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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.06.2003 IV.2002.00370

24 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,237 mots·~31 min·1

Résumé

Invaliditätsgradbestimmung nach der gemischten Methode

Texte intégral

IV.2002.00370

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz Rechtsdienst Z?rich, Carmelo Rotondaro Gartenhofstrasse 17, Postfach, 8070 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1951 in Italien geborene R.___ ist seit 1971 verheiratet und Mutter eines Sohnes, geboren 1972, sowie zweier T?chter, geboren 1975 und 1982 (Urk. 8/41). Seit 1973 hat sie ihren Wohnsitz in der Schweiz und arbeitete seit dieser Zeit bis 1994 im Lebensmittelhandel, wobei sie nebenbei noch den Haushalt f?hrte (Urk. 8/41 und Urk. 8/36). Vom 8. August 1994 bis 30. Juni 1999 war sie bei der A.___ AG als Mitarbeiterin im R?stlager angestellt, wo sie zuletzt bei einem Arbeitspensum von 36,5 Std. pro Woche t?tig war (Urk. 8/35). Das Arbeitsverh?ltnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. M?rz 1999 gek?ndigt (K?ndigungsschreiben vom 5. Januar 1999; Beilage zu Urk. 8/35). R.___ leidet seit Jahren an Kopf- und Nackenschmerzen. Nachdem sie am 15. Januar 1999 auf Glatteis ausgeglitten und dabei auf den R?cken und Hinterkopf gefallen war, nahm sie die Erwerbst?tigkeit nicht wieder auf (Urk. 8/42/12). ???????? Am 21. September 1999 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte darauf die erwerblichen Verh?ltnisse ab (Urk. 8/35-36), holte den Bericht des Dr. med. B.___, Arzt und Gespr?chspsychotherapeut, vom 10. September 2000 (Urk. 8/18) ein und zog die Akten des Unfallversicherers, der Elvia-Versicherung, bei (Urk. 8/42/1-21). Sodann liess sie von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Fach?rzte f?r Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/4) und von Dr. med. E.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, das rheumatologische Gutachten vom 20. Juli 2001 (Urk. 8/5) erstellen. Schliesslich liess sie durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation ?ber die zumutbaren Arbeitspl?tze (DAP; Urk. 8/21) und durch ihren Abkl?rungsdienst den "Abkl?rungsbericht Haushalt" vom 21. November 2001 (Urk. 8/22) ausfertigen. Gest?tzt darauf er?ffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/2/4), die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 86 % erwerbst?tig w?re. Im erwerblichen Bereich k?nnte sie ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 40'692.-- erzielen und mit Gesundheitsschaden ein solches von Fr. 24'609.--, was eine Erwerbseinbusse von 40 % und - bezogen auf den gesamten T?tigkeitsbereich - einen Invalidit?tsgrad von 34,4 % ergebe. Im Haushaltsbereich, der einen Anteil von 14 % ausmache, sei sie zu 40 % eingeschr?nkt, was einen Invalidit?tsgrad von 5,6 % ergebe. Daraus resultiere gesamthaft ein Invalidit?tsgrad von 40 %, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente, beziehungsweise bei Vorliegen eines wirtschaftlichen H?rtefalls auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/2/3) opponieren. Die IV-Stelle hielt in der Folge an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten mit Verf?gung vom 25. Juni 2002 (Urk. 2) ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente samt Zusatzrente f?r den Ehemann und Kinderrente zu. 2. Dagegen liess R.___, vertreten durch den Rechtsdienst der Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 19. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1.?? Der Entscheid der IV-Stelle Z?rich vom 25. Juni 2002 sei zu korrigieren und der Beschwerdef?hrerin eine halbe Rente sowie eine entsprechende Zusatzrente f?r den Ehemann und die Tochter zu gew?hren. ?2.??? Eventualiter sei der Entscheid der IV-Stelle Z?rich vom 25. Juni 2002 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zur?ckzuweisen. ?3.??? Der Beschwerdef?hrerin sei eine angemessene Parteientsch?digung zuzusprechen." In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. September 2002 (Urk. 10) liess die Beschwerdef?hrerin den Bericht des Stadtspitals F.___ vom 12. September 2002 (Urk. 11) einreichen. Nachdem die Beschwerdef?hrerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 (Urk. 13) auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 21. Oktober 2002 (Urk. 14) als geschlossen erkl?rt. Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? In formeller Hinsicht r?gt die Beschwerdef?hrerin die Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Geh?r durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). 2.2???? Das Recht, angeh?rt zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung. Es dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der einzelnen Person eingreift. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanspruchs ist die Begr?ndungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Beh?rde von unsachlichen Motiven leiten l?sst, und den Betroffenen erm?glichen, die Verf?gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur m?glich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinn m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich die Beh?rde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verf?gung st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdr?cklich mit jeder tats?chlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 124 V 181 Erw. 1a). Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen -? Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). 2.3???? In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/2/3) betreffend den Vorbescheid vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/2/4) liess die Beschwerdef?hrerin geltend machen, die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit auf 60 % durch die Dres. D.___ und C.___ sei nicht angemessen. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verf?gung vom 25. Juni 2002 (Urk. 2) kurz auf diesen Einwand ein. So stellte sie sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin auf den Standpunkt, die medizinischen Abkl?rungen, insbesondere das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten, seien gen?gend aussagekr?ftig, sodass von einer Restarbeitsf?higkeit von 60 % auszugehen sei. Von einer Verletzung des rechtlichen Geh?rs kann daher nicht gesprochen werden. 2.4???? Weiter macht die Beschwerdef?hrerin geltend, die angefochtene Verf?gung vom 25. Juni 2002 sei nichtig weil eine Rechtsmittelbelehrung fehle (Urk. 1 S. 2). Diese R?ge ist berechtigt, da eine Rechtsmittelbelehrung in der Verf?gung vom 25. Juni 2002 tats?chlich nicht vorhanden ist. ???????? Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Nichtigkeit, das heisst die absolute Unwirksamkeit einer Verf?gung, nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allf?llige Nichtigkeit nicht ernsthaft gef?hrdet w?rde. Als Nichtigkeitsgr?nde fallen haupts?chlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzust?ndigkeit der verf?genden Beh?rde in Betracht (BGE 122 I 99 Erw. 3a und? 114 V 327 Erw. 4b). Bei einer unrichtigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung sind die Grunds?tze des Vertrauensschutzes zu beachten, insbesondere darf der Verf?gungsempf?ngerin aus dem Mangel kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 38 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG); Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage Bern 1997, S. 351 Rz 7 und S. 355 Rz 24). Aus diesem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Gen?ge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verf?gung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umst?nden des Einzelfalls zu pr?fen, ob die betroffene Partei durch den Er?ffnungsmangel tats?chlich irregef?hrt und dadurch benachteiligt worden ist. Bei den M?ngeln der fehlenden Kennzeichnung als Verf?gung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begr?ndung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgr?nde, weshalb nicht schlechthin jede mangelhafte Er?ffnung nichtig ist (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a mit Hinweisen). Da der rechtskundige Vertreter der Beschwerdef?hrerin die Beschwerde innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist beim zust?ndigen Gericht eingereicht hat, ist der Beschwerdef?hrerin kein Nachteil entstanden, sodass der Mangel als geheilt gilt. Aufgrund dieser ?berlegungen ist die Verf?gung nicht wegen formeller M?ngel aufzuheben. Zu pr?fen ist jedoch, ob die Verf?gung materiell richtig erlassen wurde.

