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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.05.2003 IV.2002.00158

25 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,883 mots·~19 min·2

Résumé

Mangelhafte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit

Texte intégral

IV.2002.00158

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 26. Mai 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Markusstrasse 10, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1950 in Bosnien-Herzegowina geborene C.___ besuchte dort w?hrend acht Jahren die Grundschule und arbeitete anschliessend als Hilfsarbeiter im Baugewerbe (Urk. 8/39 und Urk. 8/26). 1986 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete f?r verschiedene Arbeitgeber im Baugewerbe und in der Industrie (Urk. 8/26). Seit dem 10. M?rz 1997 ist er bei der A.___ AG, Bauunternehmung, in B.___ als Bauhandlanger angestellt (Urk. 8/37). Am 29. Juni 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine Distorsion des linken Kniegelenkes zuzog (Urk. 8/24). Aufgrund dieses Unfalls sowie eines fr?heren Unfalls vom 18. September 1996 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab dem 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunf?higkeitsgrad von 20 % und eine Integrit?tsentsch?digung aufgrund einer Integrit?tseinbusse von 10 % zu (Verf?gung vom 6. November 2000; Urk. 8/40). Wegen einer koronaren Zweiasterkrankung wurde am 19. September 2000 ein Stenting der linken Koronararterie durchgef?hrt und am 8. Mai 2001 ein koronarer Bypass eingesetzt (Urk. 8/14). ???????? Am 25. November 1999 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf ?eine neue T?tigkeit, Arbeitsvermittlung und Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte ?daraufhin die Berichte des Dr. med. D.___ vom 18. Februar 2000 (Urk. 8/23), vom 13. November 2000 (Urk. 8/20), vom 1. Dezember 2001 (Beilage zu Urk. 8/14) und vom 14. April 2002 (Urk. 8/13) sowie den Bericht der Universit?tsklinik Balgrist vom 18. April 2000 (Urk. 8/22) ein, denen jeweils weitere Berichte beilagen. Ferner nahm sie den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 11. Februar 2000 (Urk. 8/37) zu den Akten, bestellte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 17. Juli 2000; Urk. 8/36) und zog auch die SUVA Akten bei (Urk. 8/40). Mit Vorbescheid vom 25. April 2001 (Urk. 8/5) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er sei zwar in seiner Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit eingeschr?nkt, f?r eine wechselbelastende, angepasste T?tigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsf?higkeit. Bei der Verwertung der Restarbeitsf?higkeit k?nne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Das Begehren um eine Invalidenrente werde deshalb abgewiesen. ???????? Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdef?hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, einwenden, er habe wegen anhaltender Herzbeschwerden erneut operiert werden m?ssen, weshalb die medizinische Situation neu zu ?berpr?fen sei. Neben der Rentenfrage stelle sich insbesondere die Frage der zweckm?ssigen Eingliederung, wobei nicht davon auszugehen sei, dass er ohne Mitwirkung der Invalidenversicherung eine geeignete Stelle finden k?nne (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm diese Eingabe als konkreten Antrag auf Arbeitsvermittlung entgegen (Urk. 8/6/2) und liess durch ihre Berufsberatung die Eingliederungsm?glichkeiten des Versicherten abkl?ren (Urk. 8/26). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/3) gab sie ihm bekannt, dass er in der Besprechung vom 22. Januar 2002 in Anwesenheit seiner Tochter klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich nicht arbeitsf?hig f?hle. Dementsprechend seien weitere berufliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitsvermittlung nicht durchf?hrbar. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2002 (Urk. 8/2) zum Vorbescheid Stellung genommen hatte, teilte ihm die IV-Stelle mit Verf?gung vom 1. M?rz 2002 (Urk. 2) mit, er habe mit seiner Stellungnahme best?tigt, dass er sich nicht arbeitsf?hig f?hle und rege weitere Abkl?rungen zur Festlegung der zumutbaren Rest-Arbeitsf?higkeit an. Berufliche Massnahmen seien bei unklarer oder bestrittener Rest-Arbeitsf?higkeit nicht durchf?hrbar. Das Gesuch schrieb sie ab.

