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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 IV.2002.00439

13 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,298 mots·~21 min·3

Résumé

Anspruch auf IV-Rente, Hinweise auf psychischen Gesundheitsschaden

Texte intégral

IV.2002.00439

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 14. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Max S. Merkli Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)

? Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1946, arbeitete vom 10. November 1986 bis 31. Mai 2001 als Hausangestellter beim Restaurant C.___ in Z?rich (Urk. 8/27) und erledigte seit dem 1. Juni 1998 Reinigungsarbeiten bei K.___ in Z?rich (Urk. 8/26), sowie seit 1986 bei weiteren Arbeitgebern (Urk. 8/24). Am 20. September 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,? erkundigte sich beim Restaurant C.___ und bei K.___ nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 8/27 und 8/26), liess die Ausz?ge aus den Individuellen Konti erstellen (Urk. 8/24), beauftragte ihre Berufsberatung mit einem Einkommensvergleich (Urk. 8/22), holte einen Arztbericht bei Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, L.___, (Bericht vom 15. Oktober 2001, Urk. 8/11) ein und ordnete eine medizinische Abkl?rung bei Dr. med. E.___, FMH orthop?dische Chirurgie, N.___, (Gutachten vom 12. Februar 2002, Urk. 8/10) an. Nach dem Vorbescheid vom 26. Februar 2002 (Urk. 3/4 = Urk. 8/5), auf welchen der Versicherte durch Max S. Merkli am 8. April 2002 unter Beilage eines Schreibens von Dr. D.___ vom 8. April 2002 (Urk. 8/9) Stellung beziehen liess (Urk. 3/5 = Urk. 8/4), best?tigte die?IV-Stelle in ihrer Verf?gung vom 25. Juni 2002 (Urk. 2) den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 bei einem IV-Grad von 59 %.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 25. Juni 2002 liess A.___ durch Max S. Merkli am 29. August 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und unter anderem den Bericht vom 20. Februar 2002 von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin / Rheumatologie, des Zentrums f?r Arbeitsmedizin, Ergometrie und Hygiene GmbH (AEH) zuhanden des Medizinischen Dienstes der G.___ (Urk. 3/6) sowie den Bericht von B.___ O.___, prakt. Arzt, vom 24. Mai 2002 (Urk. 3/7) einreichen. Die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und dem Beschwerdef?hrer eine ganze Invalidenrente mit ganzer Zusatzrente f?r seine Ehefrau zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu erg?nzender Abkl?rung und anschliessendem neuen Entscheid ?ber den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 8. Oktober 2002 (Urk. 9) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine ganze Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin machte zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend (Urk. 2), dass dem Beschwerdef?hrer gem?ss Gutachten von Dr. E.___ eine mindestens 75%ige Erwerbst?tigkeit beispielsweise als Hilfsarbeiter, Betriebsmitarbeiter oder Produktionsmitarbeiter zumutbar sei. Bez?glich der Epilepsie sei keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit vorhanden. Ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung w?rde der Beschwerdef?hrer ein Jahreseinkommen von Fr. 77'277.-- erzielen k?nnen. Mit Behinderung betrage dieses noch Fr. 31'721.--, woraus ein Invalidit?tsgrad von 59 % resultiere. 3.3 Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer vorbringen (Urk.1), dass die ?rztlichen Auffassungen bez?glich seiner Arbeitsf?higkeit stark auseinandergingen. Dr. E.___ beurteile die Arbeitsf?higkeit aus rein "orthop?disch-chirurgischer Sicht". Weil aber noch andere gesundheitliche Beeintr?chtigungen vorliegen w?rden, k?nne darauf nicht abgestellt werden. Dr. F.___ begr?nde seine von Dr. E.___ abweichende Einsch?tzung mit neben den rheumatologischen Einschr?nkungen bestehenden psychischen St?rungen bei Schmerzchronifizierung und beruflicher Entt?uschung. Sowohl Dr. D.___ wie auch B.___ O.___, praktischer Arzt, Z.___, z?gen in Betracht, dass das R?ckenleiden in seinen Auswirkungen schwankend sei und immer ?fter und immer l?nger anhaltende radikul?re Reizerscheinungen verursache. Ausserdem erscheine der Beschwerdef?hrer unter antiepileptischer Medikation verlangsamt und klage ?ber vermehrte M?digkeit, Konzentrationsschw?che und Kopfschmerzen. Dr. O.___ erw?hne dar?ber hinaus ein doch nicht ganz harmloses Herzleiden und weise darauf hin, dass die chronischen Schmerzen zusammen mit der Epilepsie und dem Herzleiden auch psychische Spuren hinterlassen w?rden. Die W?rdigung aller ?rztlichen Berichte und die Ber?cksichtigung s?mtlicher gesundheitlicher Beeintr?chtigungen in ihrem Zusammenwirken f?hrten zum Ergebnis, dass dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung einer kein Heben von Gewichten und keine l?ngere vorn?bergeneigte Haltung erfordernde, wechselbelastende T?tigkeit ohne l?ngeres Sitzen und ohne Zeit- und Leistungsdruck h?chstens halbt?gig zugemutet werden k?nne. Diesen Rahmenbedingungen w?rden die von der Beschwerdegegnerin genannten Verweisungst?tigkeiten offensichtlich nicht entsprechen. Deshalb seien zur Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens die statistischen Zahlen gem?ss Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Daraus resultiere ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 23'647.-- und damit ein Invalidit?tsgrad von 69,4 %.

