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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 IV.2002.00253

27 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,927 mots·~15 min·4

Résumé

Invaliditätsgrad im Haushaltbereich, Rentenbeginn

Texte intégral

IV.2002.00253

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 28. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin lic. iur. Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Z?rich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die 1943 geborene A.___ arbeitete seit 1988 bis Ende 1999 mit ei?nem Pensum von zuletzt 3 Stunden pro Tag als Raumpflegerin in der ___ AG (Urk. 7/17/1 Ziff. 1-7, Ziff. 20; Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 2.4). We?gen Herzbeschwerden, Asthma und Armgelenkbeschwerden meldete sie sich am 21. Dezember 2000 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20 Ziff. 7.2 und 7.8). 1.2???? In der Folge t?tigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, Erkundigungen bei der Arbeitgeberin (Urk. 7/17) und bei der Arbeits?losenversicherung (Urk. 7/16), veranlasste einen Zusammenzug der individuel?len Konti (Urk. 7/18/1), holte Arztberichte ein (Urk. 7/9-10) und liess die Ar?beitsf?higkeit von A.___ im Haushalt abkl?ren (Urk. 7/12). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren, in welchem A.___ Einw?nde erhoben hatte (Urk. 7/4/1), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verf?gung vom 12. April 2002 eine halbe Rente ab 1. Mai 2001 zu. Dem Entscheid lag ein Gesamtinvalidit?tsgrad von 55 %, bestehend aus einer Einschr?nkung von 17,3 % im Haushaltbereich (Anteil 55 %) und einer 100%igen Einschr?nkung im Erwerbsbereich (Anteil 45 %), zugrunde (Urk. 2). 2. ????? Hiegegen erhob A.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Kessi, Z?rich, am 13. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen (richtig: ganzen) IV-Rente ab 1. Dezember 2000, unter Entsch?di?gungsfolge (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 20. September 2002 hielt A.___ an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Nachdem innert Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwech?sel mit Verf?gung vom 4. November 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozial?versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsge?setzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hin?sicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur?teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, ge?langen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Ver?ordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes ver?merkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im an?dern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invali?dit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgaben?bereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und an?derseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der An?teil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhal?tene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichter?werbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2. ????? Nebst dem Rentenbeginn (dazu nachfolgende Erw. 3) ist streitig und zu pr?fen, ob die Beschwerdegegnerin die Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin im Haushaltbereich zu Recht auf 17,3 % (bei anteilsm?ssiger Gewichtung 9,5 %) festgesetzt hat. 2.1???? Gem?ss Bericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ___, vom 2. Februar 2001, wird die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin durch ihre Schulterbeschwerden (Schultertotalprothese rechts am 27. Juli 2000 nach de?struktiver Arthrose) mit der deutlich eingeschr?nkten Beweglichkeit des rechten Schultergelenks und durch die zunehmende Herzinsuffizienz im Rahmen einer