IV.2002.00379
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt
Urteil vom 4. Februar 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? S.___, geboren 1962, war von 1995 bis 30. September 1999 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG besch?ftigt (Urk. 11/36) und meldete sich nach einem im August 1998 erlittenen Unfall wegen Schulter- und Armbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 11/38 Ziff. 7.1-3 und 7.8). ???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/16-25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/36) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/37) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/39). ???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/4-5) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 18. Juni 2002 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 11/1 = Urk. 2). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 18. Juni 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, am 23. Juli 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen unbefristeten Rente, eventualiter R?ckweisung an die IV-Stelle, subeventualiter Gew?hrung von Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1-3). ???????? Am 26. August 2002 erhob Rechtsanwalt B.___, Z?rich, welcher den Versicherten im Verwaltungsverfahren vertreten hatte (vgl. Urk. 11/4), in dessen Namen ebenfalls Beschwerde (Urk. 13/1; Verfahren Nr. IV.2002.00427). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 29. September 2002 erkl?rte Rechtsanwalt B.___, dass er den Versicherten nicht mehr vertrete (Urk. 13/6). Mit Verf?gung vom 30. September 2002 wurde das Verfahren Nr. IV.2002.00427 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, und es wurde antragsgem?ss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.5) Rechtsanwalt Dr. Ilg zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 14). 3.?????? Die SUVA stellte mit Verf?gung vom 10. September 1999 und Einspracheentscheid vom 27. M?rz 2000 (Urk. 11/39/43) ihre Leistungen ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. Mai 2001 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Sache an die SUVA zur?ckgewiesen wurde, damit diese nach entsprechenden Abkl?rungen ?ber einen allf?lligen Leistungsanspruch neu verf?ge (Verfahren Nr. UV.2000.00124). Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), sind in der angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann vorerst verwiesen werden. 1.3????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.?????? Strittig ist, ob dem Beschwerdef?hrer eine Invalidenrente zusteht (nachstehend Erw. 3-4) und ob er Anspruch auf berufliche Massnahmen hat (nachstehend Erw. 5). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch mit der Begr?ndung verneint, der Beschwerdef?hrer sei in seiner angestammten T?tigkeit lediglich zu 20 % arbeitsunf?hig; gem?ss den ?rztlichen Unterlagen seien berufliche Massnahmen zur Zeit nicht indiziert (Urk. 2). Der Beschwerdef?hrer machte geltend, laut Gutachten der Klinik Schulthess vom 15. Januar 2002 sei er in leichteren Verweisungst?tigkeiten zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 1 S. 4 Mitte). Sein jetziger behandelnder Arzt Dr. med. C.___, ___, gehe ebenfalls davon aus, dass er auch in einer leichten T?tigkeit erheblich eingeschr?nkt sei; ein entsprechender Bericht werde nachgereicht (Urk. 1 S. 5 oben). Schliesslich sei ein allf?lliger Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Unrecht nicht gepr?ft worden (Urk. 1 S. 5 f.).
3. 3.1???? Am 21. August 1998 (Urk. 11/39/1) versuchte der Beschwerdef?hrer, eine von einem Gestell ?ber Kopfniveau fallende Schachtel von 25 kg aufzuhalten; dabei kam es zu einer forcierten Aussenrotation des sich in Abduktionsstellung befindenden rechten Arms des Beschwerdef?hrers (Urk. 11/23/7 S. 1 Mitte). 3.2???? Vom 24. M?rz bis 28. April 1999 weilte der Beschwerdef?hrer in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 11/23/7 S. 1). Im Austrittsbericht vom 12. Mai 1999 wurde ausgef?hrt, es bestehe eine leicht- bis m?ssiggradige schmerzbedingte Beweglichkeitseinschr?nkung im rechten Schultergelenk, speziell f?r repetitives Heben und Tragen von Gewichten ?ber 25 kg und ?ber Schulterh?he (Urk. 11/23/7 S. 3 oben). Die Arbeitsunf?higkeit als Hilfsarbeiter in der Metallindustrie wurde mit 50 % ab 3. Mai 1999 und mit 0 % ab 17. Mai 1999 angegeben (Urk. 11/23/7 S. 3 Mitte). ???????? Dr. med. D.