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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 IV.2002.00333

30 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,777 mots·~19 min·2

Résumé

berufliche Massnahmen, Taggeldberechnung

Texte intégral

IV.2002.00333

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS Z?RICH

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs und Ersatzrichterin Arnold Gramigna,

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 31. M?rz 2003

in Sachen

M.___,

Beschwerdef?hrerin,

?

vertreten durch Rechtsanw?ltin Barbara Hug,

Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Z?rich,

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,

IV-Stelle, R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich,?

Beschwerdegegnerin

?

I.

1. a) M.___, geboren 1970, absolvierte von 1986 bis 1989 eine Lehre als B?ckerin-Konditorin (Arbeitszeugnis der Lehrfirma vom 30. April 1990, Urk. 9/30/6, und F?higkeitszeugnis vom 14. Juni 1989, Urk. 9/30/18-19). Anschliessend arbeitete sie haupts?chlich als B?ckerin-Konditorin (vgl. die Zeugnisse verschiedener Arbeitgeber, Urk. 9/30/4, Urk. 9/30/6, Urk. 9/30/7, Urk. 9/30/10, Urk. 9/30/11, Urk. 9/30/15 und Urk. 9/30/16). Ausserdem war sie bei der A.___ AG, einer Nahrungsmittelfirma, als Fachberaterin f?r deren B?ckerei- und Konditoreiprodukte im Aussendienst t?tig (Urk. 9/30/10). Schliesslich arbeitete sie zeitweise als Verk?uferin (Urk. 9/30/8, Urk. 9/30/9, Urk. 9/30/12 und Urk. 9/30/14) und als Serviceangestellte (Urk. 9/30/13). b) Nachdem M.___ in den Jahren 1995 und 1996 nach einem Sturz am 4. M?rz 1994 auf das rechte Knie zweimal am Meniskus rechts operiert worden war und sich am 1. M?rz 1999 einer Bandplastik des rechten oberen Sprunggelenks hatte unterziehen m?ssen (Krankengeschichte von Dr. med. B.___, FMH Orthop?die, vom 31. Januar 2000, Urk. 9/9), ?bertrat sie sich am 16. Juli 2000 den linken Fuss (Unfallmeldung vom 18. August 2000, Urk. 9/40/96). Am 27. November 2000 mussten deswegen mittels Arthroskopie eine Bandplastik des linken oberen Sprunggelenks und eine Synovektomie vorgenommen werden (Operationsbericht des Dr. B.___ vom 28. November 2000, Urk. 9/40/84). Am 30. April 2001 wurde das linke obere Sprunggelenk lokal revidiert und lipomat?ses Gewebe exzidiert (Operationsbericht von Dr. B.___ vom 30. April 2001, Urk. 9/40/58). c) Mit Anmeldung vom 22. November 2001 stellte M.___ bei der Invalidenversicherung (IV) das Gesuch um Gew?hrung beruflicher Massnahmen, insbesondere Umschulung (Urk. 9/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Bericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 13. Dezember 2001 ?ber den Aufenthalt der Versicherten vom 7. November bis 5. Dezember 2001 (Urk. 9/4) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/40/1-96). Sie erkundigte sich ausserdem bei der B?ckerei-Konditorei C.___ AG (Bericht vom 5. Februar 2002, Urk. 9/25) und bei der Confiserie D.___ AG (Bericht vom 13. Dezember 2001, Urk. 9/26) nach dem Arbeitsverh?ltnis und liess die Versicherte beruflich abkl?ren (Bericht vom 22. Mai 2002, Urk. 9/11). d) Gest?tzt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle M.___ mit Verf?gung vom 22. Mai 2002 den kaufm?nnischen Vorkurs bis 31. Januar 2003 und anschliessend bis 13. Februar 2004 eine zweisemestrige Handelsschule mit Abschluss B?rofachdiplom VSH als berufliche Massnahme zu (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2. Mit Verf?gung vom 25. Juni 2002 setzte die IV-Stelle das Taggeld w?hrend der Umschulung (19. August 2002 bis 13. Februar 2004) auf Fr. 116.30 fest (Urk. 12/2).

