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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.05.2003 IV.2002.00319

20 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,132 mots·~11 min·1

Résumé

Anspruch auf IV-Rente; Unklar, wie sich gestellte Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken

Texte intégral

IV.2002.00319

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 21. Mai 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1939, arbeitete bis am 31. Dezember 2000 tempor?r bei der A.___ GmbH im Verkauf und Service von elektronischen Apparaten (Urk. 11/9). Daneben bezog er Arbeitslosenunterst?tzung (Urk. 11/12). Am 21. November 2001 meldete sich der Versichert wegen Arthrose in R?cken und Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 13. Februar 2002, Urk. 11/7) und von Dr. med. C.___, Rheumatologe FMH, (Bericht vom 21. Februar 2002, Urk. 11/6) ein, erkundigte sich bei der A.___ GmbH nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 11/9) und bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich nach den vom Versicherten bezogenen Leistungen (Urk. 11/12) und liess die Ausz?ge aus den individuellen Konti (Urk. 11/11) erstellen. Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/2-4) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 21. Mai 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 11/1).

2.?????? Gegen die Verf?gung erhob S.___ am 19. Juni 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngem?ss, die Verf?gung sei aufzuheben. Er habe sich im Spital "D.___" f?r eine gr?ndliche Untersuchung und Abkl?rung seiner Beschwerden angemeldet. Nach der R?ntgen- und MRI Untersuchung mit Befund (Urk. 3) sei er an den Chirurgen Professor E.___ weiterverwiesen worden. Dieser Untersuchungstermin sei noch ausstehend. Der nachtr?glich eingereichte Arztbericht von Prof. Dr. med. E.___, Neurochirurgie FMH, (Bericht vom 31. Juli 2002, Urk. 7) wurde der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2002 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 21. August 2002 (Urk. 12) f?r geschlossen erkl?rt. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.3???? Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit?t bestm?glich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage w?re, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; entsprechend steht einer versicherten Person nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen k?nnte, das lediglich eine h?lftige Invalidit?t begr?ndet, und wenn anderseits keine Eingliederungsm?glichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person d?rfen dabei nur Vorkehren verlangt werden k?nnen, die unter Ber?cksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das ?ffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich gesch?tzten Bet?tigungsm?glichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu ber?cksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabw?gung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zul?ssigerweise dort strenger sind, wo eine erh?hte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen ausl?sen w?rde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen). Fettleibigkeit begr?ndet grunds?tzlich keine leistungsbegr?ndende Invalidit?t, wenn sie keine k?rperlichen oder geistigen Sch?den bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Sch?den ist. Hingegen muss sie unter Ber?cksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das ?bergewicht in Verbindung mit allf?lligen Folgesch?den keine voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit bzw. der Bet?tigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93). 2.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend, dass aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit des Beschwerdef?hrers attestiert werde (Urk. 2). 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor, er habe seit 40 Jahren Probleme mit dem R?cken. Dies habe sich nun soweit verschlimmert, dass er seit mehr als einem Jahr keiner Arbeit mehr nachgehen k?nne. Er k?nne wegen der Schmerzen weder stehen noch l?ngere Zeit sitzen. Sein Hausarzt Dr. B.___ habe ein Zeugnis ausgestellt, ohne ihn vorher zu untersuchen (Urk. 1).