4. 4.1???? Laut Dr. D.___ (Bericht vom 15. Oktober 2001, Urk. 8/11) leidet der Beschwerdef?hrer an einem chronischen, vorwiegend sensiblen lumboradikul?ren Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei nach caudal luxierter Discushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzeltasche S1 links bei Status nach Discushernienoperation L5/S1 1983, an Pseudospondylolisthesis L4/5, degenerativ bedingter konzentrischer Duralsackkompression L4/5 und multiplen Osteochondrosen der LWS mit Spondylose. Der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers sei station?r. Es handle sich um recht therapieresistente Lumboischialgien, allerdings h?tten sich die radikul?ren Ausfallerscheinungen unter intensiver Therapie deutlich zur?ckgebildet. Nach wie vor best?nden aber bewegungsabh?ngige Lumbalgien, wobei die geringgradige Steigerung der Belastung zu Ausstrahlungen ins linke Bein f?hren w?rden, die dann ?ber l?ngere Zeit anhielten, wobei der Beschwerdef?hrer auch vermehrt Analgetica ben?tige. Radiologisch best?nden sehr ausgepr?gte degenerative Ver?nderungen im Bereich der gesamten LWS mit Osteochondrosen in praktisch allen Segmenten. Der Beschwerdef?hrer sei nicht mehr arbeitsf?hig und k?nne auch in Zukunft nur noch leichte Arbeiten im Umfang von 2-3 Stunden pro Tag ausf?hren. 4.2 Dr. E.___ diagnostiziert ein chronisches Lumbo-Radikul?res Syndrom links bei Discushernie L5/S1 links, Osteochondrose L5/S1, Spinalkanalstenose L4/5 und Beckentiefstand rechts (Urk. 8/10). Seit der Operation sei kein neues dokumentiertes Schadenereignis am R?cken eingetreten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers m?sse als reduziert betrachtet werden. Es best?nden Schmerzen im R?cken und am linken Bein und eine Ver?nderung der Statik der Wirbels?ule. Die Prognose sei station?r. Es sei weder mit einer Verbesserung noch mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen. Der Dauerschaden am R?cken und am linken Bein sei mittelschwer. Es best?nden mehr oder weniger st?ndige Beschwerden mit morphologisch fassbaren Ver?nderungen, welche den Beschwerdef?hrer dauernd bei der Arbeit und in der Freizeit behindern w?rden. Das Leiden habe invalidisierenden Charakter. Aufgrund der feststellbaren radikul?ren Ausfallerscheinungen, des MRI Befundes, welcher die Schmerzen erkl?re, aufgrund der narbigen Ver?nderungen und der spinalen Stenose bestehe glaubw?rdigerweise eine Verminderung der Arbeitsf?higkeit. Aus orthop?disch-chirugischer Sicht sei dem Beschwerdef?hrer wegen des Leidens im Beruf als Hausangestellter in einem Restaurant deswegen keine Arbeitst?tigkeit mehr, hingegen in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit eine mindestens 75%ige Arbeitst?tigkeit zumutbar. Die oberen Extremit?ten seien gesund und k?nnten voll eingesetzt werden. Die T?tigkeit d?rfe kein Heben von Gewichten beinhalten sowie keine l?ngere vorn?bergeneigte Haltung. G?nstig sei eine wechselbelastende, problematisch eine rein sitzende T?tigkeit. 4.3 Dr. F.