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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2003 IV.2002.00231

25 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,111 mots·~16 min·4

Résumé

Rentenherabsetzung, Wirkung eines veränderten Rentenanspruchs; Rückforderung

Texte intégral

IV.2002.00231

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 26. Februar 2003 in Sachen W.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? W.___, geboren 1962, Mutter zweier (1990 und 1995 geborenen) Kinder (vgl. Urk. 8/13-14), leidet an neurogener Skoliose nach Poliomyelitis im Kindesalter (Urk. 8/69 lit. A). Sie bedarf verschiedener Hilfsmittel (Urk. 8/69 lit. C Ziff. 4) und bezieht seit Mai 1988 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/39). ???????? Mit Verf?gung vom 16. April 1996 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. November 1995 eine ganze Rente zu (Urk. 8/14), dies anstelle der bisherigen halben Rente (vgl. Urk. 8/31, Urk. 8/16). Eine im August 1999 durchgef?hrte Revision (vgl. Urk. 8/96) ergab einen unver?nderten Rentenanspruch (Urk. 8/11). ???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/3, Urk. 8/80; vgl. Urk. 8/78) erliess die IV-Stelle die Verf?gungen vom 26. M?rz 2002 (Urk. 2/1-2), mit denen sie die bisherige ganze Rente per 1. Juli 2001 aufhob, von Juli 2001 bis M?rz 2002 ausgerichtete Renten im Betrag von Fr. 15'221.-- zur?ckforderte und der Versicherten mit Wirkung vom 1. Februar 2002, gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 %, eine halbe Rente zusprach. 2.?????? Gegen die Verf?gungen vom 26. M?rz 2002 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, Z?rich, am 6. Mai 2002 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). ???????? Mit Replik vom 12. September 2002 beantragte die Versicherte, es sei ihr bis 30. April 2002 eine ganze und ab 1. Mai 2002 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen, so dass der Schriftenwechsel am 31. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1????? Nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene F?lle ab, wo die urspr?ngliche Rentenverf?gung in sp?teren Revisionsverfahren nicht ge?ndert, sondern bloss best?tigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverf?gung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die urspr?ngliche Rentenverf?gung nicht best?tigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invalidit?tsgrades ge?ndert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 2.2???? Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (bzw. die Auswirkungen in Bezug auf die Bet?tigung im ?blichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich ver?ndert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a). 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 10/00). ???????? Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist unter Umst?nden der effektiv erzielte Lohn nach oben, aber auch nach unten zu korrigieren (vgl. BGE 117 V 18 ff. Erw. 2c/aa, Harry Landolt: Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Z?rich 1995, S. 283 f. N 400 f.). Dies ist namentlich soweit zu beachten, als eine an sich geeignete T?tigkeit die Kr?fte der behinderten Person offensichtlich ?berfordert. In solchen F?llen ist nur das Einkommen zu ber?cksichtigen, das einer nach den Umst?nden zumutbaren Arbeitsleistung entspricht. F?r die Frage der Zumutbarkeit sind dabei in der Regel die ?rztlichen Feststellungen massgebend (Rz 3061 des Kreisschreibens ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit des Bundesamtes f?r Sozialversicherung, KSIH). 2.5???? Bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ist die anspruchsbeeinflussende ?nderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) f?r die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).

3.?????? Der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin wurde regelm?ssig durch ?rzte der A.___ beurteilt (Urk. 8/69-77). ???????? In den Berichten vom 10. Oktober 1995 und vom 11. August 1999 wurde der Gesundheitszustand als sich verschlechternd bezeichnet und eine Arbeitsunf?higkeit als kaufm?nnische Angestellte und Hausfrau vom 15. Mai 1991 bis 23. August 1995 von 50 % und ab 23. August 1999 ?dauernd? von 70 % attestiert (Urk. 8/71 und Urk. 8/70, je Ziff. 1.4-5). ???????? Im Bericht vom 17. August 2001 wurde der Gesundheitszustand als station?r bezeichnet und wiederum eine Arbeitsunf?higkeit als kaufm?nnische Angestellte und Hausfrau vom 15. Mai 1991 bis 23. August 1995 von 50 % und ab 23. August 1999 bis heute von 70 % attestiert (Urk. 8/69 lit. B und lit. C Ziff. 1).