2. Dagegen liess C.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, mit Eingabe vom 27. M?rz 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und ihm seien die geeigneten beruflichen Massnahmen nach Erreichen des definitiven medizinischen Zustandes zu gew?hren. Weiter sei durch eine polydisziplin?re Untersuchung abzukl?ren, wieweit ihm berufliche Massnahmen zumutbar seien, dies unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdef?hrer liess die Replik vom 27. August 2002 (Urk. 12) einreichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig liess er den Bericht des Universit?tsspitals Z?rich vom 16. August 2002 (Urk. 13) ins Recht legen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 14. Oktober 2002 (Urk. 16) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Streitgegenstand im System der nachtr?glichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverh?ltnis, welches - im Rahmen des durch die Verf?gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verf?gungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverf?gung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). 2.2???? Die Frage ist, ob lediglich der Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder der Anspruch auf berufliche Massnahmen insgesamt Streitgegenstand bilden. Die Beschwerdegegnerin hat ausschliesslich den Anspruch auf Arbeitsvermittlung gepr?ft, wie aus dem Auftrag an die Berufsberatung (Urk. 8/28) hervorgeht. Im Vorbescheid vom 21. Januar 2002 (Urk. 8/3) wird demgem?ss ausdr?cklich nur auf berufliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitsvermittlung Bezug genommen. Demgegen?ber wird in der angefochtenen Verf?gung das Gesuch um berufliche Massnahmen insgesamt abgeschrieben. Mit "Abschreibung" des Gesuches brachte die Beschwerdegegnerin folgerichtig zum Ausdruck, dass sie das Gesuch um Anordnung beruflicher Massnahmen insgesamt abwies. Daher ist Streitgegenstand nicht nur, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) zu Recht abwies, sondern ob sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 bis 18 IVG zu Recht verneint hat. 3. 3.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 3.2???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. 3.3???? Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen f?r Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsf?higkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Aus?bung ihrer bisherigen Erwerbst?tigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Ber?cksichtigung der gesamten tats?chlichen und rechtlichen Umst?nde des Einzelfalles in einem angemessenen Verh?ltnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. F?r die Verh?ltnism?ssigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, n?mlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die pers?nliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gew?hrleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gew?nschte Eingliederungserfolg in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungen?gendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Pr?fung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzukl?ren, ob vorg?ngig der Gew?hrung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuf?hren sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgef?hrt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190). Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der ?rztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig erg?nzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die ?rztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren k?rperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschr?nkt ist, wobei es als selbstverst?ndlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen ?ussern, welche f?r die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsm?glichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten R?umen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen T?tigkeiten aufgrund der ?rztlichen Angaben und unter Ber?cksichtigung der ?brigen F?higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umst?nden entsprechende R?ckfragen beim Arzt oder der ?rztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).

