IV.2002.00441
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?r Tischhauser
Urteil vom 15. April 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Z?rich Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Rechtsanw?ltin A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? R.___ wurde 1963 in Kosovo geboren, wo er die Primar- und Mittelschule besuchte und den Beruf des medizinischen Pflegers erlernte (Urk. 7/27). Nachdem er 1990 in die Schweiz eingereist war, arbeitete er im Gastgewerbe sowie als Bauarbeiter und bezog von Juli 1995 bis Juni 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/25). Im Rahmen eines befristeten Einsatzes der Stiftung B.___ arbeitete er vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 als Pfleger im Krankenheim C.___ (Urk. 7/24). Danach ging er keiner Erwerbst?tigkeit mehr nach. Der Versicherte leidet seit 1999 an R?ckenbeschwerden und an psychischen Problemen (Urk. 7/15). ???????? Am 21. M?rz 2001 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug vom 6. April 2001; Urk. 7/25), nahm den Arbeitgeberbericht der Stiftung B.___ vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/24) zu den Akten, holte den Bericht des Dr. med. D.___, prakt. Arzt, vom 13. Juni 2001 (Urk. 7/15) ein und liess das Gutachten des Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. November 2001 (Urk. 7/13) erstellen. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4-6) gab sie dem Versicherten mit Verf?gung vom 24. Juli 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) bekannt, in seinem angestammten Beruf als medizinischer Pfleger sei er ohne Einschr?nkungen voll arbeitsf?hig. Damit seien die Voraussetzungen f?r berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nicht gegeben. Das Leistungsbegehren wies sie deshalb ab.
2.?????? Dagegen liess R.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Z?rich, mit Eingabe vom 30. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht liess er r?gen, das rechtliche Geh?r sei im Vorbescheidverfahren dadurch verletzt worden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer ablehnenden Verf?gung lediglich ihre Ausf?hrungen des Vorbescheids wiederholt habe, ohne n?her darauf einzugehen, weshalb die beantragte psychiatrische Begutachtung aus ihrer Sicht nicht n?tig sei. Es werde indes auf eine formellrechtlich bedingte R?ckweisung der Sache an die Verwaltung verzichtet, weil dieses Vorgehen einen formalistischen Leerlauf darstellen w?rde. Sodann liess er den Antrag stellen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdef?hrer liess die Replik vom 27. November 2002 (Urk. 11) einreichen und an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 27. Januar 2003 (Urk. 15) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.3???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). ???????? Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob beim Beschwerdef?hrer ein f?r die Invalidenversicherung im Hinblick auf die beanspruchten Leistungen relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. 3.2???? Dr. med. F.___, Fach?rztin f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2000 zuhanden Dr. D.___ (Beilage zu Urk. 7/15) ein chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbels?ule und bei muskul?rer Dysbalance sowie eine larvierte Depression. Seit einem Jahr leide der Beschwerdef?hrer an rezidivierenden Schmerzen im zervikalen und lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen vom Nacken her bis in beide Schultern. Vom lumbosakralen Bereich her versp?re er unter forcierter Belastung Ausstrahlungen in beide Beine, die sich aber in Ruhestellung spontan zur?ckbildeten. Der Beschwerdef?hrer mache aspektm?ssig einen depressiven Eindruck. Die R?ntgenbilder zeigten im Bereiche der Wirbels?ule eine grossbogige, thorakal linkskonvexe Skoliose bei Beckengradstand. Die R?ckenmuskulatur sei eher hypoton mit vermehrtem Hartspann zervikal und lumbal auf beiden Seiten, wobei die Beweglichkeit der Halswirbels?ule und der Lendenwirbels?ule in alle Richtungen je um einen Drittel eingeschr?nkt sei. Die Brustwirbels?ule sei frei beweglich. An den oberen und unteren Extremit?tengelenken habe kein pathologischer Befund erhoben werden k?nnen. Die vom Beschwerdef?hrer angegebenen Schmerzen st?nden in keinerlei Zusammenhang mit den objektiven Befunden, und auch die R?ntgenaufnahme der Halswirbels?ule zeige bis auf eine Streckhaltung keinen pathologischen Befund, insbesondere keine nennenswerten degenerativen Ver?nderungen. Objektiv st?nden eine diskrete Fehlhaltung und eine deutliche muskul?re Dysbalance im Vordergrund, die aber die chronifizierten und therapieresistenten R?ckenschmerzen kaum erkl?rten. Der Beschwerdef?hrer f?hle sich wegen der Aussteuerung von der Arbeitslosenversicherung und Unterst?tzung der Familie durch das Sozialamt nicht wohl und zeige eine gewisse depressive Entwicklung, wobei eine psychiatrische Betreuung sicher zu diskutieren sei. 3.3???? Dr. D.