IV.2002.00254
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg
Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
P.___ ?Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin lic. iur. Rita Diem Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1955 geborene P.___ absolvierte eine Lehre als Automechaniker und arbeitete zuletzt ab 1992 als Werkstattchef bei der "A.___" (Verkauf, Service und Reparaturen von Motorr?dern; Urk. 12/28 und 12/30). Wegen Gesch?ftsaufl?sung wurde das Arbeitsverh?ltnis auf Ende 1999 gek?ndigt (Urk. 12/28). ???????? Im Dezember 2000 beantragte der Versicherte wegen "mehrerer Herzinfarkte, eines Bandscheibenvorfalls und Probleme im H?ftgelenk" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 12/30). Die IV-Stelle holte darauf den IK-Auszug (Urk. 12/29), den Arbeitgeberbericht vom 12. Januar 2001 (Urk. 12/28), diverse medizinische Berichte (Urk. 12/8-11) und den Bericht der Berufsberatung vom 16. November 2001 (Urk. 12/26) ein. Das Begehren um berufliche Massnahmen lehnte sie am 7. Januar 2002 ab (Urk. 12/4) und verf?gte nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/2) am 14. Januar 2002 die Leistung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab August 2000 (Urk. 2).
2. Dagegen liess P.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin lic. iur. Rita Diem, am 11. Mai 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "1.??? Die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben. ?2.??? Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. ?3.?????? Dem Beschwerdef?hrer sei mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen." ????????? Die Verwaltung schloss am 9. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 16. Oktober 2002 wurde auf den Antrag um Entziehung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3 Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.5 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. 2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verf?gung vom 12. April 2002, dass der Beschwerdef?hrer wegen langdauernder Krankheit seit dem 17. August 1999 in seiner Arbeitsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt sei. Der Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 42'000.--) und mit (Fr. 20'911.--) Behinderung ergebe einen Invalidit?tsgrad von 50 %, weshalb ihm mit Wirkung ab August 2000 eine halbe Rente zustehe (Urk. 2). ???????? Der Beschwerdef?hrer l?sst demgegen?ber vorbringen, dass aus den medizinischen Berichten eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r leichte, sitzende und wechselbelastende T?tigkeiten hervorgehe und dass das Valideneinkommen mindestens Fr. 75'400.-- betrage, weshalb ihm ab August 2000 eine ganze Rente zustehe (Urk. 1).
3. 3.1???? Zu pr?fen ist vorerst das dem Beschwerdef?hrer in medizinischer Hinsicht zumutbare Restleistungsverm?gen. 3.2???? PD Dr. med. ?B.___ und Dr. med. C.___ von der Kardiologie des Universit?tsspitals Z?rich stellten im April 2001 die Diagnosen koronare 3-Gef?ss-Erkrankung, leichte Niereninsuffizienz unklarer ?tiologie, Mikroh?maturie unklarer ?tiologie, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Coxarthrose links und leichte Reflex?sophagitis. Sie f?hrten aus, dass der Beschwerdef?hrer mit bekannter koronarer Herzkrankheit im Zeitpunkt der Untersuchung klinisch kardial kompensiert, aber in seiner allt?glichen k?rperlichen Leistungsf?higkeit einerseits durch chronische R?ckenschmerzen, andererseits durch dyspnoische Beschwerden limitiert sei. Die Arbeitsf?higkeit im erlernten Beruf betrage 0 %, w?hrend er in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ganztags arbeitsf?hig sei (Urk. 12/11). ???????? Dr. med. D.