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Zürich Sozialversicherungsgericht 09.03.2003 IV.2002.00288

9 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,948 mots·~10 min·3

Résumé

Rentenberechnung nach gemischter Methode

Texte intégral

IV.2002.00288

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichter R. Peter

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 10. M?rz 2003 in Sachen L.___

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Habl?tzel Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? L.___, geboren 1949, arbeitet seit 1986 zu einem Pensum von 56 % bei der B.___ als Sekret?rin (Arbeitgeberbericht vom 7. August 2001, Urk. 8/12). Am 30. November 1999 st?rzte sie auf einem vereisten Parkplatz und zog sich dabei eine subluxierte Pilonfraktur rechts zu (Arztzeugnis UVG vom 22. Dezember 1999, Urk. 8/17/41, und Bericht von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2000, Urk. 8/17/39). Die Fraktur wurde im Spital D.___ zuerst geschlossen reponiert, und es wurde ein fixateur externe angelegt (Operationsbericht vom 1. Dezember 1999, Urk. 8/17/37). Zwei Wochen sp?ter wurde eine Osteosynthese der Tibia und der Fibula rechts vorgenommen (Operationsbericht vom 14. Dezember 1999, Urk. 8/17/36). Am 7. November 2000 wurde die Syndesmose rekonstruiert und das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 8/17/27). Die ?Z?rich? Versicherungs-Gesellschaft, bei der L.___ obligatorisch unfallversichert ist, kam f?r die Heilungskosten auf und gew?hrte Taggeldleistungen. Am 16. Juli 2001 meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 8/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Bericht von Dr. C.___ vom 4. September 2001 (Urk. 8/7) ein, erkundigte sich bei der B.___ nach dem Arbeitsverh?ltnis der Versicherten (Urk. 8/12) und erstellte einen Abkl?rungsbericht Haushalt (Bericht vom 1. M?rz 2002, Urk. 8/8). Gest?tzt auf diese Unterlagen wies die IV-Stelle das Rentengesuch nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/2-3) mit Verf?gung vom 7. Mai 2002 ab (Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob L.___ am 31. Mai 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). ???????? Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 7. November 2002 reichte L.___, jetzt vertreten von Rechtsanwalt Martin Habl?tzel, eine Best?tigung der Arbeitgeberin ?ber die Sollarbeitszeit und eine Haushaltsbewertung der E.___ vom 7. November 2002 ein (Urk. 15-16/1-2). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1 ??? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Bei den nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung). 1.5???? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbst?tig ist, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. 1.6???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.?????? Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Rente hat. Dabei hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin teilweise als Erwerbst?tige, teilweise als im Haushalt t?tig eingestuft und die Invalidit?t nach der gemischten Methode ermittelt (vgl. Urk. 2 und Feststellungsblatt f?r den Beschluss vom 7. M?rz 2002, Urk. 8/5). Gem?ss dem Bericht der B.___ vom 7. August 2001 (Urk. 8/12) arbeitete die Beschwerdef?hrerin vor dem Unfall 23,5 Stunden pro Woche. Die normale Arbeitszeit im Betrieb betr?gt 42 Stunden. Daraus errechnete die Beschwerdegegnerin einen Anteil der Erwerbst?tigkeit von 56 % (23,5 Std / 42 Std x 100 %). F?r den Aufgabenbereich Haushalt verblieb ein Anteil von 44 %. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden, und sie wird von der Beschwerdef?hrerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1). 2.1???? Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. September 2001 (Urk. 8/7) einen Status nach Tibiafraktur rechts (Pilontibialfraktur) und Syndemosenrekonstruktion sowie eine sekund?re Arthrose des oberen Sprunggelenkes rechts. Ausserdem bestehen gem?ss Dr. C.___ bei der Beschwerdef?hrerin Adipositas, eine essentielle Hypertonie mit Status nach paroxysmalen supraventrikul?ren Tachykardien sowie Refluxbeschwerden. Diese Diagnosen sind ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit. ???????? Im MRI zeigten sich deutliche sekund?r-arthrotische Ver?nderungen, was den protrahierten Reizzustand erkl?re. Im Moment bestehe somit nach wie vor eine Arbeitsunf?higkeit von 50 %. 2.2???? Zum Bericht von Dr. C.___ ist zu bemerken, dass sich die von ihm attestierte Arbeitsunf?higkeit in zweierlei Hinsicht auf die aktuelle T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin bei der B.___ bezieht: Erstens beurteilte Dr. C.___ die Arbeitsf?higkeit f?r eine T?tigkeit, welche von ihrem Anforderungsprofil her eher ung?nstig ist, da die Beschwerdef?hrerin bei dieser T?tigkeit auf dauerndes Stehen und Gehen angewiesen ist (vgl. Schreiben von Dr. C.___ an Dr. F.___ vom Spital D.___ vom 27. M?rz 2001, Urk. 8/17/20). Dr. C.___ bemerkte denn auch, dass l?ngerfristig eine Arbeit in Betracht gezogen werden m?sse, die vermehrt im Sitzen ausge?bt werden k?nne (Bericht vom 28. Mai 2001, Urk. 8/17/17). Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer alternativen, mehrheitlich sitzend auszu?benden T?tigkeit ?usserte sich Dr. C.___ nicht. Zweitens versteht sich der Prozentsatz von 50 % in Bezug auf das Pensum, welches die Beschwerdef?hrerin vor dem Unfall inne hatte (56 %), und nicht auf ein solches von 100 %. ???????? Die Beschwerdef?hrerin leistet noch die H?lfte ihres bisherigen, vor dem Un-fall bestrittenen Pensums, d.h. sie arbeitet 11,75 Stunden von 23,5 Stunden (Urk. 16/1). Gest?tzt auf den Bericht von Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass ihr dies auch zumutbar ist. Somit kann die Bemessung der Invalidit?t aufgrund der konkreten Situation der Beschwerdef?hrerin erfolgen. Offen bleiben kann, da dies am Ausgang des Verfahrens nichts zu ?ndern verm?chte (vgl. nachstehend Erw. 5), ob die Beschwerdef?hrerin allenfalls mehr als 11,75 Stunden arbeitet (13,5 Stunden nach den Angaben des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2001, Urk. 8/8 S. 5), und ob sie in einer ihrer Behinderung angepassten T?tigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bessere Erwerbsm?glichkeiten als an ihrer jetzigen Stelle h?tte.