Kardiomyopathie eingeschr?nkt. Die Herzinsuffizienz, welche im Fr?hling 2000 manifest geworden sei, verhindere wohl eine Wiedererlangung der Arbeitsf?hig?keit. Die Totalprothese der rechten Schulter am 27. Juli 2000 h?tte bez?glich Schmerzen ein gutes Resultat gebracht, jedoch sei die Rotationsf?higkeit der rechten Schulter praktisch aufgehoben, und die Beschwerdef?hrerin sei daher nicht in der Lage, ?berkopfarbeiten wie Fensterputzen, Regale auff?llen und W?sche aufh?ngen mit dem rechten Arm auszuf?hren. Das Hauptproblem sei jedoch im Moment die Kardiomyopathie mit einer erheblich eingeschr?nkten Belastungsf?higkeit. Arbeiten seien daher allenfalls in sitzender Stellung m?g?lich. Die Kombination des Fehlens der Gebrauchsf?higkeit des rechten Armes sowie der schweren Herzkrankheit erg?be seines Erachtens eine Invalidit?t von 100 %; die Prognose bez?glich der Herzinsuffizienz sei ungewiss (Urk. 7/10/2 ad 2 und 4, vgl. auch den Bericht der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 5. Juli 2000, Urk. 7/9/3). Dr. B.___ erachtete die Beschwerdef?hrerin seit 1. Mai 2000 als zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/10/1 Ziff. 1.5). 2.2???? Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdef?hrerin im erwerbli?chen Bereich (T?tigkeit im Reinigungsdienst) vollumf?nglich arbeitsunf?hig ist. Umstritten ist jedoch die Arbeitsf?higkeit im Haushaltbereich, dessen Anteil un?bestrittenermassen und in ?bereinstimmung mit den Aussagen der Beschwer?def?hrerin (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 2.5) mit 55 % gewichtet wurde. 2.2.1?? Die Beschwerdef?hrerin lebte zur Zeit der Haushaltsabkl?rung (8. Oktober 2001) gemeinsam mit ihrem Ehegatten, geboren 1937, welcher stel?lenlos war, und den beiden S?hnen D.___, geboren 1979, Elektromonteur, und E.___, geboren 1982, Computerverk?ufer, im Haushalt, wobei letztere zwei Mahlzeiten zu Hause einnahmen (Bericht vom 12. Oktober 2001, Urk. 7/12 S. 3 Ziff. 4; Urk. 12 S. 3 lit. a-b). Die Wohnung verf?gt ?ber keinen Geschirrsp?ler, ansonsten aber ?ber normalen Komfort, namentlich ?ber ein Mikrowellenger?t, eine Tiefk?hltruhe, eine Waschmaschine und einen Tumbler (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 5). Gest?tzt auf die Aussagen der Beschwerdef?hrerin wurden folgende Einschr?nkungen ermittelt (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 6):

Aufgabe M?glicher Anteil an der gesamten T?tigkeit (A) Gewichtung der Aufgabe im untersuchten Haushalt (B) Festgestellte Einschr?n-kung in die?sem Bereich (C) Einschr?n-kung in Be?zug auf ge?samte Haus?halt-t?tigkeit (B x C: 100) Haushaltf?hrung 2-5 % 5 % 0 % 0 % Ern?hrung 10-50 % 35 % 15 % 5,3 % Wohnungspflege 5-20 % 20 % 25 % 5 % Einkauf/weitere Besorgungen 5-10 % 10 % 0 % 0 % W?sche und Klei?derpflege 5-20 % 20 % 15 % 3 % Betreuung von Kin?dern u.a. Fami?lienangeh?-rigen 0-30 % 0 % 0 % 0 % Verschiedenes 0-50 % 10 % 40 % 4 %

Festzuhalten ist, dass die Gewichtung des Anteils der einzelnen Aufgaben im Haushalt der Beschwerdef?hrerin zu keinen Korrekturen Anlass gibt, wurde doch beinahe in allen F?llen der maximale Anteil eingesetzt, abgesehen vom Bereich ?Verschiedenes? (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustier?haltung, gemeinn?tzige T?tigkeiten, Weiterbildung, k?nstlerisches Schaffen, vgl. Urk. 7/12 Ziff 6.7), bei welchem bei der Beschwerdef?hrerin lediglich die Pflege der drei Gartenbeete ins Gewicht f?llt und die 10 % daher als korrekte Gewichtung erscheinen, und dem Bereich Ern?hrung, welcher mit 35 % indes als angemessen beurteilt erscheint (Zubereiten der Mahlzeiten im Wesentlichen nur f?r die Beschwerdef?hrerin und den Ehegatten, vgl. Urk. 7/12 Ziff. 6.2). Angemessen erscheinen ebenfalls die festgestellten Einschr?nkungen der Be?schwerdef?hrerin in den einzelnen Bereichen: Dass keine