3. 3.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Unter gewissen Umst?nden k?nnen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsst?rungen eine Arbeitsunf?higkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen? Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002; I 275/01 Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002; I 783/01 Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten gen?gen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (teilweisen) Invalidit?t allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenanspr?che nicht gew?hrleisten liesse (Urteil W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b). ???????? Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)f?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit sind von der Natur der Sache her Ermessensz?ge eigen. F?r - oft depressiv ?berlagerte - Schmerzverarbeitungsst?rungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsf?higkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu ber?cksichtigen sind Einschr?nkungen der Leistungsf?higkeit, die nach ?rztlicher Einsch?tzung allein durch Aggravation von psychischen oder k?rperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invalidit?tsfremer Faktor gilt (Urteil A. vom 24. Mai 2002; I 518/01 Erw. 3b/bb). 3.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 3.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV (in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen hier anwendbaren Fassung) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbst?tig ist, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). Bei den nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung). 3.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

4. 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Arbeitsf?higkeitsgrad der Beschwerdef?hrerin in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit und die daraus resultierende Erwerbsunf?higkeit. Die Beschwerdegegnerin stellte auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ sowie auf das psychiatrische Gutachten der Dres. D.___ und C.___ ab und ging davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in einer behinderungsangepassten T?tigkeit noch zu 60 % arbeitsf?hig sei. Demgegen?ber stellt sich die Beschwerdef?hrerin auf den Standpunkt, dass sie selbst in einer behinderungsangepassten T?tigkeit h?chstens zu 50 % arbeitsf?hig sei (Urk. 1 S. 2). 4.2???? Im Bericht des Stadtspitals F.___ vom 4. Juli 2000 zuhanden der Elvia-Versicherung (Urk. 8/42/12) wird ausgef?hrt, dass die Beschwerdef?hrerin vom 1. bis 30. M?rz 1999 hospitalisiert war. Sie sei am 15. Januar 1999 auf Glatteis ausgeglitten und dabei auf den R?cken und Hinterkopf gefallen. Als Folge des Sturzes habe sie sich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zugezogen. Zudem h?tten sich die seit Jahren bekannten Kopf-/Nacken- und pr?kordialen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie die lumbalen ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen und Sensibilit?tsverminderungen verst?rkt. Ein organisches Leiden als Ursache f?r diese Beschwerden habe nicht gefunden werden k?nnen. Am 17. M?rz 1999 sei auch eine neurologische Beurteilung erfolgt, die eine intakte Motorik und in Form und Beweglichkeit unauff?llige Wirbels?ule ergeben habe. Es liege jedoch eine Schmerzverarbeitungsst?rung vor. Die Beschwerdef?hrerin habe die angebotene psychologische Unterst?tzung abgelehnt. Eine antidepressive medikament?se Therapie sei jedoch begonnen worden. 4.3???? Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 16. September 1999 (Urk. 8/42/9 = Urk. 8/16), wo die Beschwerdef?hrerin vom 4. August bis 1. September 1999 hospitalisiert war, wurden als Diagnosen ein myotendinotisches Schmerzsyndrom des Nacken-/Schulterg?rtels und des Beckeng?rtels und eine anhaltende somatoforme Schmerz- und Somatisierungsst?rung festgehalten. Die subjektiv schwerwiegende Schmerzproblematik lasse sich durch die vorhandenen organisch-strukturellen Befunde nicht hinreichend erkl?ren. Rein unfallbedingt sei eine leichte wechselbelastende Arbeit ganztags zumutbar. Unter Ber?cksichtigung der unfall- und nicht unfallbedingten Faktoren sei eine stundenweise bis halbt?gige leichte Arbeit m?glich, welche aus psychiatrischer Sicht in gesch?tztem Rahmen beginnen sollte. 