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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.06.2003 IV.2002.00438

18 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,052 mots·~15 min·1

Résumé

Invaliditätsgrad, wirtschaftlicher Härtefall, Befristung

Texte intégral

IV.2002.00438

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 19. Juni 2003 in Sachen G.___

? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1956, war von 1991 bis 31. Oktober 2000 als Pflegeassistent mit vermehrter Verantwortung im A.___, besch?ftigt und meldete sich am 26. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 23/45, Urk. 23/49 = Urk. 6/2). ???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 23/11-23), Berichte ihrer Berufsberatung (Urk. 23/26-27, Urk. 23/37), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 23/44) und einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 23/45). ???????? Mit Verf?gung vom 16. November 2001 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 23/5). ???????? Nach Zustellung des Vorbescheids vom 14. Januar 2002 (Urk. 23/3 = Urk. 6/10) erging am 12. Juli 2002 die Verf?gung, mit der dem Versicherten bei einem Invalidit?tsgrad von 40 % eine Viertelsrente vom 1. Oktober 2000 bis 31. Juli 2001 plus eine Kinderrente zugesprochen wurde (Urk. 23/1 = Urk. 14/1 = Urk. 6/11 = Urk. 2). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 12. Juli 2002 erhob der Versicherte am 29. August 2002 (Urk. 1) und - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - am 13. September 2002 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte, es sei diese aufzuheben und es sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente, beziehungsweise im Falle der Zusprechung einer Viertelsrente eine halbe H?rtefallrente, unbefristet zuzusprechen und, ebenfalls eventualiter, es sei ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 5 S. 2 Ziff. 1-4). Das ebenfalls gestellte Gesuch auf unentgeltliche Verbeist?ndung (Urk. 5 S. 2 Ziff. 5) wurde wieder zur?ckgezogen (Urk. 10). ???????? Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2002 betreffend H?rtefallberechnung (Urk. 13) und vom 17. Februar 2003 (Urk. 22) auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Februar 2003 verzichtete der Beschwerdef?hrer auf eine Replik (Urk. 21). Am 18. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die rechtlichen Grundlagen f?r die Zusprache einer Rente (Art. 28 f. des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) sind im Beiblatt zur angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.?????? Strittig ist die H?he der zugesprochenen Rente, die vorgenommene Befristung sowie die Frage, ob ein wirtschaftlicher H?rtefall vorliegt. Es ist sachdienlich, vorerst auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen einzugehen (nachstehend Erw. 3), sodann auf den Invalidit?tsgrad (nachstehend Erw. 4), die H?rtefallpr?fung (nachstehend Erw. 5) sowie die Befristung (nachstehend Erw. 6).