Behinderung im Be?reich Haushaltf?hrung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) be?steht (Urk. 7/12 Ziff. 6.1), ist angesichts der rein geistigen Natur dieser T?tigkeit ohne weiteres nachvollziehbar. Im Bereich Ern?hrung (R?sten, Kochen, Anrich?ten, Reinigungsarbeiten in der K?che, Vorrat) bereiten der Beschwerdef?hrerin das Abwaschen von Pfannen sowie Reinigungsarbeiten mit B?cken, Strecken und Schrubben M?he (Urk. 7/12 Ziff. 6.2). Diese Arbeiten erledige die Schwie?gertochter. In Anbetracht der gesamten, noch ausf?hrbaren Aufgaben in diesem Bereich sowie der zu ber?cksichtigenden Mithilfe der Familienangeh?rigen (s. dazu nachfolgende Erw. 2.2.2) bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die auf 15 % veranschlagte Einschr?nkung zu korrigieren w?re. Dass der Gebrauch des rechten Armes nicht mehr m?glich w?re (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), ist aufgrund der ?rztlichen Ausf?hrungen nicht nachvollziehbar; die Beschwerdef?hrerin ist gem?ss Dr. B.___ vor allem bei ?berkopfarbeiten und in der Rotation einge?schr?nkt (Urk. 7/10/2 ad 4). Was die angef?hrte Unm?glichkeit des Stehens am Herd (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) beziehungsweise die Notwendigkeit einer sitzenden T?tigkeit betrifft, so hat die Beschwerdef?hrerin die M?glichkeit, langsam (und falls notwendig mit Pausen) zu arbeiten und die Arbeiten wom?glich auch sit?zend auszu?ben. Zu ber?cksichtigen ist, dass die Schadenminderungspflicht unter anderem eine zweckm?ssige Arbeitsweise verlangt; ein Mehraufwand we?gen m?hsam gewordener oder verlangsamter Aus?bung der Haushaltt?tigkeit ist nur relevant, wenn die versicherte Person w?hrend einer zumutbaren Nor?malarbeitszeit (und unter Ber?cksichtigung der Mithilfe der Familienangeh?ri?gen) nicht mehr alle Arbeiten verrichten kann (Urteil des Eidgen?ssischen Versi?cherungsgerichts, EVG, vom 22. Mai 2001 in Sachen V., Nr. I 62/01 Erw. 3b/aa). Hinzu kommt, dass der Beschwerdef?hrerin infolge Wegfallens der ausserh?us?lichen Erwerbst?tigkeit mehr Zeit f?r die Erledigung der verbliebenen Aufgaben im Haushalt zur Verf?gung steht. Genauso wie von einem in seinem ange?stammten Beruf nicht mehr einsatzf?higen Erwerbst?tigen verlangt werden kann, einer andern ihr trotz gesundheitlicher Beeintr?chtigung noch m?glichen Arbeit nachzugehen, um damit den Erwerbsausfall gering zu halten, ist es auch der Beschwerdef?hrerin zumutbar, das Arbeitspensum, das sie in der bisher f?r den Haushalt aufgewendeten Zeit nicht mehr zu bew?ltigen vermag, auf die fr?her f?r die ausserh?usliche T?tigkeit ben?tigte Zeit zu verlagern (Urteil des EVG vom 22. Februar in Sachen H., I 511/01 Erw. 3d, vgl. auch Urteil vom 30. April 2001, I 215/00 Erw. 2). Gleich verh?lt es sich mit der Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bo?denpflege, Fensterputzen, Betten), wo die Beschwerdef?hrerin gem?ss ihren An?gaben beim Fensterputzen, Staubsaugen, beim Bettenzug und bei der gr?ndli?cheren Reinigung von Bad/WC eingeschr?nkt ist (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 6.3). Die von der Beschwerdegegnerin hier angenommene Einschr?nkung von 25 % er?scheint angesichts der erw?hnten Behinderungen und der Schadenminderungs?pflicht gerechtfertigt. Zum Einwand, die hier angenommene Einschr?nkung stehe im Widerspruch zur 100%igen Arbeitsunf?higkeit im Reinigungsdienst (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), ist festzustellen, dass es bei der Wohnungspflege zum einen nur um einen Teilbereich der Arbeiten im Reinigungsdienst geht, und dass zum anderen die berufliche T?tigkeit im Reinigungsdienst mit einer T?tigkeit im Haushalt nicht vergleichbar ist, da f?r die T?tigkeit im Erwerbsbereich die Er?f?llung s?mtlicher Reinigungsarbeiten vorausgesetzt werden muss, und im ?b?rigen an die