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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.06.2003 IV.2002.00169

4 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,788 mots·~9 min·3

Résumé

Beginn des Wartejahres

Texte intégral

IV.2002.00169

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 5. Juni 2003

in Sachen S.___ ?

Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

???????? Der 1940 geborene S.___ ist von Beruf Architekt und seit 1997 selbst?ndig erwerbend. Am 27. Juni 2001 meldete er sich wegen neuropsychologischer Defizite in Form von hirnorganischen Beeintr?chtigungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Nach Durchf?hrung erwerblicher und medizinischer Abkl?rungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 6. M?rz 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). ???????? Dagegen erhob S.___ am 3. April 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag, die Invalidenrente sei ihm r?ckwirkend ab 1. Januar 2000 auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2002 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Der Versicherte hielt in der Replik vom 22. beziehungsweise 24. Juni 2002 an seinem urspr?nglichen Antrag fest (Urk. 10-11). Nach dem stillschweigenden Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 13. September 2002 geschlossen (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2.?????? Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verf?gung gest?tzt auf den Bericht der Klinik A.___ vom 13. August 2001 (Urk. 7/4) davon aus, dass ein krankheitsbedingter invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vorliege, der mit einer vollst?ndigen Erwerbsunf?higkeit verbunden ist, und sprach dem Versicherten gest?tzt auf Art. 28 IVG eine ganze Rente zu. Strittig und zu pr?fen ist der Beginn des Rentenanspruchs. 3.?????? 3.1???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war (lit. b). ???????? Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunf?higkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, w?hrend die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse f?r deren Beurteilung w?hrend der Wartezeit grunds?tzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). ???????? Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). ???????? F?r das Verfahren vor der IV-Stelle gelten der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der IV-Stelle obliegt somit eine Abkl?rungs-, Beschlusses- und Verf?gungspflicht, sofern und soweit dies f?r die Abkl?rung und die Beurteilung der gesetzlichen Leistungsanspr?che erforderlich ist. Mit Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung korrelieren die Mitwirkungspflichten des Versicherten, namentlich wie sie in Art. 71 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) betreffend Ausk?nfte festgelegt sind (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 296, 297). Danach haben der Versicherte und seine Angeh?rigen ?ber die f?r die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verh?ltnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben. 3.2???? Demnach fallen Krankheits- und Rentenbeginn entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers zeitlich nicht zwangsl?ufig zusammen. Auch spricht der Umstand, dass der Versicherte sich sp?testens ab 1. Januar 2000, als er infolge seines schlechten Gesundheitszustandes keine Einnahmen mehr habe erzielen k?nnen, als invalid betrachtet (Urk. 11 S. 1), keineswegs f?r die Annahme einer bleibenden Erwerbsunf?higkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat diesen Begriff n?mlich seit je in langer konstanter Rechtsprechung sehr restriktiv umschrieben, was dazu f?hrt, dass die Annahme bleibender Erwerbsunf?higkeit im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG Seltenheitswert hat. In Betracht f?llt sie bei Amputationen, dagegen nicht bei fortschreitenden Leiden, auch wenn sie medizinisch prognostisch letal enden, wie etwa Krebs im vorger?ckten Stadium. Es gen?gt also nicht, dass der Gesundheitsschaden irreversibel ist, wenn er nicht gleichzeitig als mindestens relativ stabilisiert erscheint. Keine bleibende Erwerbsunf?higkeit liegt auch dann vor, wenn der Gesundheitszustand seitens der ?rzte als station?r bezeichnet wird, namentlich wenn er also mit medikament?ser Behandlung einigermassen im Gleichgewicht gehalten werden kann. Selbst wenn f?r die Zukunft nur mit einer Verschlimmerung gerechnet werden muss, schliesst dies bleibende Erwerbsunf?higkeit aus (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 232 f. mit Hinweisen). 3.3???? Die ?rzte der Klinik A.