4.4???? Am 15. M?rz 2000 wurde im Medizinisch-/Radiodiagnostischen Institut am G.___ ein MRI durchgef?hrt (Bericht vom 16. M?rz 2000; Urk. 8/10). Dabei konnte eine ausgepr?gte Spondylarthrose L5/S1 festgestellt werden. Hingegen best?nden keine Hinweise auf eine intra- oder extraspinale Raumforderung, und es liege auch keine Bandscheibenpathologie vor. 4.5???? Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. September 2000 (Urk. 8/18) aus psychiatrischer Sicht eine Somatisierungsst?rung sowie eine Adipositas. Die Beschwerdef?hrerin zeige seit Jahren eine Tendenz zur Somatisierung, das heisse mit k?rperlichen Beschwerden zu reagieren und wahrscheinlich auch zu aggravieren. Die Arbeitsstelle im Lebensmittelhandel sei ihr 1994 nach 22 Dienstjahren wegen h?ufiger Arbeitsabsenzen gek?ndigt worden. Auch an der letzten Arbeitsstelle habe sie die K?ndigung am 11. Januar 1999 wegen zu vielen Absenzen erhalten. Der Unfall habe sich daraufhin am 15. Januar 1999 ereignet. Die Beschwerdef?hrerin sei w?hrend der Untersuchung immer klagsam, aggravatorisch aber nie eigentlich depressiv erschienen. Auf der Hamilton-Depression-Rating-Scale habe sie nicht die Werte einer leichten Depression erreicht. Psychosomatische Zusammenh?nge seien ihr fremd, und sie habe erkl?rt, keine Probleme oder Konflikte zu haben. Zur Psychotherapie w?rde sie nur erscheinen, weil ihr dies in der Klinik Bellikon nahegelegt worden sei. Alle Antidepressiva, die ihr bisher verschrieben worden seien, habe sie nicht ertragen k?nnen und lehne deshalb weitere diesbez?gliche Versuche ab. Aufgrund der Somatisierungstendenz bestehe eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 50 %. In ihrer bisherigen Arbeitst?tigkeit als Medikamentenpackerin und in einer anderen leichten, wechselbelastenden T?tigkeit sei sie ab sofort zu 50 % arbeitsf?hig. 4.6???? Dr. med. H.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. phil. klin. psych. I.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, best?tigten in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2000 (Urk. 8/13) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerdef?hrerin sei w?hrend der Untersuchung bewusstseinsklar und allseits orientiert, aber ihre Stimmung sei depressiv-resigniert gewesen. Erst im Gespr?chsverlauf habe sich die Beschwerdef?hrerin emotional ge?ffnet und sei aktiver geworden. Das Denken sei aber formal unbeweglich und inhaltlich auf Schmerzempfindung eingeengt. 4.7???? Die Dres. D.___ und C.___ hielten in ihrem ausf?hrlichen psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/4) die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung gekoppelt mit einer undifferenzierten Somatisierungsst?rung bei einem dringenden Verdacht auf leicht histrionische Pers?nlichkeitsz?ge und eine rentenbegehrliche Haltung fest (ICD-10 F45.4, F45.1, F60.4 und F68.0). Anl?sslich der Untersuchung sei die Beschwerdef?hrerin im Bewusstsein klar und in zeitlicher, ?rtlicher sowie autopsychischer Orientierung ungest?rt erschienen. Massgebliche St?rungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung seien nicht aufgetreten. Die anf?ngliche Zur?ckhaltung der Beschwerdef?hrerin sei mit der Dauer der Untersuchung einer zunehmenden Lebhaftigkeit gewichen. Im Denken erscheine sie einseitig auf die durchgemachten Gesundheitsst?rungen und aktuellen Beschwerden ausgerichtet. Anhaltspunkte f?r formale oder sonstige inhaltliche Denkst?rungen liessen sich aber nicht gewinnen. Bei der Befragung seien die Betonung und ?bersteigerte Wiedergabe der Beschwerden im Vordergrund gestanden, wobei ein eigentlicher Leidensdruck auf der emotionalen Ebene nicht zum Ausdruck gelangt sei. Die Klagsamkeit und Selbstbemitleidung sei nicht nur im Kontrast mit den weitgehend fehlenden organischen Befunden gestanden, sondern auch im Kontrast mit der ?usseren Erscheinung einer eleganten und betont jugendlich gekleideten Dame, mit einer weitgehend unauff?lligen Affektivit?t sowie mit einer Grundhaltung, die keinen Hinweis auf einen anhaltenden chronischen Schmerzzustand liefere. Es l?gen keine massgeblich krankheitswertigen St?rungen psychischer Natur vor, jedoch liessen sich Hinweise finden auf ein appellatives, klagsames und recht egozentisches Verhalten der Beschwerdef?hrerin, die fast unerm?dlich darum bem?ht zu sein scheine, als in hohem Masse krank zu