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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2003 IV.2002.00142

25 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,891 mots·~19 min·3

Résumé

Invalidenrente, medizinische Abklärungen der IV-Stelle genügend, rechtliches Gehör wurde nicht verletzt

Texte intégral

IV.2002.00142

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 26. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele, Bahnhofstrasse 10, Postfach 146, 8340 Hinwil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? A.___, geboren 1951, arbeitete - mit Unterbr?chen - vom 1. Mai 1974 bis zum 11. November 1993 (letzter effektiver Arbeitstag: 26. Februar 1993) beim Gartenbauamt der Stadt X.___ als G?rtner (Urk. 7/40). Wegen Schmerzen an der Wirbels?ule und im rechten R?ckenunterteil meldete er sich am 25. August 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, (fr?her: Ausgleichskasse des Kantons Z?rich, IV-Sekretariat) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/41). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des Gartenbauamtes der Stadt X.___ vom 2. September 1993 (Urk. 7/40) sowie die Arztberichte von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, vom 13. Juli 1993 (im Auftrag der D.___ abgefasst, Urk. 7/27) sowie von Dr. med. E.___ vom 30. August 1993 (Urk. 7/26) ein. Das Service-Zentrum Urdorf f?hrte eine berufliche Abkl?rung durch und kam dabei zum Ergebnis, dass der Versicherte leichte Arbeiten uneingeschr?nkt aus?ben k?nne (vgl. Schlussbericht vom 2. M?rz 1994, Urk. 7/37). Die IV-Stelle wies in der Folge nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 29. M?rz 1994, Urk. 7/13) das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verf?gung vom 25. April 1994 ab (Urk. 7/11-12). 1.2???? Am 9. Februar 2001 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33, unter Beilage ?rztlicher Atteste von Dr. med. F.___ vom 13. Januar 2000 und 30. Januar 2001 sowie eines Arztberichtes von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 30. September 1999 und eines R?ntgenbefunds des Spitals Uster vom 26. Juli 1999). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. F.___ vom 6./22. M?rz 2001 (Urk. 7/24, mit erg?nzenden Angaben vom 29. Mai 2001, Urk. 7/22) sowie von Dr. G.___ vom 12. M?rz 2001 (Urk. 7/23) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie und Neurochirurgie, begutachten (vgl. Gutachten vom 15. November 2001, Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren m?sse abgewiesen werden, da sein Invalidit?tsgrad nur 16 % betrage (Urk. 7/6). Dagegen liess der Versicherte am 17. Januar 2002 diverse Einw?nde erheben und insbesondere den Antrag stellen, es sei ein erg?nzendes medizinisches Gutachten bei der Medizinischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich einzuholen, welches die Fragen zu kl?ren habe, ob beim Versicherten eine schwere somatoforme Schmerzst?rung und ein metabolisches Syndrom vorliegen (Urk. 7/4). Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass keine weiteren medizinischen Abkl?rungen erforderlich sind, und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verf?gung vom 13. Februar 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess A.___ am 18. M?rz 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): ? "Es sei die Verf?gung vom 13. Februar 2002 aufzuheben und die Sache im Sinne der nachstehenden Begr?ndung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, ???????? unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte liess mit Replik vom 1. Juli 2002 vollumf?nglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 10. September 2002 geschlossen (Urk. 14). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). ???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5???? Gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu geh?rt insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Eine Verf?gung der Verwaltungsbeh?rde muss eine Begr?ndung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Sozialversicherungstr?ger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erw?gungen. Die Begr?ndung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann m?glich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialversicherungsorgan leiten liess und auf welche sich der Entscheid st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b). ??? ???????? Der Mangel einer nicht oder nur ungen?gend begr?ndeten Verf?gung kann gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begr?ndung in der Vernehmlassung der verf?genden Beh?rde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdef?hrenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen k?nnen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Geh?rs sein, dass Verwaltungsbeh?rden sich ?ber den elementaren Grundsatz des rechtlichen Geh?rs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensm?ngel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allf?llig angehobenen Gerichtsverfahren behoben w?rden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsm?glichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anh?rung des Betroffenen vor Erlass einer Verf?gung zu verzichten. Denn die nachtr?gliche Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs bildet h?ufig nur einen unvollkommenen Ersatz f?r eine unterlassene vorg?ngige Anh?rung. Abgesehen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. ????? ???????? Von der R?ckweisung der Sache zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrens?konomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem gleichlaufenden und der Anh?rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).