___ des AEH, Z?rich, der den Beschwerdef?hrer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers am 10./11. Januar 2002 zusammen mit einer Physiotherapeutin mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abkl?rung (FOMA, Bericht vom 20. Februar, Urk. 3/6) untersuchte, diagnostiziert ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen, eine anamnestisch seit 1979 bekannte Epilepsie, unter antiepileptischer Therapie anfallsfrei, eine anamnestisch persistierende, im Verlauf nicht zunehmende Pleuraobliteration mit streifiger Dystelektas der Lungenbasis links, anamnestisch interpretiert als protrahierter Pneumonieverlauf und anamnestisch intermittierendes Herzklopfen. Unter Ber?cksichtigung der Gesamtsituation erscheine eine k?rperlich leichte und wechselbelastende T?tigkeit zumindest halbtags zumutbar. Diese Beurteilung ber?cksichtige neben den rheumatologischen Einschr?nkungen auch psychische Funktionsst?rungen, welche angesichts der Pers?nlichkeitsstruktur und einer gewissen depressiven St?rung bei Schmerzchronifizierung und beruflicher Entt?uschung zu erwarten sei. Sollte von Seiten des Beschwerdef?hrers oder im Rahmen der IV-Abkl?rung an einer Zumutbarkeitsbeurteilung von mehr als einer 50%igen Arbeitsf?higkeit festgehalten werden, so sei eine psychiatrische Evaluation empfehlenswert. 4.4???? Im Schreiben vom 8. April 2002 an den Vertreter des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/9) h?lt Dr. D.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers wiederum verschlechtert habe. Es seien insbesondere erneute radikul?re Reiz- bzw. Kompressionserscheinungen mit Hyposensibilit?t ?ber Dermatom L5 und S1 links bei radiologisch verifizierter Einengung des Duralsackes L4/5 und luxierter Discushernie L5/S1 aufgetreten. In Anbetracht der recht fortgeschrittenen degenerativen Ver?nderungen der gesamten LWS sowie der permanenten Schmerzen mit immer ?fter und l?nger anhaltenden radikul?ren Reizerscheinungen halte sie den Beschwerdef?hrer nach wie vor f?r arbeitsunf?hig. In Zukunft d?rfte ihm nur eine k?rperlich nicht belastende T?tigkeit w?hrend 2-3 Stunden pro Tag zugemutet werden. Bez?glich seiner Arbeitsf?higkeit d?rfte man auch die seit Jahrzehnten bekannte Epilepsie nicht ausser Betracht lassen. Unter antiepileptischer Behandlung sei der Beschwerdef?hrer zwar anfallsfrei, jedoch klage er ?ber vermehrte M?digkeit, Konzentrationsschw?che und ?ber Kopfschmerzen. Auch objektiv scheine er verlangsamt zu sein. Sie halte ihn nach wie vor f?r zu 70 % invalid. 4.5???? O.___, praktischer Arzt und Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Z?rich, f?hrt in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers aus (Schreiben vom 24. Mai 2002, Urk. 3/7), dass dieser seit 1984 in seiner Behandlung stehe. Dabei sei es h?ufig um Erk?ltungen (Infekte der Atemwege) und Kleinigkeiten gegangen. Mit den rheumatologischen Problemen habe er sich nie intensiv besch?ftigt. Das im Bericht von Dr. F.___ erw?hnte intermittierende Herzklopfen werde verursacht durch ein Mitralklappenprolapssyndrom mit einer minimen Mitralinsuffizienz. Ihm sei nicht klar, warum Dr. E.___ und Dr. F.___ zu ihrer Beurteilung gekommen seien. Hingegen schliesse er sich der Meinung von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Diagnostische Radiologie, P.___, (R?ntgenbefunde vom 19. M?rz 1998 bis 9. Mai 2000, Urk. 8/13/6-10) und von Dr. D.___ an. Er halte den Beschwerdef?hrer nur noch f?r sehr gering belastbar. Es scheine klar, dass die chronischen Schmerzen, zus?tzlich verbunden mit anderen k?rperlichen Defiziten (Epilepsie, Mitralklappe), auch psychisch ihre Spuren hinterlassen w?rden. Das an O.___ gerichtete Schreiben der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich (USZ) vom 27. September 2001 (Urk. 8/13/12) stellt als Hauptdiagnose eine fokale Epilepsie mit sekund?r generalisierten Anf?llen fest. Der Beschwerdef?hrer sei aber unter Maliasin 200 mg/d anfallsfrei. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsf?higkeit nicht eingeschr?nkt.