3. 3.1???? Am 28. Oktober 1999 traten beim Beschwerdef?hrer beim Transfer eines? Patienten vom WC in den Rollstuhl immobilisierende R?ckenschmerzen auf (Urk. 23/48). Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Orthop?dische Chirurgie, erstattete am 24. Dezember 1999 einen Bericht zu Handen der C.___ (Urk. 23/23 = Urk. 23/17/5). Darin diagnostizierte er ein posttraumatisches LWS-Syndrom mit sporadischen Ischialgien links. Er stellte eine Diskusprotrusion L4/L5 mit leichter Duralsackeindellung bei vorbestandener Spondylolisthesis L4/L5 fest. Mit einer Arbeitsf?higkeit k?nne noch nicht gerechnet werden; es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdef?hrer ab Anfang Januar 2000 mit leichterer, teils sitzender, teils stehender Arbeit anf?nglich zu 50 % beginnen k?nne. 3.2???? Vom 19. April bis 10. Mai 2000 weilte der Beschwerdef?hrer in der Rheumaklinik D.___. In der Zusammenfassung vom 11. Mai 2000 (Urk. 23/21 = Urk. 6/3) diagnostizierten die ?rzte des D.___ ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und attestierten ab 21. Mai 2000 eine Arbeitsf?higkeit von 25 % (Arbeitsf?higkeit halbtags f?r leichte bis mittelschwere Arbeit mit Heben bis maximal 15 kg) bei Steigerung gem?ss Verlauf. 3.3???? Am 7. Juli 2000 berichtete Dr. med. E.___, Innere Medizin/Diabetologie FMH, ?ber seine vertrauens?rztliche Untersuchung im Auftrag der C.___ (Urk. 23/20 = Urk. 23/17/2). Dr. E.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei hypertropher Spondylarthrose, Spondylolisthesis und Diskusprotrusion L4/L5 (Urk. 23/20 S. 3 unten) und attestierte eine Arbeitsf?higkeit von 50 % f?r leichte bis mittelschwere Arbeit mit Heben bis maximal 15 kg ab Ende Mai; bei Therapieresistenz oder sp?testens, wenn die Arbeitsf?higkeit bis Oktober 2000 nicht voll gesteigert werden k?nne, sei eine nochmalige Untersuchung angezeigt (Urk. 23/20 S. 4). Entsprechend nahm Dr. E.___ auch gegen?ber dem Arbeitgeber Stellung (Urk. 23/22 = Urk. 23/17/3). 3.4???? Am 10. und 11. Juli 2000 wurde eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsf?higkeit (EFL) durchgef?hrt (Urk. 23/17/1). Als deren Ergebnis wurde die Zumutbarkeit der angestammten beruflichen T?tigkeit als Krankenpfleger bei einer Belastungsreduktion bei der Mobilisation von Patientinnen und Patienten bejaht. Die Zumutbarkeit f?r andere berufliche T?tigkeiten wurde f?r mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags bejaht. Konkret wurde die bisherige Arbeit am gleichen Arbeitsplatz in reduzierter Form empfohlen (Urk. 23/17/1 S. 2). Empfohlen wurden auch m?gliche Therapieans?tze, dies mit der Einschr?nkung, dass der Beschwerdef?hrer sehr schmerzlimitiert und die Leistungsbereitschaft w?hrend den Tests gering gewesen sei (Urk. 23/17/1 s. 3 oben). ???????? Am 10. August 2000 berichteten die ?rzte der Rheumaklinik D.___ an Dr. E.___, bei der durchgef?hrten EFL habe sich bei einer eher schlechten Leistungsbereitschaft und Konsistenz h?ufig eine Selbstlimitierung gezeigt. Trotzdem werde der Beschwerdef?hrer in die achtw?chige arbeitsbezogene Rehabilitation aufgenommen (Urk. 23/16 = Urk. 23/17/4). ???????? Am 15. September 2000 berichteten die ?rzte der Rheumaklinik D.___ an Dr. E.___ (Urk. 23/19/4 = Urk. 23/19/6 = Urk. 6/4), da der Beschwerdef?hrer die ergonomischen Kenntnisse nicht umsetzen k?nne und nach gut zwei Wochen die Belastungslimiten nicht habe steigern k?nnen, h?tten sie das Rehabilitationsprogramm abgebrochen. Da eine somatoforme Schmerzst?rung klar im Vordergrund stehe, rieten sie von weiteren medizinisch-therapeutischen Massnahmen ab (Urk. 23/19/4 S. 1 unten). Sie h?tten den Beschwerdef?hrer bis 17. September 2000 arbeitsunf?hig geschrieben; rein rheumatologisch bestehe ab 18. September 2000 eine Arbeitsf?higkeit von 50 % (Urk. 23/19/4 S. 2 oben). Am 4. Dezember 2000 f?hrte Dr. E.