___, FMH Orthop?dische Chirurgie, ___, behandelte den Beschwerdef?hrer vom 10. Dezember 1998 bis 2. Juli 1999 (Urk. 11/24 S. 2 Ziff. 4). In seinem Bericht vom 20. April 2000 f?hrte er aus, er habe den Beschwerdef?hrer im Juli 1999 noch einmal gesehen; die Beschwerden seien nach wie vor vorhanden und eher rheumatologischer Art gewesen, weshalb er den Beschwerdef?hrer an Dr. E.___ ?berwiesen habe (Urk. 11/24 S. 2 Ziff. 4.1). Der Beschwerdef?hrer sei eingeschr?nkt in allen Arbeiten, die eine manuell kr?ftige Funktion der rechten Schulter verlangten. Bei Einschr?nkung von manuellem Heben von Lasten w?ren etwa die Bedienung von Ger?ten oder Hilfsarbeiten im B?ro grunds?tzlich m?glich und wahrscheinlich auch ganztags auszuf?hren (Urk. 11/24 S. 3 lit. a und d). 3.3???? Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, ___, diagnostizierte am 23. Juli 1999 ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Schulterg?rtels nach Distorsion der rechten Schulter am 21. August 1998, eine m?gliche diskrete Einklemmungsneuropathie des rechten Nervus ulnaris und des rechten Nervus medianus auf H?he des Handgelenks, einen urs?chlich nicht gekl?rten Gewichtsverlust (Differentialdiagnose: Depression, Leberkrankheit) sowie eine Zantic-Allergie (Urk. 11/23/4 S. 1). Dr. E.___ f?hrte aus, er komme grunds?tzlich zu den gleichen Diagnosen wie sie im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon aufgef?hrt seien. Es handle sich jetzt um ein chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom und es sei wahrscheinlich, dass jetzt auch andere Faktoren Einfluss n?hmen wie etwa eine Schlafst?rung oder die auf Ende September 1999 erhaltene K?ndigung (Urk. 11/23/4 S. 2 Mitte). 3.4???? Dr. med. F.___, Neurologie FMH, ___, stellte in seinem Bericht vom 27. Oktober 1999 folgende Diagnose (Urk. 11/17/4 S. 1):
?- Carpaltunnelsyndrom rechts und leichtes begleitendes Syndrom de Canal de Guyon des N. ulnaris rechts. - Keine Hinweise auf Sulcus ulnaris Neuropathie. - Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im rechten Schulterg?rtel. - Depression, Zantic-Allergie.?
???????? Dr. F.___ empfahl angesichts der therapieresistenten Situation des Carpaltunnelsyndroms ein operatives Vorgehen (Urk. 11/17/4 S. 2). ???????? Dr. med. G.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, ___, bef?rwortete am 7. Januar 2000 ebenfalls eine operative Dekompression des Carpaltunnels (Urk. 11/17/5) und f?hrte am 1. M?rz 2000 die entsprechende Operation (Medianusneurolyse rechts) durch (Urk. 11/17/7). 3.5???? Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, ___, diagnostizierte am 6. Dezember 2000 ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im rechten Schulterg?rtel, ein Carpaltunnelsyndrom und eine distale ulnare Kompressionsneuropathie rechts mit einem Status nach Medianusneurolyse rechts am 1. M?rz 2000, einen Status nach Sudeck-Atrophie der rechten Hand und eine Depression. Seit September 2000 habe sich die Situation eher verschlechtert. Im Vordergrund st?nden starke Schulterschmerzen (Urk. 11/23/3 S. 1). ???????? In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2001 stellte Dr. H.___ die gleichen Diagnosen, attestierte eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % seit 13. September 1999 und f?hrte aus, der Gebrauch des rechten Schulter-Arm-Systems mit belastenden Arbeiten sei unm?glich (Urk. 11/23/2 S. 1 Ziff. 1.5-6 und Ziff. 3). Die Operation vom 1. M?rz 2000 habe keine Besserung gebracht; im Herbst 2000 sei es trotz Einsatz von Medikamenten zunehmend zu Depressionserscheinungen und Schlafst?rungen gekommen, welche die ?blichen Par?sthesien und Dys?sthesien sowie Schulterschmerzen zus?tzlich verst?rkten (Urk. 11/23/2 S. 2 Ziff. 4.1). 3.6???? Am 10. Mai 2001 wurde an der Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich (USZ) ein Assessment im Hinblick auf das Ambulante Interdisziplin?re Schmerz-Programm (AISP) durchgef?hrt (Urk. 11/20/3). Dies ergab die folgenden Diagnosen (Urk. 11/20/3 S. 1 Mitte):
?- Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom Schulterg?rtel rechts 233.96 (IASP)/b27510 (ICIDH-2) bei Status nach? Schulterdistorsion am 21.08.98 ? CRPS Hand rechts - Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei? Wirbels?ulenfehlform mit lumbal rechtskonvexer, thorakal linkskonvexer Skoliose - Depression? dringender Verdacht auf somatoforme Schmerzst?rung?.