3. a) Gegen die Verf?gung vom 22. Mai 2002 bez?glich der beruflichen Massnahme erhob M.___, vertreten von Rechtsanw?ltin Barbara Hug, am 25. Juni 2002 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2002.00333) und beantragte, es sei ihr zus?tzlich zum Abschluss B?rofachdiplom VSH der zweisemestrige Lehrgang zur Erlangung des Handelsdiploms als berufliche Massnahme zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 24. Juli 2002 erhob M.___ auch gegen die Verf?gung ?ber das Taggeld vom? 25. Juni 2002 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2002.00380) und beantragte, es sei ihr ab 16. Juni 2002 bis Ende Februar 2005 ein Taggeld von Fr. 183.05, eventualiter Fr. 148.--, auszurichten (Urk. 12/1). b) Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2002 (Urk. 8 und Urk. 12/8) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde bez?glich des Taggeldes im Sinne der Vernehmlassung der Ausgleichskasse Panvica vom 18. September 2002 (Urk. 10), wonach das Taggeld auf total Fr. 139.-- festzusetzen ist. Im ?brigen ersuchte sie um Abweisung der Beschwerden. Mit Verf?gung vom 16. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

II. 1. Da im Prozess Nr. IV.2002.00380 die H?he des Taggeldes, welches einen akzessorischen Anspruch zum im vorliegenden Prozess Nr. IV.2002.00333 streitigen Anspruch auf berufliche Massnahmen darstellt, angefochten ist und da in beiden Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind, rechtfertigt es sich aus prozess?konomischen Gr?nden, den Prozess Nr. IV.2002.00380 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2002.00333 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-12 gef?hrt.

2. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben? in? einzelnen? Sozialversicherungsgesetzen? und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 3. a) Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. b) ?Laut Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grunds?tzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidit?t bereits erwerbst?tig gewesenen versicherten Personen eine ihrer fr?heren ann?hernd gleichwertige Erwerbsm?glichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI-Praxis 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der ?ann?hernden Gleichwertigkeit? nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstm?glichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI-Praxis 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI-Praxis 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI-Praxis 2000 S. 26 f. Erw. 2a).???????? F?r die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erw?hnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsm?glichkeiten im urspr?nglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren T?tigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne R?cksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenh?ngende k?nftige Entwicklung der erwerblichen M?glichkeiten anderseits, abh?ngen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Ber?cksichtigung der gesamten Umst?nde nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstm?glichkeit, sondern der f?r die k?nftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuber?cksichtigen. Die ann?hernde Gleichwertigkeit der Erwerbsm?glichkeit in der alten und neuen T?tigkeit d?rfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI-Praxis 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99).