___ gegen?ber der Beschwerdegegnerin aus, zur Arbeitsunf?higkeit im bisherigen Beruf k?nnten keine sicheren Angaben gemacht werden (Urk. 23/19/3 S. 1 Ziff. 1.5). Gleichentags berichtete Dr. E.___ der C.___, der Beschwerdef?hrer werde derzeit psychiatrisch abgekl?rt (Urk. 23/19/5). 3.5???? Im Bericht vom 18./19. Dezember 2000 (Urk. 23/13 = teilweise Urk. 6/5) diagnostizierte Dr. F.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdef?hrer seit April 1999 behandelte (Urk. 23/13 S. 2 Ziff. 4), wie schon Dr. E.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.3) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei hypertropher Spondylarthrose, Spondylolisthesis und Diskusprotrusion L4/L5 (Urk. 23/13 S. 2 Ziff. 3) und attestierte eine Arbeitsunf?higkeit im bisherigen Beruf von 100 %, und zwar mit wenigen Ausnahmen (50 %, 20 %) seit 20. April 1999 bis auf weiteres (Urk. 23/13 S. 1 Ziff. 1.5). Er berichtete, der Beschwerdef?hrer f?hle sich nach wie vor unf?hig f?r irgendwelche T?tigkeiten; objektiv gesehen w?re er mindestens f?r eine leichtere Arbeit 100 % arbeitsf?hig (Urk. 23/13 S. 2 Ziff. 4.3). Im Beiblatt erg?nzte Dr. F.___, allgemein gesagt sei der Beschwerdef?hrer jeder physisch leichten T?tigkeit ausserhalb des Pflegebereichs gewachsen, und zwar - versuchsweise ab sofort - ganztags (Urk. 23/13 lit. d-e). 3.6???? Im Bericht vom 10. Januar 2001 des Ambulatoriums der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ (Urk. 23/12) wurden ein Verdacht auf somatoforme Schmerzst?rung in psychosozialer Belastungssituation und eine leichte depressive Episode diagnostiziert (Urk. 23/12 S. 2 Ziff. 3) und ausgef?hrt, aufgrund der kurzen Beobachtungszeit k?nne keine definitive Aussage zur Arbeitsf?higkeit gemacht werden (Urk. 23/12 S. 1 Ziff. 1.1 und Beiblatt lit. e). 3.7???? Am 6. April 2001 erstattete Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 23/11 = Urk. 6/6), wobei er sich auf die vorhandenen Akten und seine Untersuchung vom Vortag st?tzte (Urk. 23/11 S. 1). Dr. H.___ diagnostizierte eine geringgradige anhaltende somatoforme Schmerzst?rung auf dem Boden einer emotional instabilen (Borderline?) Pers?nlichkeitsst?rung (Urk. 23/11 S. 7 Ziff. 4). Einzelne diagnostische Kriterien seien in nur geringer Auspr?gung vorhanden; die zus?tzlich zu fordernden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen seien demgegen?ber dominierend, wenngleich - als Konflikt am Arbeitsplatz - fast zehn Jahre zur?ckliegend (Urk. 23/11 S. 7 Ziff. 5). Dr. H.___ kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die vorliegende und diagnostizierte St?rung keineswegs von erheblichem, limitierendem Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit. Die Arbeitsunf?higkeit sei deshalb ab Oktober 1999 mit maximal 40 % anzusetzen, ?und dies - im Einklang mit HA und anderen ?rztlichen eingesehenen Unterlagen - wohl kaum auf Dauer? (Urk. 23/11 S. 8 Mitte). Mit dem Beschwerdef?hrer sehe er den Schwerpunkt einer Wiedereingliederung im Rahmen einer entsprechenden Massnahme vorerst stundenweise in einer behinderungsangepassten T?tigkeit, wobei der F?higkeitsausweis des Beschwerdef?hrers als veterin?r-medizinischer Techniker nicht vergessen werden d?rfe (Urk. 23/11 S. 8 unten).

