IV.2002.00195
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd
Ersatzrichter R. Peter
Gerichtssekret?rin Tiefenbacher
Urteil vom 10. M?rz 2003 in Sachen D.___
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1???? D.___, geboren 1952, hat in Bosnien-Herzegowina eine Lehre als Fahrzeugmechaniker absolviert (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 26. Februar 2001, Urk. 7/34). Nachher hat er zuerst als Buschauffeur, dann als Lastwagenchauffeur in einem Eisenbergwerk gearbeitet. Seit seiner Einreise in die Schweiz am 29. Mai 1995 (Urk. 7/34) hat er sich als Chauffeur f?r das Durchgangszentrum f?r Asylbewerber in X.__ (Best?tigung des Durchgangszentrums vom 26. September 1995, Beilage zu Urk. 7/27) und seit November 2000 als Velomechaniker bet?tigt (Gutachten des Schwyzer Zentrums f?r Medizin in Betrieb und Arbeit [SYMBA] vom 26. November 2001, Urk. 7/12, Bericht des F?rsorgeamtes R.__ vom 19. Juli 2001, Urk. 7/26). Bei diesen T?tigkeiten erhielt D.___ aber keinen Lohn, sondern er leistete seit seiner Einreise in die Schweiz stets Beitr?ge als Nichterwerbst?tiger an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Eintr?ge im individuellen Konto, Urk. 7/32). 1.2???? Am 26. Februar 2001 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 7/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Berichte bei Dr. A.___, Rheumatologie FMH, vom 29. M?rz 2001 (Urk. 7/16) und von der Klinik Balgrist vom 11. April 2001 (Urk. 7/15) ein und liess den Versicherten vom SYMBA medizinisch begutachten (Gutachten vom 26. November 2001, Urk. 7/12). Sodann erstellte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/32). Gest?tzt auf diese Unterlagen wies die IV-Stelle nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/8) das Rentengesuch am 19. M?rz 2002 mit der Begr?ndung ab, D.___ erf?lle die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen nicht, da der Gesundheitsschaden bereits seit der Einreise in die Schweiz bestehe (Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 19. M?rz 2002 erhob D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott, am 18. April 2002 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Dezember 1999 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). ???????? Die IV-Stelle schloss ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Verzicht von D.___ auf Replik (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel am 13. Juni 2002 geschlossen (Urk. 11). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien, wird soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1 ??? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und ausl?ndische Staatsangeh?rige sowie Staatenlose. Artikel 39 IVG bleibt vorbehalten. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gem?ss den Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die nat?rlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?ben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG). Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches (Art. 95a AHVG). Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausl?ndische Staatsangeh?rige vorbeh?ltlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet oder sich ununterbrochen w?hrend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 1.3???? F?r den Beschwerdef?hrer gelten dieselben Voraussetzungen wie f?r Schweizer B?rger, da er sowohl als Fl?chtling gem?ss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses ?ber die Rechtsstellung der Fl?chtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV vom 4. Oktober 1962 als auch als Angeh?riger eines Nachfolgestaates des ehemaligen Jugoslawiens gest?tzt auf Art. 2 des Abkommen zwischen der Schweiz und der ehemaligen F?derativen Volksrepublik Jugoslawien ?ber die soziale Sicherheit vom 8. Juni 1962, welches auf alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens Anwendung findet, einem schweizerischen Staatsangeh?rigen gleichgestellt ist. 1.4???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.5 ??? Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidit?t als eingetreten, sobald sie die f?r die Begr?ndung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zuf?llige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis durch die Person, welche die Leistung beansprucht, (oder das bei Aufbringung der n?tigen Sorgfalt zumutbare Erkennenm?ssen) um die invalidit?tsbegr?ndenden Tatsachen, sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b, 111 V 121 Erw. 1d). Der Zeitpunkt des Invalidit?tseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erf?hrt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begr?nden vermag (BGE 126 V 9 Erw. 2b, 160 Erw. 3a, 118 V 82 Erw. 3a mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidit?t f?r die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidit?t). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu ber?cksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben (Urteil A. des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000, I 431/99). Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI-Praxis 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c).
