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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.06.2003 IV.2002.00335

10 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,346 mots·~12 min·3

Résumé

Rentenhöhe. Arbeitsfähigkeit. Einkommensvergleich. Abzug beim Invalideneinkommen

Texte intégral

IV.2002.00335

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 11. Juni 2003 in Sachen B.___

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi Badenerstrasse 334, 8040 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 28. Mai 2002 (Urk. 2) dem 1953 geborenen B.___, kroatischer Staatsangeh?riger, mit Wirkung ab 1. Februar 2001 nebst einer Zusatzrente f?r die Ehegattin sowie einer Kinderrente eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Juni 2002, mit welcher B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi, die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2002 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 9. September 2002 (Urk. 7); unter Hinweis darauf, dass B.___ in Kroatien acht Jahre die Grundschule besuchte und danach eine Verk?uferlehre absolvierte, welche er jedoch nicht abschloss, er 1979 in die Schweiz einreiste, wo er zuletzt von Februar 2000 bis August 2001 als Kellner in dem von seiner Ehegattin gef?hrten Restaurant gearbeitet hat (Urk. 8/10 - 12), und seither keiner Erwerbst?tigkeit mehr nachgegangen ist, dass er sich am 1. Oktober 2001 namentlich unter Hinweis auf R?ckenschmerzen und Kopfschmerzen seit Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hat (Urk. 8/12); in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und? in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen; bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, dass nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes? ?ber die Invalidenversicherung (IVG) als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit gilt, dass zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert geh?ren; nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a), dass gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in H?rtef?llen gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht, dass nach Art. 41 IVG laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben sind, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert, wobei. Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen gibt, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, dass bei der gleichzeitigen Zusprechung einer halben und der diese abl?senden ganzen Rente sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) und nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG richtet, weshalb der Wechsel von der halben zur ganzen Rente eine relevante Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittlich mindestens zwei Drittel betragende Arbeitsunf?higkeit w?hrend eines Jahres voraussetzt (BGE 121 V 272 Erw. 6a), dass bei erwerbst?tigen Versicherten der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, und dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen), dass nach der Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit?t bestm?glich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.), dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4) und im Weiteren die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc), dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c); in weiterer Erw?gung, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung ausf?hrte, die Aus?bung der angestammten T?tigkeit als Kellner sei dem Beschwerdef?hrer aus ?rztlicher Sicht zu einem Pensum von 50 % weiterhin zumutbar, was zu einem Invalidit?tsgrad von 50 % f?hre (Urk. 2), dass der Beschwerdef?hrer demgegen?ber unter Hinweis auf den eingereichten Bericht seines Hausarztes, Dr. med. A.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, ___, vom 25. Juni 2002 (Urk. 3), die durch die Verwaltung vorgenommene Beurteilung der ihm noch verbleibenden Arbeitsf?higkeit in Frage stellt, da er ab 1. Januar 2002 vollumf?nglich arbeitsunf?hig sei (Urk. 1), dass Dr. med. C.___, ___, im Bericht vom 8. Juni 2001 ausf?hrt, mit den objektivierbaren radiologischen und klinischen Befunden liesse sich die anhaltende Arbeitsunf?higkeit nicht begr?nden, es persistiere eine muskul?re Insuffizienz mit Dysbalance (Beilage zu Urk. 8/8), dass er im Weiteren geltend machte, dass eine erhebliche Dekonditionierung nicht nur physisch im Sinne einer - trotz intensiver langfristiger Behandlung nicht gebesserten (vgl. auch Berichte der orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 8. Juni und 9. Oktober 2000, sowie des Universit?tsspitals Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin (USZ) vom 8. Februar und 2. Juli 2001, Beilagen zu Urk. 8/8) - muskul?ren Insuffizienz, sondern m?glicherweise auch psychisch bestehe, da der Beschwerdef?hrer verspannt und ?ngstlich wirke (Beilage zu Urk. 8/8), dass im Bericht des USZ vom 14. November 2001 (Urk. 8/7) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Wirbels?ulenfehlform mit lumbal rechtskonvexer Skoliose und Haltungsinsuffizienz sowie eine Depression (aktuell unter psychiatrischer Betreuung und medikament?ser antidepressiver Therapie) diagnostiziert wurde und hinsichtlich der funktionellen Leistungs- beziehungsweise Arbeitsf?higkeit unter Hinweis auf die vom 17. April bis 8. Juni 2001 durchgef?hrte ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) aus rheumatologischer Sicht eine schwere, r?ckenbelastende T?tigkeit als ?berhaupt nicht, eine leichte und mittelschwere Arbeit - namentlich auch die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Kellner - als dem Beschwerdef?hrer zu 100 % zumutbar erachtet wurde, dass Dr. A.___ im Bericht vom 23. November 2001 (Urk. 8/8) chronische unspezifische lumbale R?ckenschmerzen, eine Wirbels?ulenfehlform mit lumbal rechtskonvexer Skoliose, eine Haltungsinsuffizienz sowie eine seit mehreren Jahren vorhandenen Depression diagnostizierte und dem Beschwerdef?hrer ab dem 15. Februar 2000 eine bis auf weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestierte, dass derselbe Arzt bez?glich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit in physischer Hinsicht praktisch keine T?tigkeit als zumutbar erachtete, und in psychischer Hinsicht den Beschwerdef?hrer wegen chronischer Depressionen als in jeder beruflichen T?tigkeit eingeschr?nkt einsch?tzte (Urk. 8/8), dass Dr. med. D.