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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2002.00127

25 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,459 mots·~12 min·2

Résumé

Kürzung des Taggeldanspruchs, Schadenminderungspflicht

Texte intégral

IV.2002.00127

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 26. M?rz 2003

in Sachen

S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix R?egg Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1965 geborene S.___ beantragte am 18. Dezember 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kopf-, Nackenschmerzen, Schwindel, Schlaflosigkeit, L?rmempfindlichkeit, Augen- und Konzentrationsprobleme, Ohrenger?usche sowie psychische Probleme Versicherungsleistungen (Urk. 9/6). Die IV-Stelle verf?gte am 30. November 2001 eine Umschulung zum PC/LAN-Supporter SIZ am Institut f?r Informatik-Ausbildung, Z?rich, f?r die Zeit vom 12. September 2000 bis 31. Januar 2002 zu (Urk. 9/4). Mit Verf?gungen vom 18. Januar 2002 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdef?hrer f?r die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2002 Taggelder in der H?he von Fr. 101.40 pro Tag zu (Urk. 9/2-3). Mit gleichem Datum verf?gte sie die Abweisung des Anspruchs auf Taggelder f?r die Zeit vom 12. September bis 31. Dezember 2000 (Urk. 9/1).

2.?????? Gegen die abweisende Verf?gung liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. R?egg, am 6. M?rz 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "1. Es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und dem Versicherten die ungek?rzten Taggeldleistungen im Betrag von mindestens Fr. 102.50 zuzusprechen; ?2. Es seien dem Versicherten Wartetaggelder auszurichten; ???? alles unter ausgangsgem?sser Kosten- und Entsch?digungsfolge." Die Verwaltung schloss am 17. Mai 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdef?hrer liess in der Replik vom 1. Juli 2002 an seinem Begehren festhalten (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 19. September 2001 geschlossen (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person w?hrend der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten T?tigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunf?hig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbst?tig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invalidit?tsbedingte Erwerbseinbusse erleiden. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder f?r nicht zusammenh?ngende Tage (Art. 17bis der Vorordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]) sowie f?r Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) gew?hrt werden k?nnen (Art. 22 Abs. 3 IVG). Nach st?ndiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grunds?tzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchf?hrung gelangen (BGE 123 V 22 Erw. 3a mit Hinweisen). Die Taggelder werden als Haushaltungsentsch?digungen, Entsch?digungen f?r Alleinstehende, Kinder-, Unterst?tzungs- und Betriebszulagen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gem?ss Art. 24 Abs. 1 IVG gelten f?r Taggelder die gleichen Ans?tze, Bemessungsregeln und H?chstgrenzen wie f?r die entsprechenden Entsch?digungen und Zulagen gem?ss Bundesgesetz vom 25. September 1952 ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG). Bemessungsgrundlage der Taggelder f?r Erwerbst?tige bildet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die zuletzt voll ausge?bte T?tigkeit erzielt hat (Art. 24 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat erl?sst erg?nzende Vorschriften ?ber die Bemessung der Taggelder und l?sst durch das zust?ndige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Betr?gen aufstellen. Er kann f?r bestimmte Verh?ltnisse K?rzungen vorsehen (Art. 24 Abs. 3 IVG). Auf die Taggelder f?r alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gew?hrt (Art. 24bis IVG). Gem?ss Art. 22ter IVV in der seit 1. Januar 1993 g?ltigen, hier anwendbaren Fassung betr?gt dieser Zuschlag 12 Franken im Tag. Gem?ss Art. 25 IVG in Verbindung mit Art. 22bis IVV hat die versicherte Person, die w?hrend der Eingliederung selbst f?r Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Dieser entspricht dem gem?ss Art. 11 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft. Der Bundesrat hat von der an ihn delegierten Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 21 IVV Folgendes bestimmt: F?r die Bemessung der Taggelder sind unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngem?ss anwendbar (Abs. 1). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausge?bte T?tigkeit mehr als zwei Jahre zur?ck, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie, wenn sie nicht invalid geworden w?re, durch die gleiche T?tigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt h?tte (Abs. 2). Mit dieser Verordnungsbestimmung wird der in Art. 24 Abs. 2 IVG enthaltene Grundsatz pr?zisiert. ?bt eine versicherte Person w?hrend der Eingliederung eine Erwerbst?tigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gek?rzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser T?tigkeit erzielten Einkommen das gem?ss den Abs?tzen 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen ?bersteigt. Art. 21bis Abs. 4 IVV bleibt vorbehalten (Abs. 3; BGE 117 V 278 f. Erw. 3a). 1.3????? Der Anspruch auf Taggelder gem?ss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt definitionsgem?ss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen warten muss und nicht nur auf Abkl?rungsmassnahmen, die die n?tigen Angaben ?ber ihren Gesundheitszustand, ihre T?tigkeiten, ihre Arbeitsf?higkeit, ihre Eingliederungsf?higkeit sowie die Zweckm?ssigkeit von Eingliederungsmassnahmen liefern sollen. Ausserdem m?ssen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung dar?ber eine Verf?gung erlassen hat; es gen?gt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a; AHI 2000 S. 208 Erw. 2a mit Hinweisen). Der Anspruch auf Wartetaggelder ist grunds?tzlich nur gegeben, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist haupts?chlich dann der Fall, wenn sie auf die Durchf?hrung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein fr?herer Antritt m?glich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zur?ckzuf?hren ist, die in ihrer Person begr?ndet sind. Solche Umst?nde liegen beispielsweise vor, wenn Versicherte die Eingliederung wegen Krankheit zur?ckstellen m?ssen (ZAK 1963 S. 36) oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus pers?nlichen Gr?nden ohne rechtserhebliche Veranlassung verz?gern (EVGE 1963 S. 152 Erw. 2). Das muss aber auch gelten, wenn Versicherte durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen haben. Auf einen solchen Tatbestand (selbstverschuldete Herbeif?hrung einer Wartezeit) ist zu erkennen, wenn eine laufende Eingliederungsmassnahme wegen disziplinarischer Verfehlungen der versicherten Person unterbrochen werden muss und erst nach einiger Zeit weitergef?hrt werden kann (BGE 114 V 141 Erw. 2b).?Die Auszahlung von Taggeldern f?r die Wartezeit schliesst die r?ckwirkende Ausrichtung einer Rente f?r die Zeit vor Beginn des Taggeldanspruchs nicht aus (BGE 116 V 86 Erw. 5). Zumindest 50 % arbeitsunf?hig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG ist die versicherte Person, wenn sie die gewohnte Erwerbst?tigkeit zur H?lfte nicht mehr aus?ben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunf?higkeit von mindestens 50 % auf die von der versicherten Person bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausge?bte Erwerbst?tigkeit (BGE 117 V 277 Erw. 2a). Der Anspruch auf Taggeld w?hrend der Wartezeit setzt weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abkl?rungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 277 Erw. 2a, ZAK 1991 S. 178). Die Eingliederungsf?higkeit der versicherten Person muss mit anderen Worten in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgen?glich erstellt sein (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3). Der Anspruch auf Wartetaggeld nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 2 IVV) verlangt anderseits nicht, dass die IV-Stelle bereits die Durchf?hrung der Eingliederungsmassnahmen beschlossen hat, sondern es gen?gt, dass diese ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a, AHI 1997 S. 172 Erw. 3a).