4. a) Am rechten Fuss ist die Beschwerdef?hrerin gem?ss dem Bericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 13. Dezember 2001 (Urk. 9/4 S. 3) nach der lateralen Bandersatzplastik am rechten Sprunggelenk praktisch schmerzfrei. Hingegen leidet sie am linken Fuss an belastungsabh?ngigen Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk und Schmerzen im Bereich der postoperativen Narbe am lateralen Malleolus. Aufgrund dieser Beschwerden sind der Beschwerdef?hrerin das Heben und Tragen von schweren Lasten, l?ngeres Stehen oder Gehen, Arbeit auf unebenem Gel?nde oder auf einer Leiter sowie Zwangshaltungen des linken oberen Sprunggelenkes nicht mehr m?glich. Der Beschwerdef?hrerin ist daher die bisherige berufliche T?tigkeit als B?ckerin-Konditorin nicht mehr zumutbar, denn diese T?tigkeit wird gew?hnlich stehend ausge?bt und ist auch mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden. Hingegen ist laut den Empfehlungen der Rehabilitationsklinik Bellikon eine wechselbelastende T?tigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/4 S. 3). Diese Schlussfolgerung deckt sich mit den Empfehlungen der Klinik Balgrist Z?rich vom 20. September 2001 (Urk. 9/40/32 S. 2). b) Der aus der dargelegten medizinischen Situation folgende Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Umschulung vom Beruf einer B?ckerin-Konditorin in einen k?rperlich weniger belastenden Beruf ist zwischen den Parteien nicht streitig. Nachdem die Beschwerdef?hrerin zuerst T?tigkeiten als Ern?hrungsberaterin (Urk. 9/15) und Kleinkinderzieherin (Urk. 9/19) in Betracht gezogen hatte, hat sie sich f?r eine kaufm?nnische Ausbildung entschieden. Die Umschulung in einen kaufm?nnischen Bereich ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht streitig. Streitig ist hingegen, welcher kaufm?nnische Abschluss eine angemessene Umschulung darstellt. W?hrend die Beschwerdegegnerin das B?rofachdiplom als gen?gend erachtet (Urk. 2 und Urk. 8), beantragt die Beschwerdef?hrerin eine Ausbildung mit Handelsdiplomabschluss, welche zwei Semester l?nger dauert (Urk. 1). c) aa) An ihrer letzten Arbeitsstelle bei der Confiserie D.___ AG verdiente die Beschwerdef?hrerin einen Monatslohn von Fr. 4'900.--. Ausserdem hatte sie Anspruch auf einen als Treuepr?mie bezeichneten 13. Monatslohn, der einem Monatsgehalt entsprach (Arbeitsvertrag vom 5. M?rz 2001, Urk. 9/30/2). Nicht im Vertrag enthalten ist der Anspruch auf eine Zulage von 50 % f?r Nachtarbeit. Aus der Lohnabrechnung (Beilage zu Urk. 9/26) ergibt sich aber, dass die Beschwerdef?hrerin in den Monaten April bis August insgesamt Fr. 4'270.80 (Fr. 354.05 + Fr. 265.35 + Fr. 1'381.40 + Fr. 752.80 + Fr. 1'517.20) bzw. durchschnittlich Fr. 855.-- pro Monat an Nachtzulagen erhielt. Diese Zahlen sind zwar wegen der kurzen Dauer nicht repr?sentativ. Ausserdem hat die Beschwerdef?hrerin bei der Firma D.___ AG zu Beginn lediglich 50 % gearbeitet (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. B.___ vom 19. Juli 2000, Urk. 9/40/71) und daher weniger Nachtzulagen als bei voller Arbeitsleistung erzielen k?nnen. Dennoch kann auf diese Zahlen abgestellt werden, da sich mit ihnen das Einkommen der Beschwerdef?hrerin als B?ckerin f?r die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen mit gen?gender? Genauigkeit ermitteln l?sst. Insgesamt ergibt sich unter Ber?cksichtigung von Grundlohn, Treuepr?mie und der tats?chlich ausbezahlten Nachtzulagen ein Jahreslohn von Fr. 73'960.-- (13 x Fr. 4'900.-- + 12 x Fr. 855.--). Die Beschwerdegegnerin beziffert den massgeblichen Verdienst mit Fr. 62'400.-- (Urk. 8). Dabei geht sie allerdings vom Lohn der Beschwerdef?hrerin w?hrend der Probezeit aus, der Fr. 4'800.-- betrug (Urk. 9/30/2). Ausserdem hat sie die Nachtzulagen nicht ber?cksichtigt. Diesbez?glich ist indes anzunehmen, dass sie bei der Beschwerdef?hrerin regelm?ssig angefallen w?ren, da der B?ckerberuf zumindest teilweise w?hrend der Nacht ausge?bt wird. Somit kann nicht auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einkommen abgestellt werden. bb) Aus den von der Beschwerdef?hrerin ins Recht gelegten Sal?rempfehlungen 2002 des Kaufm?nnischen Verbandes Schweiz geht hervor, dass eine kaufm?nnische Angestellte, die eine zweij?hrige B?rolehre absolviert hat (Stufe B), im Alter von 32 Jahren mit einem Einkommen von minimal Fr. 49'611.