???????? Der Beschwerdef?hrer berichte ?ber Dauerschmerzen im Bereich des rechten Nacken-/Schulterbereichs sowie in den ganzen rechten Arm ausstrahlend, bei k?rperlicher Belastung tendenziell zunehmend. Zus?tzlich best?nden seit zirka einem Monat belastungsabh?ngige tieflumbale R?ckenschmerzen (Urk. 11/20/3 S. 1). Ein interdisziplin?rer Ansatz, vor allem auch mit psychiatrisch/psychologischer Betreuung, sei indiziert. F?r die Teilnahme im AISP seien gute Deutschkenntnisse vorausgesetzt, weshalb eine Aufnahme nicht m?glich sei (Urk. 11/20/3 S. 2). ???????? In der Spezialsprechstunde f?r Psychosomatische St?rungen der Psychiatrischen Poliklinik des USZ wurde laut Bericht vom 11. Mai 2001 die Indikation f?r eine station?re Schmerztherapie in der Z?rcher H?henklinik Davos Clavadel bei Status nach Schulterdistorsion rechts 8/98 und konsekutiver Ausbildung eines chronischen, therapierefrakt?ren, zunehmende generalisierten Schmerzsyndroms abgekl?rt (Urk. 11/20/2 S. 1). Dies f?hrte zur Diagnose eines chronischen therapieresistenten Schmerzsyndroms mit Generalisierungstendenz (anhaltende somatoforme Schmerzst?rung ICD-10 F45.4) mit mittelgradig depressivem Zustandsbild (ICD-10 F32.11), vermindertem Selbstwert und erheblicher somatischer und psychosozialer Beeintr?chtigung (Urk. 11/20/2 S. 2 oben). Der fragliche station?re Aufenthalt sei nicht indiziert, weil die Rentensituation unklar sei, der Beschwerdef?hrer unrealistische beziehungsweise keine klaren Erwartungen sowie ungen?gende Deutschkenntnisse habe (Urk. 11/20/2 S. 2). ???????? In seinem Bericht vom 17. September 2001 an die Beschwerdegegnerin ?bernahm Dr. H.___ die von den ?rzten des USZ gestellten Diagnosen (Urk. 11/20/1 S. 1) und f?hrte aus, alle bisherigen therapeutischen Bem?hungen seien erfolglos geblieben; seines Erachtens sei eine Berentung indiziert (Urk. 11/20/1 S. 2). 3.7???? Am 30. September 2001 erstattete Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/19). Dr. I.___ diagnostizierte eine depressive Reaktion nach einem Unfall mit anhaltendem Schmerzsyndrom F33.01 ICD-10 (Urk. 11/19 S. 4). Es liege eine depressive Reaktion vor, dies in einer eher leichten Form, welche sich in Verstimmungen, gelegentlichen Spannungen, innerer Unruhe und Schlaflosigkeit ausdr?cke und eine Verminderung der Arbeitsf?higkeit um h?chstens 20 % bewirke. Eine h?here Arbeitsunf?higkeit m?sste von der somatischen Seite her begr?ndet werden. Die Restarbeitsf?higkeit von 80 % werde, vermutlich aus somatischen Gr?nden, allerdings nicht realisierbar sein (Urk. 11/19 S. 5). 3.8???? Am 15. Januar 2002 erstatteten Dr. med. J.___, Oberarzt Orthop?die, und Dr. med. K.___, Leitender Arzt Orthop?die, Schulthess Klinik, ein Gutachten im Auftrag der SUVA (Urk. 11/16/3). Die Gutachter berichteten, der Beschwerdef?hrer habe sofort nach dem Ereignis vom 21. August 1998 Schmerzen in der rechten Schulter gehabt. Zum jetzigen Zeitpunkt berichte er von dorsalen Schulterschmerzen, sowie zus?tzlich Schmerzen in den unteren Regionen der Halswirbel- und der Brustwirbels?ule, der rechten H?fte und im Ges?ssbereich (Urk. 11/16/3 S. 6 Ziff. II). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 11/16/3 S. 9 Ziff. IV):
?- Brachialgie rechts mit Myogelosen periscapul?r und myofascialen Schmerzen periscapul?r - Unklare Hyposensibilit?t im Bereich des rechten Armes - St.n. offener Carpaltunnel-Dekompression rechts am 21.03.01?.