4. 4.1???? Im Abkl?rungsbericht Haushalt vom 5. Februar 1996 wurde ausgef?hrt, die Beschwerdef?hrerin w?re bei Gesundheit je zu 50 % erwerblich und im Haushalt t?tig und w?rde zirka ab dem Jahr 2000 die Erwerbst?tigkeit wieder auf 80 % aufstocken (Urk. 8/106 S. 1 Ziff. 1). Die Einschr?nkung im Haushalt wurde auf 68,8 % veranschlagt (Urk. 8/106 S. 6 f. Ziff. 6.7 und 8). 4.2???? Ab 1. April 1996 war die Beschwerdef?hrerin als Datenbankmanagerin mit einem Pensum von maximal 30 % besch?ftigt (Urk. 8/99/2 Ziff. 1, 3 und 10). Sie verlor diese Stelle nach zwei Jahren, weil der Arbeitgeber den Betrieb in den Kanton Schwyz verlegte (Urk. 8/87 S. 2 oben). 1998 und 1999 bezog sie sodann Arbeitslosenentsch?digung (vgl. Urk. 8/89). 4.3???? Die Beschwerdef?hrerin erkl?rte mit Schreiben vom 17. Juni 2001, sie habe am 1. April 2001 bei der B.___ eine Stelle mit einem Pensum von 50 % angetreten. Sie habe den im Mai 2001 zugestellten Revisionsfragebogen (vgl. Urk. 8/88) nicht umgehend ausgef?llt, weil sie zuerst die Probezeit und die Eintrittsuntersuchung im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung habe abwarten wollen, weil schon einmal eine Anstellung w?hrend der Probezeit aus gesundheitlichen Gr?nden gescheitert sei (Urk. 8/87). ???????? Ab 1. November 2001 reduzierte die Beschwerdef?hrerin die am 1. April 2001 aufgenommene T?tigkeit bei der B.___ als Sachbearbeiterin Anlagestiftung von 50 % auf 30 % (Urk. 8/85), womit sich das auf ein Jahr bezogene Einkommen von Fr. 42'500.-- (Urk. 8/86 Ziff. 12) auf Fr. 25'500.-- (Urk. 8/81 S. 2 Ziff. 2.2) reduzierte. Das Einkommen ohne Gesundheitsschaden wurde im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Oktober 2001 mit Fr. 85'000.-- im Jahr bei einem Pensum von 100 % angegeben (Urk. 8/86 Ziff. 16). 4.4???? Am 10. Dezember 2001 f?hrte die Beschwerdegegnerin eine Haushaltabkl?rung durch; im zugeh?rigen Bericht vom 28. Januar 2002 (Urk. 8/81) wurde ausgef?hrt, die Beschwerdef?hrerin habe das Pensum bei der B.___ aus gesundheitlichen Gr?nden von 50 % auf 30 % reduzieren m?ssen (Urk. 8/81 S. 2 Ziff. 2.4). Sie sei zu 80 % als Erwerbst?tige und zu 20 % als Hausfrau zu qualifizieren (Urk. 8/81 S. 2 Ziff. 2.5). Die Einschr?nkung im Haushalt wurde mit 50,7 % ab 1. April 2001 veranschlagt (Urk. 8/81 S. 4 oben und S. 4 Ziff. 7 und 9).