4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, berufliche Massnahmen seien nicht durchf?hrbar, weil sich der Beschwerdef?hrer f?r jegliche Arbeitst?tigkeit f?r arbeitsunf?hig halte (Urk. 7). Dementgegen ist der Beschwerdef?hrer der Auffassung, dass seine Arbeitsf?higkeit zuerst abgekl?rt werden m?sse und nach der medizinischen Abkl?rung eine ad?quate T?tigkeit zu 50 % probiert werden k?nne (Urk. 8/2). Er bestreitet nicht, dass er sich gegen?ber der Berufsberaterin gegen die Aufnahme eines 100%igen Arbeitseinsatzes gewehrt habe und best?tigt, dass ihm berufliche Massnahmen wegen Herz- und Schulterleiden sowie damit verbundenen seelischen Beschwerden zur Zeit nicht zumutbar seien. Daher beantragt er eine polydisziplin?re medizinische Abkl?rung und macht geltend, dass ?ber berufliche Massnahmen erst befunden werden d?rfe, wenn evaluiert worden sei, wieweit ihm solche zumutbar seien (Urk. 1). Nach Durchf?hrung der medizinischen Abkl?rungen auch der psychischen und rheumatischen Beschwerden, werde er im Rahmen der ihm zumutbaren Arbeitst?tigkeit gerne auf den Support der Invalidenversicherung bei der Stellenvermittlung zur?ckgreifen, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung zwingend sei (Urk. 12). 4.2???? Aus den Akten geht hervor, und es ist unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer in seinem angestammten Beruf als Hilfsarbeiter auf dem Bau aufgrund seines Knieleidens nicht mehr arbeitsf?hig ist. Dagegen sind die Mehrzahl der behandelnden und untersuchenden ?rzte der Auffassung, dass in einer behinderungsangepassten T?tigkeit eine volle Arbeitsf?higkeit vorliege (vergleiche die Berichte der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 4. November 1999, Urk. 8/24, und der ?Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 18. April 2000 mit Beilagen, Urk. 8/22, sowie den Abschlussuntersuchungsbericht des SUVA Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt f?r Chirurgie, vom 25. Mai 2000, Urk. 8/40). Einzig Dr. D.___ bescheinigt dem Beschwerdef?hrer auch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit lediglich eine Arbeitsf?higkeit von 50 % (Berichte vom 18. Februar 2000, Urk. 8/23, vom 1. Dezember 2001, Beilage zu Urk. 8/14, und vom 14. April 2002; Urk. 8/13). ???????? Ferner stimmen s?mtliche ?rzte darin ?berein, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund des Herzleidens nach den zwei Operationen im Stadtspital Triemli nicht arbeitsunf?hig und aus kardiologischer Sicht beschwerdefrei sei (vergleiche Berichte des Stadtspitals Triemli vom 9. M?rz 2001, Beilage zu Urk. 8/16, des Dr. med. F.___, Facharzt f?r Kardiologie und innere Medizin vom 17. August 2001, Urk. 8/14, und des Dr. D.___ vom 14. April 2002, Urk. 8/13). Die SUVA hat dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 6. November 2000 (Urk. 8/40) eine Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2000 aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunf?higkeit von 20 % sowie eine Integrit?tsentsch?digung basierend auf einer Integrit?tseinbusse von 10 % zugesprochen. 4.3 ??? Die IV-Stelle ist nun offensichtlich davon ausgegangen, auch im Bereich der Invalidenversicherung sei analog der Situation in der Unfallversicherung eine 20%ige Erwerbsunf?higkeit anzunehmen. Dies zu Unrecht, denn die im rheumatologischen, angiologischen und psychischen Bereich anzusiedelnden Beschwerden des Versicherten sind von der Unfallversicherung als unfallfremd nicht ber?cksichtigt worden. Ferner ?usserte sich ausser Dr. D.___, auf dessen Einsch?tzung die Beschwerdegegnerin jedoch nicht abgestellt hat, kein Arzt konkret zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer behinderungsangepassten T?tigkeit. Nicht nur Dr. D.___ hielt aber erg?nzende Abkl?rungen im Hinblick auf eine berufliche Umschulung als angezeigt (Bericht vom 1. Dezember 2001; Beilage zu Urk. 8/14). Auch die ?rzte des Herz-Kreislauf-Zentrums des Universit?tsspitals Z?rich empfehlen im zu Handen von Dr. D.___ abgefassten Bericht vom 16. August 2002 zus?tzlich eine rheumatologische und eine psychiatrische Abkl?rung (Urk. 13). In diesem Bericht werden chronische linksthorakale, nicht kardiale Schmerzen und eine obere gastrointestinale Blutung vom 25. Mai 2002 erw?hnt, und es wird betont, die seit der Bypass-Operation bestehenden, st?ndigen linksthorakalen Schmerzen erwiesen sich anamnestisch und klinisch als eindeutig nicht kardialer Genese. Aufgrund der schwierigen psychosozialen Umst?nde sei die Symptomatik durch eine reaktive Depression zus?tzlich verst?rkt worden. Zus?tzlich zu einer rheumatologischen Abkl?rung empfiehlt das USZ eine psychiatrische Abkl?rung. Es erachtet aufgrund der langen Arbeitsunf?higkeit und der chronischen Schmerzsymptomatik eine Wiedereingliederung in die angestammte T?tigkeit als schwierig und unterst?tzt deshalb das Begehren des Beschwerdef?hrers um Zusprechung von Invalidit?tsleistungen. 4.4. Allerdings hat der Beschwerdef?hrer diesen ausf?hrlichen Bericht erst gut f?nf Monate nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 1. M?rz 2002 eingereicht, und f?r die richterliche Beurteilung eines Falles sind grunds?tzlich die tats?chlichen Verh?ltnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverf?gung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Doch k?nnen Tatsachen, die sich erst sp?ter verwirklichen, insoweit ber?cksichtigt werden, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Der Bericht ist zumindest insoweit auch f?r den Verf?gungszeitpunkt aufschlussreich, als er eine weitere Abkl?rung empfiehlt. Denn in diesem Punkt stimmt er mit andern ?rztlichen Beurteilungen ?berein und es kann ihm in diesem Verfahren Gewicht beigemessen werden. Was diese andern Berichte betrifft, so fehlen aber ohnehin aussagekr?ftige, alle gesundheitliche Aspekte ber?cksichtigende medizinische Unterlagen zur Frage, welche T?tigkeiten dem Versicherten in welchem Ausmass noch zumutbar und ob berufliche Massnahmen ?berhaupt sinnvoll und m?glich sind.

