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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 IV.2002.00424

29 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,119 mots·~26 min·2

Résumé

Invalidenrente/Neuanmeldung/Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischen Leidens

Texte intégral

IV.2002.00424

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Sozialversicherungsrichterin Grünig Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 30. September 2003 in Sachen A.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Der 1958 geborene A.___ arbeitete nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit bei diversen Arbeitgebern hauptsächlich als Magaziner und Lagerist (Urk. 11/36 und Urk. 11/53). Vom 17. Juli 1989 bis 30. September 1995 war er bei der B.___ AG, Zürich, als Magaziner und Postverantwortlicher angestellt, wobei der 26. Juni 1995 der letzte effektive Arbeitstag war (Urk. 11/51). Vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1997 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer anerkannten Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 11/50). Der Versicherte leidet an Rücken- und Herzbeschwerden (Urk. 11/22-23). 1.2     Am 30. Mai 1997 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/53). Nach durchgeführten Abklärungen wies die SVA, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. September 1997 (Urk. 11/16) ab mit der Begründung, es sei dem Versicherten zumutbar, seiner gewohnten Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 1999 (Urk. 11/11; IV.1997.00629) ab. 1.3     Am 1. März 2000 meldete sich A.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/48). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 24. Juni 2000 (Urk. 11/21) ein, dem weitere Arztberichte beilagen, und liess das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel (MEDAS) vom 14. Juni 2001 (Urk. 11/20) erstellen. Mit Verfügung vom 25. März 2002 (Urk. 11/6) sprach sie dem Versicherten berufliche Massnahmen vom 8. bis 26. April 2002 in Form von Vorabklärungen im Beruflichen Trainingszentrum Zürich (BTZ) zu. Die beruflichen Massnahmen mussten jedoch nach drei Tagen vorzeitig abgebrochen werden, da der Versicherte Mühe bekundete, wegen eines gebrochenen Fusses einen  Tag lang durchzuhalten und ein Arztzeugnis vorwies, das ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 11/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Mai 2002; Urk. 11/2) gab die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2002 (Urk. 2) bekannt, in einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit sei er nicht mehr arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Hebebelastungen nicht über 15 Kilogramm sei ihm zu 70 % zumutbar. Werde das Einkommen von Fr. 65'000.--, das er ohne Behinderung erzielen könnte, mit dem Einkommen von Fr. 36'097.-- verglichen, das in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit erzielbar wäre, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'903.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 44 % resultiere. Zufolge Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente zu.

2. Dagegen erhob A.___ mit Eingaben vom 23. August und vom 5. September 2002 (Urk. 1 und 6) Beschwerde und beantragte, ihm sei mit Wirkung ab dem 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2002 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 (Urk. 12) als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2003 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu erklären, ob er auch die Überweisung der Nachzahlungsrentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2002 an das Sozialzentrum Ausstellung anfechte. Der Beschwerdeführer liess jedoch die Frist ablaufen, ohne eine Erklärung abzugeben. Mit Verfügung vom 6. März 2003 (Urk. 16) wurde bei der MEDAS eine präzisierende Auskunft zum Gutachten vom 14. Juni 2001 eingeholt. Den Parteien wurde anschliessend Gelegenheit gegeben, zu dieser Auskunft (Berichte der MEDAS vom 11. Juni 2003; Urk. 19 und vom 11. Juli 2003; Urk. 22) Stellung zu nehmen (Verfügung vom 23. Juli 2003; Urk. 23). Der Beschwerdeführer liess daraufhin das Schreiben von Dr. C.___ vom 11. September 2003 (Urk. 26) einreichen, welches auch der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.          Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002  und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