2. 2.1???? Der Beschwerdef?hrer liess zur Begr?ndung seiner Beschwerde geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begr?ndungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Geh?r verletzt, indem sie auf seine Einw?nde gegen den Vorbescheid in der angefochtenen Verf?gung nicht substanziert eingegangen sei. ?berdies? habe es die Beschwerdegegnerin insbesondere unterlassen, das vom Beschwerdef?hrer beantragte Erg?nzungsgutachten einzuholen, womit der medizinische Sachverhalt nicht gen?gend abgekl?rt worden sei (Urk. 1 und Urk. 11). 2.2 Demgegen?ber f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, an die Begr?ndungspflicht f?r (Verwaltungs-)Verf?gungen d?rften keine ?berspannten Anforderungen gestellt werden. Sie habe in der angefochtenen Verf?gung darauf hingewiesen, dass der medizinische Sachverhalt sorgf?ltig abgekl?rt worden sei, was vorliegend gen?ge. Ein Erg?nzungsgutachten mit den Fragen nach einer somatoformen Schmerzst?rung und einem metabolischen Syndrom er?brige sich n?mlich, da f?r das Vorliegen einer solchen Gesundheitsbeeintr?chtigung keine gen?genden Anhaltspunkte vorhanden seien (Urk. 6).

3. 3.1???? Gem?ss dem Gutachten von Dr. H.___ vom 15. November 2001 (Urk. 7/21) leidet der Beschwerdef?hrer unter einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, Adipositas sowie Hypertonie. Als Nebendiagnosen stellte Dr. H.___ eine Fettleber, Hyperurik?mie, Hypercholesterin?mie, Hypertriglycerid?mie sowie (zur Zeit) leichte Bronchitis fest. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass das wesentliche Problem mit Sicherheit nicht im Bewegungsapparat liege. Als richtig erweise sich der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer bereits im Jahre 1993 von Dr. I.___ als G?rtner - einem sehr r?ckenbelastenden Beruf - als arbeitsunf?hig beurteilt worden sei. Die damals angestrebte Reintegration ins Erwerbsleben sei aber v?llig misslungen. Somatisch k?nne auch heute noch keine f?r eine Invalidisierung relevante Erkrankung aus dem Formenkreis des Bewegungsapparates festgestellt werden. Das chronische "Panvertebralsyndrom" werde vielmehr durch den mangelnden Trainingszustand, die Bewegungsarmut, die soziale Isolation und wesentlich durch die Entw?hnung von der Arbeit verursacht. Damit stehe auch das ?bergewicht in einem Zusammenhang, welches wiederum eine grosse Rolle bei der Ausbildung des metabolischen Syndroms mit Hypertonie und Fettstoffwechselst?rung spiele. Trotzdem sei der Beschwerdef?hrer in der Lage, einer geregelten beruflichen T?tigkeit nachzugehen. Einzig eine massive Belastung der Wirbels?ule sei nicht zumutbar, wobei auch dies mehr auf die glaubhaft vorgebrachten Klagen und nur in geringem Masse auf objektive Befunde zur?ckgef?hrt werden k?nne. Zusammenfassend bestehe somit in der T?tigkeit als G?rtner keine Arbeitsf?higkeit mehr. Als Hauswart und in anderen k?rperlich angepassten T?tigkeiten, welche die Wirbels?ule nicht ?berm?ssig strapazierten, keine ausgesprochene Haltungskonstanz sowie kein ?berm?ssiges Heben und Tragen erforderten, sei der Beschwerdef?hrer dagegen voll arbeitsf?hig, wobei aufgrund der langen Abstinenz eine gewisse Angew?hnungsphase notwendig sei. 3.2???? Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. M?rz 2001 (Urk. 7/24) eine schwere seelische-somatische St?rung mit chronischem cerviko-thorakolumbalem Syndrom bei Diskusprotrusion L4/L5, Spondylose LWK4, Fehlhaltung, Fibrostasen, metabolischem Syndrom und Hypertonie. Als G?rtner sei der Beschwerdef?hrer nicht mehr arbeitsf?hig, und auch eine berufliche Umstellung sei kaum m?glich, da der Beschwerdef?hrer schon in Ruhestellung Schmerzen versp?re und bei diesen Diagnosen nach ?ber 10 Jahren keine Arbeitst?tigkeit mehr aufgenommen werden k?nne. In seinen Attesten vom 13. Januar 2000 und 30. Januar 2001 (vgl. Beilagen zu Urk. 7/33) diagnostizierte Dr. F.___ demgegen?ber keine seelische St?rung. 3.3???? Laut dem Bericht von Dr. G.___ vom 12. M?rz 2001 (Urk. 7/23) leidet der Beschwerdef?hrer unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei statischer Dysbalance bei Beckenschiefstand nach rechts und milder ventraler spondylophyt?rer Ver?nderung L3/4, ohne radikul?re Ausf?lle. F?r die T?tigkeit als G?rtner mit erheblichem Lastenheben sei der Beschwerdef?hrer nicht mehr einsatzf?hig. Eine k?rperlich angepasste, wechselbelastende T?tigkeit ohne ?berkopfarbeiten sei dem Beschwerdef?hrer f?r 2-4 Stunden (Teilpensum 30-50 %) pro Tag zumutbar. Ung?nstig sei eine Exposition N?sse/K?lte/Staub etc. Da der Beschwerdef?hrer seit 1992 nicht mehr erwerbst?tig sei, stehe keine reelle Expositionserfahrung mehr zur Verf?gung.