2. 2.1 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdef?hrer die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente erf?llt. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdef?hrer sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz invalid gewesen. Da somit der Versicherungsfall zu???? einer Zeit eingetreten sei, wo der Beschwerdef?hrer nicht bei der Schweizerischen Invalidenversicherung versichert gewesen ist, habe er keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 8. M?rz 2002, Urk. 7/2). Der Beschwerdef?hrer ist demgegen?ber der Auffassung, dass die Invalidit?t erst infolge der sich seit Dezember 1998 chronifizierenden R?ckenbeschwerden eingetreten sei (Urk. 1 S. 3). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer ist am 29. Mai 1995 in die Schweiz eingereist (Urk. 7/34) und hat ab Juni 1995 Beitr?ge als Nichterwerbst?tiger an die Invalidenversicherung geleistet (Urk. 7/32). Er hat somit im Mai 1996 die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen erf?llt, indem er dann w?hrend eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet hat (Art. 6 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 IVG). ???????? Ein Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine IV-Rente ist somit nur zu pr?fen, wenn der Versicherungsfall nach Mai 1996 eingetreten ist. Massgebend ist dabei der Eintritt der Invalidit?t im Sinne von Art. 4 IVG. F?r die Beantwortung der Frage, ob der Versicherungsfall vor oder nach Mai 1996 eingetreten ist, ist demgegen?ber der Eintritt des Gesundheitsschadens unbeachtlich, da nicht dieser selbst, sondern erst die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens den Versicherungsfall eintreten lassen.
3. 3.1???? Die Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. April 2001 (Urk. 7/15, vgl.? auch den Bericht der Klinik Balgrist vom 21. Juli 2000, Urk. 7/17) ein chronisches, therapieresistentes, lumbospondylogenes Syndrom links bei Fehlhaltung bzw. Fehlform der Wirbels?ule mit Dekonditionierung, rechtskonvexer Skoliose und Flachr?cken, eine erosive Osteochondrose L5/S1 mit kleiner Diskushernie L5/S1 links mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 links mit intermittierendem Einschlafgef?hl und Kraftlosigkeit der linken Hand sowie eine schwere psychosoziale Belastungssituation. ???????? Der Beschwerdef?hrer versp?re seit 1992 rezidivierende, lumbale R?ckenschmerzen. Seit 1995 seien die R?ckenschmerzen progredient und seit 1998 chronifiziert mit Ausstrahlung in das linke Bein. Er sei mit einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links zur intensiven station?ren Physiotherapie eingetreten. Unter intensiver station?rer Physiotherapie mit Einzeltherapie im Trockenen, Wassertherapie und Muskelkr?ftigung h?tten die Beschwerden nicht wesentlich verbessert werden k?nnen. Eine Grundproblematik bestehe in der schwierigen psychosozialen Situation mit wahrscheinlich nicht verarbeiteten Kriegs- und Fl?chtlingserlebnissen. ???????? In Anbetracht der Gesamtsituation betrage die Arbeitsf?higkeit l?ngerfristig 0 %. Bisher sei eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 29. Juni bis 31. Juli 2000 attestiert worden (Urk. 7/17 S. 3). 3.2???? Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. M?rz 2001 (Urk. 7/16) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei kleiner Diskushernie L5/S1 sowie erosiver Osteochondrose L5/S1. ???????? Der Beschwerdef?hrer sei bei der Belastung der Wirbels?ule eingeschr?nkt. Die psychische Belastbarkeit m?sse anderweitig abgekl?rt werden. Der Gesundheitsschaden bestehe seit 1993. Als Chauffeur sowie bei T?tigkeiten, welche den R?cken wenig belasteten, bestehe zumindest eine 50%ige Arbeitsf?higkeit. Zur Zeit arbeite der Beschwerdef?hrer in einer Velowerkstatt. Diese T?tigkeit k?nne aus rheumatologischer Sicht ebenfalls zu 50 % ausge?bt werden. 3.3???? Ende September 2001 schrieb Dr. phil. B.___, Praxis f?r Psychoanalytische Traumatherapie, an die ?rzte des SYMBA, dass der Beschwerdef?hrer am 21. September 2000 notfallm?ssig zu ihr in die Therapie ?berwiesen worden sei, da sich dessen schwere Depressivit?t und existentielle Verzweiflung in suizidaler Gef?hrdung zugespitzt h?tten. Die Befunde w?rden alle Diagnosekriterien f?r eine schwere posttraumatische Belastungsst?rung und die damit verbundenen schweren somatoformen St?rungen erf?llen (Urk. 7/13). 3.4???? Die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Schinznach diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2. August 1999 (Beilage zu Urk. 7/11) ein lumbospondylogenes Syndrom links bei kleiner Diskushernie L5/S1 links, erosiver Osteochondrose L5/S1 und leichter Wirbels?ulenfehlform und ein cervicospondylogenes Syndrom links bei fraglicher Kraftminderung der linken Hand mit Dys?sthesie der Finger III bis V links. ???????? Aufgrund des MRI vom M?rz 1999 bestehe eine kleine Diskushernie auf H?he L5/S1 ohne Kompression einer Nervenwurzel. Klinisch seien w?hrend des Aufenthalts keine eindeutigen sensomotorischen Ausf?lle feststellbar gewesen. Die bestehende Kraftminderung im linken Bein, insbesondere Zehenheber und??????? -senker, sei als schmerzbedingt zu interpretieren. Die Reflexe seien seitengleich ausl?sbar. Dennoch bestehe ein erheblicher Leidensdruck, welcher mit den doch deutlichen degenerativen Ver?nderungen des Segmentes L5/S1 zu erkl?ren seien. ???????? Aus rein rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsf?higkeit f?r eine leichte wechselbelastende T?tigkeit ohne Gewichtsbelastung ?ber 10 kg 100 %. 3.5???? Das SYMBA stellte in seinem Gutachten vom 26. November 2001 (Urk. 7/12) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven St?rung, aktuell mittelschwerer Auspr?gung, als Folge einer posttraumatischen Belastungsst?rung und eines chronischen und chronifizierten (somatoformen) R?ckenschmerzes mit linksseitigen, nicht dermatombezogenen Ausstrahlungen in die Extremit?ten. ???????? Der Beschwerdef?hrer beklage seit 1995, dem Ende der Zwangsarbeit, an Intensit?t und Ausbreitung bis etwa vor einem Jahr zunehmende Schmerzen in der Nacken- und Lendengegend sowie gegen Bein und Arm auf der linken Seite. Rechts habe er eigentlich ?berhaupt nichts. Das Abkl?rungs- und Behandlungsprozedere entspreche einem ?blichen Crescendo mit unter anderem ?berweisung an den Neurochirurgen (wo vom Beschwerdef?hrer die fehlende Behandlungsindikation nicht als solche wahrgenommen worden sei) bis hin zu zwei station?ren Behandlungen mit nur vor?bergehender Besserung. ???????? Das Achsenskelett habe leichte, etwas ?ber die Altersnorm hinausgehende degenerative Ver?nderungen. Eine Diskushernie sei nicht bewiesen. Der klinische Untersuch habe ausser einem leichten Flachr?cken und einem Beckenschiefstand weder eindeutig segmentale Funktionsst?rungen oder Schmerzhaftigkeiten noch allenfalls einer Nervenwurzel zuzuordnende Sensibilit?tsst?rungen aufdecken