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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 IV.2002.00324

27 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,964 mots·~15 min·4

Résumé

Medizinische Massnahmen gemäss Art.12 und 13 IVG; Geburtsgebrechen; nach dem 9. Geburtstag gestellte Diagnose eines Psychoorganischen Syndroms POS; Rückweisung

Texte intégral

IV.2002.00324

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___ ?

diese vertreten durch A.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren am ___ 1990, zeigt seit seiner Einschulung im Jahr 1997 ein auff?lliges und hyperaktives Verhalten und leidet an Konzentrationsschw?chen (Urk. 4/10+12). Am 14. Juni 2001 meldeten ihn seine Eltern, U.___, bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug f?r medizinische Massnahmen an (Urk. 4/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge die beiden Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r P?diatrie und Rehabilitation, vom 24. Juli 2001 (Urk. 4/12) und 5. November 2001 (Urk. 4/10) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 25. Januar 2002; Urk. 4/7) wies sie das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 28. Februar 2002 ab (Urk. 2).

2.?????? Dr. A.___ stellte am 13. M?rz 2002 bei der IV-Stelle das Gesuch um Wiedererw?gung der ablehnenden Leistungsverf?gung (Urk. 1/1). Nachdem die Eltern von M.___ der Verwaltung die Vertretungsvollmacht f?r Dr. A.___ nachgereicht hatten (Urk. 6), ?berwies diese die Eingabe des Arztes vom 13. M?rz 2002 am 20. Juni 2002 zur Behandlung ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich und schloss gleichzeitig auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). In der Replik vom 30. Juni 2002 hielt Dr. A.___ am Antrag auf Kosten?bernahme durch die Invalidenversicherung (f?r die Psychomotorik-Therapie seit Anfang 2001 und die anstehende Behandlung mit Ritalin) fest (Urk. 9). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin hiezu nicht mehr ge?ussert hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 19. September 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 12). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? 1.2.1?? Nach Art. 13 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, f?r welche diese Massnahmen gew?hrt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringf?giger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 des Verordnung ?ber Geburtsgebrechen [GgV]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang (GgV Anhang) aufgef?hrt. Das Eidgen?ssische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die f?r die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten s?mtliche Vorkehren, die nach bew?hrter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckm?ssiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). ???????? F?r die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG gen?gt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fach?rztin zumindest f?r wahrscheinlich h?lt, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine). 1.2.2?? Als Geburtsgebrechen gem?ss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnst?rungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind. 1.2.3?? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Ziffer 404 GgV Anhang in BGE 122 V 113-115 wie folgt zusammen: Diese Bestimmung beruhe auf der medizinisch begr?ndeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden w?re, wenn es angeboren gewesen w?re. Zu einem sp?teren Zeitpunkt durchgef?hrte Abkl?rungsmassnahmen k?nnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverl?ssig Aufschluss ?ber die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder sp?ter erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 GgV Anhang umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden k?nne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem 9. Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begr?ndet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begr?ndeten, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handle. Damit entfalle auch der nachtr?gliche Beweis, dass die M?glichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb; AHI 2002 S. 60 ff.). Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erf?llt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens St?rungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeintr?chtigung der Affektivit?t oder der Kontaktf?higkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsst?rungen), der Konzentrationsf?higkeit sowie der Merkf?higkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome m?ssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es gen?gt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erw?hnten Symptome ?rztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen f?r Ziffer 404 GgV Anhang nicht erf?llt (Rz 404.5 des ab 1. November 2000 g?ltigen Kreisschreibens ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME]). Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht f?hrte dazu im erw?hnten Entscheid pr?zisierend aus, mit dem Erfordernis der Diagnosestellung vor dem 9. Lebensjahr werde nicht verlangt, dass bereits dannzumal s?mtliche Symptome, welche den ?rztlichen Schluss auf ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 GgV Anhang st?tzten, genannt und festgehalten sein m?ssten. Die Anf?hrung der jeweiligen Krankheitszeichen sei erst f?r die beweisrechtliche Frage relevant, ob die Diagnose zutreffe oder nicht. Ob bereits bei vollendetem 9. Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV Anhang bestanden habe, k?nne auch mit erg?nzenden Abkl?rungen nach Vollendung des 9. Altersjahres nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 V 117 f. Erw. 2f und 123 Erw. 3c/cc mit Hinweisen).