3.?????? Geht man davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer jetzigen T?tigkeit zu 50 % (bezogen auf ihr Pensum von 56 %) arbeitsunf?hig ist, betr?gt auch der Invalidit?tsgrad im Erwerbsbereich 50 %. Dieser Invalidit?tsgrad ergibt sich aus einem reinen Zeitvergleich zwischen dem Arbeitspensum, welches die Beschwerdef?hrerin vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens erf?llte (11,75 Stunden / 23,5 Stunden x 100 %). Auf einen Einkommensvergleich kann verzichtet werden, da die Beschwerdef?hrerin mit und ohne Behinderung im Verh?ltnis zum jeweiligen Pensum denselben Lohn erh?lt.

4. ????? Die Beschwerdegegnerin hat im Haushalt einen Invalidit?tsgrad von 23 % ermittelt (vgl. Abkl?rungsbericht vom 1. M?rz 2002, Urk. 8/8). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Daran ?ndert auch die abweichende Beurteilung der E.___ und deren Kritik im Bericht vom 14. November 2002 (Urk. 16/2) nichts. Denn einerseits dient die Haushaltbewertung der E.___ vor allem der Berechnung des haftpflichtrechtlichen Haushaltschadens und erfolgt deshalb nach anderen Kriterien als die Ermittlung der Invalidit?t im Haushaltbereich. Insbesondere werden die zumutbare Mithilfe Familienangeh?riger und die Umstellung des Haushalts im Rahmen der Schadenminderungspflicht weniger ber?cksichtigt. Anderseits unterliegt die Bewertung der Einschr?nkung im Haushaltbereich einem Ermessensspielraum, den die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht ?berschritten hat.

5.?????? Der Invalidit?tsgrad im Erwerbsbereich von 50 % und im Haushaltbereich von 23 % ist im Verh?ltnis dieser Teilbereiche zu gewichten. Die Erwerbst?tigkeit hat einen Anteil von 56 % und der Haushaltbereich eine solchen von 44 %. Somit resultiert ein Gesamtinvalidit?tsgrad von 38,12 % ([50 % x 0,56 = 28 %] + [23 % x 0,44 = 10,12 %]). Die Beschwerdef?hrerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Habl?tzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6006 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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