___, Facharzt f?r Innere Medizin FMH, stellte am 11. Januar 2001 unter anderem die Diagnosen Foraminalstenose L5/S1 bei massiver Spondylose, Forameneinengung L4/S5 links mit medio-lateraler subligament?rer Diskushernie L4/L5 nach links, diffuse Discusprotrusion L3/L4, Wurzelreizung L4 links, m?ssige ISG-Arthrose rechts und Coxarthrose links und attestierte vom 17. August 1999 bis 30. April 2000 eine 100%ige und ab 1. Mai 2000 eine 50 % Arbeitsunf?higkeit im bisherigen T?tigkeitsbereich. Er f?hrte aus, dass der Beschwerdef?hrer bei Arbeiten mit repetitivem Heben und Heben von Lasten ?ber 20 kg, Arbeiten mit l?ngerdauerndem Sitzen und Stehen, solchen ?ber Kopf sowie in der N?sse und K?lte eingeschr?nkt sei. Der Beschwerdef?hrer k?nne wegen fehlender Kontrolle des linken Fusses nicht mehr Motorrad fahren oder ein solches richtig aufstellen respektive Ersatzteile oder R?der heben (Urk. 12/10). Am 4. September 2001 bezeichnete Dr. D.___ den Gesundheitszustand als station?r und vermerkte teilweise massiv einschiessende Lumbo-Ischalgien, wobei der Beschwerdef?hrer St?cke, Tramal und eine physikalische Therapie, aber sonst keine Rehabilitationsmassnahmen brauche (Urk. 12/8). ???????? Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Rheumatologie FMH, attestierte am 13. August 2001 aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, wobei voraussichtlich mit einer sitzenden und teilweise auch wechselhaften K?rperhaltung einhergehenden T?tigkeit nach erfolgter Rehabilitation halbtags zu rechnen sei (Urk. 12/9). 3.3???? Nach dieser ?rztlichen Beurteilung steht unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2) fest, dass der Beschwerdef?hrer seine angestammte T?tigkeit nicht mehr verrichten kann. Zwar hatte Dr. D.___ bei station?rem Gesundheitszustand eine Arbeitsf?higkeit im Ausmass von 50 % konstatiert, und zwar im bisherigen T?tigkeitsbereich (Urk. 12/10 dort Ziff. e), dennoch ergibt sich aus seiner weiteren Beurteilung (Urk. 12/10 Ziff. a bis d), dass bei der bisher ausge?bten Arbeit eine bestimmte Anzahl von T?tigkeiten nicht mehr m?glich ist. Die Beurteilung von Dr. D.___ stimmt mit derjenigen von Dr. E.___, der eine halbt?tige Verweist?tigkeit als m?glich betrachtet (vgl. Urk. 12/9), im Wesentlichen ?berein. Anders lautet der Bericht der Dres. B.___ und C.___ (Urk. 12/11) insofern, als diese ?rzte aus kardiologischer Sicht ?berhaupt keine Einschr?nkung bei einer T?tigkeit ohne k?rperliche Anstrengung festzustellen vermochten und deshalb von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer entsprechenden Verweist?tigkeit ausgingen. Die Beurteilungen der Dres. D.___ und E.___ sind nachvollziehbar und begr?ndet, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Der Annahme einer 50%igen Arbeitst?tigkeit in einer entsprechenden Verweist?tigkeit steht auch die Beurteilung der Dres. B.___ und C.___ nicht entgegen, erscheinen doch dyspnoische Beschwerden als geeignet, die aus kardiologischer Sicht grunds?tzlich gegebene Arbeitsf?higkeit zu reduzierten. Es ist nach dem Gesagten von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer der Behinderung angepassten Verweist?tigkeit auszugehen, wobei eine sp?tere Verbesserung der Gesundheitszustandes infolge erfolgreich durchgef?hrter Therapie nicht auszuschliessen ist. ??????????? ? 4. 4.1???? Zu pr?fen ist, wie sich die verbleibende Restarbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2???? In Bezug auf das Valideneinkommen f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, dass er sich einzig aufgrund seiner pers?nlichen Beziehung zur Inhaberin der Firma und aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation mit dem tiefen Einkommen von Fr. 42'000.-- zufrieden gegeben habe (Urk. 1 S. 2 und 6). ???????? Aufgrund der Gesch?ftsaufgabe durch die Inhaberin F.___ (Urk. 12/37 und 12/38) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer - unabh?ngig von der zuvor acht Jahre lang freiwillig hingenommenen Lohneinbusse - sich um eine seiner Ausbildung angemessenen Anstellung bem?ht h?tte. Dabei hat die Ermittlung des im Gesundheitsfalls erzielbaren Einkommens so konkret wie m?glich zu geschehen, wobei grunds?tzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Z?rich 1997, S. 205). Nicht abgest?tzt werden kann auf die beiden vom Beschwerdef?hrer eingereichten Schreiben zweier Motorradwerkst?tten, die dem Beschwerdef?hrer einen Monatslohn (Vollzeitanstellung mit 13. Monatslohn) von Fr. 5'800.-- (Urk. 3/2) und Fr. 5'900.