2.?????? 2.1???? Dr. A.___ erhob im Bericht vom 24. Juli 2001 eine kongenitale Hirnst?rung mit psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz; diese Diagnose sei erstmals im Herbst 1997 gestellt worden. Es liege ein Geburtsgebrechen gem?ss Ziff. 404 GgV vor. Der Versicherte werde bei ihm, Dr. A.___, deswegen seit dem 14. Februar 2001 behandelt. Seit seiner Einschulung im Jahr 1997 zeige der Versicherte ein hochgradig pathologisches Verhaltensmuster im Sinne eines ?instable moteur?. Im Verlauf der Jahre seien von den Betreuern, den Eltern und den Fachleuten alle Arten von therapeutischen, medizinischen und paramedizinischen Versuchen durchgef?hrt worden wie Kinesiologie, Hom?opathie, Erziehungsberatung usw. Der Vater des Versicherten habe sich vom Psychologen des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) ?berzeugen lassen, es existiere keine St?rung im Sinne eines hyperaktiven POS, vielmehr l?gen Erziehungsfehler bei konnatal schwierigem Charakter vor. Nachdem die Situation eskaliert habe, sei ihm das Kind im Februar 2001 erstmals gezeigt worden. Gem?ss Auskunft des Schulpsychologen sei es weiterhin so, dass es kein POS gebe (Urk. 4/12). 2.2???? Im Zusatzbericht vom 5. November 2001 best?tigte Dr. A.___ die erhobene Diagnose. Beim Leiden des Versicherten handle es sich um ein klassisches hyperaktives psychoorganisches Syndrom, welches der Schulpflege P.___ etwas Schwierigkeiten gemacht habe, da die Diagnose vom Schulpsychologischen Dienst zwar gestellt worden sei, die Gemeinde aber keine ad?quate Therapie habe anbieten k?nnen, und der Versicherte deshalb eine Normalklasse mit maximaler Unterst?tzung durch ISF-Massnahmen sowie zus?tzlich den Musik- und Rhythmik-Unterricht usw. besuchte habe. Anstelle einer psychomotorischen Therapie werde man versuchen, ?ber eine Psychologin den Versicherten in eine Psychodrama-Gruppe oder in eine Gruppe mit Rollenspielen zu integrieren, wo die psychische Seite des Kindes noch verbessert werden k?nne. Zus?tzlich m?chte er, der Arzt, mit einer Ritalin-Behandlung auf Kosten der Invalidenversicherung beginnen. Die Diagnose sei 1997 durch die Eltern, die Schule, den Sonderschullehrer und den SPD (Schulpsychologischen Dienst) gestellt worden. Es best?nden keine Anzeichen f?r ein erworbenes POS. In der 5. Klasse bringe der Versicherte normale Schulleistungen, allerdings mit den entsprechenden F?rdermassnahmen (Urk. 4/10). 2.3???? In der Replik vom 30. Juni 2002 nahm Dr. A.___ erneut Stellung: Am 6. September 1997 h?tten ihn die Eltern des Versicherten telefonisch kontaktiert, und der Beschrieb habe das typische Bild eines psychoorganisch gest?rten Buben gezeigt. Die gleiche Vermutungsdiagnose eines POS h?tten schon mehrere Bezugspersonen gestellt. Der Schulpsychologe habe aber gemeint, keine psychoorganische St?rung zu erkennen, dennoch aber eine ganze Reihe von Therapien eingeleitet. Eine eigentliche Diagnose sei offenbar nicht gestellt worden. Das Kind habe in der Folge die damals in Mode kommende integrative Schulung mit verschiedensten schulischen Angeboten (inkl. Gitarrenunterricht und Logop?die) erhalten, alles auf Kosten der Krankenkasse oder der Schulverwaltung. Er habe das Kind am 14. Februar 2001 untersucht, die Diagnose eines POS best?tigt und zus?tzlich eine psychomotorische Therapie eingeleitet. Auch die Therapeutin habe die Diagnose sofort erkannt und richtig klassiert. Zur Zeit gehe der Versicherte weiterhin in eine Einzelpsychomotorik-Therapie, und man werde fr?her oder sp?ter mit einer Ritalinbehandlung beginnen m?ssen (Urk. 9).