Die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers sei nicht durch objektivierbare unfallbedingte Beschwerden eingeschr?nkt. Die Arbeitsf?higkeit habe sich im Vergleich zum 13. September 1999 (Leistungseinstellung der SUVA) nicht ver?ndert und sei sicher eingeschr?nkt, jedoch nicht unfallbedingt (Urk. 11/16/3 S. 10 Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4). Es handle sich um eine Erkrankung des rechten Schulterg?rtels aus dem rheumatologischen Formenkreis. Aufgrund der chronischen Schulterg?rtelbeschwerden rechts verbleibe, wenn auch nicht unfallbedingt, eine eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit. F?r einen k?rperlich anstrengenden Beruf, insbesondere mit Arbeiten oberhalb des Brustniveaus, sei der Beschwerdef?hrer als 100 % arbeitsunf?hig zu betrachten (Urk. 11/16/3 S. 11). Eine Arbeit ohne kraftvollen Einsatz des rechten Arms, ohne die Notwendigkeit zum Heben von Lasten ?ber 5 kg, insbesondere nicht ?ber das Bauchniveau, ohne monotone Zwangshaltungen oder Zwangsbewegungen und der M?glichkeit zu regelm?ssigen Ruhepausen, wie sie zum Beispiel bei Kontroll- und ?berwachungst?tigkeiten vorliege, lasse eine zumindest 50%ige Arbeitsf?higkeit zu. Nach einer gewissen Anpassungsdauer k?nnte dann diese eventuell noch weiter gesteigert werden (Urk. 11/16/3 S. 11 f.). In seinem Bericht vom 29. Januar 2002 an die Beschwerdegegnerin nannte Dr. J.___ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit die Brachialgie rechts mit Myogelosen periscapul?r und myofascialen Schmerzen periscapul?r; die beiden weiteren Diagnosen gem?ss Gutachten vom 15. Januar 2002 bezeichnete er als ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 11/18/3 lit. A). Die Arbeitsunf?higkeit betrage 100 % (Urk. 11/18/3 lit. B). Im Formular ?Arbeitsbelastbarkeit? gab Dr. J.___ an, Heben und Tragen bis Lendenh?he sei bei Gewichten bis 5 kg ?sehr oft?, bei Gewichten von 5 bis 10 kg ?manchmal? bei Gewichten von 10 bis 25 kg ?selten? und dar?ber ?nie? m?glich, das Heben von Gewichten ?ber Brusth?he bis 5 kg ?selten? und ?ber 5 kg ?nie?. Ferner schloss Dr. J.___ Arbeiten ?ber Kopfh?he sowie in N?sse oder K?lte aus (Urk. 11/18/2 S. 1). In einer derart behinderungsangepassten T?tigkeit sei zu Beginn eine Erwerbst?tigkeit halbtags zumutbar, dann sei ein Aufbau m?glich (Urk. 11/18/2 S. 2).
4. 4.1???? Den erw?hnten medizinischen Berichten l?sst sich folgender Verlauf entnehmen: Der Unfall mit einer Distorsion der rechten Schulter des Beschwerdef?hrers ereignete sich im August 1998. Im Fr?hjahr 1999 bestand gem?ss Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon wieder eine volle Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit, beziehungsweise gem?ss Beurteilung des damaligen Hausarztes zumindest in einer angepassten T?tigkeit (vorstehend Erw. 3.2). Im Juli 1999 wurde erstmals - als Differentialdiagnose - eine m?gliche Depression erw?hnt und im Verlauf des Jahres 1999 f?hrten die wegen anhaltender Beschwerden (vorstehend Erw. 3.3) vorgenommenen Abkl?rungen zur Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms, welches im M?rz 2000 operativ angegangen wurde (vorstehend Erw. 3.4), ohne dass eine Zustandsverbesserung eingetreten w?re. Ab September 2000 verschlechterte sich der Gesundheitszustand noch zus?tzlich, wobei nunmehr Schulterschmerzen im Vordergrund standen (vorstehend Erw. 3.5). Weitere Abkl?rungen im Fr?hjahr 2001 f?hrten zur Feststellung, mittlerweile bestehe ein chronisches, therapieresistentes myofasziales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (vorstehend Erw. 3.6). Die spezial?rztliche psychiatrische Begutachtung durch Dr. I.___ vom September 2001 ergab eine depressive Reaktion nach Unfall mit anhaltendem Schmerzsyndrom und eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht. Dr. I.___ f?hrte zudem aus, eine h?here Arbeitsunf?higkeit m?sste von der somatischen Seite her begr?ndet werden. Die Realisierung der von ihm attestierten Arbeitsf?higkeit von 80 % d?rfte seines Erachtens aus somatischen Gr?nden nicht m?glich sein (vorstehend Erw. 3.7). Im Gutachten der Schulthess Klinik im Auftrag der SUVA stellten Dr. J.___ und Dr. K.