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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 IV.2002.00244

27 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,547 mots·~8 min·4

Résumé

Rückweisung infolge mangelnder medizinischer Abklärungen

Texte intégral

IV.2002.00244

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Schetty

Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die im Jahre 1954 geborene B.___ meldete sich am 1. Oktober 2001 bei der SVA, IV-Stelle, wegen Bandscheiben- und Schultergelenkschmerzen, Allergien und Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/21 S. 5 und 7). Nach erfolgten Abkl?rungen stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein lang dauernder Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 6/5), und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Vernehmlassung der Versicherten (Urk. 6/4) mit Verf?gung vom 2. Mai 2002 fest (Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.?????? Mit Beschwerde vom 8. Mai 2002 stellte die Beschwerdef?hrerin den Antrag auf Aufhebung der Verf?gung vom 2. Mai 2002 und erneute Pr?fung der Rentenfrage (Urk. 1). ???????? Nachdem die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2002 unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 3. Juli 2002 geschlossen (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu pr?fen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2. 2.1???? Die IV-Stelle begr?ndete die Verf?gung vom 2. Mai 2002 im Wesentlichen damit, dass ihr Entscheid auf umfassenden ?rztlichen Unterlagen beruhe, aus welchen hervorgehe, dass die Voraussetzungen von Art. 4 IVG nicht erf?llt seien, insbesondere kein langandauernder Gesundheitsschaden oder eine Arbeitsunf?higkeit vorliege (Urk. 2). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin machte bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug geltend, dass sie neben der Metallallergie auch an Bandscheiben- und Schulterschmerzen leide. Am 26. April 2000 sei sie an der linken Schulter operiert worden. Trotz guter Physiotherapie habe sie ihre fr?here Bewegungsfreiheit nur sehr beschr?nkt wieder erlangen k?nnen. Weiter klagte sie ?ber schubweise auftretende Depressionen (Urk. 6/20). In ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2002 wies die Beschwerdef?hrerin zudem darauf hin, dass sie aufgrund der starken Schmerzen am 24. April 2002 Dr. med. A.___ konsultiert habe (Urk. 1). 2.3 2.3.1?? Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 16. Oktober 2001 fest, dass die Beschwerdef?hrerin wegen akuter R?ckenbeschwerden am 8., 9. und 12. Februar 2001 von ihm notfallm?ssig behandelt worden sei. Damals sei sie vom 8. bis 11. Februar 2001 zu 100 % arbeitunf?hig gewesen. Da die Patientin aber nicht bei ihm in Behandlung stehe, k?nne er keine weiteren Angaben machen (Urk. 6/12 S. 2). 2.3.2.? Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Pneumologie, Allergologie und klinische Immunologie sowie Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. November 2001 ein seit Juli 2001 bestehendes allergisches Hautekzem. In der bisherigen T?tigkeit als K?chenaushilfe sei die Arbeitsf?higkeit vom 13. August 2001 bis 5. September 2001 um mindestens 20 % eingeschr?nkt gewesen. Anfangs September 2001 sei das Ekzem praktisch abgeheilt gewesen. Die Beschwerdef?hrerin habe von sich aus eine Stelle als Verk?uferin in einem Laden gesucht. Es seien alle Arbeiten ohne st?ndigen Wasserkontakt mit den H?nden m?glich. Nicht geeignet seien Arbeiten in der K?che, als Coiffeuse oder Putzarbeiten (Urk. 6/11 S. 2 und 3). 2.3.3?? Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Dermatologie und Venerologie speziell Allergologie und Immunologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2002 unter Hinweis auf die Erhebungen von Dr. D.___ ein Handekzem. Die Beschwerdef?hrerin habe von November 2000 an als K?chenhilfe (inklusive Putzarbeiten) gearbeitet und sei im September 2001 von Dr. D.___ allergologisch abgekl?rt worden. Bei den angegebenen Beschwerden handle es sich um arbeitsabh?ngige Handekzeme. Sofern ein optimaler Hautschutz durchgef?hrt werde und die sensibilisierten Substanzen so weit wie m?glich gemieden werden, sei mit einer g?nstigen Prognose zu rechnen. Von ihm sei keine Arbeitsunf?higkeit attestiert worden (Urk. 6/9). 2.3.4?? Der Bericht von Dr. C.___ ?ussert sich zwar zu akut aufgetretenen R?ckenbeschwerden der Beschwerdef?hrerin, allerdings nur im Zeitraum Februar 2001. Dazu, ob diese Beschwerden im Zeitpunkt der Anmeldung (1. Oktober 2001) wieder oder immer noch bestanden haben, wie dies die Beschwerdef?hrerin geltend macht, ist dem vorliegenden Bericht nichts zu entnehmen, da die Beschwerdef?hrerin seither nicht mehr bei Dr. C.___ in Behandlung gewesen ist. Die ?brigen Berichte enthalten keine Angaben zu den geltend gemachten R?ckenbeschwerden, zu den genannten Schulterproblemen die gem?ss Angaben der Beschwerdef?hrerin am 26. April 2000 eine Operation erforderten (Urk. 6/20), oder den schubweise auftretenden Depressionen, da sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ die Beschwerdef?hrerin ausschliesslich hinsichtlich ihres Hautekzems behandelten. Demnach kann der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere ist hinsichtlich der Schulterbeschwerden die Einholung weiterer Berichte unerl?sslich, da aus den vorliegenden Akten weder die Gr?nde ersichtlich sind, welche zur Operation gef?hrt haben, noch die aktuellen Beschwerden beurteilt werden k?nnen. Auch bez?glich der R?ckenbeschwerden und der Depression kann nicht mit der Begr?ndung, die aktuellen Berichte w?rden solche Beschwerden nicht erw?hnen, auf deren Nichtvorhandensein geschlossen werden. Zum einen machte die Beschwerdef?hrerin schon bei der Anmeldung am 1. Oktober 2001 geltend, an diesen Beschwerden zu leiden (Urk. 6/20), zum anderen wies sie auf behandelnde ?rzte hin, von welchen den Akten kein Bericht beiliegt (Dr. med. F.___, Dr. med. A.___; Urk. 6/20, Urk. 1). Es sind demnach weitere medizinische Abkl?rungen, insbesondere zu den Schulter- und R?ckenbeschwerden sowie den psychischen Problemen erforderlich. Ferner ist die zumutbare Arbeitsf?higkeit unter Einbezug s?mtlicher Gesundheitsst?rungen zu ermitteln. 2.4???? Dies f?hrt zusammenfassend zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 2. Mai 2002 und zur R?ckweisung der Sache an die IV-Stelle zur erg?nzenden Abkl?rung.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 2. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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