3.?????? 3.1???? Es ist aufgrund der Diagnosestellung durch Dr. A.___ ausgewiesen, dass der Versicherte an einem psychoorganischen Syndrom (POS) leidet. Fraglich und durch das Gericht zu pr?fen ist jedoch, ob es sich dabei um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung handelt. Dies ist vermutungsweise unter der kumulativen Voraussetzung der Fall, dass die erstmalige Diagnose vor der Vollendung des neunten Altersjahrs gestellt und der Versicherte deswegen ebenfalls vor jenem Zeitpunkt behandelt worden ist. Entgegen der Ansicht der Eltern des Beschwerdef?hrers und ihres Rechtsvertreters spielt es hinsichtlich dieser Frage dagegen keine Rolle, wann die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 9). 3.2???? Die Diagnosestellung durch Dr. A.___ erfolgte anl?sslich dessen erstmaliger Untersuchung des Beschwerdef?hrers am 14. Februar 2001, mithin zu einem Zeitpunkt, als der 1990 geborene Versicherte das neunte Altersjahr bereits vollendet hatte. Zuvor hatte der Arzt den Versicherten nie gesehen, und die Beurteilung anl?sslich des telefonischen Kontakts mit den Eltern am 6. September 1997, von Dr. A.___ selbst als "Vermutungsdiagnose" bezeichnet (Urk. 9 S. 1), vermag den Anforderungen an eine Diagnosestellung gem?ss Ziffer 404 GgV Anhang jedenfalls nicht zu gen?gen. Denn nur die mit Bestimmtheit vorgenommene Zuordnung zum Krankheitsbegriff POS kann die Funktion eines Abgrenzungskriteriums f?r die Frage, ob das zur Diskussion stehende Leiden als angeboren zu qualifizieren sei, erf?llen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 13. M?rz 1997 in Sachen K., IV.1994.00580). Dass sich andere ?rztinnen oder ?rzte mit dem Versicherten befasst h?tten, machen die Parteien nicht geltend, und auch aus den Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. Nach den Angaben des Dr. A.___ hat der involvierte Schulpsychologische Dienst (SPD) B.___ die Annahme eines POS wiederholt ausdr?cklich verneint (Bericht vom 24. Juli 2001 und Replik vom 30. Juni 2002, Urk. 4/9+12); nicht zu beachten ist es deshalb, wenn Dr. A.___ im Bericht vom 5. November 2001 erkl?rt, der SPD habe die Diagnose gestellt. Der Hinweis, dass verschiedene Bezugspersonen wie beispielsweise die Eltern oder die Lehrerinnen des Versicherten die Diagnose eines POS vermutet h?tten, ist sodann bereits deshalb unbehelflich, weil es einzig einer Arztperson zusteht, eine derartige Diagnose zu stellen (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine). Auch die nachtr?gliche Feststellung, es habe nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits vor dem vollendeten neunten Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens gem?ss Ziffer 404 GgV Anhang bestanden (BGE 122 V 123 Erw. 3b/cc), scheint unter diesen Umst?nden ausgeschlossen, nachdem vor dem 14. Februar 2001 keine entsprechenden ?rztlichen Untersuchungen stattgefunden hatten. Damit liegt keine rechtzeitig gestellte Diagnose im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang vor. ???????? Es kann damit offen bleiben, ob die vor dem ___ 1999 (dem neunten Geburtstag des Versicherten) eingeleiteten Massnahmen (Musik-, Rhythmik- und Malunterricht, Kinesiologie und Erziehungsberatung) medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV dargestellt h?tten. Dies ist aber zumindest zu bezweifeln. Die Psychomotorik-Therapie und die Behandlung mit Ritalin waren sodann bis zum massgeblichen Zeitpunkt, den 8. Februar 1999, jedenfalls noch nicht eingeleitet worden. 3.3???? Nach der Rechtsprechung wird damit unwiderlegbar vermutet, dass es sich beim Leiden des Versicherten (POS) nicht um ein Geburtsgebrechen, sondern um ein erworbenes Leiden handelt, weshalb eine Kosten?bernahme der laufenden Psychomotorik-Therapie und der geplanten Behandlung mit Ritalin unter dem Titel von Ziffer 404 GgV Anhang ausser Betracht f?llt. Insoweit erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens.