-- bis maximal Fr. 67'121.-- bzw. einem mittleren Einkommen von Fr. 58'366.-- rechnen kann (Urk. 3/2). Gem?ss diesen Sal?rempfehlungen betr?ge die Erh?hung des Einkommens bis ins Alter 60-65 minimal Fr. 54'179.--, maximal Fr. 72'948.-- und im Mittel Fr. 63'564.-- (Urk. 3/2). Arbeitnehmerinnen und -nehmer mit einem Handelsschuldiplom (Stufe C) k?nnten mit 32 Jahren mit einem minimalen Lohn von Fr. 58'040.-- und maximalen Lohn von Fr. 78'525.-- bzw. mit einem mittleren Einkommen von Fr. 68'283.-- rechnen. Bis ins Alter 60-65 w?rde der Lohn auf mindestens Fr. 64'039.-- und auf maximal Fr. 86'641.-- bzw. im Mittel auf Fr. 75'340.-- steigen (Urk. 3/2). Der Vergleich der zu erwartenden Einkommen nach Erlangung des B?rofachdiploms bzw. des Handelsdiploms mit dem Einkommen als B?ckerin-Konditorin zeigt, dass der Verdienst bei einer Arbeitnehmerin mit Handelsdiplom in etwa im gleichen Bereich liegt wie derjenige einer B?ckerin-Konditorin. Demgegen?ber ist das Einkommen einer Inhaberin des B?rofachdiploms deutlich tiefer als dasjenige einer B?ckerin-Konditorin. Bez?glich H?he des Einkommens erweist sich damit eine T?tigkeit mit Handelsdiplom gleichwertig mit derjenigen der B?ckerin-Konditorin. Vorliegend ist ?berdies zu ber?cksichtigen, dass die Lohnangaben des Kaufm?nnischen Verbandes Schweiz davon ausgehen, dass eine kaufm?nnische Angestellte mit 32 Jahren bereits rund zehn Jahre Berufspraxis mitbringt, was bei der Beschwerdef?hrerin nach Erlangung des Handelsdiploms nicht der Fall w?re. d) Als B?ckerin-Konditorin hatte die Beschwerdef?hrerin selbst?ndige Arbeiten auszuf?hren. Als Fachberaterin f?r B?ckerei- und Konditoreiprodukte bei der Firma A.___ AG betreute sie selbst?ndig das ihr anvertraute Verkaufsgebiet (Arbeitszeugnis der A.___ AG, Urk. 9/30/10). Bei der B?ckerei C.___ AG ?bergab man ihr zuerst wegen ihrer selbst?ndigen Arbeitsweise und ihrer Zuverl?ssigkeit die Fr?hproduktion Frischprodukte/Patisserie. Sie war in der Lage, die t?gliche Patisserieproduktion alleine fertigzustellen. Nach zweieinhalb Monaten war sie verantwortlich f?r die Spedition von S?sswaren und den Sandwichposten (Arbeitszeugnis der B?ckerei C.___ AG, Urk. 9/30/15). Gem?ss der Beschreibung in den Sal?rempfehlungen des Kaufm?nnischen Verbandes Schweiz (Urk. 3/2) umfassen die Funktionen von Inhabern eines Handelsdiploms im Allgemeinen vielseitige Aufgaben, die mit einer bestimmten Autonomie ausgef?hrt werden. Die T?tigkeiten, die nach Erlangung des Handelsdiploms ausgef?hrt werden k?nnen, entsprechen somit bez?glich Verantwortung und Selbst?ndigkeit in etwa denjenigen, welche die Beschwerdef?hrerin als B?ckerin-Konditorin ausgef?hrt hat. Hingegen verrichten Absolventen eines B?rofachdiploms eher einseitige als vielseitige Aufgaben mit begrenzter Autonomie. Auch bez?glich Selbst?ndigkeit und Verantwortung erweist sich somit die zweij?hrige B?rolehre als bescheideneres Berufsziel im Vergleich zum Beruf der B?ckerin-Konditorin. e) Im Weiteren ist zu beachten, dass das Handelsdiplom einer dreij?hrigen KV-Lehre entspricht. Das Handelsdiplom ist somit auch bez?glich der Ausbildungsdauer vergleichbar mit dem Beruf der B?ckerin-Konditorin, wo die Lehre ebenfalls drei Jahre dauert (vgl. Arbeitszeugnis des Lehrbetriebs E.___ B?ckerei-Konditorei, Urk. 9/30/6). f) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin bei positivem Verlauf (der Umschulung) den Abschluss mit Handelsdiplom empfiehlt (Urk. 9/11 S. 6). g) Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, die Beschwerdef?hrerin erf?lle die intellektuellen Voraussetzungen f?r die Erlangung eines Handelsdiploms nicht. Sicher kann nicht ?bersehen werden, dass die Beschwerdef?hrerin in schulischen Belangen nicht ihre St?rken hat, nachdem sie lediglich zwei Jahre die Realschule besucht hat. Die Mittelnote in der Allgemeinbildung ist denn auch in ihrem Lehrabschlusszeugnis mit 4.6 die zweitschlechteste (Urk. 9/30/18). Dieser Umstand rechtfertigt indes nicht, die Umschulung auf das bescheidenere Ziel der Erlangung des B?rofachdiploms zu beschr?nken, zumal die Beschwerdef?hrerin den kaufm?nnischen Vorkurs besucht und so ihre schulischen Defizite aufholen kann. h) Der Beschwerdef?hrerin ist somit zus?tzlich der zweisemestrige Lehrgang zur Erlangung des Handelsdiploms als berufliche Massnahme zuzusprechen. Entsprechend verl?ngert sich auch der Taggeldanspruch.