3. 3.1     Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. März 2000 (Urk. 11/48) eingetreten und hat den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2002 mit Verfügung vom 8. Juli 2002 (Urk. 2) bejaht. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit; streitig und zu prüfen sind lediglich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und der Beginn der Rentenzahlung ab September 1997 (Urk. 6).          Das Vorliegen einer rentenrelevanten Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines psychischen oder somatischen Gesundheitsschadens bis zum 8. September 1997, dem Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Rentenverfügung, wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 1999 (IV.97.00629) ausdrücklich verneint. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, weshalb auf diese Frage nicht mehr einzugehen ist. 3.2     Gemäss Bericht des Stadtspitals D.___, Zürich, vom 2. September 1998 (Urk. 11/21/8) erlitt der Beschwerdeführer am 8. August 1998 einen akuten infero-posterioren Myokardinfarkt und war von diesem Tag bis zum 12. August 1998 hospitalisiert. Er habe depressiv gewirkt, wobei dies als reaktive Verstimmung im Zusammenhang mit der mehrjährigen Arbeitslosigkeit beurteilt worden sei. Die behandelnden Ärzte empfahlen eine psychologische/psychiatrische Betreuung auch im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers. 3.3     Vom 23. bis zum 30. September 1998 war der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation im Rehabiltations-Zentrum E.___ (Bericht vom 5. Oktober 1998; Urk. 11/21/7). Der Rehabilitationsaufenthalt musste nach einer Woche abgebrochen werden, da sich der Beschwerdeführer während der Gymnastikstunde ein Supinationstrauma des rechten Fusses zugezogen hatte. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers war deutlich eingeschränkt, wobei sich jedoch keine Ischämiehinweise finden liessen. Vom psychischen Gesamteindruck her habe er leicht depressiv und etwas verlangsamt gewirkt. 3.4     Am 3. November 1998 avisierte der Beschwerdeführer die Sanität und liess sich ins Stadtspital D.___ einweisen, da er ein heftiges retrosternales Druckgefühl verspürte (vergleiche Bericht vom 5. November 1998; Urk. 11/21/6). Im Verlauf zeigten sich jedoch weder im EKG noch bei den Laborwerten Veränderungen, so dass der Beschwerdeführer am 5. November 1998 das Spital wieder verlassen konnte. 3.5     Im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 25. Februar 1999 (Urk. 11/21/5), wo sich der Beschwerdeführer vom 6. bis 11. Februar 1999 wegen unklarer rezidivierender, retrosternaler Thoraxschmerzen hospitalisieren liess, wurde erneut festgestellt, dass er antriebsarm und depressiv gewirkt habe. Der beigezogene Psychiater habe ein depressives Syndrom bei sozialer Verwahrlosung und alkoholischer Wesensveränderung diagnostiziert. Die Ursache für die retrosternalen Thoraxschmerzen konnte nicht eruiert werden. 3.6     Am 13. Oktober 1999 befand sich der Beschwerdeführer zur ambulanten kardiologischen Nachkontrolle im Stadtspital D.___ (Bericht vom 15. Oktober 1999; Urk. 11/21/3). Er beklagte unveränderte multiple muskulo-skelettale Beschwerden sowie eine allgemeine Ermüdbarkeit und verminderte Leistungsfähigkeit. Bei der klinischen Untersuchung zeigte sich der Beschwerdeführer kardial kompensiert, jedoch im Belastungstest manifestierte sich eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit wegen Beinschwäche, aber ohne Hinweise auf eine Ischämie. 3.7     Dr. F.___, Zürich, stellte im Bericht vom 18. April 2000 (Urk. 11/21/2) fest, anlässlich einer radiologischen Untersuchung habe sich eine rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule bei einem Becken-Hochstand links von 7 mm und eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule beim Sacrum arcuatum gezeigt. Weiter lägen eine Retrolisthesis bei L5, eine lumbo-sakrale Spondyl-arthrose und eine beginnende Arthrosis deformans der Ileosakralgelenke vor. Verglichen mit den Voraufnahmen vom 6. Mai 1996 lasse sich eine Zunahme der Lendenwirbelsäulenfehlhaltung und der Spondylarthrose in der lumbo-sacralen Überlastungszone finden. 