IV.2002.00150
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1956 im ehemaligen Jugoslawien geborene S.___ reiste 1980 in die Schweiz ein. Er arbeitete unter anderem bei A.___ als Packer und ab Mai 1998 in einem Restaurant der B.___ als Mitarbeiter in der kalten K?che. Im M?rz 1998 traten rechtsseitige H?ftschmerzen auf, worauf im April 1998 anl?sslich eines dreiw?chigen Aufenthalts im Stadtspital Triemli eine Femurkopfnekrose diagnostiziert wurde. Eine Fr?hform davon zeigte sich auch links (Urk. 18/13/1, 18/13/4). In der Folge traten bei l?ngerem Stehen und Gehen starke Schmerzen auf, so dass S.___ zum Gehen zwei St?cke benutzte und im Januar 1999 in der Klinik C.___ die Indikation einer beidseitigen H?fttotalprothese als gegeben erachtet wurde (Urk. 18/13/4, 18/13/1). Nach einem Sturz auf die rechte H?fte am 3. Februar 1999 wurde S.___ vollst?ndig arbeitsunf?hig. Am 7. April 1999 wurden in der Klinik C.___ beide H?ftgelenke operiert (Urk. 3/1-2, 18/10/2). Es folgte ein Rehabilitationsaufenthalt in Z.___ (Urk. 18/10/2). Doch persistierten vor allem rechts belastungsabh?ngige Beschwerden, so dass S.___ zum Gehen weiterhin zwei Unterarmgehst?cke ben?tzte und sich ausserstande f?hlte, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Seit Oktober 1999 ist er bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 3/1).
2.?????? S.___ meldete sich im Februar 2000 zur Durchf?hrung von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und zum Bezug einer Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 18/24). ???????? Nach Durchf?hrung medizinischer und erwerblicher Abkl?rungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 20. Februar 2002 (Urk. 2) entsprechend dem Vorbescheid vom 25. April 2001 (Urk. 18/4) r?ckwirkend ab 1. Februar 2000 eine halbe Invalidenrente zuz?glich Kinderrenten und Zusatzrente f?r die Ehefrau zu.
3.?????? Am 21. M?rz 2002 liess S.___ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Ab?nderung der Verf?gung vom 20. Februar 2002 sei ihm ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem sich die IV-Stelle w?hrend der ihr mehrfach erstreckten Frist erfolglos um einen zus?tzlichen Bericht der Klinik C.___ zur Frage, ob dem Versicherten fehlerhafte -Gelenke implantiert worden seien, bem?ht hatte (Urk. 8-12), schloss sie nach der Ablehnung ihres Sistierungsgesuchs vom 26. September 2002 (Urk. 13, 15) in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2002 (Urk. 17) auf Beschwerdeabweisung, stellte aber zus?tzlich den Antrag, es sei die medizinische Direktion der Klinik C.___ gerichtlich zu verpflichten, die einschl?gigen Operationsberichte und die Krankengeschichte des Versicherten mit Angaben dar?ber, ob fehlerhafte X.___-H?ftgelenke implantiert worden seien, herauszugeben, und eventualiter sei der/die verantwortliche Arzt/?rztin der Klinik C.___ dazu als Zeuge einzuvernehmen. In der Replik vom 25. November 2002 hielt der Versicherte an seinen Antr?gen fest, wobei er sich mit zus?tzlichen Abkl?rungen einverstanden erkl?rte (Urk. 21). Nach dem Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 6. Januar 2003 geschlossen (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). 1.4???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.?????? Die Beschwerdegegnerin ging bei der Zusprechung der halben Invalidenrente davon aus, dass der Versicherte seit dem 3. Februar 1999 in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei. Nach Ablauf des ab diesem Zeitpunkt laufenden Wartejahres w?re ihm aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ein 50%iges Arbeitspensum zumutbar gewesen, so dass er seither die H?lfte des ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung erzielbaren Jahreseinkommens von Fr. 45'500.-- h?tte verdienen k?nnen (Urk. 2). ???????? Demgegen?ber beruft sich der Beschwerdef?hrer auf den behandelnden Psychiater Dr. D.___, der ihm im Bericht vom 14. Februar 2001 (Urk. 3/1) bez?glich jeglicher Berufst?tigkeit eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestiere. Zudem macht er geltend, in der Klinik C.___ seien ihm fehlerhafte X.___-H?ftgelenksprothesen implantiert worden, was die seit der Operation bestehenden Schmerzen durchaus erkl?re. Auch sei er mit dem Eingriff in die linke H?fte nicht einverstanden gewesen (Urk. 1).