5. a) Die Versicherte hat w?hrend der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 1 IVG). Die Taggelder werden als Haushaltungsentsch?digungen, Entsch?digungen f?r Alleinstehende, Kinder-, Unterst?tzungs- und Betriebszulagen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Haushaltungsentsch?digung haben gem?ss Art. 23bis Abs. 1 IVG ??????????? a.? verheiratete Versicherte;

??????????? b.? ledige, verwitwete und geschiedene Versicherte, die mit Kindern im Sinne von Art. 23quater zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu f?hren.

Versicherte, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentsch?digung zusteht, haben Anspruch auf eine Entsch?digung f?r Alleinstehende (Art. 23ter IVG). Die t?gliche Entsch?digung f?r Alleinstehende betr?gt 45 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausge?bte T?tigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 Prozent und h?chstens 45 Prozent des H?chstbetrages der Gesamtentsch?digung (Art. 24bis Abs. 2 IVG). b) Auf die Taggelder f?r alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gew?hrt. Der Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im Allgemeinen h?her ausf?llt als eine in ?hnlichen Verh?ltnissen zu erwartende Rente (Art. 24bis Abs. 3 IVG). Der Zuschlag nach Art. 24bis Abs. 3 IVG betr?gt gem?ss Art. 22ter IVV Fr. 12.-- im Tag. c) Die versicherte Person, die w?hrend der Eingliederung selbst f?r Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Der Zuschlag entspricht den in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ans?tzen f?r die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft (Art. 25 IVG). Laut Art. 22bis Abs. 1 IVV entspricht der Eingliederungszuschlag dem gem?ss Art. 11 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft, f?r die die versicherte Person w?hrend der Eingliederung selbst aufkommen muss. Gem?ss Art. 11 Abs. 1 AHVV, in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, betr?gt dieser Wert Fr. 30.-- im Tag. d) aa) Die Beschwerdef?hrerin hat Anspruch auf eine Entsch?digung f?r Alleinstehende nach Art. 23ter IVG, da sie die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Entsch?digung f?r Verheiratete gem?ss Art. 23bis Abs. 1 IVG nicht erf?llt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin (Urk. 12/1 S. 3) ist f?r die Bemessung der Entsch?digung nicht der Ansatz gem?ss Art. 11 der Erwerbsersatzordnung (EOG) anwendbar. Denn mit der Revision des EOG auf den 1. Januar 2000 (6. EO-Revision) wurde in der EO ein neuer Leistungskatalog geschaffen, w?hrend in der IV der alte beibehalten wurde. So kennt das neue EOG eine Grundentsch?digung (Art. 4 EOG), das IVG unterscheidet hingegen weiterhin zwischen der Entsch?digung f?r Verheiratete und Alleinstehende. Entsprechend sind auch die Ans?tze der Entsch?digungen in beiden Gesetzen gesondert geregelt. Das EOG ist f?r das IVG insoweit massgebend, als im EOG der H?chstbetrag der Gesamtentsch?digung festgesetzt (Art. 16a EOG) und die Ermittlung des massgebenden Lohnes geregelt ist (Art. 2 ff. der Verordnung ?ber die Erwerbsersatzordnung, EOV). F?r Taggelder der IV gelten die gleichen Bemessungsregeln und H?chstgrenzen wie f?r die Entsch?digungen nach dem EOG (Art. 24 Abs. 1 VVG). bb) Die Entsch?digung f?r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des letzten vor Beginn der Eingliederungsmassnahme erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 EOV). Das vor Beginn der Eingliederungsmassnahme erzielte Durchschnittseinkommen wird f?r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Monatsl?hnen dadurch ermittelt, indem der im letzten Kalendermonat vor Beginn der Eingliederungsmassnahme erzielte Monatslohn durch 30 geteilt wird (Art. 3 Abs. 3 lit. b EOV). Lohnbestandteile, die zwar regelm?ssig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abst?nden ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Abs. 3 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugez?hlt (Art.3 Abs. 5 EOV). Der letzte Lohn der Beschwerdef?hrerin betrug Fr. 4'900.