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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.02.2003 IV.2002.00117

16 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,113 mots·~16 min·3

Résumé

Ungenügende Arztberichte betreffend Fibromyalgie, PE: Übernahme Kosten für Privatgutachten

Texte intégral

IV.2002.00117

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 17. Februar 2003

in Sachen

B.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1952 geborene B.___, die ausser dem Besuch der Grundschule in Jugoslawien ?ber keine weitere Ausbildung verf?gt, arbeitete ab Februar 1992 bei der Post als Sortiererin (Urk. 7/67 und 7/69). Im Februar 1999 beantragte sie wegen Knie-, Brust-, R?cken- und Kopfschmerzen sowie Sehst?rungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, eine Invalidenrente (Urk. 7/69). Nachdem sie seit dem 17. April 1998 krankgeschrieben worden war (Urk. 7/67 S. 2), liess sie sich auf den 1. M?rz 2000 vorzeitig pensionieren (Urk. 7/65). ???????? Die IV-Stelle holte den IK-Auszug (Urk. 7/68), den Arbeitgeberbericht vom 13. April 1999 (Urk. 7/67), diverse medizinische Berichte (Urk. 7/25-28), die Stellungnahme der Berufsberatung vom 27. M?rz 2000 (Urk. 7/62) und den Haushaltsbericht vom 9. Juni 2000 (Urk. 7/61) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2000 stellte sie die Abweisung des Leistungsanspruches in Aussicht (Urk. 7/15). Nach erfolgter Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/14) veranlasste die IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle des Kantonsspitals Basel (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 16. August 2001 (Urk. 7/24) und erstellte am 24. September 2001 erneut einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/10). Zusammen mit der Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 (Urk. 7/8) liess die Versicherte den Bericht des PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. Dezember 2001 (Urk. 7/22) einreichen. Mit Verf?gung vom 29. Januar 2002 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.?????? Dagegen liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Largier, am 28. Februar 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "In Aufhebung der Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2002 sei der Beschwerdef?hrerin r?ckwirkend eine ganze Rente zuzusprechen; unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Die Verwaltung schloss am 16. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 30. April 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Die Beschwerdef?hrerin r?gte die Verletzung des rechtlichen Geh?rs, indem die Beschwerdegegnerin ihre Einw?nde in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 weder zur Kenntnis genommen noch gepr?ft habe (Urk. 1 S. 4). 1.2???? Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Unter den Begriff des rechtlichen Geh?rs f?llt nach st?ndiger Rechtsprechung das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Verwaltung darf sich dabei nicht darauf beschr?nken, die Einw?nde des Versicherten im Vorbescheidverfahren zur Kenntnis zu nehmen und zu pr?fen, sondern hat in der ablehnenden Verf?gung anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht ber?cksichtigen kann (BGE 124 V 180 Erw. 1a, 2b und 4a mit Hinweisen). ???????? Indem sich die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 29. Januar 2002 (Urk. 2) mit einer allgemeinen Formulierung begn?gte und in keiner Art und Weise auf die erhobenen Einw?nde einging, kam sie ihrer Begr?ndungspflicht nicht nach. Es liegt daher eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs vor. 1.3???? Eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Geh?rs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei ?berpr?fen kann, zu ?ussern (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 16 Juli 2001, I 293/00, Erw. 1c). Die Heilung eines (allf?lligen) Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 Erw. 3). Ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Geh?rs allenfalls als geheilt zu betrachten w?re, kann angesichts des Ausganges des Verfahrens offengelassen werden.

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.3????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.5????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.6????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1???? Streitig ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine (ganze) Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verf?gung, dass die Beschwerdef?hrerin seit April 1998 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei. In der erwerblichen T?tigkeit ergebe der Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 35'838.--) und mit (Fr. 26'530.--) Behinderung einen Invalidit?tsgrad von 26 %. Im Haushaltsbereich sei sie gem?ss Haushaltsbericht zu 20 % eingeschr?nkt. Bei einem Anteil von 60 % in der Erwerbst?tigkeit und 40 % in der Haushaltst?tigkeit ergebe sich ein Invalidit?tsgrad von 23 %, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 1). ???????? Demgegen?ber liess die Beschwerdef?hrerin geltend machen, dass unter Ber?cksichtigung des Berichts des Rheumatologen Dr. A.___ vom 19. Dezember 2001 die Arbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht lediglich 20 % betrage. Weiter bestritt sie die angenommene Arbeitsf?higkeit im Haushalt und beanstandete die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens (Urk. 1 und Urk. 7/8).