___ hielten im Bericht vom 13. August 2001 fest, dass beim Versicherten seit dem 12. Lebensjahr meist selten, 1987 dann seriell epileptische Anf?lle aufgetreten seien. Danach sei es bis heute zu tonisch-klonischen Anf?llen in gr?sseren Abst?nden gekommen. Seit mindestens zwei Jahren habe sich anf?nglich langsam, dann zunehmend rascher eine neuropsychologische Verschlechterung eingestellt mit Beeintr?chtigung im temporalen beziehungsweise frontalen Bereich, weshalb weiterhin Antiepileptika eingesetzt und regelm?ssige epileptologische Kontrollen durchgef?hrt werden m?ssten. Es best?nden deutliche Kurzzeitged?chtnisst?rungen, Konzentrations- und Auffassungsst?rungen. Auch sei das Arbeitstempo verlangsamt. Dadurch sei die Arbeit im angestammten Beruf erheblich eingeschr?nkt, wobei von therapeutischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf?higkeit zu erwarten sei. Des weiteren bescheinigten die ?rzte der Klinik A.___ dem Beschwerdef?hrer als Architekt ab Oktober 2000 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit und wiesen darauf hin, dass wahrscheinlich bereits seit Oktober 1998 eine deutliche Einschr?nkung bestanden habe. 3.4???? Aufgrund des geschilderten, sich allm?hlich steigernden Krankheitsverlaufs kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen zur Annahme einer bleibender Erwerbsunf?higkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG erf?llt sind. Zu Recht hat die IV-Stelle daher die r?ckwirkende Zusprechung der Invalidenrente unter Beachtung der einj?hrigen Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorgenommen. ???????? Wenn die Beschwerdegegnerin den Beginn dieser Wartefrist jedoch auf Oktober 2000 ansetzt, als die ?rzte der Klinik A.___ die Arbeitsunf?higkeit mit 100 % bemassen, und auf das Fehlen eines rentenbegr?ndenden Invalidit?tsgrades vor diesem Zeitpunkt hinweist (Urk. 2, 6 S. 2), so verkennt sie, dass laut Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG f?r die Berechnung des Wartejahres nur die Arbeitsunf?higkeit beziehungsweise die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich und nicht die finanzielle Auswirkung einer solchen Einbusse massgebend ist. Vorliegend ist es aufgrund der Art der Krankheit und ihres Verlaufs aber ?berwiegend wahrscheinlich, dass die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers bereits vor Oktober 2000 um mindestens 20 %, mithin in dem f?r die Berechnung der Wartezeit massgebenden Ausmass, reduziert war. Im zitierten Arztbericht ist denn auch von einer bereits ab Oktober 1998 deutlich eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit die Rede. ???????? Die diesbez?gliche Aussage ist allerdings zu wenig detailliert, um entscheiden zu k?nnen, auf welchen Zeitpunkt der Beginn des Wartejahres vorzuverlegen und von welcher durchschnittlichen Arbeitsunf?higkeit in diesem Zeitraum auszugehen ist. Auch steht das genannte Datum in einem gewissen Kontrast zu der im Bericht enthaltenen Anamnese, nach der sich die neuropsychologische Situation vor zwei Jahren, mithin im August 1999, verschlechtert hat, und zu den Angaben des Beschwerdef?hrers: So enth?lt die Anmeldung (Urk. 7/10) als Beginn der Arbeitsunf?higkeit den Monat Juni 2000, wobei in der Replik (Urk. 11) pr?zisiert wird, dass der Beschwerdef?hrer in diesem Zeitpunkt sein Architekturb?ro definitiv aufl?ste. Nach der Beschwerdeschrift (Urk. 1) will er seit Anfang 1999 gravierende Ausf?lle konstatiert und deshalb Auftr?ge weitervergeben haben. ???????? Bei dieser unklaren Beweislage ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie in Erfahrung bringe, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsunf?higkeit 20 % erreichte und in welchen zeitlichen Abst?nden sie sich in welchem Ausmass steigerte. Sollten die Verfasser des Berichts vom 13. August 2001 nicht in der Lage sein, sich aufgrund des Krankheitsverlaufs und der ihnen zur Verf?gung stehenden Akten dazu genauer zu ?ussern, wird es allenfalls n?tig sein, dazu beim Beschwerdef?hrer oder bei den behandelnden ?rzten nachzufragen und allenfalls die Krankengeschichte beizuziehen. ???????? Der Beschwerdef?hrer ist in diesem Zusammenhang an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern, die es ihm und seinen Angeh?rigen gebietet, gegen?ber der IV-Stelle die Auswirkungen der hirnorganischen Einschr?nkungen auf seine Leistungspflicht in ihrem zeitlichen Ablauf detailliert zu schildern und die ?rzte zu nennen, die sich dazu allenfalls ?ussern k?nnen. Auch ist er darauf hinzuweisen, dass gem?ss Art. 48 Abs. 2 IVG die Leistungen lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden k?nnen, so dass aufgrund der am 27. Juni 2001 datierten Anmeldung (Urk. 7/10) eine allf?llige Rentennachzahlung fr?hestens ab Juni 2000 in Betracht f?llt. Ob bei einem vorverschobenen Rentenbeginn bereits ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, h?ngt zudem davon ab, ob die durchschnittliche Arbeitsunf?higkeit im vorangegangenen Wartejahr mindestens zwei Drittel erreichte (BGE 105 V 156 Erw. 2c, d).

Das Gericht erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung vom 6. M?rz 2002 betreffend Rentenbeginn aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach Durchf?hrung der Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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