-- im Monat. Hinzuzuz?hlen ist die Treuepr?mie pro rata temporis, was einen Zuschlag von Fr. 408.35 (Fr. 4'900.-- / 12) ergibt. Zum Erwerbseinkommen geh?ren sodann die Nachtzulagen. In den letzten drei Monaten ihres Arbeitsverh?ltnisses erhielt die Beschwerdef?hrerin insgesamt Fr. 3'651.40 bzw. durchschnittlich Fr. 1'217.15 pro Monat an Nachtzulagen. Daraus resultiert ein massgeblicher Verdienst von Fr. 6'525.50 (Fr. 4'900.-- + Fr. 408.35 + Fr. 1'217.15), wie ihn auch die Ausgleichskasse PANVICA ermittelt hat (vgl. Urk. 10 S. 2). Dieser Betrag ist durch 30 zu dividieren, so dass das versicherte Tageseinkommen gerundet Fr. 217.-- betr?gt. Bei einem Entsch?digungssatz von 45 % (vgl. Erw. II/5a hiervor) ergibt sich ein Taggeld von Fr. 97.--, welches gerade dem H?chstbetrag von 45 % der Gesamtentsch?digung von Fr. 215.-- entspricht (Art. 16a EOG). Zu diesem Taggeld sind der Zuschlag f?r Alleinstehende von Fr. 12.-- sowie der Zuschlag f?r Unterkunft und Verpflegung von Fr. 30.-- hinzuzuz?hlen. Das Taggeld betr?gt somit insgesamt Fr. 139.--. e) Gem?ss Art. 25bis IVG entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisherigen bezogenen Taggeld der Unfallversicherung, wenn die versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) hatte. Die Beschwerdef?hrerin hat zwar Taggelder der Unfallversicherung bezogen. Die Unfallversicherung hat ihre Taggeldleistungen jedoch per 1. M?rz 2002 eingestellt (Schreiben vom 25. Februar 2002, Beilage zu Urk. 9/18). Anschliessend bezog die Beschwerdef?hrerin von der Arbeitslosenversicherung bis zum Beginn der beruflichen Massnahme im August 2002 Taggelder, berechnet auf einer 100%igen Vermittlungsf?higkeit (vgl. Urk. 14). Die Beschwerdef?hrerin hatte demnach nicht bis zur Eingliederung Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Besitzstandswahrung gem?ss Art. 25bis IVG hat. Beschwerdeweise verlangte die Beschwerdef?hrerin das IV-Taggeld bereits ab 16. Juni 2002 (Urk. 12/1 S. 2), ohne diesen Antrag zu begr?nden. Dieses Vers?umnis holte sie auch nicht nach, nachdem ihr mit Verf?gung vom 5. M?rz 2003 unter Hinweis auf die Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung hierzu Gelegenheit einger?umt worden war (Urk. 15). Da die Beschwerdef?hrerin bis zum Beginn der Umschulung volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, besteht vor diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf ein IV-Taggeld (AHI-Praxis 1998 S. 60 ff.). f) Im Ergebnis ist dem Antrag der Ausgleichskasse PANVICA auf teilweise Gutheissung der Beschwerde (vgl. Urk. 10) zu folgen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin ab 19. August 2002 ein Taggeld von insgesamt Fr. 139.-- zu gew?hren. Im Mehrbetrag ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. IV.2002.00380 wird mit dem Prozess Nr. IV.2002.00333 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,

und erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird a)??? die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 22. Mai 2002 dahingehend erg?nzt, dass der Beschwerdef?hrerin zus?tzlich der Lehrgang f?r die Erlangung des Handelsdiploms als berufliche Massnahme der IV zugesprochen wird, und b) ?? die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 25. Juni 2002 dahingehend abge?ndert, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdef?hrerin w?hrend der Dauer der beruflichen Massnahme ein Taggeld von Fr. 139.-- zu gew?hren. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien? und an das Bundesamt f?r Sozialversicherung je gegen Empfangsschein. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00333 — Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 IV.2002.00333 — Swissrulings