lassen. Pseudo-pathologische Befunde spr?chen f?r Aggravation. Zusammen mit der zeitweilig theatralischen, dabei aber nicht schmerzhaften Gestik d?rfe eine K?rperschemast?rung im Sinne der somatoformen Schmerzst?rung als Hauptursache der geltend gemachten Beschwerden vermutet werden. ???????? Auch in psychiatrischer Hinsicht seien im allgemeinen Verhalten eine gewisse Theatralik und Aggravation festzustellen. Diese zeigten sich in den Angaben ?ber die Schlafst?rung. Ein Mensch, der ?ber mehrere Monate in vier von sieben N?chten nicht schlafe und tags?ber kein erh?htes Schlafbed?rfnis habe, w?rde psychisch schwerst dekompensieren. Der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer in der ersten Untersuchung problemlos habe sitzen k?nnen (auch zum Essen oder Pausieren bei der Arbeit), bei der psychiatrischen Exploration aber nicht in einem ergonomischen Sessel habe absitzen k?nnen, lasse an der Schwere des depressiven Zustandsbildes etwas zweifeln. Mittelschwere depressive Menschen h?tten in der Regel nicht die Energie zu solch flexibler Theatralik. Wichtig zu erw?hnen seien die Intrusionen und Albtr?ume, unter denen der Beschwerdef?hrer leide. Sie erf?llten die Kriterien f?r eine posttraumatische Belastungsst?rung. Diese Diagnoseentit?t sei nicht unumstritten. Man k?nne in der festgestellten depressiven St?rung ihre Entsprechung sehen. Die Symptomatik bessere in der Regel nicht durch supportive Therapie, sondern nur durch konsequente kognitive Verhaltenstherapie mit Exposition in sensu. ???????? Aufgrund der strukturellen sowie klinischen Befunde bestehe f?r den Bewegungsapparat eine leicht erh?hte Beanspruchung f?r berufliche T?tigkeiten als Chauffeur und als Lastwagen-, nicht aber als Fahrradmechaniker. F?r jene T?tigkeiten m?sse der Beschwerdef?hrer als medizinisch untauglich angesehen werden, insbesondere f?r das F?hren eines Lastwagens (Konzentration). F?r die T?tigkeit als Fahrradmechaniker sei arbeitsmedizinisch ein ganzt?giger Einsatz ohne Einschr?nkung zumutbar. Der Beschwerdef?hrer sei in den psychischen Grundfunktionen durch die leicht verminderte Konzentration und die leicht herabgesetzte Spannkraft mit der daraus resultierenden schnelleren psycho-physischen Erm?dung eingeschr?nkt. Daraus resultiere f?r die Arbeitsf?higkeit eine reduzierte Belastbarkeit bez?glich Leistungsintensit?t von 20 % und durch den erh?hten Erholungsbedarf eine zeitliche Einschr?nkung von 20 %. ???????? Die posttraumatische Belastungsst?rung (PTBS) stehe von der Warte der Entwicklung des Krankheitsbildes im Vordergrund. F?r die Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustandes sei die Diagnose der depressiven St?rung zutreffend. F?r die chronischen R?ckenschmerzen gebe es am lumbo-sakralen ?bergang ein organisches Substrat, n?mlich strukturelle Verh?ltnisse, von denen anzunehmen sei, dass sie schon 1992 bestanden haben (Arztbesuch w?hrend des Aufenthaltes im Auffangheim). Die beurteilte Arbeitsunf?higkeit als Lastwagenmechaniker und -chauffeur beziehe sich darauf. Die Manifestation der ?brigen Beschwerden (ausgebreiteter Schmerz, Gef?hlsst?rungen, Kraftlosigkeit) stehe aber qualitativ wie quantitativ in keinem Verh?ltnis dazu. ???????? Zusammenfassend sei eine verwertbare Restarbeitsf?higkeit in der urspr?nglichen T?tigkeit (Lastwagenmechaniker und -chauffeur) nicht mehr gegeben. Die Restarbeitsf?higkeit in der aktuellen T?tigkeit (Fahrradmechaniker) betrage total 64 %.