3.8     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juni 2000 (Urk. 11/21/1) eine koronare Herzkrankheit bei einem Status nach einem Myokardinfarkt vom 8. August 1998, ein Nebennierenrindenadenom links mit Hyperkaliämie, ein chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einer Retrolisthesis L5 und zunehmenden degenerativen Veränderungen sowie den Verdacht auf eine depressive Grunderkrankung. Der Beschwerdeführer wirke psychisch auffällig, depressiv und verlangsamt. Bei den chronischen, rezidivierenden lumbalen Schmerzen mit radiologischem Korrelat sei er in seinem bisherigen Beruf als Magaziner seit 1997 und bis auf weiteres nicht mehr arbeitsfähig. Auch für eine andere Erwerbstätigkeit sei er aufgrund der körperlichen, psychischen und intellektuellen Situation eingeschränkt. Möglich sei ein halbtägiger Einsatz in einer abwechselnd sitzenden und stehenden, intellektuell nicht anspruchsvollen Tätigkeit, möglicherweise im geschützten Rahmen. Aufgrund der Polymorbidität und der Langzeitarbeitslosigkeit erscheine der Beschwerdeführer kaum erneut in einen Arbeitsprozess integrierbar. Er sei einem Arbeitgeber aber zumutbar. 3.9 Zusammengefasst steht in somatischer Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer subjektiv unter Thoraxbeschwerden bei Belastung leidet, für die jedoch keine medizinische Ursache gefunden werden konnte. Daneben weist er chronische Schmerzen im lumbalen Bereich bei zunehmenden degenerativen Veränderungen auf. Sodann fällt er seit Jahren durch seine depressive Verstimmung und Verlangsamung auf. 3.10   Das Gutachten der MEDAS vom 14. Juni 2001 (Urk. 11/20) basiert auf einem Bericht der Kardiologie des Stadtspitals D.___ vom 14. Mai 2001 (liegt dem Gutachten nicht bei), einer internistischen Untersuchung (Urk. 11/20 S. 5), einer rheumatologischen Untersuchung (Beilage 2 zu Urk. 11/20) und einer psychiatrischen Untersuchung je vom 14. Mai 2001 (Beilage 3 zu Urk. 11/20).          Im Bericht der Kardiologie des Stadtspitals D.___ vom 14. Mai 2001 (vergleiche Urk. 11/20 S. 4) wurden als Diagnosen eine koronare 1-Gefäss-Erkrankung bei einem Status nach einem inferoposterioren Myokardinfarkt und PTCA/Stent von August 1998 sowie ein Nebenrindenadenom erhoben. Der Beschwerdeführer leide unter diffusen Thoraxschmerzen, bei denen es sich aber nicht um eine typische Angina pectoris handle. Echokardiographisch habe eine diskrete inferiore Hypokinesie gefunden werden können. Die systolische Funktion sei jedoch normal gewesen. Der Beschwerdeführer sei völlig untrainiert und in der Ergometrie für sein Alter schlecht belastbar, wobei es während der Belastung jeweils zu einem retrosternalen Stechen komme, sich aber keine signifikanten ST-Senkungen zeigten. Die Beschwerden hätten sich seit dem Myokardinfarkt vom August 1998 nie verändert und die Szintigraphie vom November 1998 sei unauffällig gewesen. Man sei deshalb überzeugt, dass die Beschwerden nicht durch die koronare Herzkrankheit erklärt würden. Das Nierenrindenadenom sei 1995 und 1999 abgeklärt worden und dessen Grösse habe nicht zugenommen. Die internistische Untersuchung durch den MEDAS-Arzt Dr. G.___ ergab einen unauffälligen Befund (Urk. 11/20 S. 5). Bei der rheumatologischen Untersuchung (Beilage 2 zu Urk. 11/20 S. 3) wurde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einer ausgeprägten Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung sowie muskulärer Dysbalance und ein Verdacht auf Claudicatio intermittens diagnostiziert. Der Grund für die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule sei primär die muskuläre Insuffizienz infolge Trainingsmangels. Für die vom Versicherten geltend gemachten Handgelenksbeschwerden habe sich kein klinisch nachvollziehbares Korrelat finden lassen. Die nach einer Gehstrecke von 200 Meter beklagten Beinschmerzen entsprächen eher einer vaskulären Problematik im Sinne einer Claudicatio intermittens, wobei die diesbezügliche klinische Untersuchung keine Bestätigung ergeben habe. In einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Dagegen bestehe in einer körperlich mittelschwer belastenden Tätigkeit in Wechselposition mit Hebebelastungen von nicht mehr als 15 kg primär aufgrund der aktuellen Dekonditionierung eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach Durchführung einer dreimonatigen Trainingsphase sollte praktisch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für mittelschwer belastende Tätigkeiten erreichbar sein. In einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit wie einer Büro- Sortier- oder Kontrolltätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (Beilage 2 zu Urk. 11/20) wurden ein Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.1) und differentialdiagnostisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (dysthyme und schizoide Züge) diagnostiziert. Aus den Akten gehe der Wesenszug des zurückgezogenen, eher eigenbrötlerischen Menschen hervor. Während der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer wortkarg, wenig motiviert und affektarm gewesen. Dieser Wesenszug ziehe sich, wie sowohl die Akten als auch die subjektiv geschilderte Anamnese aufdecke, weit zurück. Die emotionale Kühlung und die flache Affektivität deuteten auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung hin. Eine Depression könne jedoch ausgeschlossen werden. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine den somatischen Beschwerden angepasste Arbeitstätigkeit bestehe keine zeitliche Einschränkung, das heisse, eine ganztägige Arbeit sei zumutbar, jedoch sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit und der sehr geringen sozialen Kompetenz sowie der verringerten Möglichkeit der sozialen Interaktion nicht für jedes Arbeitsumfeld geeignet. Für ein umschriebenes Aufgabenfeld ohne Kommunikationsfähigkeit mit Arbeitskollegen sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Das Mass der qualitativen Einschränkung betrage, bezogen auf die reduzierte Arbeitsleistung, rund 25 bis 40 %. Zusammenfassend wurde im Gutachten der MEDAS vom 14. Juni 2001 (Urk. 11/20 S. 9) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einer ausgeprägten Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierung und muskulärer Dysbalance sowie eine koronare 1-Ast-Erkrankung bei einem Status nach einem inferoposterioren Myokardinfarkt von August 1998 diagnostiziert. Die zusätzlich festgestellten atypischen extrakardialen Thoraxschmerzen, das Nebenrindenadenom, die vermutete Hypovitaminose und der Nikotinabusus hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter bestehe der Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung bei einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit dysthymen und schizoiden Zügen. Aufgrund der koronaren Herzkrankheit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. In einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 bis 40 %. Zusammenfassend sei er in einer körperlich leichten beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitszüge mindestens zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 11/20 S. 10). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei das Datum dieser Begutachtung, das heisst Mai 2001 (Urk. 11/20 S. 9). 3.11 Gestützt auf dieses MEDAS-Gutachten und in Anbetracht dessen, dass der Versuch, den Beschwerdeführer im Rahmen eines dreimonatigen Aufenthaltes im beruflichen Trainingszentrum Zürich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, gescheitert war (vgl. Urk. 11/29, 11/28, 11/5 und 11/4), ging die IV-Stelle davon aus, der Beschwerdeführer könnte in einer Tätigkeit als Mitarbeiter/Prüfer (DAP 2742) als Mitarbeiter in der Montage (DAP 2599) oder als Staplerfahrer (DAP 2545) seine Restarbeitsfähigkeit zu 70 % verwerten, wobei die psychopathologische Komponente bereits eingeschlossen sei. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 36'097.--, woraus sich verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- als Lagermitarbeiter ein Invaliditätsgrad von 44 % ergebe (Urk. 11/4). Für den Beginn der Wartezeit richtete sich die IV-Stelle nach dem Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung, dem 14./15. Mai 2001, und setzte den Rentenbeginn dementsprechend auf den 1. Mai 2002 an (Urk. 11/2 und 11/3). Laut Akten bestehen indes gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beginn der Wartezeit bereits auf einen früheren Zeitpunkt anzusiedeln wäre. Sodann erschienen dem Gericht die Angaben im MEDAS-Gutachten zur Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht insofern nicht ganz schlüssig, als einerseits beim Beschwerdeführer die mangelnde soziale Kompetenz und die eingeschränkte Möglichkeit der sozialen Interaktion betont wurden, anderseits das Mass der qualitativen Einschränkung, bezogen auf die reduzierte Arbeitsleistung, mit