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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.02.2003 IV.2002.00383

19 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,001 mots·~10 min·2

Résumé

Unzureichende medizinische Abklärungen

Texte intégral

IV.2002.00383

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Spitz

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 20. Februar 2003 in Sachen E.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1960 geborene E.___ absolvierte nach dem Besuch von sechs Jahren Primarschule und zwei Jahren Oberstufe eine Berufslehre als Setzer (Urk. 7/16). Seit dem 13. Oktober 1998 ist er bei der A.___ AG als Verk?ufer angestellt (Urk. 7/14). Er leidet seit mehreren Jahren an R?ckenbeschwerden und musste sich am 21. Februar und am 8. Mai 2000 R?ckenoperationen unterziehen (Urk. 7/5). Am 1. August 2001 meldete sich E.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte daraufhin die Berichte des Dr. med. B.___, Spezialarzt f?r Chirurgie, vom 29. Oktober 2001 (Urk. 7/6) und des Dr. med. C.___, von der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, vom 15. Februar 2002 (Urk. 7/5) ein. Ferner zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/17/1-21) und nahm den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 11. Oktober 2001 (Urk. 7/14 und Urk. 7/13) zu den Akten. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Juni 2002; Urk. 7/3 und Stellungnahme des Versicherten vom 17. Juni 2002; Urk. 7/2) teilte sie dem Versicherten mit Verf?gung vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) mit, zwar bestehe ein k?rperlicher Gesundheitsschaden, welcher aber bisher weder eine voraussichtlich bleibende noch eine l?nger als ein Jahr dauernde Erwerbsunf?higkeit bewirkt habe. Das Leistungsbegehren wies sie ab. 2.?????? Dagegen erhob E.___ mit Eingabe vom 24. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngem?ss, die Verf?gung vom 10. Juli 2002 sei aufzuheben und die Sache sei unter Beizug eines aktuellen ?rztlichen Berichtes neu zu beurteilen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 (Urk. 11) teilte der Beschwerdef?hrer mit, dass er sich erneut einer R?ckenoperation unterziehen m?sse. Weiter legte er das K?ndigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 10. Oktober 2002 (Urk. 12/1) sowie die ?rztliche Best?tigung einer erneuten 100%igen Arbeitsunf?higkeit ab dem 4. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 (Urk.12/2) ins Recht. Mit Verf?gung vom 7. November 2002 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.2????? Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.?????? 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob dem Beschwerdef?hrer eine Rente zusteht, wobei insbesondere klarzustellen ist, ob w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine mindestens 40%ige Arbeitsunf?higkeit vorgelegen hat. W?hrend dies die Beschwerdegegnerin bestreitet (Urk. 6), macht der Beschwerdef?hrer geltend, er sei seit drei Jahren nur mit Unterbr?chen von je einem Monat h?chstens zu 50 % arbeitsf?hig gewesen (Urk. 1). 3.2???? Dr. B.___ f?hrt in seinem Bericht vom 29. Oktober 2001 (Urk. 7/6) aus, dass er den Beschwerdef?hrer nur in Bezug auf die Gonarthrose am rechten Kniegelenk behandelt habe, weshalb er nur Angaben zu diesem Leiden machen k?nne. Aufgrund der Kniebeschwerden bestehe keine Arbeitsunf?higkeit bei einer mehrheitlich sitzenden T?tigkeit. 3.3???? Im Bericht vom 29. Oktober 2001 zuhanden der SUVA (Beilage zu Urk. 7/6) stellt Dr. B.___ die Diagnose eines Status nach arthroskopischer Teilmenisktomie lateral am rechten Kniegelenk sowie Adh?siolyse und Debridement am 9. April 2001. Seit dem 25. April 2001 bestehe noch eine Arbeitsf?higkeit von 50 %, halbtags. Die Einschr?nkung sei jedoch wegen des operierten R?ckens vorhanden, wobei aufgrund des operierten Kniegelenkes eine 100%ige Arbeitsf?higkeit vorliege. 3.4???? Dr. C.___von der Klinik Balgrist nimmt in seinem Bericht vom 15. Februar 2002 (Urk. 7/5) Bezug auf eine Untersuchung vom 9. November 2001. Er diagnostiziert Lumbalgien bei einem Status nach einer Prim?rspondylodese von dorsal? L3-S1 vom 21. Februar 2000 und einem Status nach einer Revisions-Spondylodese L3-S1 von dorsal und ventral vom 8. Mai 2000, eine isthmische Spondylolisthese L3, L4, L5 und eine Zervikobrachialgie. Der Beschwerdef?hrer sei weiterhin zu 50 % arbeitsunf?hig. Eine leichte Steigerung des Arbeitspensums sei empfohlen, und ab dem 1. Januar 2002 k?nne eine Arbeitsf?higkeit von 100 % angenommen worden. 3.5???? Aufgrund der Tatsache, dass zwei R?ckenoperationen durchgef?hrt worden waren, die Arbeitgeberin im Bericht vom 11. Oktober 2001 (Urk. 7/14) jedoch ausf?hrte, dass kein Gesundheitsschaden des Beschwerdef?hrers bekannt sei, veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin zus?tzliche Abkl?rungen (vergleiche Gespr?chsnotiz vom 25. Januar 2002; Urk. 7/12). Die Arbeitgeberin reichte daraufhin verschiedene Zeugnisse der Klinik Balgrist ein (Beilage zu Urk. 7/13) aus denen folgende Arbeitsunf?higkeitsangaben ersichtlich sind: 100 % Arbeitsunf?higkeit vom 20. Februar bis 18. August 2000 (Zeugnis vom 20. Juni 2000), 50 % Arbeitsunf?higkeit vom 21. August 2000 bis 15. Februar 2001 (Zeugnis vom 5. Januar 2001), 50 % Arbeitsunf?higkeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2001 (Zeugnis vom 15. Mai 2001). Zus?tzlich wird im Arbeitgeberbericht eine krankheitsbedingte Absenz von 3 Tagen im Februar 2001 aufgef?hrt (vergleiche Urk. 7/13). 3.6???? Im Bericht vom 9. M?rz 2001 zuhanden der SUVA (Urk. 7/17/2) hatte Dr. B.___ festgehalten, der Beschwerdef?hrer sei wegen des R?ckenleidens weiterhin zu 50 % arbeitsunf?hig. Weiter geht aus den SUVA-Akten hervor, dass der Beschwerdef?hrer wegen der Knieoperation und der postoperativen Fistelbildung vom 9. bis 24. April 2001 zu 100 % und vom 25. April bis 6. Mai 2001 zu 50 % arbeitsunf?hig war (vergleiche Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2001; Urk. 7/17/9).