5. 5.1 Unbestritten und durch die medizinischen Arztberichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef?hrer an einem chronischen lumbo-radikul?ren Syndrom links bei Discushernie L5/S1 links, Osteochondrose L5/S1, Spinalkanalstenose L4/5 und einem Beckentiefstand rechts leidet. Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist, dass er durch die dadurch verursachten k?rperlichen Beeintr?chtigungen und Schmerzen in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt und ihm nur noch eine behinderungsangepasste T?tigkeit zumutbar ist. Strittig sind hingegen das Ausmass der Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit und ob nebst dem R?ckenleiden noch weitere Gesundheitssch?den mit Krankheitswert die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers einschr?nken. 5.2???? In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2001 hatte Dr. D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers als station?r beurteilt (Urk. 8/11 Ziff. 1) und ihn einerseits als nicht mehr arbeitsf?hig, andererseits aber f?r die Zukunft nur noch im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag f?r leichte Arbeit als einsatzf?hig erachtet. Ob sich die erw?hnte g?nzliche Arbeitsunf?higkeit auf seine angestammten T?tigkeiten im Gast- und Reinigungsgewerbe oder auf s?mtliche T?tigkeiten bezieht, ist dem Bericht von Dr. D.___ genausowenig zu entnehmen wie die Antwort darauf, wann in Zukunft die von ihr attestierte Arbeitsf?higkeit f?r eine leidensangepasste T?tigkeit vorhanden sein wird. Demgegen?ber beurteilt Dr. D.___ in ihrem Schreiben vom 8. April 2002 an den Rechtsvertreter (Urk. 8/9) den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers als verschlechtert, ohne jedoch an der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit gegen?ber ihrem Bericht vom 15. Oktober 2001 etwas zu ?ndern. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers zwischen Oktober 2001 und April 2002 wirklich verschlechtert haben, ist nicht einzusehen, weshalb sich eine solche Verschlechterung nicht auf seine Leistungsf?higkeit ausgewirkt haben sollte. Die Aussagen und Beurteilungen von Dr. D.___ sind aus diesen Gr?nden nicht nachzuvollziehen und erscheinen als nicht glaubhaft. Kommt hinzu, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2001 das Konzentrations- und Auffassungsverm?gen des Beschwerdef?hrers ausdr?cklich als uneingeschr?nkt beurteilt und weitere Behinderungen aufgrund der beim Beschwerdef?hrer seit Jahren bekannten Epilepsie nicht erw?hnt hatte (Urk. 8/11), weshalb ihre Aussage in ihrem Schreiben vom 8. April 2002, wegen der Epilepsie klage der Beschwerdef?hrer ?ber vermehrte M?digkeit, Konzentrationsschw?che und Kopfschmerzen, und auch objektiv scheine er verlangsamt zu sein, nicht zu ?berzeugen vermag. In diesem Zusammenhang ist auch zu erw?hnen, dass weder Dr. F.___ noch Dr. E.___ von Klagen des Beschwerdef?hrers im Zusammenhang mit seiner Epilepsie berichten, genausowenig wie von vermehrter M?digkeit, Konzentrationsschw?che und Kopfschmerzen (Urk. 3/6 und Urk. 8/10). Der Beschwerdef?hrer selber hatte in seiner Anmeldung lediglich die Discushernie als Behinderung angegeben (Urk. 8/29 Ziff. 7.2). Dr. med. S.___ von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des USZ hielt denn auch in seinem Bericht ?ber die Epilepsie-Kontrolle vom 27. September 2001 fest, aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers nicht eingeschr?nkt (Urk. 8/13/12). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass auf die Berichte von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann. 5.3???? Auch der Inhalt des Schreibens von O.___ vom 24. Mai 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers (Urk. 3/7) vermag nicht zu ?berzeugen. Obwohl er sich, wie er ausdr?cklich vermerkt, mit den rheumatologischen Problemen des Beschwerdef?hrers nie intensiver besch?ftigt hat, schliesst er sich ohne Begr?ndung der Einsch?tzung von Dr. D.___ an. Weshalb jedoch auf die Beurteilungen dieser ?rztin nicht abgestellt werden kann, wurde soeben dargelegt. Aus welchen medizinischen Gr?nden O.