Speditivit?t ganz andere Anforderungen gestellt werden als im Pri?vathaushalt (insbesondere wenn, wie bereits ausgef?hrt, daneben keine Er?werbst?tigkeit mehr ausge?bt wird). Einkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherung, Amtsstellen, Urk. 7/12 Ziff. 6.4) wurden schon seit zehn Jahren unter Mithilfe des Sohnes mit dem Auto erledigt, ansonsten machte die Beschwerdef?hrerin keine Einschr?nkungen geltend (Urk. 7/12 Ziff. 6.4). Bei der Besorgung der W?sche und Kleiderpflege (Waschen, Aufh?ngen, Abnehmen, B?geln, Flicken, Schuhe putzen) ist die Be?schwerdef?hrerin beim Aufh?ngen gr?sserer W?schest?cke und zum Teil beim B?geln, beim Zusammenlegen der W?sche und bei gr?sseren N?harbeiten ein?geschr?nkt. Die Beschwerdegegnerin setzte die Einschr?nkung auf 15 % fest, was nicht zu beanstanden ist (Urk. 7/12 Ziff. 6.5). Schliesslich entfallen eine T?tigkeit und damit eine Einschr?nkung im Bereich der Betreuung von Kindern (Urk. 7/12 Ziff. 6.6). Unter ?Verschiedenes? (Urk. 7/6 Ziff. 6.7) nahm die Be?schwerdegegnerin aufgrund dessen, dass die Beschwerdef?hrerin nicht mehr in der Lage ist, die drei Gartenbeete gemeinsam mit dem Ehegatten zu pflegen, eine Einschr?nkung von 40 % an (Urk. 7/12 Ziff. 6.7), was angemessen er?scheint. 2.2.2?? Bei der Festsetzung der Einschr?nkungen ber?cksichtigte die Beschwerdegegne?rin eine m?gliche Mithilfe der ?brigen Familienmitglieder, obwohl deren tat?s?chliche Mithilfe, namentlich des Ehegatten, aber auch der S?hne, etwa beim Abwaschen, bei der Bodenpflege, beim Betten und beim Zusammenlegen der Kleider, fehlt (Urk. 7/12 Ziff. 6.2-3, Ziff. 6.5). Indes erfolgte die Ber?cksichti?gung einer m?glichen Mithilfe der Familienangeh?rigen zu Recht. Denn recht?sprechungsgem?ss gilt der Grundsatz der Schadenmin?derungspflicht auch bei der Bestimmung der relevanten Einschr?nkung im h?uslichen T?tigkeitsbereich. Die Versicherte muss daher im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die ?b?liche Mithilfe der anderen Familienan?geh?rigen in Anspruch nehmen (ZAK 1984 S. 139 f. mit Hinweis). Es sind dies insbesondere jene Massnahmen, die ein vern?nftiger Mensch in der gleichen Lage ergriffe, wenn er keinerlei Entsch?di?gung zu erwarten h?tte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangeh?rigen, ist deshalb danach zu fragen, wie sich eine vern?nftige Familiengemeinschaft ein?richtete, wenn keine Versicherungs?leistungen zu erwarten w?ren (Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., Nr. I 511/00 Erw. 3d, vgl. auch Urteil vom 30. April 2001 in Sachen B., Nr. I 215/00 Erw. 2); hingegen ist ohne Be?lang, ob die Familienangeh?rigen der Schadenminderungspflicht tats?chlich nachkommen. Was die Beschwerdef?hrerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen (Urk. 12 S. 3 f.; Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6). So kann zum einen von den S?hnen, ins?besondere des mittleren, welcher die Arbeit um 17 Uhr beendet hat, trotz der Berufst?tigkeit erwartet werden, dass sie im Haushalt, etwa beim Staubsaugen, B?geln, Betten und Zusammenlegen der W?sche, aber auch beim Abwaschen, mithelfen. Dies sind Arbeiten, die ohne weiteres aufgeteilt und am Abend erle?digt werden k?nnen. Die Pflicht zur Mithilfe trifft auch den Ehegatten der Be?schwerdef?hrerin, welcher keiner Erwerbst?tigkeit nachgeht. Zwar leidet er an degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule sowie an chronischen Fussbe?schwerden bei arthrotischen Ver?nderungen. Indes ist er arbeitsf?hig (Zeugnis von Dr. B.___, vom 16. September 2002, Urk. 13/1), und es sind keine Anhalts?punkte ersichtlich, weshalb er die Beschwerdef?hrerin in den aufgef?hrten Haushaltarbeiten, welche alle keine gr?ssere Mobilit?t verlangen, und nament?lich bei Arbeiten, welche die Beschwerdef?hrerin wegen ihrer Armbeschwerden nicht mehr ausf?hren kann, nicht unterst?tzen k?nnte. 2.2.3?? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die festgestellten Einschr?nkungen ge?m?ss Abkl?rungsbericht Haushalt vom 12. Oktober 2001 (Urk. 7/12) als ange?messen erscheinen, namentlich auch angesichts der Umschreibung der zumut?baren Arbeiten durch Dr. B.___. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass gest?tzt auf die im Abkl?rungsbericht Haushalt festgestellten Einschr?nkungen auf eine massge?bende In?validit?t von 17,3 % im Haushaltbereich zu schliessen ist. Gewichtet nach dem Anteil der Haushaltt?tigkeit (55 %) ergibt sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalidit?tsgrad von 9,5 % (17, 3 : 100 x 55). Damit ist der Gesamtinvalidit?tsgrad von 55 % beziehungsweise 54,5 % (45 % + 9,5 %) nicht zu beanstanden. Beizuf?gen ist, dass selbst eine Einschr?nkung im Haushaltbereich von 35 % - ohne dass zu dieser Annahme indes Anhaltspunkte vorliegen w?rden - zu kei?ner rentenerheblichen Ver?nderung des Gesamtinvalidit?tsgrades f?hren w?rde, w?rde dieser diesfalls ebenfalls lediglich 64,5% betragen (35 : 100 x 55= 19,25 % + 45 % = 64.25 %). 3. ????? Zu beurteilen bleibt, ob der Rentenbeginn statt auf den 1. Mai 2001 auf den 1. Dezember 2000 anzusetzen ist. Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, sie habe ihre Arbeit Ende 1999 aus ge?sundheitlichen Gr?nden aufgegeben, und beruft sich im ?brigen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 8. November 2001 (Urk. 7/9/2; Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Eine ge?sundheitlich bedingte Arbeitsaufgabe ist indes weder dem Bericht der Arbeitge?berin (Urk. 7/17/) Ziff. 2-3) noch den K?ndigungsschreiben der Beschwerde?f?hrerin vom 26. Oktober 1999 und 7. November 1999 zu entnehmen. Vielmehr gab diese als Grund f?r ihre K?ndigung die K?rzung ihrer Wochenstunden be?ziehungsweise eine ?nderung der Arbeitsbedingungen an (Urk. 7/17/2-3). Der Bericht von Dr. B.___ vom 8. November 2001 vermag eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Berufst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin ebenfalls nicht zu belegen, st?tzte sich Dr. B.___ doch im Wesentlichen auf eine entsprechende Angabe der Beschwerdef?hrerin. Auch der Bericht der Klinik Balgrist vom 5. Juli 2000 l?sst das Vorliegen einer Arbeitsunf?higkeit Ende 1999 nicht als ?berwiegend wahr?scheinlich erscheinen, zumal Schmerzexazerbationen an der rechten Schulter seit zwei Jahren, das heisst bereits seit etwa dem Jahr 1998, bestanden hatten (Urk. 7/9/3 S. 1). Hingegen wurde im Fr?hling 2000 die Herzinsuffizienz mani?fest, welche gem?ss Bericht von Dr. B.___ das Hauptproblem darstellte (Urk. 7/10/2 ad 2 und ad 4). Unter diesen Umst?nden ist auf die Angabe Dr. B.___s, wonach eine Arbeits?leistung sicher ab Mai 2000 nicht mehr m?glich gewesen war (Bericht vom 8. November 2001, Urk. 7/9/2), und dessen Angabe einer 100%igen Arbeitsun?f?higkeit ab 1. Mai 2000 (Bericht vom 2. Februar 2001, Urk. 7/10/1 Ziff. 1.5) abzustellen. Hierbei ist auch auf die zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestell?ten Zeugnisse hinzuweisen, in welchen Dr. B.___ jeweils eine? 100%ige Arbeits?unf?higkeit ab 1. Mai 2000 attestierte (Urk. 7/16/2-4). F?r die Annahme einer vorherigen massgeblichen Arbeitsunf?higkeit fehlen schl?ssige Anhaltspunkte. ???????? Damit ist die angefochtene Verf?gung auch betreffend des Rentenbeginns nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin lic. iur. Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssi?schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhof?quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweis?mittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so?weit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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