rund 25 bis 40 % definiert wurde, was die Bemessung durch die IV-Stelle mit dem approximativen Durchschnittswert von 70 % als willkürlich erschienen liess. Da zudem im Bericht der IV-Stelle vom 13. Mai 2002 betreffend den BEFAS-Aufenthalt des Beschwerdeführers notiert wurde, dieser sei am Morgen durch eine Alkoholfahne seinem Betreuer aufgefallen, sah sich das Gericht zu einer Rückfrage bei den involvierten MEDAS-Experten veranlasst. Auf die Fragen des Gerichtes hin präzisierten die Ärzte der MEDAS im Bericht vom 11. Juli 2003 (Urk. 22), aufgrund der psychiatrischen Diagnose, der im Gutachten beschriebenen längeren Vorgeschichte und des im August 1998 eingetretenen Myokardinfarkts sei es vertretbar, den Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf November 1998 anzusetzen. Die Einschränkung im bisherigen Tätigkeitsbereich sei nicht durch strukturelle Schäden, sondern durch eine absolut ungenügende Körperhaltung und dadurch bedingte lokale Überlastungsphänomene sowie eine allgemeine Dekonditionierung infolge Inaktivität bedingt. Bezüglich Beginn der Einschränkung könne wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass es zu einer schleichenden Verschlechterung gekommen sei. Für eine Tätigkeit mit wiederholtem und öfterem Heben von Lasten über 15 kg habe seit August 1998 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. In einer mittelschweren Tätigkeit bestehe seit Januar 1999 noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Weiter führten die Ärzte der MEDAS auf die Fragen des Gerichtes im Bericht vom 11. Juni 2003 (Urk. 19) aus, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit nicht für jedes Arbeitsumfeld geeignet sei, könne er doch Büro-, Sortier- und Kontrolltätigkeiten ausüben, die keine hohen Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit und an die soziale Kompetenz stellten (zum Beispiel Archivablage). Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sei reduziert, weil er wegen der verminderten sozialen Kompetenz und der geringeren Fähigkeiten bei der sozialen Interaktion häufigere Führung, Betreuung und Überwachung seiner Tätigkeit benötige und ihm keine Aufgaben anvertraut werden könnten, die soziale Kompetenz voraussetzten. Die Einschränkung der Arbeitsleistung betrage 25 bis 40 %. Diese Einschränkung sei rein psychisch bedingt. Aufgrund der rheumatologischen Beschwerden bestehe nur eine Einschränkung für Schwerarbeit, aber nicht für leichte körperliche Tätigkeiten. Das unterschiedliche Ausmass der Einschränkung bestehe je nach Arbeitsumfeld. Bei einer Arbeitsumgebung, die der verminderten sozialen Kompetenz des Beschwerdeführers angepasst sei und wo ein Verständnis für dessen auffällige Persönlichkeit bei gleichzeitig konsequenter Führung bestehe, betrage die Einschränkung rund 25 %. Bei schwierigeren Umgebungsfaktoren sei die Einschränkung grösser. Doch sei mindestens ein 60%-Arbeitspensum zumutbar. Durchschnittlich betrage die Einschränkung maximal 40 %. In einer körperlich leichten beruflichen Tätigkeit, in einem die soziale Kompetenz nicht fordernden Rahmen bestehe mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Diese Bemessung der Arbeitsfähigkeit habe auch Gültigkeit, falls der Beschwerdeführer mässig Alkohol konsumiere, solange dies nicht während der Arbeitszeit geschehe. Sollte der effektive Alkoholkonsum das Mass der Schädlichkeit erreichen, beständen gewisse Einschränkungen für Tätigkeiten in exponierter Lage oder mit hoher Anforderung an die Konzentration sowie für das Führen von Fahrzeugen und von gefährlichen Maschinen. Eine Behandlung des Alkoholproblems sei dem Beschwerdeführer aber im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Zusätzlich zu der psychiatrischen Störung stelle die massive Entwöhnung von einer regelmässigen Arbeitstätigkeit und der damit verbundenen Inaktivität den beruflichen Rehabilitationserfolg in Frage. 3.12   Diese ergänzenden sorgfältig begründeten und schlüssigen Ausführungen vermögen die sich aus dem vorangehenden Gutachten ergebenden Unklarheiten vollständig zu beseitigen, weshalb sowohl bezüglich der Bemessung der Arbeitsfähigkeit als auch des Beginns der leistungsrelevanten Wartezeit darauf abzustellen ist. Weitere Abklärungen, inbesondere eine erneute psychatrische Begutachtung (vgl. Urk. 26), sind nicht erforderlich.