___ an der offensichtlich im Jahre 1998 von der Medizinischen Klinik f?r Kardiologie des USZ gestellten Diagnose einer hypertensiven Herzkrankheit zweifelt, legt dieser Arzt auch nicht dar. Jedoch muss aufgrund seiner Aussagen davon ausgegangen werden, dass durch das Medikament Cordarone das erw?hnte anamnestisch intermittierende Herzklopfen, das auch im Bericht von Dr. F.___ Aufnahme fand (Urk. 3/6 S. 5), unter Kontrolle gebracht werden konnte und daraus keine zus?tzliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers resultiert. Welcher Meinung von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Diagnostische Radiologie, O.___ sich anschliesst, ist nicht ersichtlich. In den Akten liegen Berichte von Dr. H.___ ?ber mehrere R?ntgenuntersuchungen des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/13/6-10), wobei die meisten dieser Untersuchungen den Thoraxbereich betrafen und dazu dienten, die Lunge und das Herz darzustellen (Urk. 8/13/6 und Urk. 8/13/8-10). In Bezug auf die bekannten rheumatologischen Leiden des Beschwerdef?hrers spricht sich Dr. H.___ in seinen Untersuchungsberichten nicht aus, ebensowenig ist seinen Berichten eine Beurteilung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zu entnehmen. Auf den Bericht von O.___ kann somit ebenfalls nicht abgestellt werden. 5.4 Dr. F.___, der den Beschwerdef?hrer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers G.___ (Urk. 8/25) zusammen mit einer Physiotherapeutin im Januar 2002 untersucht hatte, h?lt in seiner Beurteilung (Urk. 3/6 S. 2 f.) fest, heute schildere der Beschwerdef?hrer Dauerschmerzen mit zwar zeitweiser Variabilit?t, jedoch in h?chsten Schmerzintensit?ten und ausgepr?gt pessimistischer Prognose bez?glich Wiederaufnahme jeglicher beruflicher T?tigkeit. Die klinischen Untersuchungen seien zum Teil durch die Schmerzreaktionen mit muskul?rer Abwehrspannung besonders im Bereich der Lendenwirbels?ule und dem linken H?ftgelenk, die wechselnde Schmerzreaktion bei der Las?gue-Pr?fung in verschiedenen K?rperpositionen, das hinkende Gangbild mit gestrecktem linkem Knie und durch h?ufige Schmerzverbalisationen gekennzeichnet gewesen. Andererseits seien doch Weichteilreaktionen mit einem erh?hten Tonus der paravertebralen Muskulatur thoracolumbal und lumbal linksseitig feststellbar gewesen. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbels?ule und in einer aufgrund von Dekonditionierung allgemein reduzierten Belastbarkeit. Die Leistungsbereitschaft im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funkionellen Leistungsf?higkeit (ELF) sei m?ssig gewesen, und der Beschwerdef?hrer habe die eigene Leistungsf?higkeit im Vergleich zur k?rperlichen Belastbarkeit deutlich untersch?tzt (siehe dazu Urk. 3/6 S. 10). Bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit hat Dr. F.___ denn auch nicht nur die rheumatologischen Befunde, sondern auch pers?nlichkeitsbezogene Aspekte (zum Beispiel die "Motivationsproblematik" und die pessimistische Einstellung des Beschwerdef?hrers bez?glich Wiederaufnahme einer beruflichen T?tigkeit) und eine m?gliche psychische Funktionsst?rung miteinbezogen (Urk. 3/6 S. 3 unten). Aufgrund seines Berichtes kann somit nicht rechtsgen?glich beurteilt werden, in welchem Ausmass die rheumatologischen Befunde allein die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers einschr?nken, und ob noch ein Gesundheitsschaden psychischer Art mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt, welcher die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zus?tzlich vermindert. 5.5 Dr. E.___, welcher den Beschwerdef?hrer im Auftrag der Beschwerdegegnerin ebenfalls im Januar 2002 begutachtet hatte (Urk. 8/10), beurteilte die Kooperation des Beschwerdef?hrers als gut, dies im Gegensatz zu Dr. F.___, der das Verhalten des Beschwerdef?hrers als zum Teil nicht immer widerspruchsfrei beschrieb. Der Las?gue-Test zum Beispiel fiel bei Dr. E.