4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin hat ordnungsgem?ss einen Vorbescheid erlassen. Die in der Folge vom Beschwerdef?hrer erhobenen Einw?nde beschr?nkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der medizinische Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt worden sei, weshalb ein Erg?nzungsgutachten eingeholt werden m?sse. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Einwand entgegengenommen und gepr?ft, insbesondere hat sie ihn ihrem internen medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urk. 7/3), welcher zum Ergebnis kam, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen gen?gend seien. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer in der angefochtenen Verf?gung mitteilte, ihrer Meinung nach sei der Sachverhalt medizinisch sorgf?ltig abgekl?rt worden, kam sie ihrer Begr?ndungspflicht - wenn auch sehr knapp - nach. Es kann insgesamt nachvollzogen werden, dass die Beschwerdegegnerin das beantragte Zusatzgutachten nicht eingeholt hat, weil sie das Gutachten von Dr. H.___, welches dem Beschwerdef?hrer bekannt war, als umfassend erachtete, und sie das Leistungsbegehren abwies, da sie aufgrund der von Dr. H.___ attestierten Arbeitsf?higkeit keinen anspruchsbegr?ndenden Invalidit?tsgrad feststellen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs des Beschwerdef?hrers ist demnach zu verneinen. 4.2???? Das Gutachten von Dr. H.___ erweist sich f?r die relevanten Belange als umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis fr?herer Untersuchungen und Befunde abgegeben. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenh?nge erscheint einleuchtend, und die Schlussfolgerungen sind begr?ndet. Dr. H.___ hat sich insbesondere auch mit den Berichten von Dr. F.___ in seinem Gutachten angemessen auseinandergesetzt. Das metabolische Syndrom wird in Dr. H.___s Diagnose zwar nicht aufgelistet, indessen wird es in der Beurteilung auf S. 11 unter Ziff. 6.2 ausdr?cklich als bestehend erw?hnt. In diesem Zusammenhang hat Dr. H.___ eine Fettleber, Hyperurik?mie, Hypercholesterin?mie und Hypertriglycerid?mie festgestellt und diese als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit klassifiziert. Damit sind die im Zusammenhang mit dem ?bergewicht des Beschwerdef?hrers bestehenden gesundheitlichen Probleme im Gutachten ausreichend erkannt und abgehandelt worden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgef?hrt hat, wirkt sich nicht jede gesundheitliche Beeintr?chtigung in wesentlichem Masse einschr?nkend auf die Arbeitsf?higkeit aus. Was die somatoforme Schmerzst?rung anbelangt, so hat Dr. H.___ den Beschwerdef?hrer als psychisch unauff?llig beschrieben. Seine Stimmung sei ausgeglichen gewesen, er habe gut kooperiert, seine Beschwerden ruhig, ohne ?bertreiben und Ausweitung der Symptome immer etwa gleich geschildert (Urk. 7/21 S. 6). Unter diesen Umst?nden ist Dr. H.___ zu Recht nicht von einer psychischen Beeintr?chtigung des Beschwerdef?hrers ausgegangen. Die entsprechende Diagnose von Dr. F.___ erscheint denn auch als offensichtlich unbegr?ndet, beschreibt doch dieser keine psychische Auff?lligkeit, sondern schliesst offenbar alleine aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdef?hrer nunmehr seit 10 Jahren ohne entsprechenden objektiven Befund ?ber erhebliche R?ckenschmerzen beklagt, auf eine psychische Ursache. Ausserdem gilt es zu ber?cksichtigen, dass Dr. F.___ selbst in seinen Attesten vom 13. Januar 2000 und 30. Januar 2001 (Urk. 7/33) - somit letzmals also lediglich gut einen Monat vor der Erstellung des Berichtes an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24) - keine psychische Beeintr?chtigung diagnostiziert hat. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ?ber den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers keine weiteren Abkl?rungen vorgenommen hat, da insgesamt keine wesentlichen Anhaltspunkte f?r eine entsprechende Erkrankung vorhanden sind. Zu erw?hnen ist in diesem Zusammenhang, dass die beantragte Abkl?rung durch die Medizinische Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich diesbez?glich ohnehin keine weiteren Erkenntnisse erbringen w?rde, sondern der psychische Gesundheitszustand durch einen Facharzt zu untersuchen w?re. 4.3 Nachdem der Beschwerdef?hrer schon seit Jahren keiner regelm?ssigen Erwerbst?tigkeit mehr nachgeht, er auch sonst k?rperlich nicht sehr aktiv ist und ?berdies ?bergewicht aufweist, erscheint es nachvollziehbar, dass eine sofortige vollst?ndige Arbeitsaufnahme praktisch nicht m?glich ist, mangelt es dem Beschwerdef?hrer doch offensichtlich des zur Aufrechterhaltung einer vollen Leistungsf?higkeit notwendigen Trainings der k?rperlichen und geistigen Funktionen. Alleine aufgrund der Arbeitsentw?hnung kann dem Beschwerdef?hrer jedoch keine Arbeitsunf?higkeit attestiert werden. 4.4 Zusammenfassend ist demnach gest?tzt auf das Gutachten von Dr. H.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit als G?rtner seit 1993 nicht mehr arbeitsf?hig ist. In einer behinderungsangepassten, die Wirbels?ule nicht ?berm?ssig strapazierenden T?tigkeit, welche keine Haltungskonstanz und kein ?berm?ssiges Heben und Tragen erfordert, ist er dagegen voll arbeitsf?hig.

