IV.2002.00310
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Z?rich Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Rechtsanw?ltin Barbara Heer Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1950 in Algerien geborene B.___ ist von Beruf Sprachlehrer und lebt seit 20 Jahren in der Schweiz, wo er als Bankangestellter arbeitete. Seit 1991 ist er arbeitslos und lebt von der ?ffentlichen F?rsorge. ???????? Wegen einer Depression meldete sich B.___ Ende November 2000 zum Bezug von Leistungen der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 15/45). Da die R?ckfragen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, in der Folge unbeantwortet blieben und der Versicherte unter der angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar war (Urk. 15/36-41), wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 29. M?rz 2001 (Urk. 15/11) nach entsprechender Androhung (Urk. 15/12-13) das Leistungsbegehren ab (Urk. 15/34, 15/19). Diese Verf?gung konnte dem Versicherten am 4. Mai 2001 an seine neue Adresse zugesandt werden (Urk. 15/35). ???????? Am 25. Mai 2001 meldete sich B.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/34). Nach Durchf?hrung erwerblicher und medizinischer Abkl?rungen, namentlich einer Begutachtung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychiatrie (Urk. 15/14-16, 15/21-23, 15/29-33), verf?gte die IV-Stelle am 24. Mai 2002 (Urk. 2) nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/3-5) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 die Zusprechung einer halben Invalidenrente zuz?glich einer Kinderrente.
2.?????? Gegen diesen Rentenentscheid erhob das den Versicherten vertretende Sozialdepartement der Stadt Z?rich am 27. Juni 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben, dem Beschwerdef?hrer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines Obergutachtens an die IV-Stelle zur?ckzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle ihrerseits stellte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2002 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, und es sei im Sinne einer reformatio in peius die verf?gte halbe IV-Rente aufzuheben (Urk. 14). In der Replik vom 11. Dezember 2002 wurde an den gestellten Antr?gen festgehalten und Abweisung einer reformatio in peius beantragt (Urk. 18). Nach dem stillschweigenden Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde am 10. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Die IV-Stelle ging bei der Zusprechung der halben IV-Rente davon aus, dass beim Beschwerdef?hrer eine langdauernde Krankheit vorliege und seit dem 1. Oktober 2000 in der angestammten T?tigkeit eine 50%ige Einschr?nkung bestehe. Es sei dem Versicherten jedoch zumutbar, im bisherigen Beruf zu 50 % zu arbeiten. Berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (Urk. 15/2). In der Beschwerdeantwort stellte die IV-Stelle dann aber unter Hinweis auf eine Medikamentenabh?ngigkeit des Versicherten das Vorhandensein eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Frage und machte geltend, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden erst im Jahre 2000 im Zusammenhang mit der damaligen Scheidung eingetreten sei. Da sich der Beschwerdef?hrer schon vorher mit einem nicht existenzsichernden Einkommen begn?gt habe, f?hre der Gesundheitsschaden zu keiner Einkommenseinbusse (Urk. 14 S. 2). ???????? Der Beschwerdef?hrer betrachtet das Gutachten von Dr. A.___, auf das sich die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung st?tzte, als unzureichend. Zudem weist er darauf hin, dass er bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit regelm?ssig in qualifizierten Stellungen gearbeitet habe und nichts darauf hindeute, dass er sich freiwillig mit einem nur minimalen Einkommen begn?gt habe. Die gesundheitliche St?rung habe ?berdies bereits vor 2000 ein invalidisierendes Ausmass erreicht (Urk. 1, 18).