___ denn auch negativ aus, dies im Unterschied zur Untersuchung durch Dr. F.___ (Urk. 3/6 S. 6). Sein Gutachten hat Dr. E.___ in Kenntnis der vorhandenen Akten und in Ber?cksichtigung der vom Beschwerdef?hrer geklagten Schmerzen, der bildgebenden Untersuchungen - auch das Resultat eines noch am 5. Februar 2002 im Stadtspital Triemli durchgef?hrten MRI der Lendenwirbels?ule hat Dr. E.___ bei seiner Beurteilung mit ber?cksichtigt (s. Urk. 8/10 S. 4) - und seiner eigenen Untersuchungsbefunde erstellt. Seine Aussagen sind frei von Widerspr?chen und nachvollziehbar. Dr. E.___ h?lt fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers als reduziert betrachtet werden muss, was aufgrund der beschriebenen und objektivierbaren R?ckensch?den einleuchtet. Die Begutachtung durch Dr. E.___ ergab aber auch, dass die oberen Extremit?ten des Beschwerdef?hrers gesund sind und voll eingesetzt werden k?nnen, was auch mit den rheumatologischen Befunden von Dr. F.___ (Urk. 3/6 S. 6) ?bereinstimmt. Auf diesem Hintergrund leuchtet ein, dass der Beschwerdef?hrer aus orthop?disch-chirurgischer Sicht in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ohne Heben von Gewichten, ohne l?ngere vorn?bergeneigte Haltung und nicht ausschliesslich sitzend zu mindestens 75 % arbeitsf?hig ist. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus orthop?disch-chirurgischer Sicht f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit mindestens 75 % betr?gt und sich weder die seit Jahren bekannte und medikament?s gut eingestellte Epilepsie noch die im Jahre 1998 von der Medizinischen Klinik f?r Kardiologie des USZ diagnostizierten leichten Herzbeschwerden, welche ebenfalls gut auf eine medikament?se Therapie angesprochen haben, auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auswirken. Ob und in welchem Ausmass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auch aus rheumatologischer Sicht vermindert ist, l?sst sich jedoch den vorhandenen Arztberichten nicht entnehmen. Genausowenig l?sst sich beurteilen, ob eine psychische St?rung mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt, welche die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zus?tzlich einschr?nkt. Gewisse Indizien daf?r ergeben sich vor allem aus dem Bericht von Dr. F.___, und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass jahrelange und chronische Schmerzen zu psychischen St?rungen mit Krankheitswert f?hren k?nnen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie ein interdisziplin?res Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) - in Auftrag gibt. Die Gutachter sollen sich vor allem aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht und in Auseinandersetzung mit den bisher erstellten Arztberichten und Gutachten dar?ber aussprechen, welche rheumatologischen und psychischen Gesundheitssch?den beim Beschwerdef?hrer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls in welchem Ausmass zus?tzlich zu den von Dr. E.___ festgestellten Einschr?nkungen aus orthop?disch-chirurgischer Sicht auf seine urspr?nglichen T?tigkeiten im Gast- und Reinigungsgewerbe sowie in medizinisch zumutbaren alternativen T?tigkeiten auswirken. Zudem soll gleichzeitig auch abgekl?rt werden, ob und gegebenenfalls wie das von Dr. H.___ im Mai 2000 diagnostizierte beginnende Lungenemphysem (Urk. 8/13/6) die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers limitiert. Nach dieser Aktenerg?nzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit auf die Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers erneut zu pr?fen und ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu zu verf?gen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. ???????? Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Vorliegend erscheint eine Parteientsch?digung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 25. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,? zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00439 — Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 IV.2002.00439 — Swissrulings