3. 3.1???? Die ?rzte der Rheumatologie der Klinik C.___, Assistenzarzt Dr. E.___, und Chefarzt Dr. F.___, hielten im Bericht vom 15. September 2000 (Urk. 18/9/3) fest, dass der Beschwerdef?hrer zwei Unterarmgehst?cke ben?tige und als Hilfskoch, insbesondere aufgrund der starken Dekonditionierung, aktuell zu 100 % arbeitsunf?hig sei. F?r eine leichte wechselbelastende T?tigkeit in sitzender Position mit Heben von max. 10 kg (Kontrollfunktion, Sortierarbeiten, Textilverpackung) bescheinigten sie ihm medizinisch-theoretisch eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. Im Bericht vom 8. Februar 2001 (Urk. 18/9/2) erkl?rten sie, die schwerden seien aus rheumatologisch-orthop?discher Sicht medizinisch-theoretisch nicht zu erkl?ren und insofern nicht invalidisierend. Unter diesem Gesichtswinkel ergebe sich keine Einschr?nkung der Erwerbst?tigkeit. Sie ?usserten den Verdacht einer somatoformen Schmerzverarbeitungsst?rung und empfahlen eine psychiatrische Begutachtung. ???????? Demgegen?ber interpretierten Chefarzt Dr. G.___ und Assistenz?rztin Dr. H.___ von der Klinik I.___, wo der Beschwerdef?hrer vom 15. November bis am 5. Dezember 2000 hospitalisiert war, das komplexe Beschwerdebild mit generalisierten Schmerzen im Bereich der Muskeln und Sehnenans?tze, mit Druckempfindlichkeiten an den speziell definierten Druckpunkten und mit dem gleichzeitigen Auftreten vegetativer und funktioneller Beschwerden als fibromyalgisches Syndrom (Bericht vom 11. Dezember 2000, Urk. 18/11/2). 3.2???? Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychiatrie, der den Versicherten seit dem 6. Oktober 1999 behandelt, bezeichnete dessen Gesundheitszustand im Bericht vom 14. Februar 2001 (Urk. 18/12) als sich verschlechternd. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdef?hrer nur an St?cken gehe, unter Bewegungseinschr?nkungen, andauernden Schmerzen, einem depressiven Zustand mit intensiven ?ngsten, innerer Unruhe und st?ndiger M?digkeit leide und es trotz langdauernder Behandlung mit Antidepressiva, Anxiolytika und st?tzender Psychotherapie nicht zu einer Besserung gekommen sei. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und aufgrund des aktuellen Zustandes sei auch in Zukunft nicht mit einer bemerkenswerten Besserung der Arbeitsf?higkeit zu rechnen. Der Versicherte sei depressiv, interessen- und lustlos. Zukunfts?ngste und Hilflosigkeit dominierten das Krankheitsbild, und es k?men die Symptome einer ?ngstlich-vermeidenden Pers?nlichkeitsst?rung zum Vorschein. Die Einsamkeit des Versicherten st?rke sein regressives Verhalten und trage zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Patient f?r jegliche T?tigkeit voll arbeitsunf?hig. 3.3???? Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD F45.4) im Gefolge einer Anpassungsst?rung an somatische Beschwerden (ICD F43.2) mit Angst und depressiver St?rung gemischt (ICD F41.2), Karzinophobie (ICD F40.2) auf dem Boden einer ?ngstlich-zwanghaften, k?mmerentwickelten und regressiven, emotional instabilen (Borderline?) Grundpers?nlichkeit (ICD F60.6, F60.5, F60.8, F60.3). Er wies darauf hin, dass der Versicherte angesichts seiner Grundpers?nlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, diese Zust?nde subjektiver Bedr?ngnis und Beeintr?chtigung zu verarbeiten. Durch die krankheitsbedingte Sch?digung des sozialen Netzes und die pr?morbide Vulnerabilit?t sei der Beschwerdef?hrer im Verlauf der letzten Jahre sukzessive immer mehr in Regression und R?ckzugsverhalten geraten. Dieses ?ussere sich in einer depressiv-?ngstlichen Einigelung und in verhalten-aggressiver Schuldzuweisung und Ressentiments gegen die behandelnden ?rzte. Wenngleich das Zustandsbild bei der Untersuchung etwas demonstrativ und ?berbetont erschienen sei, so d?rfe dies nicht als bewusstseinsnahe Aggravation ausgelegt werden. Vielmehr handle es sich um bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenzen des ansonsten sich dauernd in der Defensive befindlichen Exploranden. Es sei seiner Grundstruktur zuzuschreiben, dass die bisherigen Behandlungsbem?hungen, auch die psychiatrische, wenig gefruchtet h?tten. Weitere Bem?hungen in diese Richtung d?rften allerh?chstens supportiv-begleitenden Wert haben. Eine wesentliche Besserung des Zustandes sei prognostisch nicht zu erwarten (Urk. 18/8 S. 4 f.). Dr. J.___ bemass die Arbeitsunf?higkeit des Versicherten ab dem 3. Februar 1999 aus medizinisch-psychiatrischer Sicht mit 50 %. Er f?hrte dazu aus, dass die Restarbeitsf?higkeit idealerweise zumindest durch den Versuch einer Wiedereingliederung in einem gesch?tzten Rahmen umgesetzt werden sollte, ansonsten aufgrund des Gesamteindrucks an der Realisierbarkeit grosse Zweifel best?nden. Trotzdem seien geringe Chancen vorhanden, sofern dieses Ansinnen auch psychiatrischerseits unterst?tzt werde, indem der Versicherte ermuntert werde, alle seine Kr?fte aufzubieten, um zu einer gewissen Tagesstruktur zu gelangen, die in seiner jetzigen Vereinsamung und seinem R?ckzug eine grosse Gefahr f?r eine weitere Verschlechterung darstelle (Urk. 18/8 S. 5 f.).