___ f?hrte in seinem Bericht vom 13. Juni 2001 (Urk. 7/15) aus, er habe den Beschwerdef?hrer zwischen dem 22. September und dem 18. Dezember 2000 behandelt. Am Anfang h?tten die Wirbels?ulenbeschwerden, die zervikalen und lumbalen Schmerzen sowie die Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden. Es sei auch eine leichte bis mittelschwere Depression feststellbar gewesen, die mit Jarsin behandelt worden sei. Er empfehle ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten. Zur Frage der Arbeitsf?higkeit k?nne er nicht Stellung nehmen, wobei eine Umschulung beziehungsweise eine berufliche Abkl?rung ratsam w?re. 3.4???? Aufgrund dieser Arztberichte stellte Dr. med. G.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle fest, dass zuerst ein rheumatologisches Gutachten erstellt werden und sich nach Erhalt des Gutachtens eine psychiatrische Abkl?rung anschliessen m?sse (Urk. 7/12). 3.5???? Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 6. November 2001 (Urk. 7/13) die Diagnosen eines leichten zervikovertebralen Syndroms bei einer rechtskonvexen Skoliose der oberen Halswirbels?ule und subjektiv ein leichtes lumbovertebrales Syndrom bei einer muskul?ren Dysbalance. Der Beschwerdef?hrer habe anl?sslich der Untersuchung nur sehr wenig Beschwerden vorgetragen. Er sei ohne Probleme aus der sitzenden Position aufgestanden, und der Gang sei fl?ssig und unauff?llig gewesen. Er habe sich auch ohne Probleme an- und ausziehen sowie sich auf der Untersuchungsliege drehen k?nnen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe er psychisch einen unauff?lligen Eindruck gemacht. Im Bereich der Halswirbels?ule bestehe eine leichte Verspannung der rechten Trapeziusmuskulatur und im Bereich der Lendenwirbels?ule ein leicht erh?hter Muskeltonus auf der linken Seite. Die am 30. Oktober 2001 erstellten R?ntgenbilder zeigten eine rechtskonvexe Skoliose der oberen Halswirbels?ule. Die Wirbelk?rperkonturen und Strukturen seien regelrecht, wobei lediglich im Bereiche des linken siebten Prozessus transversus eine starke Ausziehung nach caudal bestehe, die rechtsseitig angedeutet vorhanden sei. Im Bereiche der Brustwirbels?ule bestehe ein leichtgradiger Rundr?cken ohne Nachweis von signifikanten Ver?nderungen. Destruktive Ver?nderungen seien nicht abgrenzbar. Im heutigen Zeitpunkt bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit. Dr. E.___ bemerkte, dass er eine psychiatrische Abkl?rung hier nicht f?r n?tig finde. 3.6???? Gest?tzt auf dieses Gutachten stellte Dr. G.___ am 17. Dezember 2001 fest, ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG sei nicht ausgewiesen. Eine psychiatrische Begutachtung er?brige sich, da Dr. E.___ einen psychisch unauff?lligen Eindruck beschreibe, sodass ein invalidisierendes psychisches Leiden nicht vorliegen k?nne (Urk. 7/8). 3.7???? Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdef?hrers im Vorbescheidverfahren pr?zisierte Dr. G.___ ihre Stellungnahme am 3. Juni 2002 dahingehend, dass ein Verdacht auf ein psychisches Leiden nur aufgrund der Berichte von Dr. D.___ und Dr. F.___ bestehe (Urk. 7/2). Dr. D.___ habe begonnen, die depressive Verstimmung mit Jarsin (=Johanniskraut) zu behandeln. Ein pflanzliches Pr?parat w?re wohl nicht das Mittel der Wahl gewesen, falls tats?chlich eine manifeste Depression vorgelegen h?tte. Zudem habe sich der Beschwerdef?hrer anschliessend nicht mehr bei seinem Hausarzt sehen lassen. Dr. F.___ habe ihre Diagnose selber relativiert, indem sie einerseits von einer larvierten Depression und andererseits von einer gewissen depressiven Entwicklung berichtet habe. Anl?sslich der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. E.___ habe sich der Beschwerdef?hrer psychisch unauff?llig verhalten, sodass keine Anhaltspunkte f?r einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden best?nden.