4. 4.1???? Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich ?bereinstimmend, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vorstehend Erw. 3.1) seit Oktober 1999 in k?rperlich belastenden, mit dem Heben grosser Lasten verbundenen T?tigkeiten, und somit auch in seiner angestammten T?tigkeit als Krankenpfleger, in der Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigt war (vgl. vorstehend Erw. 3.3 und 3.4). ???????? F?r eine leidensangepasste, k?rperlich leichte bis mittelschwere T?tigkeiten wurde hingegen regelm?ssig eine volle Arbeitsf?higkeit festgestellt (vorstehend Erw. 3.4 und Erw. 3.5). ???????? Im Verlauf der rheumatologischen Abkl?rung und Behandlung unter Einschluss einer EFL und eines - sp?ter abgebrochenen - Rehabilitationsprogramms bezogen auf die bisherige T?tigkeit wurde sodann eine somatoforme Schmerzst?rung festgestellt (vorstehend Erw. 3.4, 3.6 und 3.7). In seinem Gutachten vom 6. April 2001 bezifferte der Psychiater Dr. H.___ die daraus resultierende Einschr?nkung mit 40 %, wiewohl sie ?kaum auf Dauer? bestehe (vorstehend Erw. 3.7). 4.2???? Zusammenfassend ist somit aufgrund ?bereinstimmender ?rztlicher Beurteilungen erstellt, dass der Beschwerdef?hrer ab Oktober 1999 in leidensangepassten, k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeiten aus somatischer Sicht nicht und aus psychiatrischer Sicht zu 40 % eingeschr?nkt war. ???????? Daran vermag der beschwerdeweise gemachte Hinweis auf zugesprochene Leistungen der C.___ (Urk. 5 S. 6 Ziff. 5 und S. 7 f. Ziff. 2) nichts zu ?ndern. Es d?rfte auch dem Beschwerdef?hrer bekannt sein, dass die C.___ gem?ss dem Konzept der Berufsinvalidit?t ihre Invalidit?tsbemessung nach der Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit richtet und im Unterschied zur Invalidenversicherung die Arbeitsf?higkeit in bisher nicht ausge?bten, leidensangepassten T?tigkeiten ausser Betracht l?sst. Der beantragte Aktenbeizug ist deshalb ebenso entbehrlich wie die beantragten zus?tzlichen medizinischen Abkl?rungen in diesem Punkt. 4.3???? Die Beschwerdegegnerin ist von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 63'416.-- im Jahr 2000 ausgegangen (Urk. 23/26 S. 4). Dies ist aufgrund der Akten (Urk. 23/44-45) nicht zu beanstanden und beschwerdeweise ausdr?cklich nicht bestritten worden (Urk. 5 S. 10). 4.4???? Der Kritik des Beschwerdef?hrers am Fehlen eines eigentlichen Einkommensvergleichs (Urk. 5 S. 9 f. Ziff. 4) folgend, ist nunmehr das Einkommen zu ermitteln, das der Beschwerdef?hrer trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschr?nkungen erzielen k?nnte (Invalideneinkommen), wobei auf die entsprechenden ?rztlichen Beurteilungen (vorstehend Erw. 4.2) abzustellen ist. Wenn man das vergleichsweise gute Ausbildungsniveau des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 23/26) zu seinen Gunsten ausser Betracht l?sst, so verbleiben ihm gest?tzt auf die ?rztliche Zumutbarkeitsbeurteilung zahlreiche Bet?tigungsm?glichkeiten in einfachen und repetitiven T?tigkeiten, insbesondere im Bereich der industriellen Verarbeitung und Fertigung. Gem?ss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts f?r Statistik (LSE) betrug im Jahre 2000 das mittlere in diesen Wirtschaftszweigen von M?nnern erzielte Monatseinkommen Fr. 4?863.-- (LSE 2000 S. 31, Tab. TA1 Ziff. 15-37), entsprechend Fr. 58'356.-- im Jahr (Fr. 4'863.-- x 12) und Fr. 60'836.-- bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Fr. 58'356.-- : 40,0 x 41,7). Bezogen auf das dem Beschwerdef?hrer zumutbare Pensum von 60 % resultiert ein Betrag von Fr. 36'502.-- (Fr. 58'356.-- x 0,6). Ber?cksichtigt man den Umstand, das teilzeitbesch?ftigte M?nner in unqualifizierter Stellung meist tiefere L?hne erhalten (LSE 2000, S. 24) mit einem - praxisgem?ss zul?ssigen (vgl. BGE 126 V 75) - Abzug von 10 %, so ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'851.-- (Fr. 36'502.-- x 0,9) im Jahr 2000. 4.5???? Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'416.-- (vorstehend Erw. 4.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'851.-- (vorstehend Erw. 4.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'565.--, was einem Invalidit?tsgrad von 48,2 % entspricht. 4.6???? Der ermittelte Invalidit?tsgrad verleiht Anspruch auf eine Viertelsrente. Somit ist im Ergebnis - und vorbeh?ltlich der H?rtefallfrage (nachstehend Erw. 5) - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer eine Viertelsrente zugesprochen hat, wobei der Rentenbeginn - ausgehend von der mit der auf Oktober 1999 bezogenen Beurteilung durch Dr. B.___ er?ffneten Wartezeit (vgl. Urk. 23/4 S. 2 oben) - weder bestritten noch zu beanstanden ist. ???????? Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.?????? Der Beschwerdef?hrer beantragt f?r den Fall, dass er aufgrund des gerichtlich ermittelten Invalidit?tsgrades Anspruch auf eine Viertelsrente haben sollte, die Zusprechung einer halben Rente infolge Vorliegens eines wirtschaftlichen H?rtefalls (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3). ???????? Die Beschwerdegegnerin hat gest?tzt auf die Angaben des Beschwerdef?hrers (Urk. 14/6) am 7. Mai 2002 ein erstes Mal die H?rtefallpr?fung vorgenommen (Urk. 14/5). Im Hinblick auf die Beschwerdeantwort (Urk. 13) hat sie die Berechnung ein zweites Mal? - mit je einer ?nderung bei Ziffer 1.2 und 3.3 -? vorgenommen (Urk. 14/4). ???????? Die einzelnen Elemente der Berechnung - weitgehend Angaben des Beschwerdef?hrers - sind von diesem in keinerlei Hinsicht in Frage gestellt worden (vgl. Urk. 5 S. 1-13). Es gibt auch keine Anhaltspunkte daf?r, dass sie nicht zutreffend w?ren. ???????? Dementsprechend bleibt dem Gericht nichts ?brig, als die Berechnung ein drittes Mal vorzunehmen; dies mit dem - unver?nderten - Ergebnis, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und vom Beschwerdef?hrer in keiner irgendwie substantiierten Weise in Zweifel gezogene Pr?fung ergibt, dass kein wirtschaftlicher H?rtefall vorliegt. ???????? Die Beschwerde ist in diesem Punkt als vollst?ndig unbegr?ndet abzuweisen.