5. 5.1???? Das von der Beschwerdegegnerin f?r das Jahr 2000 berechnete Valideneinkommen von Fr. 64'943.-- erweist sich als zutreffend und ist unbestritten geblieben (vgl. Urk. 7/2). Bei einer Nominallohnentwicklung von 2,5 % im Jahre 2001 und von 1,8 % 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2003 S. 95 Tabelle B10.2) bel?uft sich das Valideneinkommen f?r das Jahr 2002 auf Fr. 67'765.--. 5.2???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 5.3???? Laut Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven Aufgaben besch?ftigten M?nner im privaten Sektor bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.-- (vgl. S. 31 LSE), was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % 2001 und von 1,8 % 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft, 1-2003, Tabelle B 10.2, S. 95) auf der Basis einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 1-2003, Tabelle B 9.2, S. 94) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'826.50 ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 57'918.-- (Fr. 4'826.50 x 12). 5.4???? Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdef?hrer in einer seinen Leiden angepassten Besch?ftigung nur geringf?gige Einschr?nkungen in Kauf zu nehmen hat, erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen. Der Beschwerdef?hrer verf?gt ?ber gute Deutschkenntnisse sowie ?ber eine abgeschlossene berufliche Ausbildung als Maler und ist von durchschnittlicher Intelligenz. Einschr?nkend wirkt sich in erster Linie die jahrelange Arbeitsentw?hnung aus. Das Invalideneinkommen betr?gt somit Fr. 52'126.20 (Fr. 57'918.-- abz?glich 10 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'765.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'638.80 bzw. 23 %, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers zu Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Heinz O. Haefele - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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