-- (Urk. 3/1) best?tigen, weil daraus nicht hervorgeht, ob der Beschwerdef?hrer tats?chlich eine entsprechende Stelle h?tte finden k?nnen, und weil die M?glichkeit eines Gef?lligkeitsschreibens auch nicht ganz auszuschliessen ist. ???????? Rechtsprechungsgem?ss ist bei der Berechnung des mutmasslichen Valideneinkommens auf statistische Angaben zur?ckzugreifen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 10. August 2001, I 113/01) und die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE 2000) beizuziehen. Dabei ist beim Beschwerdef?hrer vom Durchschnittslohn m?nnlicher Arbeitnehmer im Bereich Dienstleistungssektor "Handel, Reparatur Automobile" (LSE 2000, S. 31 Tabelle TA1 Nr. 50) auszugehen, wobei bei Personen, die ?ber einen Lehrabschluss oder eine entsprechende Ausbildung verf?gen, vom Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) mit einem Einkommen von Fr. 4'727.-- (standardisiertes monatliches Bruttoeinkommen inklusive 13. Monatslohn) auszugehen ist (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 8. Mai 2002, I 267/01 Erw. 4a). Angepasst an die betriebs?bliche Arbeitszeit von 42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 88 Tabelle 9.2) und an die Nominallohnentwicklung (2.5 % f?r 2001 und 1.7 % f?r 2002; Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 89 Tabelle 10.2) ergibt dies ein zumutbares Valideneinkommen von Fr. 62'235.--. 4.3???? Der Beschwerdef?hrer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen und mittels der von der Berufsberatung aufgelegten Dokumentation ?ber die Arbeitspl?tze (DAP; Urk. 12/26) unterlegten Verweisungst?tigkeiten im Hinblick auf das relevante medizinische Anforderungsprofil g?nzlich ungeeignet w?ren oder marktm?ssig v?llig realit?tsfremde Einsatzm?glichkeiten darstellten. Der medizinische Zumutbarkeitsbereich ist jedoch derart weit gefasst (Einschr?nkung beim repetitivem Heben und solchem von Lasten ?ber 20 kg, beim l?ngeren Sitzen und Stehen, bei Arbeiten ?ber Kopf, Arbeiten in N?sse und K?lte; Urk. 12/10), dass allgemein an leichte Arbeiten im Bereich Auto- und Motorradverkauf oder im Bereich der Ersatzteilbewirtschaftung oder anderen Bereichen der Motorradbranche zu denken ist, weshalb zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf statistische Angaben zur?ckzugreifen und die LSE heranzuziehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). ???????? Der statistische Durchschnittslohn (Median) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) besch?ftigten m?nnlichen Arbeitnehmer im privaten Sektor hat im Jahr 2000 bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich 4'437.-- betragen (inklusive 13. Monatslohn; LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1). Angepasst an die betriebs?bliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 88 Tabelle B9.2) und die Nominallohnentwicklung (2.5 % f?r 2001 und 1.7 % f?r 2002; Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 89 Tabelle 10.2) und das zumutbare Pensum von 50 % ergibt dies einen Wert von Fr. 28'931.--. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge, wobei der Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen d?rfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Der Beschwerdef?hrer ist wegen seines Leidens beim repetitivem Heben und solchem von Lasten ?ber 20 kg, beim l?ngeren Sitzen und Stehen, bei Arbeiten ?ber Kopf, Arbeiten in N?sse und K?lte eingeschr?nkt (Urk. 12/10), so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne k?rperliche Einschr?nkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher eine Herabsetzung um (h?chstens) 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 26'038.-- ergibt. 4.4???? Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 62'235.--.; Invalideneinkommen: 26'038.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'197.-- beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von rund 58.2 %, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Rita Diem - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes ?ber die Verwaltungsrechtspflege).