2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung begr?ndet die Drogensucht f?r sich allein betrachtet keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR- Rechtsprechung 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI-Praxis 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). ???????? Jede psychogene St?rung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgf?ltig gepr?ft werden muss (Wegleitung des BSV ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [WIH], g?ltig ab 1. Januar 1990, Rz 1029 ff.). Notwendig sind in jedem Fall ein ausf?hrlicher ?rztlicher Bericht oder ein entsprechendes fach?rztliches Gutachten sowie die Abkl?rung der erwerblichen Umst?nde (AHI-Praxis 1997 S. 43 Erw. 5c). 2.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen).? 2.4???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI-Praxis 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.?????? Die Verf?gung der IV-Stelle vom 29. M?rz 2001 (Urk. 15/11) blieb unangefochten. Sie erging, nachdem vom Beschwerdef?hrer die Angaben, die erforderlich gewesen w?ren, um seine urspr?ngliche Anmeldung vom 30. November 2000 (Urk. 15/44) zu behandeln, wegen Fehlens einer g?ltigen Adresse nicht hatten erh?ltlich gemacht werden k?nnen. Zwar findet sich darin der auf einen Sachentscheid hindeutende Satz, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Gleichzeitig enth?lt die Verf?gung aber den Hinweis, dass ein neues Gesuch eingereicht werden k?nne, wenn die Anwesenheit und Erreichbarkeit des Beschwerdef?hrers in der Schweiz gesichert und er in der Lage sei, alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verf?gung zu stellen. Damit wurden aber nicht die f?r eine Neuanmeldung geltenden Voraussetzungen angesprochen, sondern die uneingeschr?nkte Pr?fung des Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt, wie sie nach einem abschl?gigen Sachentscheid rechtlich gar nicht mehr m?glich ist. Die Verf?gung vom 29. M?rz 2001 kann daher inhaltlich nur als die vorl?ufige Abschreibung des Leistungsgesuchs von Ende November 2000 verstanden werden. Dies um so mehr, als eine materielle Pr?fung der damals vorhandenen Akten unterblieben und die Verf?gung ausschliesslich damit begr?ndet worden war, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht abschliessend h?tten gepr?ft werden k?nnen. ???????? Bei dieser Ausgangslage verzichtete die IV-Stelle nach der Anmeldung vom 25. Mai 2001 zu Recht darauf, den Rentenanspruch nur noch unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV beziehungsweise im Hinblick auf seit der Verf?gung vom 29. Mai 2001 eingetretene Revisionsgr?nde zu ?berpr?fen.
4.?????? 4.1???? Dr. A.___, auf dessen Gutachten die Beschwerdegegnerin die angefochtene Rentenverf?gung st?tzte, hielt fest, dass beim Versicherten ein chronischer Missbrauch von Benzodiazepinen festzustellen sei, mithin ein Abh?ngigkeitssyndrom im Sinne von ICD-10 F13.24. Dieser Medikamentenabusus sei wohl auf dem Hintergrund einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 Fr.32.10) zu sehen, deren Beginn gem?ss Angaben des Versicherten bereits vor zehn Jahren anzusetzen sei, so dass die Bezeichnung Episode eigentlich fragw?rdig sei. Beim Versicherten handle es sich aufgrund der bisherigen psychosozialen Entwicklung um einen vereinsamten Mann, der sich f?r k?rperlich krank und unf?hig halte, f?r sich selbst zu sorgen. Es sei daher schwer zu beurteilen, ob die Arbeitsunf?higkeit aus der Schwere des depressiven Zustandes resultiere. Es sei auffallend, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren keinen exemplarischen Arbeitsversuch unternommen habe, an dem man die Unf?higkeit, beruflich arbeiten zu k?nnen, analysieren k?nnte. Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit im bisherigen Arbeits- oder Aufgabenbereich sei deshalb, aber auch wegen des chronischen Benzodiazepinabusus und der passiv-rezeptiven Haltung des Versicherten, schwierig. Dr. A.