___, Facharzt f?r Psychiatrie FMH, ___, eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4), verbunden mit einer undifferenzierten Somatisierungsst?rung (ICD-10 F45.1), auf dem Boden einer nicht n?her bezeichneten Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10 F60.9) diagnostizierte und dem Beschwerdef?hrer eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Kellner attestierte, wobei er eine Verbesserung des Krankheitsbildes - bedingt dadurch, dass die der Krankheit zu Grunde liegende Pers?nlichkeitsst?rung kaum therapierbar sei - als nicht wahrscheinlich erachtete (Gutachten vom 6. Februar 2002; Urk. 8/6), dass im vom Beschwerdef?hrer eingereichten Bericht des Hausarztes vom 25. Juni 2002 (Urk. 3), welcher sich unter anderem auch auf den f?r die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses bezieht und deshalb ohne weiteres ber?cksichtigt werden kann (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), geltend gemacht wird, dass die 50%ige Arbeitsf?higkeit seit dem 6. Dezember 2001 nicht habe realisiert werden k?nnen, nachdem jegliche Arbeitsversuche gescheitert seien, weshalb der Beschwerdef?hrer als vollst?ndig arbeitsunf?hig zu betrachten sei, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), der vorstehend erw?hnte Bericht von Dr. A.___ zu rudiment?re Angaben betreffend die dem Beschwerdef?hrer noch verbleibende Restarbeitsf?higkeit enth?lt und der Arzt die vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit allein mit den gescheiterten Arbeitsversuchen begr?ndet, dass der j?ngste Bericht im ?brigen auch widerspr?chliche Aussagen enth?lt, nachdem Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. November 2001 (Urk. 8/8) seit dem 15. Februar 2000 von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit ausging, hingegen am 25. Juni 2002 (Urk. 3) das Scheitern der Arbeitsversuche bei einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit beschreibt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers die ?brige Aktenlage - abgesehen davon, dass die Berichte auf fach?rztlichen Untersuchungen beruhen - die praxisgem?ss an die Beweistauglichkeit medizinischer Berichte gestellten Anforderungen erf?llt, indem s?mtliche Untersucher auf die medizinischen Vorakten eingehen und zusammen mit den eigenen Erhebungen nachvollziehbar die prim?r aus psychischen Gr?nden bestehende Einschr?nkung des Beschwerdef?hrers begr?nden, dass insbesondere auch der Psychiater auf die praktische Untherapierbarkeit der der erhobenen Depression zugrundeliegende Pers?nlichkeitsst?rung hinwies (Urk. 8/6 S. 6), dass der Bericht von Dr. A.___ vom 25. Juni 2002 (Urk. 3), wonach die 50%ige Arbeitsf?higkeit seit dem 6. Dezember 2001 nicht habe realisiert werden k?nnen, keine gen?gende Grundlage f?r die Annahme einer einen allf?lligen Rentenanspruch beeinflussenden ?nderung des Gesundheitszustandes darstellt, weshalb kein Anlass besteht, an der 50%igen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers sowohl in der angestammten T?tigkeit als Kellner als auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren T?tigkeit zu zweifeln, dass in erwerblicher Hinsicht das von der IV-Stelle der Ermittlung des Invalidit?tseinkommens zugrundeliegende Invalideneinkommen (f?r das Jahr 2001) von Fr. 25'200.-- einer statistischen Plausibilit?tspr?fung nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2000; S. 31 TA1) ohne weiteres standh?lt, indem sich der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) besch?ftigten M?nner im privaten Sektor bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.-- bel?uft, was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebs?blichen Arbeitszeit von 41,7 (Die Volkswirtschaft 2003 Heft 3, Anhang S. 90 Tabelle B 9.2) und in Ber?cksichtigung der bis 2001 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle b 10.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 56'894.-- beziehungsweise f?r ein 50%-Pensum von Fr. 28'447.-- ergibt, dass nach der Rechtsprechung es zu ber?cksichtigen gilt, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen, weshalb in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden kann, dass sodann die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen; der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist daher unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b), dass, da der Beschwerdef?hrer aufgrund der Untherapierbarkeit der dem psychischen Gesundheitsschaden zugrundeliegenden Pers?nlichkeitsst?rung zum ihm offenstehenden Arbeitsmarkt - namentlich zu T?tigkeiten mit Publikumskontakt - nicht uneingeschr?nkt Zugang hat (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, AHI 1998 S. 177 Erw. 3a), er keine abgeschlossene Lehre vorzuweisen hat und aufgrund seines Alters und der reduzierten Einsatzf?higkeit bei der Arbeitsplatzsuche erfahrungsgem?ss mit mehr Schwierigkeiten zu rechnen hat, sich vorliegend eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um 15 % rechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 126 C 75), woraus sich ein f?r 2001 hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'180.-- ergibt, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 50'400.-- (= 12 x 4'200.--; vgl. Urk. 8/10 Ziff. 20) im selben Jahr zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 26'220.-- beziehungsweise zu einem Invalidit?tsgrad von 52 % f?hrt, weshalb im vorliegend massgebendenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses (28. Mai 2002) kein ?ber einer halben Invalidenrente liegender Anspruch ausgewiesen ist;

erkennt das Gericht:

1.????????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.????????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.????????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.????????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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