gelten. Die egozentrischen Verhaltensweisen erfolgten zum Teil vielleicht unbewusst, w?rden aber doch vornehmlich auf der bewussten Ebene ablaufen. Die Tendenz zur Selbstlimitierung und Aggravation der gesundheitlichen St?rungen sei un?bersehbar. Die Beschwerdef?hrerin schiebe ein Kranksein vor, das nicht den tats?chlichen Gegebenheiten entspreche. Das aggravatorische Verhalten liesse darauf schliessen, dass der Beschwerdef?hrerin eine ordentliche Portion Willensanspannung zugemutet werden k?nne, um die Beschwerden zu ?berwinden und sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Bei der Quantifizierung der krankheitsbedingten Arbeitsunf?higkeit, die nat?rlich immer einen mehr oder weniger willk?rlichen Charakter haben m?sse, erscheine eine Arbeitsf?higkeit von 60 % angemessen. Auch in ihrer angestammten T?tigkeit als R?starbeiterin f?r Medikamente, die als k?rperlich h?chstens mittelschwer zu beurteilen sei, betrage die Arbeitsf?higkeit 60 %. 4.8???? Dr. E.___ diagnostizierte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 20. Juli 2001 (Urk. 8/5) eine chronische somatoforme St?rung mit generalisierten Schmerzen, Aggravation und Verdacht auf Simulation, einen generalisierten Weichteilrheumatismus (Fibromyalgie-Syndrom) bei einer muskul?ren Dysbalance und bei einer Dekonditionierungssymptomatik, ein panvertebrales Syndrom bei einer Fehlhaltung der Wirbels?ule, leichten degenerativen Hals- und Lendenwirbels?ulenver?nderungen sowie einem Status nach R?ckenkontusion und Rissquetschwunde okzipital vom 15. Januar 1999. Ferner l?gen eine Adipositas permagna und eine arterielle Hypertonie vor. Anl?sslich der Untersuchung habe sich die Beweglichkeit der Wirbels?ule altersentsprechend gezeigt, wobei die Beschwerdef?hrerin generell Schmerzen angegeben habe, jedoch mit wechselnder Schmerzlokalisation. Auch die Dornforts?tze seien generell druckdolent gewesen wie auch die Paravertebralmuskulatur. Schmerzhaft seien aber auch atypische Stellen im Bereiche des Sakrum gewesen. Der Kraftschluss der H?nde habe rechts mit 0,2 bar und links mit 0,19 bar gemessen werden k?nnen, wobei dies selbstlimitiert sei. Die Beschwerdef?hrerin habe ein schweres Paket mit R?ntgenbildern getragen, was mit der gemessenen Kraft beim Faustschluss nicht m?glich w?re. Im Bereich der Schultern bef?nden sich generalisierte tendomyotische Druckpunkte, die jedoch inkonstant als schmerzhaft angegeben worden seien. Ihre Klagen ?ber die Schmerzen seien ?usserst diffus, und eine eigentliche Behinderung habe nicht erfragt werden k?nnen. Die Schmerzen w?rden ?bertrieben geschildert, wof?r sich jedoch kaum ein anatomisches Substrat finden lasse. Es g?be zwar generalisierte tendomyotische Druckpunkte, welche jedoch nicht auffallend seien und auch atypische Lokalisationen w?rden als schmerzhaft angegeben. Mindestens drei der f?nf Wadell-Zeichen seien eindeutig positiv. Entsprechend ihrer K?rpergr?sse und Konstitution sei die Beschwerdef?hrerin f?r k?rperlich schwere T?tigkeiten ungeeignet. Aus rheumatologischer Sicht bestehe jedoch f?r k?rperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten eine volle Arbeitsf?higkeit. Dies gelte auch f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Medikamentenr?sterin. 4.9???? Im Bericht des Stadtspitals F.___ vom 12. September 2002 (Urk. 11), der nach Verf?gungserlass beim Gericht eingereicht wurde, wird festgehalten, die Beschwerdef?hrerin sei vom 26. August bis 13. September 2002 hospitalisiert gewesen. Sie habe das identische Beschwerdebild wie anl?sslich der letzten Hospitalisation im M?rz 1999 beschrieben, aktuell jedoch mit deutlich mehr Schmerzen sowohl im Kopf-/Nacken- als auch im R?cken- und Beinbereich. Anders als damals best?nden heute auch Schmerzen sowie eine Gef?hlsverminderung im gesamten rechten Bein. Laborchemisch h?tten sich keine Hinweise auf ein Organleiden finden lassen, insbesondere nicht auf eine Systemerkrankung aus dem rheumatologisch-entz?ndlichen Formenkreis. Auch radiologisch l?gen keine Strukturver?nderungen der Brust- und Lendenwirbels?ule vor. Es bestehe jedoch eine depressive Reaktion bei einer Somatisierungstendenz sowie bei einer generalisierten chronischen Schmerzproblematik eine Schmerzverarbeitungsst?rung. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdef?hrerin f?r geeignete Arbeiten zu 50 % arbeitsf?hig.