6. 6.1???? Es bleibt die Frage der Befristung der zugesprochenen Rente zu pr?fen. Daf?r ist - wie dargelegt (vorstehend Erw. 1.3) - entscheidend, ob f?r einen bestimmten Zeitpunkt eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. 6.2???? Die Beschwerdegegnerin hat, soweit sich dies aufgrund der vorhandenen Akten beurteilen l?sst, an die Bemerkung im Gutachten von Dr. H.___ vom April 2001 angekn?pft, wonach die attestierte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychischen Gr?nden ?wohl kaum auf Dauer? bestehe (Urk. 23/11 S. 8 Mitte). Die zust?ndige Person der Berufsberatung und ein Abteilungsleiter (AL) haben daraus den Schluss gezogen, dass ab 1. August 2001 ein Wegfall dieser Einschr?nkung anzunehmen sei (Urk. 23/4 = Urk. 6/12, je S. 2). 6.3???? Es bedarf keiner vertieften Er?rterung, dass dies - so verst?ndlich es aus pragmatischer Sicht erscheinen mag - den Anforderungen an den rechtsgen?glichen Nachweis einer anspruchsrelevanten Verbesserung der Erwerbsf?higkeit nicht gen?gt. Eine Befristung der zugesprochenen Rente allein gest?tzt auf die erw?hnte Interpretation der zeitlich unbestimmten Relativierung der attestierten Arbeitsf?higkeit im Gutachten H.___ h?lt offensichtlich der gerichtlichen ?berpr?fung nicht stand. 6.4???? Der verf?gten Befristung der zugesprochenen Rente fehlt mithin der erforderliche Nachweis der verbesserten Erwerbsf?higkeit. In diesem Punkt ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen: Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie gest?tzt auf eine entsprechende spezifische ?rztliche Beurteilung den Zeitpunkt der Verbesserung der Erwerbsf?higkeit festlege und danach ?ber die Befristung neu verf?ge.

7.?????? Der Beschwerdef?hrer unterliegt mit seinen diversen Antr?gen betreffend den Umfang des Rentenanspruchs und obsiegt nur teilweise, n?mlich betreffend die Befristung der zugesprochenen Rente. Dementsprechend ist ihm eine um die H?lfte reduzierte Prozessentsch?digung zuzusprechen, welche nach Massgabe der Umst?nde und beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- plus Mehrwertsteuer auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2002 dahin abge?ndert, dass die Befristung des Rentenanspruchs vorl?ufig aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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