4.?????? Der Beschwerdef?hrer leidet einerseits an lumbalen R?ckenbeschwerden und hat andererseits psychische Probleme. 4.1???? Die lumbalen R?ckenbeschwerden sind gem?ss den Berichten der Rheumaklinik Schinznach (Beilage zu Urk. 7/11) und der Klinik Balgrist (Urk. 7/15) auf eine kleine Diskushernie L5/S1 sowie eine erosive Osteochondrose L5/S1 zur?ckzuf?hren. Das SYMBA stellte eine Diskarthrose und Spondylarthrose L5/S1 ohne transligament?re Diskushernie fest und befand, dass die R?ckenbeschwerden im lumbosakralen ?bergang ein organisches Substrat h?tten (Urk. 7/12 S. 6 und 9). 4.1.1?? Gem?ss dem Bericht der Klinik Balgrist versp?rte der Beschwerdef?hrer seit 1992 rezidivierende lumbale R?ckenschmerzen (Urk. 7/15, Ziff. 4.2). Dr. A.___ h?lt in seinem Bericht (Urk. 7/16) fest, dass der Gesundheitsschaden seit 1993 bestehe. Das SYMBA seinerseits nimmt an, dass die strukturellen Verh?ltnisse am lumbosakralen ?bergang bereits 1992 bestanden haben. ???????? Die erw?hnten Berichte stammen aus den Jahren nach 1999. Keiner der untersuchenden ?rzte hat den Beschwerdef?hrer vorher gesehen. Bei Dr. A.___ z.B. ist der Beschwerdef?hrer erst seit 1999 in Behandlung (Urk. 7/16). Die Angaben in den erw?hnten Berichten ?ber die Dauer der R?ckenbeschwerden beruhen somit nicht auf eigenen Befunderhebungen und st?tzen sich auch nicht auf Berichte von anderen ?rzten. Diese Angaben k?nnen deshalb nur in dem Sinn interpretiert werden, dass der Beschwerdef?hrer angegeben hat, seit 1992 unter R?ckenbeschwerden zu leiden. Welche objektiven Befunde an der Wirbels?ule des Beschwerdef?hrers im Jahr 1992 h?tten erhoben werden k?nnen, kann hingegen nicht beurteilt werden. 4.1.2?? Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer seit 1992 an R?ckenbeschwerden gelitten hat, nicht bedeutet, dass er deswegen invalid im Sinne des IVG gewesen w?re, wie dies die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint (Urk. 7/2). Damit eine Invalidit?t eingetreten w?re, h?tten die R?ckenbeschwerden zu einer l?ngere Zeit dauernden Erwerbsunf?higkeit f?hren m?ssen. Davon kann aber keine Rede sein. Wie aus dem Bericht von Dr. B.___ (Urk. 7/13) und dem Gutachten des SYMBA (Urk. 7/12) hervorgeht, war der Beschwerdef?hrer in den Jahren 1992 bis 1995 als Zwangsarbeiter in den Kriegsdienst abkommandiert. Dabei habe er Gr?ben ausheben, B?ume f?llen, Festungsanlagen bauen und Tote begraben m?ssen. Der Beschwerdef?hrer hat also in den Jahren 1992 bis 1995 schwere k?rperliche Arbeit geleistet. Dazu w?re er nicht in der Lage gewesen, wenn er bereits damals invalid gewesen w?re. Es ist vielmehr so, dass der Beschwerdef?hrer in diesen Jahren seine angestammte T?tigkeit als Lastwagenchauffeur in einem Eisenbergwerk, welche T?tigkeit teilweise ebenfalls mit schweren Arbeiten verbunden war (Urk. 7/12 S. 2), trotz der R?ckenbeschwerden ohne Einschr?nkung h?tte aus?ben k?nnen. Damit ist bez?glich der R?ckenproblematik bis 1995 nicht einmal eine Arbeitsunf?higkeit, geschweige denn eine Invalidit?t nachgewiesen oder zumindest ?berwiegend wahrscheinlich. 4.1.3?? Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die gesundheitliche Situation am R?cken des Beschwerdef?hrers seit 1992 gleich wie heute pr?sentieren w?rde, so kann vor 1995 keine Invalidit?t bestanden haben. Zwar h?tte der Beschwerdef?hrer seine angestammte T?tigkeit wohl nicht mehr aus?ben k?nnen (vgl. Urk. 7/12 S. 9). Es w?re ihm aber trotz der Behinderung m?glich gewesen, eine leichte wechselbelastende T?tigkeit ganztags auszu?ben. Denn das SYMBA attestiert eine ganzt?gige Arbeitsf?higkeit als Fahrradmechaniker, welche T?tigkeit als leicht und wechselbelastend zu betrachten ist. Die Rheumaklinik Schinznach attestierte dem Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht ebenfalls eine 100%ige Arbeitsf?higkeit f?r wechselbelastende T?tigkeiten ohne Gewichte ?ber 10 kg (Beilage zu Urk. 7/11 S. 2). Soweit die Klinik Balgrist eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit annimmt, kann darauf nicht abgestellt werden, denn sie bezieht in diese Beurteilung nicht nur das lumbospondylogene Syndrom, sondern insbesondere die psychosoziale Belastungssituation mit ein. Wenn aber der Beschwerdef?hrer zwar seiner angestammten T?tigkeit nicht mehr, jedoch einer leichten und wechselbelastenden T?tigkeit nachgehen konnte, so konnte er mit letzterer immer noch ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen und war daher bis zu seiner Einreise in die Schweiz bzw. bis im Mai 1996 nicht invalid. 4.2???? Was die psychischen Probleme anbelangt, steht die depressive St?rung infolge eines posttraumatischen Belastungssyndroms im Vordergrund (Urk. 7/12 S. 8 und Urk. 7/13). Auch hier enthalten die Akten keine ?rztlichen Berichte ?ber die Zeit vor 1995, weshalb nicht gesagt werden kann, dass bereits vor 1995 eine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit aus psychischen Gr?nden bestanden habe. ???????? Gegen?ber dem SYMBA gab der Beschwerdef?hrer an, die psychischen Beschwerden h?tten erst im November 1995 begonnen (Urk. 7/12). Aus dem???? Bericht von Dr. B.___ geht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/2) nichts anderes hervor, da Dr. B.___ nirgends ausf?hrte, der Beschwerdef?hrer habe bereits vor seiner Einreise in die Schweiz an einem geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gelitten, welcher die Erwerbsf?higkeit wesentlich beeinflusst h?tte. Im ?brigen spricht der Umstand, dass sich der Beschwerdef?hrer erst im Jahr 2000 in psychoanalytische Behandlung zu Dr. B.___ begab, daf?r, dass sich die psychischen Probleme erst w?hrend des Aufenthaltes in der Schweiz manifestiert haben. Aus psychischen Gr?nden ergab sich somit vor Mai 1996 ebenfalls keine Invalidit?t im Sinne des IVG. 4.3???? Der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer seit seiner Einreise in die Schweiz keiner geregelten T?tigkeit nachgegangen ist, bei welcher ihm ein massgebender Lohn ausbezahlt wurde, ist praxisgem?ss kein Grund, eine Invalidit?t anzunehmen. Massgebend ist nicht, ob eine versicherte Person tats?chlich einer Erwerbst?tigkeit nachgeht, sondern nur, ob es ihr aus objektiver medizinischer Sicht zumutbar w?re. 4.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdef?hrer mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bis Mitte 1996 nicht invalid im Sinne des IVG war. Ist aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Invalidit?t eingetreten, so erf?llt er die versicherungsm?ssigen Anspruchsvoraussetzungen. Demnach ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie abkl?re, ob und ab wann der Beschwerdef?hrer Anspruch auf?? eine Invalidenrente hat.
5.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verf?gung vom 19. M?rz 2002 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdef?hrer die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen f?r den Bezug einer Invalidenrente erf?llt, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Pr?fung des Rentenanspruchs im Sinne der Erw?gungen zur?ckgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).