5.?????? 5.1???? Die Beschwerdef?hrerin war ab April 1996 in einem Pensum von 30 % t?tig, dies in ?bereinstimmung mit der ?rztlich attestierten Arbeitsunf?higkeit von 70 % als kaufm?nnische Angestellte und als Hausfrau (vorstehend Erw. 3), und verlor 1998 die entsprechende Stelle aus wirtschaftlichen Gr?nden (vorstehend Erw. 4.2). ???????? 1996 hatte die Beschwerdef?hrerin erkl?rt, im Gesundheitsfall ab zirka dem Jahr 2000 ihr Erwerbspensum auf 80 % zu erh?hen. Per 1. April 2001 fand sie die Stelle als Sachbearbeiterin Anlagestiftung bei der B.___, wo sie die Arbeit mit einem Pensum von 50 % aufnahm. Dieses Pensum wurde per 1. November 2001 auf 30 % reduziert, wobei unbestritten ist, dass die Reduktion aus gesundheitlichen Gr?nden erfolgte (vorstehend Erw. 4.3-4). ???????? In W?rdigung der aktenkundigen Umst?nde und in Anwendung der einschl?gigen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 2.4) ist davon auszugehen, dass die ?bernahme einer Pensums von 50 % den gesundheitlichen M?glichkeiten der Beschwerdef?hrerin nicht anhaltend zumutbar war. Vielmehr erscheint die T?tigkeit im Umfang von 50 % von April bis Oktober 2001 als eigentlicher Arbeitsversuch, der dazu f?hrte, dass das Pensum auf 30 % reduziert werden musste. Die solchermassen ermittelte Arbeitsf?higkeit von 30 % in der T?tigkeit als Sachbearbeiterin Anlagestiftung erscheint als den gesundheitlichen M?glichkeiten der Beschwerdef?hrer angepasst und zumutbar; sie entspricht im ?brigen auch der ?rztlich attestierten Arbeitsf?higkeit von 30 % (vorstehend Erw. 3). ???????? Somit ist f?r die Ermittlung des Invalideneinkommens ab 1. April 2001 von dem Einkommen auszugehen, welches die Beschwerdef?hrerin in der fraglichen, leidensangepassten T?tigkeit mit einem Pensum von 30 % zu erzielen vermag. Das Invalideneinkommen 2001 betr?gt somit Fr. 25'500.-- (vorstehend Erw. 4.3). 5.2 Unbestritten und aktenm?ssig ausgewiesen ist der Betrag von Fr. 85'000.-- als Valideneinkommen im Jahr 2001 bei einem Pensum von 100 % (Urk. 8/86 Ziff. 16). ???????? Da die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbst?tig w?re (vorstehend Erw. 4.4), ist als Valideneinkommen der Betrag von Fr. 68'000.-- einzusetzen (Fr. 85'000.-x 0,8). Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'500.-- (vorstehend Erw. 5.1) ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'500.--, was einer Einschr?nkung von 62,5 % entspricht und einen auf den Erwerbsbereich bezogenen anteiligen Invalidit?tsgrad von 50 % ergibt (62,5 % x 0,8). 5.3???? Der Anteil der T?tigkeit im Haushalt betr?gt 20 % und die diesbez?gliche Einschr?nkung betr?gt 50,7 % (vorstehend Erw. 4.4). Dies ergibt einen anteiligen Invalidit?tsgrad von 10,14 % (50,7 % x 0,2). ???????? Somit resultiert ein Invalidit?tsgrad von 60,14 % (50 % + 10,14 %). Dieser verleiht Anspruch auf eine halbe Rente. 5.4???? Die Beschwerdef?hrerin hat am 1. April 2001 wieder eine Erwerbst?tigkeit aufgenommen, mit der sie zumutbarerweise das Einkommen zu erzielen vermochte, aufgrund dessen sie nicht mehr Anspruch die bisherige ganze, sondern auf eine halbe Rente hat. ???????? In Anwendung von Art. 88a IVV (vorstehend Erw. 2.5) ist somit festzustellen, dass die Beschwerdef?hrerin nach Ablauf von drei Monaten, mithin ab 1. Juli 2001, Anspruch auf eine halbe anstelle der bisherigen ganzen Rente hat.

