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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.02.2003 IV.2002.00392

26 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,963 mots·~15 min·2

Résumé

Psychischer Gesundheitsschaden in Zusammenhang mit Drogensucht

Texte intégral

IV.2002.00392

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 27. Februar 2003 in Sachen N.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Die 1976 geborene N.___ absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule eine Lehre als Zoofachverk?uferin (Urk. 7/21). Anschliessend war sie haupts?chlich im Verkauf und als Lagermitarbeiterin t?tig (Urk. 7/19/1). 1995 begann sie Heroin und sp?ter auch Kokain und Alkohol zu konsumieren, bis sie sich von August 1998 bis Dezember 1999 zuerst in Spanien und von Februar 2000 bis Februar 2001 in der Schweiz einer Drogenentzugstherapie unterzog (Urk. 7/9). Vom 27. M?rz 2000 bis 30. Juni 2001 war sie bei der A.___ als Lagermitarbeiterin angestellt (Urk. 7/18). Das Arbeitsverh?ltnis wurde durch N.___ selber gek?ndigt, da sie am 19. April 2001 einen Sohn geboren hatte und es ihr nach der Niederkunft nicht mehr m?glich sei, weiterhin zu arbeiten (vergleiche K?ndigungsschreiben vom 28. Juni 2001; Beilage zu Urk. 7/18 und Geburtsschein vom 24. April 2001; Urk. 7/19/3). ???????? Am 21. November 2001 meldete sich N.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt f?r innere Medizin, vom 7. Dezember 2001 (Urk. 7/13) sowie den Bericht der Dr. med. C.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/14) ein, dem weitere Berichte beilagen, und liess durch Dr. med. D.___, Facharzt f?r Psychiatrie, das Gutachten vom 31. M?rz 2002 (Urk. 7/11) erstellen. Ferner nahm sie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 14. Dezember 2001 (Urk. 7/18) zu den Akten und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug vom 19. Dezember 2001; Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2002 (Urk. 7/4) gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, die spezial?rztlichen Abkl?rungen h?tten ergeben, dass es ihr weiterhin zumutbar sei, ihre T?tigkeit als Lageristin zu mindestens 80 % auszu?ben und sie dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen k?nnte. Nachdem die Versicherte hatte erkl?ren lassen, mit dem Vorbescheid nicht einverstanden zu sein (Urk. 7/3) und den Bericht des E.___ vom 28. Mai 2002 (Urk. 7/9) eingereicht hatte, wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 5. Juli 2002 (Urk. 2) das Rentenbegehren im Sinne des Vorbescheids ab.