4.5???? Die Beschwerdegegnerin vertritt nun allerdings die Auffassung, berufliche Massnahmen k?men schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschwerdef?hrer sich nicht arbeitsf?hig f?hle und damit die subjektive Eingliederungsf?higkeit nicht gegeben sei. ???????? Anlass f?r den Entscheid der IV-Stelle, auf berufliche Massnahmen zu verzichten, bildete das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung. Dieses nimmt betreffend Arbeitsf?higkeit Bezug auf die ?rztliche Abschlussuntersuchung vom 25. Mai 2000, wo in Ziff. 3 ("Ergebnis Aktenstudium und Erstgespr?ch"), festgehalten wird, dass der Versicherte subjektiv nicht eingliederungsf?hig sei: "Die subjektive Eingliederungsf?higkeit ist nicht gegeben. Wir geben den Auftrag zur?ck" (Urk. 8/26). Im darauf basierenden Vorbescheid (Urk. 8/3) st?tzt sich die IV-Stelle ausdr?cklich auf Art. 10 IVG ab und f?hrt an, in der Besprechung vom 22. Januar 2002 habe der Beschwerdef?hrer in Anwesenheit seiner Tochter klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht arbeitsf?hig f?hle. Dementsprechend seien weitere berufliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitsvermittlung nicht durchf?hrbar. In der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) wird ferner im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen festgehalten, der Beschwerdef?hrer best?tige selber in der Einsprache, dass er sich nicht "gem?ss den Angaben unserer medizinischen Aktenlage arbeitsf?hig f?hle". Berufliche Massnahmen seien aber bei unklarer oder bestrittener Restarbeitsf?higkeit nicht durchf?hrbar. Das Gesuch werde deshalb, wie es schon im Vorbescheid geschehen war, abgeschrieben. In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) f?hrte die IV-Stelle schliesslich unter anderem an, berufliche Massnahmen k?nnten darum nicht gepr?ft geschweige denn durchgef?hrt werden, weil sich der Versicherte nicht arbeitsf?hig f?hle. 4.6???? Die IV-Stelle f?llte ihren Entscheid also trotz anderslautender Empfehlungen der mit dem Beschwerdef?hrer befassten ?rzte ohne Abkl?rung und W?rdigung der sich auf Grund der medizinischen Berichte ergebenden Diskrepanz zwischen subjektiver Befindlichkeit und objektiven Befunden. Bei einer solchen besonderen Problematik bedarf die Frage der Umschulung indessen einer vertieften Abkl?rung. Es trifft zu, dass Eingliederungsmassnahmen eine entsprechende Motivation der einzugliedernden Person verlangen. Ohne Eingliederungsbereitschaft ist eine Eingliederungsmassnahme ungeeignet (vgl. dazu Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 56 f.). Die Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen ist auch eine Form der jeder versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht (Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in: Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 13 f.). Die versicherte Person ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, sich Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. 4.7???? Nach Art. 10 Abs. 2 IVG kann die Versicherung aber ihre Leistungen nur einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunm?glicht. Bevor eine solche Einstellung der Leistung erfolgt, muss die versicherte Person auf diese Folge hingewiesen werden. Art. 31 Abs. 1 IVG sieht vor, dass eine Rente vor?bergehend oder dauernd verweigert oder entzogen werden kann, wenn sich eine versicherte Person einer angeordneten, zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf?higkeit erwarten l?sst, entzieht. Bevor diese Sanktion Platz greift, muss die versicherte Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Androhung der S?umnisfolgen zur Mitwirkung bei der Eingliederung aufgefordert werden. Der in Art. 31 IVG vorgesehene Sanktionsmechanismus hat in analoger Weise auch vor Erl?schen eines anderen invalidenversicherungsrechtlichen Anspruches Platz zu greifen. Bevor ein Gesuch betreffend Umschulung abgelehnt wird, ist die gesuchstellende Person - vorliegend der Beschwerdef?hrer - auf konkrete, zumutbare Umschulungsm?glichkeiten hinzuweisen, und es ist ihm anzudrohen, dass das Gesuch abgelehnt wird, wenn er an der Umschulung nicht in zumutbarer Weise mitwirkt. Mit einem solchen Vorgehen wird sichergestellt, dass sich eine gesuchstellende Person der sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht bewusst wird. Auf diese Weise kann die Motivation zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen, insbesondere einer Umschulung, von der Verwaltung in einem gewissen Masse herbeigef?hrt bzw. gef?rdert werden; zumindest ist ein entsprechender Versuch zu unternehmen. Die Pr?fung der Umschulung darf nicht auf Grund von eher beil?ufigen Meinungs?usserungen eines Versicherten, er f?hle sich nicht arbeitsf?hig, abgeschlossen werden. Konkret w?re die IV-Stelle demgem?ss verpflichtet gewesen, dem Beschwerdef?hrer konkrete Umschulungsm?glichkeiten aufzuzeigen und ihn zur Mitwirkung anzuhalten. Insgesamt erweist sich, dass die M?glichkeit der Umschulung zu wenig abgekl?rt ist, eine aktuelle Beurteilung - auch auf Grund der zwischenzeitlich ergangenen ?rztlichen Berichte - nicht erfolgte und schliesslich der Beschwerdef?hrer nicht in gen?gender Form auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Folgen der Verletzung derselben hingewiesen worden ist. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit diese die Umschulung nach diesen Massgaben neu pr?ft und gegebenenfalls in die Wege leite.