___ einerseits fest, es l?gen keine unfallbedingten Beschwerden mehr vor. Andererseits nahmen sie auch detailliert Stellung zu den unfallunabh?ngig bestehenden gesundheitlichen Einschr?nkungen. Angesichts der chronischen Schulterg?rtelbeschwerden attestierten sie f?r dem von ihnen formulierten Anforderungsprofil entsprechende T?tigkeiten eine Arbeitsf?higkeit von mindestens 50 %, die sich nach einer gewissen Anpassungsdauer steigern lassen sollte (Erw. 3.8) 4.2???? Sowohl das Gutachten I.___ als auch jenes der Klinik Schulthess gen?gen den praxisgem?ssen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3), so dass auf sie abgestellt werden kann. ???????? Aus psychiatrischer Sicht wurde im September 2001 eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % attestiert und offen gelassen, ob aus somatischer Sicht eine weitergehende Einschr?nkung anzunehmen sei. Die Gutachter der Schulthess Klinik, welche im Januar 2002 die Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht beurteilten, sprachen von einer Arbeitsf?higkeit von mindestens 50 % in leidensangepasster T?tigkeit, steigerbar nach einer gewissen Anpassungsdauer. Dies bedeutet, dass aus somatischer Sicht anf?nglich von einer Arbeitsunf?higkeit von bis zu 50 % auszugehen ist. ???????? Wie sich die Arbeitsunf?higkeit aus somatischer und jene aus psychiatrischer Sicht zueinander verhalten, ist eine weitgehend medizinische Frage, zu welcher die vorhandenen Akten keine Angaben enthalten, da die beiden Gutachten unabh?ngig voneinander erstellt worden sind. Denkbar w?re, dass sich die beiden Werte zu einer Arbeitsunf?higkeit von 70 % addierten, da die jeweiligen Einschr?nkungen einander nicht nennenswert beeinflussen. Denkbar w?re aber auch, dass im Rahmen der somatoformen Schmerzst?rung Wechselwirkungen zwischen der somatischen und der psychischen Komponente bestehen, welche einen gesamthaft tieferen Grad der Arbeitsunf?higkeit erg?ben. 4.3???? Die Frage nach dem gesamthaften Grad der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer leidensangepassten T?tigkeit l?sst sich nach dem Gesagten nicht abschliessend beantworten. ???????? Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung aufgehoben und die Sache zur erg?nzenden Abkl?rung an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird. ???????? Gegenstand der erg?nzenden, vorzugsweise polydisziplin?ren, medizinischen Abkl?rung ist erstens die erw?hnte Frage der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer - gem?ss entsprechendem Anforderungsprofil - leidensangepassten T?tigkeit. Sodann stellt sich die Frage des zeitlichen Verlaufs: Aufgrund der vorliegenden Berichte ist anzunehmen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Unfallfolgen keine Arbeitsunf?higkeit jedenfalls in leidensangepasster T?tigkeit mehr bewirkten, dass aber unfallunabh?ngig sp?ter wiederum eine Arbeitsunf?higkeit eingetreten sein k?nnte (vorstehend Erw. 4.1); im Hinblick auf einen allf?lligen Rentenanspruch sollten diese Zeitpunkte m?glichst zuverl?ssig ermittelt werden. Drittens ist m?glicherweise ein prognostisches Element zu ber?cksichtigen, sofern sich die Beurteilung der Gutachter der Schulthess Klinik, wonach innert einer gewissen Angew?hnungszeit eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit zu erwarten sei, best?tigen sollte. Diesen Umstand, falls er eintritt, kann die Beschwerdegegnerin ber?cksichtigen, indem sie eine allf?llige Rentenzusprache mit der Auflage gem?ss Art. 31 IVG verbindet, eine vorhandene Restarbeitsf?higkeit effektiv zu verwerten, und bei Nichtbefolgen einer solchen Auflage den Beschwerdef?hrer so stellt, wie wenn die zu erwartende Steigerung der Arbeitsf?higkeit eingetreten w?re.
5.?????? Bei diesem Ausgang er?brigen sich n?here Ausf?hrungen zum Antrag des Beschwerdef?hrers, es sei ihm Arbeitsvermittlung zu gew?hren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.3). Falls die vorzunehmenden Abkl?rungen ergeben, dass der Beschwerdef?hrer gesundheitsbedingt entsprechende Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat, hat er Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Rahmen der ?blichen praxisgem?ssen Regeln.
6.??????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der unentgeltlich vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (plus Mehrwertsteuer) ist diese in Anwendung der massgebenden Kriterien auf Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. auch Urk. 16).
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle,? zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).