4. 4.1???? Aufgrund der Akten steht fest und ist im ?brigen auch unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsf?hig ist. Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens verneint und auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet hat. 4.2???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, dass die Haltung der Beschwerdegegnerin widerspr?chlich sei, da diese urspr?nglich ein psychiatrisches Gutachten f?r notwendig gehalten und anschliessend die Notwendigkeit verneint habe, dies nur aufgrund des Umstandes, dass Dr. E.___ ein psychiatrisches Gutachten nicht n?tig gefunden habe. Der Meinung von Dr. E.___ d?rfe aber kein solches Gewicht zukommen, da er nicht Facharzt f?r Psychiatrie ist. Zudem kenne er den Beschwerdef?hrer nur aufgrund einer einmaligen Untersuchung (Urk. 1). ???????? Demgegen?ber verweist die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 3. Juni 2002, welche wiederum auf Randziffer 1011 des Kreisschreibens ?ber die Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) verweist, wonach erfahrungsgem?ss die Diagnose "Depression" von nichtpsychiatrischen Fachpersonen zu h?ufig gestellt werde, wobei es sich oft um Verstimmungszust?nde handle, ohne dass eine eigentliche Depression vorliege (Urk. 6 und Urk. 7/2). 4.3???? Die beh?rdliche und richterliche Abkl?rungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverh?ltnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abh?ngt, ob ?ber den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbeh?rden und Sozialversicherungsgerichte zus?tzliche Abkl?rungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a). ???????? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). ???????? Jede psychogene St?rung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgf?ltig gepr?ft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausf?hrlicher ?rztlicher Bericht oder ein entsprechendes fach?rztliches Gutachten sowie die Abkl?rung der erwerblichen Umst?nde (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). ???????? Sodann braucht es im Fall einer psychischen Erkrankung zur Annahme einer Invalidit?t ein medizinisches Substrat, das (fach)?rztlich schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Es muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung mit Krankheitswert vorhanden sein (vergleiche BGE 127 V 299 Erw. 5a). Daraus kann geschlossen werden, dass im umgekehrten Fall die Frage, ob eine vermutete oder behauptete psychische St?rung mit Krankheitswert ausgeschlossen werden kann, ebenso fach?rztlich beantwortet werden muss. ???????? Aufgrund dieser Ausf?hrungen ist die R?ge des Beschwerdef?hrers berechtigt, die Beschwerdegegnerin habe f?lschlicherweise auf die Ausf?hrungen des Dr. E.___ bez?glich des Vorhandenseins einer psychischen Erkrankung abgestellt, da dieser nicht Facharzt f?r Psychiatrie ist. Wie der Beschwerdef?hrer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 4 f.), vermag die auf einer einmaligen Begegnung mit dem Beschwerdef?hrer abgest?tzte Erkl?rung des rheumatologischen Experten, der Beschwerdef?hrer mache auf ihn zum Zeitpunkt der Untersuchung einen psychisch unauff?lligen Eindruck, die ?bereinstimmende, zeitlich 9 Monate auseinanderliegende Feststellung der Dres. F.___ und D.___, beim Beschwerdef?hrer liege eine larvierte respektive leichte bis mittelschwere Depression vor, nicht zu entkr?ften. 4.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).???? ???????? Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, trotz begr?ndeter Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden eine entsprechende Abkl?rung vorzunehmen, ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie eine fach?rztliche Untersuchung ?ber den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers veranlasse. 4.5???? Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache in Aufhebung der Verf?gung vom 24. Juli 2002 an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung anordne und anschliessend ?ber das Leistungsbegehren des Beschwerdef?hrers neu entscheide.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 24. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdepartement der Stadt Z?rich Zentrale Ressourcendienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).