4. 4.1???? Dr. B.___ stellt in seinem Arztbericht vom 13. Februar 2002 (Urk. 11/7) fest, der Beschwerdef?hrer leide seit ungef?hr 10 Jahren an Diabetes und Hypertonie. Seit einigen Jahren w?rden auch immer wieder R?ckenschmerzen bestehen. Im Dezember 2002 seien eine Osteochondrose und eine Spondylarthrose nachgewiesen worden. Die R?ckenschmerzen w?rden die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aber kaum beeintr?chtigen, da er aufgrund seines Gewichtes kaum laufen k?nne und ausschliesslich sitzend arbeite. Eine Arbeitsunf?higkeit sei durch ihn (Dr. B.___) nie ausgewiesen worden. Eine Invalidit?t k?nne h?chstens aufgrund der Adipositas permagna (BMI ?ber 47) vorliegen. ???????? Ein von Dr. B.___ ausgestelltes ?rztliches Zeugnis vom 6. Mai 2002 (Urk. 11/8) attestiert dem Beschwerdef?hrer aufgrund dessen eigenen Angaben eine dauernde Arbeitsunf?higkeit von 75 - 100 % ab 1. M?rz 2001. 4.2???? Dr. C.___ stellt in seinem Bericht vom 21. Februar 2002 (Urk. 11/6) ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und deutlichen degenerativen Ver?nderungen fest. W?hrend der Behandlungsperiode in seiner Sprechstunde habe keine Arbeitsunf?higkeit bestanden. Da er den Beschwerdef?hrer aber seit ?ber einem Jahr nicht mehr behandelt habe, k?nne er auf den jetzigen Krankheitszustand und die Arbeitsf?higkeit nicht eingehen. 4.3???? Gem?ss dem vom Beschwerdef?hrer eingereichten Schreiben von Dr. med. F.___, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut an der Privatklinik G.___, vom 7. Juni 2002 (Urk. 3) d?rfte die schwere Spondylarthrose lumbo-sacral klinisch am bedeutungsvollsten sein. Eine Diskushernie sei eher nicht nachweisbar. 4.4???? Prof. E.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 31. Juli 2002 (Urk. 7) eine Adipositas permagna, progrediente Dekonditionierung und diabetische Polyneuropathie sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Degeneration der ganzen LWS, eine Diskusprotrusion L2/3 und eine Torsionsskoliose L2/3. Der Beschwerdef?hrer sei seit der Erstuntersuchung am 25. Juni 2002 nicht mehr arbeitsf?hig. Vermutet werde eine bereits vorbestehende Arbeitsunf?higkeit per 1. Januar 2000. Es gelte das Primat einer station?ren Gewichtsbehandlung, mit Hoffnung auf Besserung f?r den R?cken und das Allgemeinbefinden. Im heutigen Zustand sei der Beschwerdef?hrer auch f?r k?rperlich leichte T?tigkeiten glaubhaft nicht mehr arbeitsf?hig. 4.5 Unbestritten und aufgrund der ?rztlichen Berichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef?hrer neben einer Adipositas permagna und einer Diabetes unter lumbalen R?ckenschmerzen leidet (Urk. 7 und 11/6-7). Gem?ss Arztbericht von Prof. E.___ (Bericht vom 31. Juli 2002, Urk. 7) sei der Beschwerdef?hrer im heutigen Zeitpunkt auch f?r leichte k?rperliche Arbeiten nicht mehr arbeitsf?hig. Diese Aussage widerspricht hingegen klar den Ausf?hrungen von Dr. B.___ (Bericht vom 13. Februar 2002, Urk. 11/7), wonach die R?ckenschmerzen kaum die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigen d?rften. Allerdings wird diese Aussage dann insofern relativiert, als Dr. B.___ in seinem ?rztlichen Zeugnis vom 6. Mai 2002 (Urk. 11/8) dem Beschwerdef?hrer seit dem 1. M?rz 2001 eine dauernde Arbeitsunf?higkeit im Umfange von 75 - 100 % attestiert. Dr. C.___ f?hrte zwar in seinem Bericht vom 21. Februar 2002 ebenfalls aus (Urk. 11/6), dass w?hrend der Behandlungsperiode keine Arbeitsunf?higkeit bestanden habe. Er habe den Beschwerdef?hrer aber seit einem Jahr nicht mehr behandelt. ???????? Die von Prof. E.___ festgestellte Arbeitsunf?higkeit gilt ab dem Zeitpunkt der Erstuntersuchung am 25. Juni 2002. Prof. E.___ r?umt zwar ein, dass die klinische Situation schon vorher so bestanden habe, eine r?ckwirkende Arbeitsunf?higkeit k?nne aber von ihm nicht attestiert werden. In dieser Hinsicht sei auf den Hausarzt Dr. B.___ und den Rheumatologen Dr. C.___ zu verweisen. Sowohl Dr. B.___ wie auch Dr. C.___ stellten hingegen keine Arbeitsunf?higkeit fest. Dr. B.___ relativierte diese Aussage hingegen wieder durch sein ?rztliches Zeugnis vom 6. Mai 2002, wobei er sich dabei aber auf die Angaben des Beschwerdef?hrers selber beruft. ???????? Unklar ist im Weiteren der Einfluss der gestellten Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Dr. B.___ f?hrt unmissverst?ndlich aus, dass eine Invalidit?t h?chstens aufgrund der Adipositas permagna vorliegen k?nnte (Urk. 11/7). Auch Prof. E.___ (Urk. 7) r?umt ein, dass das Primat einer station?ren Gewichtsbehandlung mit der Hoffnung auf Besserung f?r den R?cken und das Allgemeinbefinden gelte. Dem Bericht nicht weiter zu entnehmen ist, ob und allenfalls wie sich die R?ckenproblematik bei einer massiven Gewichtsreduktion konkret auf die Arbeitsf?higkeit auswirken w?rde.

5. Aufgrund der Akten l?sst sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob und seit wann der Beschwerdef?hrer als arbeitsunf?hig zu gelten hat und auf welche der gestellten Diagnosen diese Arbeitsunf?higkeit allenfalls gr?ndet. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit diese ein unabh?ngiges Gutachten in Auftrag gibt. Der Gutachter soll sich vor allem in Auseinandersetzung mit den bisher erstellten Arztberichten dar?ber aussprechen, ob, seit wann und aufgrund welcher Diagnosen eine Arbeitsunf?higkeit besteht, ob die Arbeitsf?higkeit durch eine massive Gewichtsreduktion wieder hergestellt beziehungsweise verbessert werden k?nnte und ob eine solche Gewichtsreduktion medizinisch zumutbar ist. Nach dieser Aktenerg?nzung hat die Beschwerdegegnerin ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verf?gen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 21. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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