4.       Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Es steht fest, dass eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem 8. August 1998 vorliegt. Vom 8. August bis 31. Oktober 1998 war der Beschwerdeführer wegen des Herzinfarktes in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % und ab 1. November 1998 noch zu 50 % arbeitsunfähig. Die einjährige Wartezeit begann am 8. August 1998 zu laufen und endete am 7. August 1999. Während der Wartezeit betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit 60,4 %. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits ab 1. August 1999 (Art. 29 Abs. 2 IVG) Anspruch auf eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente. Dem steht Art. 48 Abs. 2 IVG nicht entgegen, weil die Neuanmeldung am 1. März 2000 erfolgt war.

5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 65'000.--, wobei sie vom zuletzt im Jahr 1995 erzielten Monatslohn von Fr. 4'550.-- (richtig: Fr. 4'510.--) ausging und die Nominallohnentwicklung bis 2001 berücksichtigte (Urk. 11/4). Da nunmehr der Rentenbeginn auf den 1. Mai 1999 anzusetzen ist, sind die entsprechenden massgebenden Einkommen (vorne Erw. 2.3) neu zu berechnen. Ausgehend vom Erwerbseinkommen als Lagermitarbeiter/Magaziner von Fr. 58'630.-- im Jahre 1995 (13 x Fr. 4'510.--) ergibt sich nach der Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volkswirtschaft 8-2002 S. 93 T B10.2) im Jahr 1999 ein Valideneinkommen von Fr. 60'287.30. 5.2     Das Invalideneinkommen bemass die IV-Stelle mit Fr. 36'097.--, wobei sie zur Ermittlung dieses Einkommens von der Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze ausging (Urk. 11/4). Die detaillierten Arbeitsplatzbeschriebe (im Anhang zu Urk. 11/4) erhellen, dass es sich dabei um körperlich leichte Tätigkeiten handelt, die kein Heben von Lasten über 10 kg erfordern. Jedoch werden diese Tätigkeiten zum Teil häufig und zum Teil fast ausschliesslich sitzend ausgeführt, sodass es fraglich erscheint, ob sie in Berücksichtigung des Rückenleidens dem Beschwerdeführer zumutbar sind. Zudem stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeiten im Hinblick auf die psychischen Einschränkungen angepasst sind. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen ist (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 4'268.-- (S. 25 Tabelle TA 1) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 51’216.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag entsprechend der Nominallohnentwicklung von 0,3 % per 1999 hoch und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2003 Tabelle B9.2 S. 102 und Tabelle B 10.2 S. 103) um und berücksichtigt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 %, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 32'209.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei dürfe ein Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten hat der Faktor Alter keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Daher besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Alters von 45 Jahren auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Demgegenüber verdienen teilzeitbeschäftigte Männer gemäss Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24, in der Regel überproportional weniger als ihre vollzeitlich angestellten männlichen Kollegen (vergleiche AHI 2002 S. 72 Erw. 5). Der Beschwerdeführer kann aufgrund seines Rückenleidens und der Herzbeschwerden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben und ist aufgrund seines psychischen Leidens in der Kommunikationsfähigkeit sowie sozialen Kompetenz eingeschränkt. Deshalb ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche, beziehungsweise psychische Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher, eine Herabsetzung um insgesamt 15 % vorzunehmen. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 27'378.--. Von diesem Invalideneinkommen ist auszugehen.

Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 27'378.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 60'287.30, resultiert bei einer Differenz von Fr. 32'909.30 ein Invaliditätsgrad von 54,6 %, sodass ein Anspruch auf eine halbe härtefallunabhängige Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Mai 2002 verneint wurde, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2002 aufgehoben, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente vor dem 1. Mai 2002 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00424 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 IV.2002.00424 — Swissrulings