5. 5.1???? Die behandelnden und begutachtenden ?rzte stimmen in der Diagnose im wesentlichen darin ?berein, dass die angegebenen Schmerzen der Beschwerdef?hrerin durch entsprechende organisch strukturelle Befunde nicht hinreichend erkl?rt werden k?nnen. ?bereinstimmend wird eine somatoforme Schmerzst?rung beziehungsweise Somatisierungsst?rung diagnostiziert und die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit im psychischen Bereich gesehen. Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, dass die Dres. D.___ und C.___ in ihrem Gutachten selber die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit auf 60 % als mehr oder weniger willk?rlich bezeichnet h?tten, weshalb dies nicht als pr?zis errechneter Wert betrachtet werden d?rfe. Es sei jedoch h?chstens eine halbt?gige leichte T?tigkeit, allenfalls im gesch?tzten Rahmen vorstellbar, weshalb maximal eine Arbeitsf?higkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 1 S. 2). 5.2???? Die Einsch?tzung der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsf?higkeit ist kein pr?zis errechneter Wert, sondern ihr eignet von der Natur der Sache her Ermessensz?ge (vergleiche Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes (EVG) i.S. R. vom 11. November 2002; I 368/01 Erw. 2.3 und i.S. Y. vom 5. Juni 2001; I 266/00). Daher ist es verfehlt, den Psychiatern entgegenzuhalten, sie h?tten die Arbeitsf?higkeit nicht pr?zis errechnet. Zwar ist die Bezeichnung "mehr oder weniger willk?rlich" (Urk. 8/4 S. 16) problematisch, da Willk?r im juristischen Sinn bedeutet, eine Entscheidung zu treffen, die sich nicht auf ernsthafte Gr?nde st?tzen l?sst oder rechtliche Unterscheidungen trifft, f?r die sich ein vern?nftiger Grund nicht finden l?sst (vergleiche BGE 127 V 7 Erw. 5a mit Hinweisen und 117 V 182 Erw. 3b). Davon, dass die Dres. D.___ und C.___ keine ernsthafte Begr?ndung f?r die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit abgaben, kann aber nicht die Rede sein. Im Gegenteil begr?nden sie ihre Einsch?tzung ausf?hrlich und ?ussern sich zu der Frage, inwiefern die Beschwerdef?hrerin ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen und von ihrer psychischen Verfassung her gesehen, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vergleiche Urteil des EVG i.S. R. vom 11. November 2002; I 368/01 Erw. 2.3). Zudem ber?cksichtigen sie bei der Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit das aggravierende Verhalten der Beschwerdef?hrerin (vergleiche Urteil des EVG i.S. A. vom 24. Mai 2002; I 518/01 Erw. 3b). Im Zusammenhang ist denn auch ersichtlich, dass der Gebrauch des Ausdrucks "willk?rlich" eher im Sinne von "ermessensweise" erfolgt. Das Gutachten der Dres. D.___ und C.___ entspricht daher den Anforderungen des EVG, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die von der Beschwerdef?hrerin postulierte halbt?gige leichte T?tigkeit im gesch?tzten Rahmen wurde im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 16. September 1999 (Urk. 8/42/9 S. 4 = Urk. 8/16) erw?hnt, und ebenso sch?tzte Dr. B.___ die Restarbeitsf?higkeit auf 50 % ein (Bericht vom 10. September 2000; Urk. 8/18). In beiden Berichten wird aber die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit nicht ausf?hrlich begr?ndet und auch nicht dazu Stellung genommen, inwiefern die Beschwerdef?hrerin ?ber psychische Ressourcen verf?gt und trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen vermag, weshalb sie das sorgf?ltig begr?ndete Gutachten der Dres. D.___ und C.___ nicht entkr?ften k?nnen. Auch im Bericht des Stadtspitals F.___ vom 12. September 2002 (Urk. 11), der nur soweit zu ber?cksichtigen ist, als er mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (vergleiche BGE 99 V 102), wird die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin mit 50 % angegeben. Der Bericht ist jedoch insofern kl?rungsbed?rftig, als ausgef?hrt wird, es liege eine Schmerzverarbeitungsst?rung vor, aber anschliessend erkl?rt wird, die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe "aus rheumatologischer Sicht". Zun?chst wird ausgef?hrt, die Beschwerdef?hrerin habe ein praktisch identisches Beschwerdebild wie anl?sslich der Hospitalisation im M?rz 1999 beschrieben. Schon damals konnte aber eine organische Ursache f?r die rheumatologischen Beschwerden nicht gefunden werden (Bericht vom 4. Juli 2000; Urk. 8/42/12), und auch im Bericht vom 12. September 2002 lautet die Beurteilung nach wie vor, es liege bei generalisierter chronischer Schmerzproblematik eine Schmerzverarbeitungsst?rung vor. Aufgrund dessen vermag auch der Bericht des Stadtspitals F.