6. 6.1???? Zu pr?fen ist nun, auf welchen Zeitpunkt die erw?hnte Herabsetzung des Rentenanspruchs seine Wirkung entfaltet und wie es sich mit der verf?gten R?ckforderung verh?lt. 6.2???? Die Wirkung eines ver?nderten Rentenanspruchs ist in Art. 88bis IVV geregelt. Absatz 1 betrifft die Rentenerh?hung. Absatz 2 lautet: ???????? ?Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentsch?digung erfolgt: a. fr?hestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats an; b. r?ckwirkend vom Eintritt der f?r den Anspruch erheblichen ?nderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zur?ckzuf?hren ist, dass der Bez?ger sie unrechtm?ssig erwirkt hat oder der ihm gem?ss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.? 6.3???? Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdef?hrerin von Juli 2001 bis und mit M?rz 2002 weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet, was sich als fehlerhaft herausgestellt hat: Nach Meinung der Beschwerdegegnerin stand der Beschwerdef?hrerin von Juli 2001 bis und mit Januar 2002 gar keine und ab 1. Februar 2002 lediglich eine halbe Rente zu (vgl. Urk. 2/1-2); nach dem vorstehend Ausgef?hrten stand der Beschwerdef?hrerin ab 1. Juli 2001 eine halbe Rente zu (Erw. 5.4). 6.4???? Dass die Beschwerdef?hrerin die fehlerhaft ausgerichtete Leistung unrechtm?ssig erwirkt h?tte, wird weder behauptet noch bestehen daf?r Anhaltspunkte. ???????? Zu pr?fen ist somit, ob der Beschwerdef?hrerin eine Verletzung der Meldepflicht anzulasten ist, auf welche die unrichtige Leistungserbringung zur?ckzuf?hren w?re. 6.5???? Die Beschwerdef?hrerin hat den Umstand, dass sie am 1. April 2001 eine T?tigkeit im Umfang von 50 % aufgenommen hatte, der Beschwerdegegnerin im Rahmen des von dieser im Mai 2001 er?ffneten amtlichen Revisionsverfahrens am 17. Juni 2001 mitgeteilt (Urk. 8/87). Die Verz?gerung von rund zwei Monaten begr?ndete sie damit, dass sie zuerst die Probezeit und die Eintrittsuntersuchung im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung habe abwarten wollen, weil schon einmal eine Anstellung w?hrend der Probezeit aus gesundheitlichen Gr?nden gescheitert sei (vorstehend Erw. 4.3). ???????? Nach Erhalt des am 16. Juni 2001 ausgef?llten Fragebogens f?r Rentenrevision (Urk. 8/88) am 20. Juni 2001 (vgl. Urk. 8/87, Eingangsstempel) versandte die Beschwerdegegnerin am 13. August 2001 den ?Fragebogen f?r den Arbeitgeber? (Urk. 8/86) und veranlasste am 15. Oktober 2001 eine Abkl?rung im Haushalt (Urk. 8/84/2), die am 10. Dezember 2001 stattfand (Urk. 8/81 S. 1). 6.6 Aufgrund des Geschehensablaufs ist einerseits nicht zu ?bersehen, dass die Beschwerdef?hrerin ihrer Meldepflicht nicht vollumf?nglich nachgekommen ist. Art. 77 IVV enth?lt die Verpflichtung, unter anderem ?nderungen der wirtschaftlichen Verh?ltnisse unverz?glich anzuzeigen. Auf die Meldepflicht wurde die Beschwerdef?hrerin auch in der Mitteilung vom 24. August 1999, wonach der Rentenanspruch unver?ndert sei, hingewiesen (Urk. 8/11); allerdings ist im entsprechenden Hinweis unter anderem die Rede von einem ?mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt?, was hinsichtlich des Zeitraums, innert dessen Ver?nderungen anzuzeigen sind, eine Missverst?ndnisse nicht ausschliessende Konkretisierung darstellt. ???????? Die Beweggr?nde der Beschwerdef?hrerin, die Mitteilung betreffend Arbeitsaufnahme nicht unverz?glich vorzunehmen (vorstehend Erw. 4.3), sind nachvollziehbar. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die rund zwei Monate versp?tete Mitteilung den Anforderungen von Art. 77 IVV nicht zu gen?gen vermag. ???????? Andererseits ist nicht ersichtlich, dass die unrichtige Leistungserbringung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV auf die Versp?tung der Mitteilung ?ber die Arbeitsaufnahme um rund zwei Monate ?zur?ckzuf?hren? w?re. Die Beschwerdegegnerin hat nach Erhalt der Mitteilung Mitte Juni 2001 bis zum Verf?gungserlass am 26. M?rz 2002 rund neun Monate ben?tigt. H?tten die entsprechenden Abkl?rungen dank umgehender Mitteilung zwei Monate fr?her get?tigt werden k?nnen, so w?re die Verf?gung im Januar 2002 ergangen, womit gem?ss der allgemeinen Regel von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenherabsetzung per Ende M?rz 2002 wirksam geworden w?re. ???????? Auch ohne die leichte Versp?tung seitens der Beschwerdef?hrerin w?re also die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente infolge der notwendigerweise von der Verwaltung zu t?tigenden Abkl?rungen per Ende M?rz 2002 erfolgt. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt mehr Leistungen erbracht wurden als der Beschwerdef?hrerin gem?ss erfolgter Neubeurteilung eigentlich zugestanden h?tten, hat dies nicht die Beschwerdef?hrerin zu vertreten, sondern es ist diese Inkongruenz entsprechend der allgemeinen Regel von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV in Kauf zu nehmen.

7.?????? Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass in Aufhebung der angefochtenen Verf?gungen vom 26. M?rz 2002 festgestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin ab 1. Juli 2001 Anspruch auf eine halbe Rente hat und dass keine R?ckerstattungspflicht f?r bis 31. M?rz 2002 bezogenen Leistungen besteht.

8?????? Die obsiegende Beschwerdef?hrerin hat Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ?wird dieser ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Beim praxisgem?ssen Ansatz von Fr. 135.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) bei Vertretung durch den Rechtsdienst f?r Behinderte erweisen sich Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass in Aufhebung der Verf?gungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 26. M?rz 2002 festgestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin ab 1. Juli 2001 Anspruch auf eine halbe Rente hat, und dass keine R?ckerstattungspflicht f?r bis 31. M?rz 2002 bezogene Leistungen besteht. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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