4.?????? Aufgrund der Arztzeugnisse ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 20. Februar 2000 bis 31. Dezember 2001 zwischen 50 und 100 % arbeitsunf?hig war. Gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch fr?hestens, wenn die versicherte Person w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsf?higkeit liegt nach Art. 29ter der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) dann vor, wenn eine versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsf?hig war. Ein Unterbruch in der Arbeitsunf?higkeit von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen kommt w?hrend der massgebenden Periode vom 20. Februar 2000 bis 31. Dezember 2001 nur noch f?r die Zeitspanne vom 16. Februar bis 8. April 2001 in Frage. Die Auskunft der Arbeitgeberin, dass im Februar 2001 noch zus?tzlich w?hrend drei Tagen eine krankheitsbedingte Arbeitsunf?higkeit vorgelegen habe und die Ausf?hrungen von Dr. B.___, der am 9. M?rz 2001 von einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit aufgrund des R?ckenleidens ausgegangen ist, deuten darauf hin, dass der Beschwerdef?hrer auch in der Zeitspanne vom 16. Februar bis 8. April 2001 arbeitsunf?hig war. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin die von der SUVA anerkannte Arbeitsunf?higkeit vom 9. April bis 6. Mai 2001 (vergleiche Taggeldabrechnung vom 21. Februar 2002; Urk. 7/17/21) in ihrem Bericht nicht erw?hnte, ist ein Hinweis, dass deren Angaben nicht zuverl?ssig sind. Aus dem Bericht von Dr. C.___von der Klinik Balgrist vom 15. Februar 2002 (Urk. 7/5) ist nur ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer bis 31. Dezember 2001 zu 50 % arbeitsunf?hig war, aber nicht, seit wann diese Arbeitsunf?higkeit bestand. Offensichtlich war der Beschwerdef?hrer auch im M?rz und April 2002 aufgrund einer weiteren R?ckenoperation arbeitsunf?hig (vergleiche Gespr?chsnotiz vom 9. Juli 2002; Urk. 7/9). Sodann wurde im SUVA-Bericht vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/17/20) erw?hnt, am 30. November 2001 habe sich der Beschwerdef?hrer eine Fussgelenksverletzung zugezogen, die am 17. Dezember 2001 operiert worden sei.

5.?????? Die Abkl?rungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als l?ckenhaft, weshalb die R?ge des Beschwerdef?hrers berechtigt ist, der Entscheid sei ohne gen?gende medizinische Abkl?rungen gef?llt worden. Auch Angaben dar?ber, welche T?tigkeiten dem Beschwerdef?hrer trotz seines R?ckenleidens noch zumutbar sind, fehlen in den Akten g?nzlich, sodass der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht gepr?ft werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten bei den involvierten Stellen einen l?ckenlosen Bericht ?ber die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers seit der ersten Operation im Februar 2000 sowie ?ber den Gesundheitszustand und die zumutbaren T?tigkeiten einzuholen und den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut zu pr?fen. Dies f?hrt zur Gutheissung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 10. Juli 2002 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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