2.?????? Dagegen erhob N.___ mit Eingabe vom 30. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Ausrichtung einer Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdef?hrerin innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 4. November 2002 (Urk. 10) als geschlossen erkl?rt. Mit Eingabe vom 7. November 2002 (Urk. 11) legte die Beschwerdef?hrerin noch den Bericht des F.___ vom 30. August 2002 (Urk. 12/1) ins Recht, welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Diese verzichtete auf eine solche (Urk. 15). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.2???? Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung begr?ndet die Drogensucht f?r sich allein betrachtet keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 2.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5???? Bez?glich der von der Beschwerdef?hrerin eingereichten ?rztlichen Unterlagen (Urk. 12/1) ist festzuhalten, dass f?r die Ermittlung des Invalidit?tsgrades die Verh?ltnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung massgeblich sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a). Tatsachen, die sich sp?ter verwirklichen, sind insoweit zu ber?cksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat sowie in diesem Zusammenhang die Arbeits- und die aus dieser resultierende Erwerbsf?higkeit. 3.2???? Dr. B.___ stellt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2001 (Urk. 7/13) die Diagnosen einer chronisch aktiven Hepatitis C bei Status nach Interferonbehandlung f?r drei Monate im Jahr 1998 und intraven?sem Drogenabusus. Medizinisch-pathologische Befunde k?nne er nicht erheben. Er habe die Beschwerdef?hrerin nur im Sommer 2001 dreimal gesehen und k?nne deshalb keine Angaben machen, ob zum heutigen Zeitpunkt eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit vorliege. 3.3???? Im Bericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/14) f?hrt Dr. C.___ als Diagnosen ein fr?hkindliches Psychosyndrom und Atemstillstand als Kleinkind an, erhob St?rungen nach ICD-10 F04/F06.6 und 7 sowie eine Drogensucht seit Juli 1995, wobei die Beschwerdef?hrerin heute "clean" sei. Sie habe die Beschwerdef?hrerin nie behandelt, sondern lediglich untersucht anl?sslich eines Gutachtensauftrages der Bezirksanwaltschaft Z?rich. Die Beschwerdef?hrerin sei vergesslich und unkonzentriert gewesen und habe an Ged?chtnisst?rungen sowie zeitweise an Orientierungsschwierigkeiten gelitten. W?hrend der Gespr?che habe sie sich unauff?llig benommen, jedoch habe sie wiederholt Termine vergessen und auch die Praxis nicht mehr gefunden. Seit Oktober 1998 bestehe eine Erwerbsunf?higkeit von 100 %, wobei Dr. C.___ diese Erwerbsunf?higkeit auch in den Zusammenhang mit der Pflege des Kindes stellte (Urk. 7/14 S. 2). Die Arbeitsf?higkeit scheine auch durch die chronische Hepatitis C eingeschr?nkt zu sein. Diesbez?glich sei Dr. G.___ anzufragen. Die Beschwerdef?hrerin wolle sobald als m?glich wieder eine 50-%-Stelle als Lageristin antreten, wenn sie eine eigene Wohnung und einen Krippenplatz f?r ihren Sohn gefunden habe. Eine Erwerbst?tigkeit halbtags in der bisherigen Berufst?tigkeit sei ihr zumutbar. 3.4???? Dr. G.___ seinerseits teilte der IV-Stelle am 5. Februar 2002 mit, die Versicherte sei seit Januar 2000 nicht mehr bei ihm in Behandlung, weshalb er die gestellten Fragen nicht beantworten k?nne (Urk. 7/12). 3.5???? Dr. D.___ stellt in seinem Gutachten vom 31. M?rz 2002 (Urk. 7/11) fest, dass die Beschwerdef?hrerin eine Lebensphase mit schwerer Drogen- und Alkoholabh?ngigkeit durchgemacht habe, was unweigerlich zu einer sogenannten toxikomanischen Wesensver?nderung f?hrte. Auch nach Absetzen des Drogen- und Alkoholmissbrauchs verschwinde die toxikomane Wesensver?nderung nicht sofort. Es scheine ihm eher unsicher, ob auch noch eine Pers?nlichkeitsst?rung vorhanden sei, die auf eine hirnorganische Sch?digung zur?ckzuf?hren sei (ICD-10 F0.70; richtig ICD-10 F07.0). Diese Annahme basiere nur auf den Ausf?hrungen der Mutter, welche berichtet habe, dass die Atmung der Beschwerdef?hrerin nach der Geburt nur verz?gert eingesetzt habe. Auch sei es nach vier Monaten zu einem Atemstillstand von etwa zehn Minuten gekommen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdef?hrerin in Raum und Zeit gut orientiert gewesen und die ?berpr?fung der Vergesslichkeit sei negativ ausgefallen. Ebenfalls habe er keine besondere Unruhe und Unf?higkeit, l?ngere Zeit ruhig und konzentriert zu bleiben, feststellen k?nnen. Die klinische Untersuchung spreche gegen eine hirnorganische Sch?digung und ebenso das Ergebnis des Hamburg-Wechsler-Intelligenztestes f?r Erwachsene, in welchem die Beschwerdef?hrerin einen dem Bev?lkerungsdurchschnitt entsprechenden Gesamt-Intelligenzquotient erreicht habe. Die Anamnese mit den Phasen von Sauerstoffmangel, wie er bei der Beschwerdef?hrerin vorgekommen sei, w?rde eher auf ein hirndiffuses Psychosyndrom hindeuten. Die Angaben der Beschwerdef?hrerin, dass sie Angst vor M?nnern mit Bart habe, spr?che f?r eine fr?he neurotische Entwicklung im Sinne einer Charakterneurose (ICD-10 F60.9). Diese Differentialdiagnose sei jedoch f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit bedeutungslos. Die eher diskrete, schon vor der Toxikomanie bestehende Pers?nlichkeitsst?rung h?tte nicht schicksalsm?ssig zur Toxikomanie f?hren m?ssen. ???????? Zur Zeit l?gen keine Drogen- und Alkoholabh?ngigkeit mehr vor, und aufgrund der noch verbleibenden Pers?nlichkeitsst?rung betrage die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit nicht mehr als 20 %. 3.6???? Im Bericht des E.___ vom 28. Mai 2002 (Urk. 7/9) wurde neben der bereits bekannten ehemaligen Drogen- und Alkoholabh?ngigkeit sowie der Hepatitis C eine einfache Aktivit?ts- und Aufmerksamkeitsst?rung (ICD-10 F 90.0) und eine andauernde Pers?nlichkeits?nderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) bei in der Kindheit erlittenen wiederholten sexuellen ?bergriffen diagnostiziert. Bei der Untersuchung habe sich die Beschwerdef?hrerin wach und allseits orientiert gezeigt, und Aufmerksamkeit sowie Ged?chtnis seien unauff?llig gewesen. Das formale Denken sei logisch und koh?rent, jedoch inhaltlich auf ?ngste vor erneuter ?berforderung am Arbeitsplatz fokussiert. Es h?tten sich keine Anhaltspunkte f?r Wahn, Sinnest?uschungen oder Ich-St?rungen ergeben. Im Affekt sei die Beschwerdef?hrerin derzeit euthym (=innerlich heiter) gewesen. H?ufige Stimmungsschwankungen, wiederholte Flashbacks seien gut sp?rbar. Der Antrieb sei zeitweise vermindert, die Psychomotorik derzeit jedoch unauff?llig. Die Beschwerdef?hrerin sei derzeit gesch?tzt zu 50 % arbeitsf?hig, wobei eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit bestenfalls geringgradig m?glich sei. 3.7???? Im neuropsychologischen Bericht des F.___ vom 30. August 2002 (Urk. 12/1) wird als Diagnose eine diskrete partielle neuropsychologische Teilleistungsschw?che (ICD-10 F07.8) erhoben. Diese betreffe haupts?chlich gewisse exekutive und attentionale Funktionen, bei einer insgesamt durchschnittlichen bis gut durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsf?higkeit. Die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitst?rung k?nne best?tigt werden.