4. 4.1???? Wenn die IV-Stelle auf die Ermittlung konkreter Einsatzm?glichkeiten des Beschwerdef?hrers anhand der Dokumentation Arbeitspl?tze verzichtete und aufgrund der im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Sch?tzung dem Einkommensvergleich die H?lfte des an der letzten Arbeitsstelle bei der B.___ im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens als Invalideneinkommen zugrunde legte, so verkennt sie, dass der Beschwerdef?hrer nicht nur aufgrund seiner psychischen Gesundheitsst?rung als solcher, sondern auch aufgrund der damit einhergehenden subjektiven Schmerzen und der Dekonditionierung eingeschr?nkt ist und aus diesem Grund f?r ihn die fr?here T?tigkeit als Hilfskoch ohnehin nicht mehr in Betracht f?llt. 4.2???? Somit stellt sich die Frage, inwieweit in einer anderen T?tigkeit, namentlich in einer von den ?rzten der Klinik C.___ aufgrund der Schmerzen in Betracht gezogenen wechselbelastenden T?tigkeit in sitzender Position mit geringer Gewichtsbelastung, eine Arbeitsf?higkeit besteht. Soweit Gutachter J.___ diese mit 50 % bemisst, ist diese Sch?tzung angesichts der ge?usserten grossen Zweifel an der Realisierbarkeit nur von medizinisch-theoretischer Art - dies um so mehr, als Dr. J.___ die bescheinigte Arbeitsf?higkeit sinngem?ss von einem Wiedereingliederungsversuch in einem gesch?tzten Rahmen und von geeigneter psychiatrischer Betreuung abh?ngig macht. Dr. J.___s Gutachten vermag somit die vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ bescheinigte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit nicht zu widerlegen. Um so weniger bildet es eine zureichende Grundlage, um ein dem Beschwerdef?hrer zumutbares hypothetisches Invalideneinkommen festzusetzen. ???????? Da zumindest bis zum Verf?gungszeitpunkt keine Anhaltspunkte f?r die Wiedererlangung einer praktisch verwertbaren Arbeitsf?higkeit bestanden, ist von einem einen Anspruch auf eine ganze Rente begr?ndenden Invalidit?tsgrad auszugehen. 4.3???? Bei diesem Ergebnis er?brigt es sich, der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach allenfalls noch nicht ber?cksichtigten somatischen Gr?nden f?r die Schmerzen oder der in der Klinik I,___ gestellten Diagnose einer Fibromyalgie (Urk. 18/11/2) nachzugehen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die persistierenden postoperativen Beschwerden sich zumindest w?hrend der ersten drei bis sechs Monate mit den postoperativen periartikul?ren Verkalkungen beidseits erkl?rten (vgl. Urk. 23/7). Was die von der Beschwerdegegnerin bei der Klinik C.___ w?hrend des vorliegenden Verfahrens einverlangten Operationsberichte (Urk. 14/1, 17) anbelangt, so wurden diese und weitere Unterlagen vom Beschwerdef?hrer vorgelegt (Urk. 23/1-37). Es ergeben sich daraus jedoch keine neuen Erkenntnisse. Namentlich f?r die im Beschwerdeverfahren ge?usserte Vermutung, die implantierten X.___-H?ftgelenksprothesen seien fehlerhaft gewesen (Urk. 1), bestehen - zumindest aus der Sicht des medizinischen Laien - keine Anhaltspunkte. Wie der Pressemitteilung der X.___ zu entnehmen ist, wurde die von dieser amerikanischen Gesellschaft veranlasste R?ckrufaktion implantierter H?ftgelenksprothesen n?mlich damit begr?ndet, dass auf der Oberfl?che bestimmter H?ftschalen zu hohe, aus dem Fabrikationsprozess stammende R?ckst?nde eines auf Mineral?l basierenden Schmiermittels festgestellt worden seien. Diese h?tten das Anwachsen der Knochen an das Implantat verhindert und zu einer aseptischen Lockerung desselben gef?hrt. Die entsprechenden Symptome seien innerhalb von sechs Monaten nach der Operation aufgetreten. In der Schweiz hergestellte und implantierte Gelenke seien nicht betroffen. Beim Beschwerdef?hrer war der Sitz beider Implantate gem?ss Krankengeschichte jedoch durchwegs als gut bezeichnet worden (Urk. 18/13/2, 18/13/5 je R?ckseite, Urk. 23/7 Blatt 2). Im ?brigen ist aktenm?ssig belegt, dass der Versicherte ?ber die Absicht der behandelnden ?rzte, beide H?ftgelenke zu ersetzen, informiert wurde (Urk. 23/11, 23/14, 23/32).
5.?????? Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2002 abge?ndert, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. Februar 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).