5.?????? 5.1???? Sollte sich die Umschulung als nicht m?glich erweisen, w?re die Rentenfrage neu zu pr?fen. In Bezug auf diese hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung weitere Abkl?rungen in Aussicht gestellt, und die Rentenfrage ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verf?gung. Infolgedessen kommt auch der ?usserung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2002 (Urk. 7), dass eine rentenausschliessende Arbeitsf?higkeit bestehe, keine Rechtsverbindlichkeit zu. Diese ?usserung beruht n?mlich wie gesagt nicht auf einer massgebenden Invalidit?tsbemessung, welche auch die behaupteten unfallfremden Gesundheitssch?den miteinbeziehen w?rde. Demnach fehlen insgesamt schl?ssige medizinische und berufliche Abkl?rungen. Was die Rentenfrage betrifft, geht die IV-Stelle nach dem oben Ausgef?hrten zu Unrecht davon aus, dass auch im Bereich der Invalidenversicherung analog der Situation in der Unfallversicherung eine 20%ige Erwerbsunf?higkeit gilt. Denn die im rheumatologischen, angiologischen und psychischen Bereich anzusiedelnden Beschwerden des Versicherten sind von der Unfallversicherung als unfallfremd nicht ber?cksichtigt worden. Es fehlen ferner aussagekr?ftige, alle gesundheitlichen Aspekte ber?cksichtigende Arztberichte zur Frage, welche T?tigkeiten dem Versicherten in welchem Ausmass noch zumutbar und ob berufliche Massnahmen sinnvoll und m?glich sind. Schon in der Einsprache vom 22. Februar 2002 (Urk. 8/2) hatte der Rechtsvertreter des Versicherten ausdr?cklich verlangt, dass auch die psychische Problematik abgekl?rt und/oder der Versicherte zumindest Prof. G.___ zur Beurteilung seiner Herzbeschwerden zugewiesen werde. Am 1. M?rz 2002 hat die IV-Stelle indessen bereits die angefochtene Verf?gung erlassen. In dieser hat sie zwar best?tigt, dass ?weitere Abkl?rungen zur Festlegung der zumutbaren Rest-Arbeitsf?higkeit angeregt" worden seien. Solche hat sie aber weder durchgef?hrt, noch hat sie in der angefochtenen Verf?gung begr?ndet, weshalb sie darauf verzichtet habe. Dies stellt eine Verletzung der Geh?rsrechte des Versicherten dar, wie dieser geltend machen liess. Denn die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschr?nken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einw?nde tats?chlich zur Kenntnis zu nehmen und zu pr?fen; sie hat ihre ?berlegungen dem Betroffenen gegen?ber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdr?cklich mit den (entscheidwesentlichen) Einw?nden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gr?nde anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht ber?cksichtigen kann (BGE 124 V 183 Erw. 2b). 5.2???? Da somit noch weitere Abkl?rungen zu t?tigen sind, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen ist. Diese wird eine umfassende Abkl?rung der medizinischen und beruflichen Verh?ltnisse vornehmen und alsdann ?ber die Frage nach beruflichen Massnahmen und - falls keine beruflichen Massnahmen getroffen werden k?nnen - ?ber die Rentenfrage entscheiden m?ssen. Da die Sache somit ohnehin zur Abkl?rung des entscheidrelevanten Sachverhaltes an die IV-Stelle zur?ckzuweisen ist, er?brigt es sich zu pr?fen, ob der Mangel, dass das rechtliche Geh?r des Versicherten verletzt worden ist, im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens geheilt werden k?nnte.

6.?????? Die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zwecks erg?nzender Abkl?rungen gilt nach st?ndiger Rechtsprechung als anspruchsbegr?ndendes Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung zulasten der Beschwerdegegnerin hat. ???????? Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von F r. 1'900.-- (inkl Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 1. M?rz 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00158 — Zürich Sozialversicherungsgericht 25.05.2003 IV.2002.00158 — Swissrulings