2. 2.1???? Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem Beschwerdef?hrer vom 12. September 2000 bis 31. Januar 2002 berufliche Massnahmen zugesprochen wurden und er vom 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2002 (Verf?gungen vom 18. Januar 2002; Urk. 9/2-3) Taggelder in der H?he von Fr. 101.40 pro Tag zugesprochen erhielt. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Taggelder f?r die Zeit vom 12. September bis 31. Dezember 2000. 2.2???? Gem?ss Verf?gung vom 18. Januar 2002 (Urk. 1) basierte das Taggeld auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 132.-- und setzte sich wie folgt zusammen:

Entsch?digung f?r Alleinstehende ???????????????????? Fr. 59.40 + Alleinstehendenzuschlag??????????????????????????????? Fr. 12.-- + Eingliederungszuschlag???????????????????????????????? Fr. 27.-- - K?rzung wegen Lohn??????????????????????????????????? Fr. 98.40 Total IV-Taggeld pro Tag????????????????????????????????? Fr. ??0.--

???????? F?r die Bemessung der Taggelder bei Erwerbst?tigen ist auf das durch die zuletzt voll ausge?bte T?tigkeit erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, wobei bei Selbstst?ndigerwerbenden das Jahreseinkommen massgebend ist (Wegleitung ?ber die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung [WTG], g?ltig ab 1. Januar 2001, Rz 4005 und 4009). Gem?ss Nachtragsverf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich vom 26. Oktober 2000 galt als Beitragsbemessungsgrundlage f?r die Bundessteuer ein j?hrliches Einkommen von 47'500.-- f?r die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 (Urk. 9/13). Da dies das durch die zuletzt voll ausge?bte T?tigkeit verdiente Einkommen darstellt (vgl. 9/12), ist auf dieses abzustellen. Aus den Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, g?ltig ab 1. Juli 1999, ist ersichtlich, dass einem Einkommen von 47'520.-- ein Tagessal?r von Fr. 132.-- entspricht. Die t?gliche Entsch?digung f?r Alleinstehende, die als erwerbst?tig gelten, betr?gt 45 % des zuletzt durch die voll ausge?bte Erwerbst?tigkeit erzielten Einkommens, jedoch mindestens 15 % und h?chstens 45 % des H?chstbetrages der Gesamtentsch?digung gem?ss Art. 16a EOG (Art. 24bis IVG; WTG Rz 5003), welcher gem?ss der genannten Bestimmung zur Zeit 215.-- im Tag betr?gt. Somit ergibt sich aus 45 % von Fr. 132.-- die Entsch?digung f?r Alleinstehende von Fr. 59.40. 2.3???? Der Zuschlag f?r Alleinstehende betr?gt Fr. 12.-- im Tag (Art. 24bis Abs. 3 IGV i.V.m. Art. 22ter IVV). Der Eingliederungszuschlag bemisst sich nach dem gem?ss Art. 11 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft, f?r die der Versicherte w?hrend der Eingliederung selbst aufkommen muss (Art. 22bis Abs. 1 IVV). Art. 11 Abs. 1 IVV setzt in der bis 31. M?rz 2000 g?ltigen Fassung den Ansatz f?r Verpflegung auf Fr. 27.--, ab dem 1. Januar 2001 auf Fr. 30.-- im Tag, weshalb von einem Eingliederungszuschlag von Fr. 27.-- auszugehen ist. 2.4???? Angesichts des ausgewiesenen Taggeldbeitrages ist eine allf?llige K?rzung zu pr?fen. Gek?rzt wird das Taggeld (einschliesslich Eingliederungszuschlag und Zuschlag f?r alleinstehende Personen), wenn eine versicherte Person w?hrend der Eingliederung eine Erwerbst?tigkeit aus?bt, soweit es zusammen mit dem aus dieser T?tigkeit erzielten Einkommen das massgebende Erwerbseinkommen ?bersteigt (WTG Rz 5036). Dabei ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann und ob ?berhaupt der Beschwerdef?hrer im Jahr 2000 einer Erwerbst?tigkeit tats?chlich nachging. Einzig aus dem Fragebogen f?r Nichterwerbst?tige, den der Beschwerdef?hrer am 18. M?rz 2002 ausf?llte, geht hervor, dass dieser seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr selbst?ndigerwerbend ist (Urk. 9/14 S. 2). Auf einen effektiven Verdienst zwischen September und Dezember 2000 kann nicht geschlossen werden. Daran ?ndert auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdef?hrer bis Ende 2000 als Selbst?ndigerwerbender der Invalidenversicherung angeschlossen hatte (Urk. 9/15 und Urk. 9/10), nichts. Anzurechnen hat er sich nur das in dieser Zeit effektiv erreichte Einkommen, ein solches geht aus den Akten f?r die Zeit vom 9. September bis 31. Dezember 2000 aber nicht hervor, weshalb der Abzug von Fr. 98.40 nicht vorgenommen werden kann. 2.5???? Nach der Rechtsprechung kommt eine K?rzung des Taggeldes nicht nur in Frage, wenn eine versicherte Person w?hrend der Eingliederung sowie der vorausgegangenen Wartezeit effektiv eine Erwerbst?tigkeit aus?bt, sondern auch dann, wenn sie in Missachtung einer Schadenminderungspflicht auf eine an sich zumutbare T?tigkeit verzichtet. Ob eine Erwerbst?tigkeit zugemutet werden kann, beurteilt sich unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht allerdings nicht nach rein medizinischen, sondern unter Einbezug von objektiven und subjektiven Umst?nden, die die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie das fortgeschrittene Alter, die Lage des Arbeitsmarktes und andere Faktoren (vgl. SVR 2002 IV Nr. 36). ???????? Mangels medizinischer Akten und mangels Abkl?rung eines konkret zumutbaren Arbeitseinkommens kann nicht festgestellt werden, ob und inwiefern dem Beschwerdef?hrer eine Erwerbst?tigkeit im streitigen Zeitpunkt zumutbar gewesen w?re, welche eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu begr?nden vermag. Aus demselben Grund ist nicht feststellbar, ob der Beschwerdef?hrer, der bereits am 18. Dezember 1999 Versicherungsleistungen beantragte und erst am 12. September 2000 berufliche Massnahmen beanspruchen konnte, sp?testens ab dem vierten Monat nach Eingang der Anmeldung Anspruch auf ein Wartegeld hatte oder nicht (vgl. Art. 18 IVV und Kreisschreiben ?ber die Taggelder, g?ltig ab 1. Januar 2003, Rz 1039 und Rz 1044). Die Sache ist daher zur Abkl?rung einer allf?lligen Verletzung der Schadenminderungspflicht sowie der Voraussetzungen eines Wartegeldes an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese, nach erfolgter Pr?fung, ?ber die Taggelder erneut verf?ge.

3.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 18. Januar 2002, womit der Taggeldanspruch f?r die Zeit vom 12. September bis 31. Dezember 2000 verneint worden ist, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix R?egg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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