4.?????? 4.1???? Zu pr?fen bleibt, ob die Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG f?r die medizinischen Massnahmen (Ergotherapie, Ritalin-Behandlung) leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin hat dies - soweit ersichtlich - bislang nicht gepr?ft, obwohl sie den Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen gesamthaft, und damit auch unter dem Titel von Art. 12 IVG verneint hat. 4.2???? Der Versicherte hat Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren (Art. 12 IVG). ???????? Nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung k?nnen daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann ?berwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung ?bernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand eintr?te, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit oder beide wahrscheinlich beeintr?chtigen w?rde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen F?llen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein ?berwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbst?tigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95). 4.3???? Der am ___ 1990 geborene Versicherte hat das 20. Altersjahr noch nicht vollendet, und es ist denkbar, dass sein aktenkundiger Gesundheitsschaden eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird. Aus den vorhandenen medizinischen Akten geht indes nichts Genaueres dar?ber hervor, ob und gegebenenfalls wie sich die beschriebene gesundheitliche St?rung auf die zuk?nftige Erwerbsf?higkeit beziehungsweise Berufsbildung des Beschwerdef?hrers auswirken wird. Ohne Kenntnis dieser Auswirkung kann aber nicht beurteilt werden, ob ohne die anbegehrten Massnahmen eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand im Sinne der zitierten Rechtsprechung einzutreten droht, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit oder beides beeintr?chtigt w?rden. Ebenfalls nicht beurteilt werden kann, ob es sich bei den anbegehrten Massnahmen um eine zeitlich begrenzte Vorkehr handelt. Da demnach eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten nicht m?glich ist, ist die Sache zur erg?nzenden Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen und zum Erlass einer neuen Verf?gung ?ber den Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG an die Verwaltung zur?ckzuweisen. Die erg?nzenden Abkl?rungen werden dabei vorzugsweise nicht bei Dr. A.___ vorzunehmen sein, da dieser im vorliegenden Verfahren auch als Vertreter der Eltern des Versicherten fungiert.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherte in Anwendung von Art. 13 IVG keinen Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r medizinische Massnahmen zur Behandlung des psychoorganischen Syndroms hat. Hingegen ist aufgrund der vorhandenen Aktenlage unklar, ob eine Pflicht zur Leistungs?bernahme unter dem Titel von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG besteht, weshalb die Sache in diesem Punkt an die Verwaltung zur Abkl?rung und zum Erlass einer neuen Verf?gung zur?ckzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 28. Februar 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf medizinische Massnahmen auch nach Art. 12 IVG verneint wird, und die Sache wird an die IV-Stelle zur?ckgewiesen, damit sie im Sinne von Erw?gung 4 vorgehe und ?ber den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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