___ vom 12. September 2002 das Gutachten der Dres. D.___ und C.___ nicht zu entkr?ften. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin aus psychischen Gr?nden in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist und dass - auch in der T?tigkeit als R?starbeiterin - eine Arbeitsf?higkeit von 60 % besteht.

6. Unbestritten sind sowohl die zeitliche Aufteilung der T?tigkeiten der Beschwerdef?hrerin im erwerblichen Bereich und im Haushalt von 86 % beziehungsweise 14 % als auch die Anwendbarkeit der gemischten Methode zur Feststellung des massgeblichen Invalidit?tsgrades.

7. 7.1???? Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen f?r das Jahr 2000 gest?tzt auf den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/35) mit Fr. 40'692.-- (Urk. 8/2/6), was nicht bestritten und auch nicht zu beanstanden ist. 7.2???? Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 24'609.-- (Urk. 8/2/6). Zur Ermittlung dieses Einkommens ging sie von der Dokumentation ?ber die zumutbaren Arbeitspl?tze aus (Urk. 8/21). Die Berufsberatung hatte anhand dieser Dokumentation die T?tigkeiten als Kontrolleurin (DAP Nr. 4306), als Detailmonteurin (DAP Nr. 2738) und als Montagemitarbeiterin (DAP Nr. 4773) als geeignet evaluiert. Die detaillierten Arbeitsplatzbeschriebe (im Anhang zu Urk. 8/21) erhellen, dass es sich dabei um leichte T?tigkeiten handelt, die wechselbelastendes Arbeiten weitgehend erlauben, so dass sie der Beschwerdef?hrerin zumutbar sind. ???????? Gem?ss Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens jedoch auf statistische Angaben zur?ckzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des? Bundesamtes f?r Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die M?glichkeiten der in Frage kommenden Verweisungst?tigkeiten m?glichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von weiblichen Arbeitnehmerinnen in der Kategorie 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der H?he von Fr. 3'658.-- (S. 31 Tabelle TA 1) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag auf die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2003 Tabelle B 9.2 S. 86) um und ber?cksichtigt man die Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin von 40 %, ergibt sich ein j?hrliches Invalideneinkommen von Fr. 27'523.--. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge. Dabei seien nicht f?r jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abz?ge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet w?rden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen. Dabei d?rfe ein Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven T?tigkeiten haben die Faktoren Alter und Sprachkenntnisse keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Daher besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdef?hrerin wegen ihres Alters und ihrer eingeschr?nkten Verst?ndigung in der deutschen Sprache auf diesem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Sie kann jedoch wegen ihres Leidens nur noch leichtere, wechselbelastende T?tigkeiten aus?ben, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne k?rperliche Einschr?nkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher, eine Herabsetzung um insgesamt 15 % vorzunehmen. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 23'395.--. Von diesem Invalideneinkommen ist auszugehen. 7.3???? Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 23'395.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 40'692.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 17'297.-- eine Erwerbseinbusse von 42,5 %. Bei einem Anteil von 86 % des erwerblichen Bereichs und einer Einschr?nkung von 42,5 % resultiert ein Invalidit?tsgrad von 36,6 %.

