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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.04.2003 IV.2002.00342

15 avril 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,706 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Neuanmeldung, Eintretensvoraussetzungen

Texte intégral

IV.2002.00342

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 16. April 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? G.___, geboren 1958, ist seit 1993 als selbst?ndigerwerbender Pferdefleischh?ndler t?tig (Urk. 7/28). Am 10. Dezember 1998 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente; Urk. 7/46) an. Die IV-Stelle holte im Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Mai 1999; Urk. 7/17) beim Stadtspital Triemli, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, Z?rich, ein medizinisches Gutachten (Gutachten vom 25. November 1999; Urk. 7/20) ein und verneinte anschliessend mit Verf?gung vom 19. Januar 2000 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/11). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Erwin H?fliger, Z?rich, am 21. Februar 2000 Beschwerde (Urk. 7/10), welche mit Urteil vom 6. M?rz 2001 vom hiesigen Gericht abgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2000.00130; Urk. 7/9). Die dagegen vom Versicherten, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Erwin H?fliger, beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht (EVG) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wies das EVG mit Urteil vom 21. August 2001 ab (Urk. 7/7). 1.2???? Am 27. Februar 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/26/4 = Urk. 7/32/1) und machte sinngem?ss eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Mit der Neunanmeldung reichte er ein medizinisches Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, FMH f?r Neurochirurgie, Klinik S.___, ?___?, vom 13. November 2001 ein, welches zu Handen des Bezirksgerichts Affoltern am Albis verfasst wurde (Urk. 7/19 =Urk. 7/32/2 = Urk. 3/4). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3, Urk. 7/27) trat die IV-Stelle mit Verf?gung vom 7. Juni 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/2) auf die Neuanmeldung von 27. Februar 2002 nicht ein.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):???

? 1. Es sei die Verf?gung Nr. 382.58.375.111 der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2002 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdef?hrer ab 28. Februar 2001 eine volle Invalidenrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?

In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 16. September 2002 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2002 betreffend Nichteintreten auf das Leistungsgesuch des Beschwerdef?hrers vom 27. Februar 2002. Hingegen geh?rt die Verf?gung vom 19. Januar 2000 (Urk. 7/11), worin die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diesbez?glich hat das EVG mit Urteil vom 21. August 2001 (Urk. 7/7) abschliessend entschieden, dass der Beschwerdef?hrer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Im diesem Urteil hat das EVG sodann festgestellt, dass der Invalidit?tsgrad 31% beziehungsweise 36 % betrage.?

2. 2.1???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.2???? Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskr?ftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht n?her begr?ndeten, d. h. keine Ver?nderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende ?nderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der fr?heren rechtskr?ftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es gen?gen, wenn die versicherte Person zumindest die ?nderung eines Sachverhalts aus dem gesamten f?r die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubw?rdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tats?chlicher (wie selbstverst?ndlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu pr?fen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b). 2.3???? Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zun?chst zur Pr?fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person ?berhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu ber?cksichtigen haben, ob die fr?here Verf?gung nur kurze oder schon l?ngere Zeit zur?ckliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung h?here oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grunds?tzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu ?berpr?fen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gest?tzt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde f?hrt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). 2.4???? Ergibt die Pr?fung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist. 2.5 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Grad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die ?berzeugung der Verwaltung begr?ndet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskr?ftigen Entscheidung tats?chlich eine relevante ?nderung eingetreten ist. Vielmehr gen?gt es, dass f?r den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der M?glichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abkl?rung werde sich die behauptete Sachverhalts?nderung nicht erstellen lassen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 5. Oktober 2001 in Sachen B., I 724/99). 2.6???? Es bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin das fragliche Gesuch materiell gepr?ft und zufolge Fehlens einer anspruchserheblichen ?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse abgelehnt h?tte (vgl. BGE 117 V 15 ff. Erw. 2b/cc). Im Streite steht demnach alleine die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung durch den Beschwerdef?hrer vom 27. Februar 2002 nicht eintrat. Es ist im Folgenden daher zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer durch sein Gesuch vom 27. Februar 2002 f?r die Zeit nach Erlass der Verf?gung vom 19. Januar 2000 in rechtsgen?gender Weise eine f?r den Rentenanspruch erhebliche Ver?nderung des Invalidit?tsgrades glaubhaft macht.

3. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer reichte mit der Neuanmeldung vom 27. Februar 2002 (Urk. 7/26/4) ein medizinisches Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 13. November 2001 ein, welches dieser f?r das Bezirksgericht Affoltern am Albis in einem zivilrechtlichen Verfahren in Sachen des Beschwerdef?hrers erstattete (Urk. 7/19). Der Beschwerdef?hrer hielt dabei fest, dass dieses Gutachten die Richtigkeit seiner "100%igen Rentenmeldung vom 15. Dezember 1998" zeige. Beschwerdeweise macht er geltend, dass auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3 Erw. 3b/aa).? 3.2???? Das EVG hat im Urteil vom 21. August 2001 in Sachen des Beschwerdef?hrers mit folgender Begr?ndung eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit im Administrativbereich festgestellt (Urk. 7/7 S. 6):

? Die den Beschwerdef?hrer begutachtenden ?rzte (Dres. med. B.___ und C.___, Stadtspital Triemli, Z?rich, vom 25. November 1999; Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r Chirurgie FMH, ?___?, vom 18. Juni 1998) sind ?bereinstimmend der Auffassung, dass dieser f?r kaufm?nnische Arbeit vollst?ndig arbeitsf?hig sei. Diese beiden, in der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit ?bereinstimmenden, ?rztlichen Gutachten sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenh?nge sowie der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind zudem begr?ndet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, ?___?, bleibt dagegen vage und widerspr?chlich, wenn er dem Versicherten in seinem Bericht vom 2. M?rz 1999 an die IV-Stelle ?wahrscheinlich? eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit bescheinigt, wenn er keine Lasten tragen und nicht lange autofahren m?sse, w?hrend er am 26. Januar 1999 noch eine leichte Einschr?nkung im Administrativ- und Kontrollbereich gesehen hatte; ab 20. M?rz 1999 bestehe ?weiterhin? eine halbe Arbeitsunf?higkeit, nachdem zwischen dem 10. und 19. M?rz 1999 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit wegen akuter Exazerbation vorgelegen habe. Damit ist auf die Einsch?tzung der Gutachter Dres. med. B.___ und C.___ sowie Dr. med. D.___ abzustellen, welche eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit im Administrativbereich annehmen; insoweit ist der Sachverhalt gen?gend abgekl?rt, Weiterungen sind nicht n?tig.?

Auf diese im rechtskr?ftigen Urteil des EVG vom 21. August 2001 enthaltenen verbindlichen Feststellungen ist vorliegend bei der Ermittlung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hres im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verf?gung vom 19. Januar 2000 abzustellen. 3.3???? Prof. Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 13. November 2001 fest, dass die R?ckenbeschwerden des Beschwerdef?hrers in erster Linie auf eine Verschleissver?nderung der Bewegungssegmente L3/L4 und L4/L5 und in leichterem Grade auch L5/S1 zur?ckzuf?hren seien (Urk. 7/19 S. 9). Die Frage nach dem Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der Zeit von Januar 1995 bis Juni 1999 beantwortete der Gutachter damit, dass der Beschwerdef?hrer f?r schwere k?rperliche Arbeiten, welche das Tragen schwerer Lasten erfordern, im Unfang von 50 % bis 100 % beeintr?chtigt sei. In einer Kontrollt?tigkeit habe in diesem Zeitraum hingegen keine nennenswerte Behinderung bestanden. Die Aus?bung einer ausschliesslich oder ?berwiegend sitzend auszu?benden T?tigkeit w?re f?r die Lendenwirbels?ule des Beschwerdef?hrers sehr ung?nstig. Aus diesem Grunde habe im Zeitraum vom Januar 1995 bis Juni 1999 in einer kaufm?nnischen oder administrativen T?tigkeit eine Behinderung im Umfang von 20 % bis 30 % bestanden (Urk. 7/19 S. 12).

4. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). 4.2???? F?r die vorliegend streitigen Belange - namentlich der Glaubhaftmachung einer erheblichen invalidit?tsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers - gen?gt das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 13. November 2001 jedoch nicht. Denn einerseits geht aus den Akten hervor, dass Prof. Dr. A.___, welcher sein Gutachten im Auftrage des Bezirksgerichts Affoltern am Albis verfasste, keine Kenntnis der Akten der Invalidenversicherung hatte (vgl. die Aktennotiz vom 3. April 2003 Urk. 14). So erw?hnte Prof. Dr. A.___ von den medizinischen Vorakten in seinem Gutachten einzig den Bericht von Dr. D.___ vom 18. Juni 1998, nicht hingegen das Gutachten der Dres. B.___ und C.___, Stadtspital Triemli, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, Z?rich, vom 25. November 1999 (Urk. 7/19 S. 8 Ziff. 3.3 und 3.4). Da die Kenntnis der medizinischen Vorakten jedoch zu den obenerw?hnten Voraussetzungen geh?rt, welche von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellt werden, kommt dem Gutachten von Prof. Dr. A.___ im vorliegenden Verfahren nur ein erheblich eingeschr?nkter Beweiswert zu. Andererseits spricht Prof. Dr. A.___ von seit 1999 unver?nderten Beschwerden (Urk.7/19 S. 9 Ziff. 4.1a; vgl. hiezu auch folgende Erw?gungen). 4.3???? Im ?brigen k?nnte auf das Gutachten von Prof. Dr. A.___ auch bei einer materiellen Pr?fung - wenn denn auf die Neuanmeldung einzutreten w?re - nicht abgestellt werden. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass Prof. Dr. A.___, in seiner Beurteilung den Gesundheitsschaden des Beschwerdef?hrers in erster Linie auf Verschleissver?nderungen der Lendenwirbels?ule im Bereich von L3/L4 und L4/L5 und L5/S1 zur?ckf?hrte (Urk. 7/19 S. 9), und dass Dres. B.___ und C.___ in ihrem Gutachten vom 25. November 1999 als Hauptbefund degenerativ ver?nderte Bandscheiben im Bereich von L3/L4 und L4/L5 und L5/S1 festgestellt hatte (Urk. 7/20 S. 8), erscheint die Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ vom 13. November 2001 lediglich als eine andere W?rdigung eines grunds?tzlich unver?nderten medizinischen Sachverhalts. Sodann setzte sich Prof. Dr. A.___ zwar mit der Arbeitsunf?higkeitsbeurteilung von Dr. D.___ vom 18. Juni 1998 auseinander (Urk. 7/19 S. 8), begr?ndete hingegen nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb er entgegen der Beurteilung durch Dr. D.___, welcher dem Beschwerdef?hrer in administrativen T?tigkeiten eine Arbeitsf?higkeit von 100 % attestiert hatte (Urk. 7/25 S. 7), trotzdem eine Arbeitsunf?higkeit in administrativen T?tigkeiten von mindestens 20 % bis 30 % annahm (Urk. 7/19 S. 12). Zudem beantwortete Prof. Dr. A.___ in seinem Gutachten zwar die Frage nach einer medizinisch-theoretischen Erwerbsunf?higkeit f?r die Zeit vom Januar 1995 bis Juni 1999 (Urk. 7/19 S. 12), nicht jedoch die Frage nach dem Bestand und dem Umfang einer allenfalls nach dem 19. Januar 2000 weiterbestehenden Arbeitsunf?higkeit.

5.?????? Nach Gesagtem gen?gt das vom Beschwerdef?hrer mit der Neuanmeldung vom 27. Februar 2002 eingereichte medizinische Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 13. November 2001 nicht zur Glaubhaftmachung einer f?r den Rentenanspruch erheblichen Ver?nderung des Invalidit?tsgrades. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verf?gung daher zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdef?hrers vom 27. Februar 2002 eingetreten. Die? gegen die Verf?gung vom 7. Juni 2002 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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