressionsgehemmten Pers?nlichkeit, entstanden in einer belastenden Lebenssituation (F41.1 ICD-10)". Dr. D.___ f?hrte aus, die zwei dramatischen Notfallsituationen im Zusammenhang mit dem Asthma bronchiale h?tten den Beschwerdef?hrer stark verunsichert. Der gute Therapieverlauf, ohne weitere Anf?lle, habe die ?ngste vor weiteren Anf?llen und die Todes?ngste nicht zu beseitigen vermocht. Jedoch habe er das Gef?hl, dass der Beschwerdef?hrer mit seiner Krankheit etwas manipuliere, sie dramatisiere beziehungsweise ?bertreibe. Der Beschwerdef?hrer lehne jede psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung ab. Mitunter zeige er dadurch, dass ein bedeutender Krankheitsgewinn vorliege, auf den er nicht verzichten k?nne. Bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit m?sse sowohl die somatische als auch die psychische Komponente ber?cksichtigt werden. Er nehme an, dass bei der Zusprechung der halben Invalidenrente neben den somatischen auch die psychischen St?rungen ber?cksichtigt worden seien. Aus psychischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer zu 40 % arbeitsunf?hig, wobei dieser Prozentsatz in der Wertung der Gesamtsituation etwas dar?ber liegen d?rfte. Eine psychotherapeutische Behandlung sei erforderlich; leider zeige der Beschwerdef?hrer weder eine richtige Einsicht in die Krankheit noch eine Motivation, was die Prognose ung?nstig mache (Urk. 12/19 S. 4 f.). Auf eine erg?nzende Anfrage durch die Beschwerdegegnerin erkl?rte Dr. D.___, aus psychischer Sicht sei dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitst?tigkeit von 60 % zumutbar. Er masse sich nicht an, den k?rperlich bedingten Anteil der Arbeitsunf?higkeit zu beurteilen; dazu m?ssten somatische Fach?rzte Stellung nehmen. Eine Arbeitsunf?higkeit aus rheumatologischer Sicht sei verneint worden. In Bezug auf die asthmatischen Beschwerden bestehe nach Ansicht des Hausarztes eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. Eine Addierung der Prozente sei in diesem Fall nicht zul?ssig, da die psychischen St?rungen gewissermassen in das somatische Zustandsbild integriert, mithin zu deren Bestandteil geworden seien. Deshalb dr?nge sich eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsf?higkeit auf. Nach seiner Einsch?tzung d?rfte die Gesamtarbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers etwa 60 % betragen (Urk. 12/18).

3. 3.1???? Aus den angef?hrten ?rztlichen Beurteilungen ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer aus somatischer Sicht zu 50 % und aus psychischer Sicht zu 40 % in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist (Urk. 12/21 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 12/18-19). Mithin stellt sich die Frage nach dem Zusammenwirken der somatischen und psychischen Beschwerden. Diesbez?glich ist festzuhalten, dass einerseits eine blosse Addition der Einschr?nkungen aus Sicht der einzelnen Fachgebiete nicht zul?ssig ist und auch andere Rechenmodelle, wie beispielsweise das vom Beschwerdef?hrer angef?hrte (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) in der Regel versagen (H.G. Kopp, J. Willi, A. Klippstein, Im Graubereich zwischen K?rper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997 S. 1438). Andererseits geht es aber auch nicht an, dass f?r die Gesamtbeurteilung der Arbeitsf?higkeit aus somatischer und psychischer Perspektive nur auf die korrigierte Einsch?tzung des Psychiaters abgestellt wird. 3.2???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).?????? 3.3???? Da sich die vorliegenden Abkl?rungen f?r die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzul?nglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese gutachterlich feststellen lasse, welche Arbeitsf?higkeit dem Beschwerdef?hrer aufgrund seiner somatischen und psychischen Einschr?nkung bezogen auf welche T?tigkeiten gesamthaft zumutbar ist, und hernach ?ber den Rentenanspruch neu verf?ge.

4.?????? Eine R?ckweisung der Sache zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen. Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin eine angemessene Parteientsch?digung auszurichten (? 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). Diese wird unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 3. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00446 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 IV.2002.00446 — Swissrulings