4. 4.1???? W?hrend demnach Dr. D.___ die Arbeitsunf?higkeit in der T?tigkeit als Lager-mitarbeiterin auf h?chstens 20 % sch?tzt, gehen die ?rzte des E.___ und Dr. C.___ von einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit aus. ???????? Auf die Beurteilung der Arbeitunf?higkeit von Dr. C.___ kann jedoch nicht abgestellt werden, da sie die Beschwerdef?hrerin lediglich anl?sslich des Auftrages f?r das Gutachten vom 27. April 1998 untersucht hat und ihren Angaben daher keine aktuelle Untersuchung zugrunde liegt (vergleiche Urk. 7/14). ???????? Bei der klinischen Untersuchung konnten sowohl Dr. D.___ als auch die ?rzte des E.___ keine Auff?lligkeiten in Bezug auf Aufmerksamkeit, Ged?chtnis und Psychomotorik feststellen. Wahnideen, eine besondere Unruhe oder eine Orientierungslosigkeit konnte nicht beobachtet werden. Auch das Gespr?ch und formale Denken seien logisch gewesen. Die im Bericht des E.___ erw?hnte Vergesslichkeit und Unruhe beruhen nicht auf den Beobachtungen der ?rzte, sondern auf den subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin. Auch im Hamburg-Wechsel-Intelligenztest f?r Erwachsene erzielte die Beschwerdef?hrerin sowohl bei Dr. D.___ als auch bei der Untersuchung durch das F.___ ein dem Bev?lkerungsdurchschnitt entsprechendes Resultat. Im Bericht des F.___ ist demnach von einer diskreten neuropsychologischen Teilleistungsschw?che die Rede bei einer insgesamt durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsf?higkeit. In Anbetracht der nur diskreten neuropsychologischen Teilleistungsschw?che ist aber die von den ?rzten des E.___ festgelegte Arbeitsunf?higkeit von 50 % unangemessen und nicht nachvollziehbar. ???????? Auch ist gem?ss Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes f?r den Beweiswert eines ?rztlichen Gutachtens entscheidend, ob es in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Obwohl der Bericht des E.___ gut zwei Monate nach der Erstattung des Gutachtens von Dr. D.___ verfasst wurde, wird darin in keiner Weise auf das Gutachten Bezug genommen und auch nicht dargelegt, wieso die Arbeitsf?higkeit geringer eingesch?tzt wird. ???????? Demgegen?ber ist das Gutachten von Dr. D.___ schl?ssig begr?ndet und in den medizinischen Zusammenh?ngen nachvollziehbar. Insbesondere ?berzeugt das Argument, dass die Annahme einer hirnorganischen Pers?nlichkeitsst?rung nur auf der Angabe der Vorkommnisse w?hrend der Geburt beruht, dass aber auch durch Drogenmissbrauch eine Wesensver?nderung eintreten kann, die nach einer Drogenabstinenz nur langsam verschwindet. Dr. D.___ stellt ?berzeugend dar, grunds?tzlich sei f?r die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit nicht massgebend, ob die Pers?nlichkeitsst?rung der Beschwerdef?hrerin auf eine hirnorganische St?rung oder eine toxikomanische Wesensver?nderung zur?ckzuf?hren sei, da die Pers?nlichkeitsst?rung nicht dermassen stark sei, um die Arbeitsf?higkeit um mehr als zu 20 % einzuschr?nken. Auch stimmen die von Dr. D.___ erhobenen Befunde im Wesentlichen mit denen des E.___ und auch des F.___ ?berein. ???????? Dass die Beschwerdef?hrerin wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht mehr als ein 50%iges Arbeitspensum aus?ben kann, ist zwar nachvollziehbar, doch ist dies ein invalidit?tsfremder Grund, der nicht ber?cksichtigt werden kann. F?r die Einschr?nkung der Erwerbsf?higkeit infolge Erziehungspflichten hat nicht die Invalidenversicherung aufzukommen. ???????? Daher ist f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer Arbeitsf?higkeit nicht mehr als zu 20 % eingeschr?nkt ist.

5.?????? Da die Beschwerdef?hrerin ihre angestammte T?tigkeit weiterhin zu 80 % aus?ben und so ein Einkommen erzielen k?nnte, das 80 % des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens entspricht, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - N.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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