___ hielt daf?r, dass aufgrund der krankhaften psychischen Beeintr?chtigung die Arbeitsf?higkeit um 50 % eingeschr?nkt sein d?rfte. Dieser Zustand bestehe mutmasslicherweise seit der dritten Scheidung im Herbst 2000. ???????? Im ?brigen wies der Gutachter darauf hin, dass er sich bei seiner Beurteilung auf die zur Verf?gung gestellten IV-Akten und die gutachterliche Exploration vom 10. September 2001 gest?tzt habe. Das Gespr?ch habe auf Deutsch gef?hrt werden m?ssen, da er selber die franz?sische Sprache nicht gen?gend beherrsche. Doch habe der Versicherte die Fragen sp?testens nach ihrer Wiederholung genau verstanden. Sowohl bez?glich der Symptome als auch bez?glich der Einzelheiten seines Lebens seien seine Antworten aber blass, sehr vage und unspezifisch ausgefallen (Urk. 15/14 S. 1, 6). 4.2???? Wenn der Gutachter betont, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren keinen exemplarischen Arbeitsversuch unternommen habe, der Anhaltspunkte f?r eine genauere Analyse der praktischen Arbeitsf?higkeit liefern k?nnte, so hat er offensichtlich den ihm zur Verf?gung stehenden Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, ?bersehen, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass der Versicherte vor wenigen Wochen wieder eine Aushilfsstelle verloren habe. Die zugestandenermassen auf unsicheren Grundlagen beruhende Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ verliert dadurch an ?berzeugungskraft, zumal der Gutachter selber den Gr?nden, die zum Scheitern eines Arbeitsversuchs f?hren, eine nicht unwesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der psychisch bedingten Arbeitsunf?higkeit beizumessen scheint. ???????? Angesichts der im Gutachten aufgezeigten Schwierigkeiten, den Krankheitsverlauf, den Stellenwert der psychischen St?rung und die damit zusammenh?ngende Arbeitsunf?higkeit beurteilen zu k?nnen, erstaunt es im ?brigen, dass Dr. A.___ nicht mit Dr. med. C.___ R?cksprache nahm, um sich den Krankheitsverlauf aus dessen Sicht eingehender schildern zu lassen und sich die von jenem Arzt vertretene Auffassung, es liege eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit vor, erl?utern zu lassen. Auch h?tte es nahe gelegen, Dr. C.___ zur Notwendigkeit der von ihm verschriebenen Medikamente und zum vermuteten Missbrauch derselben Stellung nehmen zu lassen. Ob der Gutachter den Beschwerdef?hrer selber anl?sslich der einmaligen Exploration zu den von Dr. C.___ in den Berichten vom 22. Januar und 25. Mai 2001 (Urk. 15/15-16) angef?hrten Symptomen wie Ged?chtnis-, Konzentrations- und Schlafst?rungen befragte, geht aus dem Gutachten nicht hervor. ???????? Das psychiatrische Gutachten stellt somit eine unzureichende Grundlage dar, um ?ber das Vorhandensein einer invalidisierenden Gesundheitsst?rung entscheiden zu k?nnen. Um so weniger kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer seit l?ngerer Zeit keiner Erwerbst?tigkeit mehr nach geht, der Schluss gezogen werden, er habe freiwillig auf die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens verzichtet. Daher kann auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der zugesprochenen Rente im Sinne einer reformatio in peius nicht entsprochen werden, zumal die vorhandenen Akten keinen Hinweis f?r eine freiwillige Erwerbslosigkeit enthalten, sondern im Gegenteil den Schluss nahe legen, dass sich der Beschwerdef?hrer aus gesundheitlichen Gr?nden nicht in der Lage f?hlte, einer regelm?ssigen Arbeit nachzugehen. 4.3???? Es ergibt sich somit, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abkl?rungen vornehme. Dabei wird sie Dr. A.___ oder einem allf?lligen Obergutachter auch die ausf?hrliche Stellungnahme von Dr. C.___ vom 8. Juli 2002 (Urk. 9) und die vom Beschwerdef?hrer eingereichte Unterlage zu seinem Arbeitsversuch als Kellner vom Dezember 2000 (Urk. 5/4) zu unterbreiten haben.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdepartement der Stadt Z?rich Zentrale Ressourcendienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).