8. 8.1???? Was die Abkl?rungen der Verh?ltnisse im Haushalt betrifft, werden die grunds?tzlichen Gewichtungen der einzelnen Haushaltsbereiche nicht bestritten. Die Beschwerdef?hrerin macht auch nicht ausdr?cklich geltend, dass die Einschr?nkungen im Haushalt (vergleiche Abkl?rungsbericht vom 21. November 2001; Urk. 8/22) nicht korrekt bewertet worden seien. 8.2???? Die Abkl?rungsperson stellte im Teilbereich "Haushaltsf?hrung" (Ziff. 5.1) keine Einschr?nkung fest. Im Teilbereich "Ern?hrung" (Ziff. 5.2) bewertete sie die Einschr?nkung mit 25 %. Im Teilbereich "Wohnungspflege" (Ziff. 5.3) ging sie von einer 80%igen Einschr?nkung aus. Sie bewertete die Einschr?nkung im Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (Ziff. 5.4) und im Teilbereich "W?sche und Kleiderpflege" je mit 40 %. Bez?glich der Teilbereiche "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangeh?rigen" (Ziff. 5.6) und "Verschiedenes" (Ziff. 5.7) stellte die Abkl?rungsperson keine Einschr?nkung fest. ???????? Die Abkl?rungsperson J.___ untersuchte am 21. November 2001 an Ort und Stelle die einzelnen Haushaltsbereiche in umfassender und nicht zu beanstandender Weise. Es besteht kein Anlass, den sorgf?ltigen Beurteilungen im "Abkl?rungsbericht Haushalt" vom 21. November 2001 (Urk. 8/22) der IV-Stelle, welche ?ber geschulte und erfahrene Mitarbeiter verf?gt, die st?ndig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen, in Zweifel zu ziehen. ???????? Zusammenfassend erweist sich somit die von der Verwaltung angenommene Einschr?nkung von 40 % im Haushaltsbereich, was bei einem Anteil von 14 % in diesem Bereich zu einem Invalidit?tsgrad von 5,6 % f?hrt, als angemessen. 8.3???? Der Invalidit?tsgrad von 36,6 % im erwerblichen Bereich ist sodann zum Invalidit?tsgrad von 5,6 % im Haushaltsbereich zu addieren, was gesamthaft einen Invalidit?tsgrad von 42,2 % ergibt. Da der Invalidit?tsgrad von 50 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begr?ndet, nicht erreicht wird, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdef?hrerin nur eine Viertelsrente zugesprochen.

9. 9.1???? Weiter macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass die Voraussetzungen f?r die Anerkennung eines H?rtefalls gegeben seien, sodass aus diesem Grund Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 1 S. 2). 9.2???? Ein H?rtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. M?rz 1965 ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 28bis Abs. 1 IVV). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine f?r sie zumutbare T?tigkeit erzielen k?nnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gr?nden die ihr verbliebene Erwerbsf?higkeit nicht oder nicht voll ausn?tzen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen H?chstans?tze gelten; Art. 14a der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) findet bei der Ermittlung des H?rtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV). 9.3???? Die Ausgleichskasse hat die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG f?r das Jahr 2000 ermittelt, wobei ein Einnahmen?berschuss von Fr. 6'992.-- resultierte (Urk. 8/1/7/2). Aus diesem Grund wurde zu Recht das Vorliegen eines H?rtefalles verneint. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Winterthur-ARAG Rechtsschutz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00370 — Zürich Sozialversicherungsgericht 24.06.2003 IV.2002.00370 — Swissrulings