4. 4.1???? Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Berechnung des Invalidit?tsgrades die gemischte Methode zur Anwendung kommt. Als Gesunde arbeitete die Beschwerdef?hrerin zu 60 % als Sortiererin bei der Post (Urk. 7/67), weshalb von einem Anteil der Erwerbsf?higkeit von 0.6 auszugehen ist. 4.2???? Laut dem MEDAS-Gutachten vom 16. August 2001 leidet die Beschwerdef?hrerin an einer depressiven St?rung, gegenw?rtig leichten bis mittelschweren Grades (ICD10 F33.10) ohne somatischem Syndrom, Schwierigkeiten verbunden mit Problemen bei der Lebensbew?ltigung (geringe Enkulturation, geringe Sprachkenntnisse, erhebliche Regressionstendenz; ICD10 Z73), einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom (ICD-10 M45.5) beidseits, einer diskreten Periarthropathia genu und einer klinisch diskreten Periarthropathia humeroscapularis beidseits. Die den Bericht erstattenden ?rzte attestierten der Beschwerdef?hrerin in der angestammten T?tigkeit als Sortiererin eine Arbeitsf?higkeit von 0 % und in einer k?rperlich leichten T?tigkeit (ohne Zwangshaltung, h?ufiges B?cken, langdauernde repetitive T?tigkeiten, Tragen und Heben schwerer Lasten) sowie in den T?tigkeiten im Haushalt eine Restarbeitsf?higkeit von 70 % (Urk. 7/24 S. 9 f.). Im rheumatologischen Teilgutachten stellte der stellvertretende Oberarzt Dr. med C.___ fest, dass eine Fibromyalgie derzeit "nicht zwingend" diagnostiziert werden k?nne, da neben den klassischen Tender points gleichartige Druckdolenzen an multiplen Kontrollpunkten beklagt w?rden, und attestierte aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsf?higkeit von 0 % in einer k?rperlich schweren, eine solche von 50 % in einer mittelschwerer T?tigkeit (Hebebelastung bis 15 kg, Arbeiten mit geringerer Hebebelastung und ung?nstiger Arbeitsergonomie) und eine solche von 100 % in einer k?rperlichen leichten T?tigkeit (Urk. 7/24 S. 6 f.). 4.3???? Diese Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit widerspricht den ?brigen rheumatologischen Berichten und l?sst insbesondere die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden wie ausgepr?gte Tagesm?digkeit, Nachtschmerz mit Durchschlafproblemen, Schmerzproblematik im Bereich der Knie- und Sprunggelenke und die Kopfschmerzen (rheumatologisches Teilgutachten vom 4. Juli 2001; Urk. 7/24 Beilage 1 S. 2) unber?cksichtigt. Dr. med. D.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Krankenhaus Sanitas, ?usserte am 24. Juni 1999 den Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom und f?hrte aus, dass alle 18 typischen Punkte (zervikaler Bereich, Kreuz- und Ges?ssbereich, Ellbogen, Handgelenk, sowie Knie- und Sprunggelenkbereich) auf eine Fibromyalgie hinwiesen und die extreme M?digkeit, die Schlafst?rungen und der ganze Energiemangel dazu passen w?rden (Urk. 7/33). Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Z?rich, diagnostizierte am 26. August 1999 eine somatoforme Schmerzverarbeitungsst?rung bei ausgepr?gter Weichteilgeneralisierung mit gleichzeitiger Fibromyalgie und attestierte f?r schwere und mittelschwere T?tigkeiten eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit und f?r eine leichte T?tigkeit ohne Heben von Gewichten mit Wechseln der Positionen eine Restarbeitsf?higkeit von 50 % (Urk. 7/29). Schliesslich spricht sich Dr. A.___ am 19. Dezember 2001 deutlich f?r die Annahme einer Fibromyalgie aus. Die Beschwerdef?hrerin zeige das klassische Schmerzbild einer Fibromyalgie, wirke depressiv, habe Schlafst?rungen und sei antriebslos. Gem?ss seinen Ausf?hrungen zeigen Fibromyalgiepatienten regelm?ssig rasche Erm?dbarkeit, die einerseits mit chronischen Schmerzen und andererseits mit gest?rter Nachtruhe zusammenh?ngen, so dass die Patienten sich im Schlaf nie wirklich erholen k?nnen. Die ?berm?dung f?hre auch zu einer Depression und zu Antriebsst?rungen. Patienten mit einer Fibromyalgie, wie es die Patientin in diesem Ausmass zeige, seien aufgrund des Beschwerdebildkomplexes aus rein rheumatologischer Sicht (und somit ohne Ber?cksichtigung einer zus?tzlichen Einschr?nkung aus psychiatrischer Sicht) zeitlich 50 % f?r eine leichte k?rperliche Arbeit mit wechselnder Stellung arbeitsf?hig. Bezogen auf die Beschwerdef?hrerin bedeute dies, dass ihr h?chstens 50 % ihres Teilzeitpensums zugemutet werden k?nne, um die leichteren Arbeiten im Haushalt noch zu 50 % erledigen zu k?nnen. Ob die Beschwerdef?hrerin ?berhaupt noch in der Lage sei, ein Arbeitspensum zu verrichten, sei zun?chst durch einen Arbeitsversuch - zum Beispiel in der Abkl?rungsstelle Appisberg - zu untersuchen (Urk. 7/22). 4.4???? Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdef?hrerin nicht an einer Fibromyalgie leidet. Da aus den medizinischen Berichten deutlich hervorgeht, dass die Annahme der Diagnose einer - oder eben keiner - Fibromyalgie f?r die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit entscheidend ist, ist eine erneute rheumatologische Abkl?rung notwendig.

5. 5.1???? Der Vollst?ndigkeit halber anzumerken bleibt, dass der Vorbescheid vom 22. Juni 2000 (Urk. 7/15) wie der Vorbescheid vom 24. September 2001 (Urk. 7/10) von einem Invalidit?tsgrad von 23 % ausgeht, obwohl ersterem eine Arbeitsf?higkeit von 50 % und letzterem eine solche von 70 % zugrunde liegt. Entsprechend den divergierenden Vorbescheiden st?tzte sich auch die angefochtene Verf?gung (Invalidit?tsgrad 23 %) auf eine im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbare Arbeitsf?higkeit. 5.2???? Dabei h?tte die Beschwerdef?hrerin bei einem zumutbaren Einkommen von Fr. 26'530.-- (gem?ss den Verweisungst?tigkeiten der Berufsberatung vom 27. M?rz 2000 bei einem Arbeitspensum von 60 %; Urk. 7/62) unter Ber?cksichtigung der bloss 70%igen Arbeitsf?higkeit Fr. 18'571.-- im Jahr 2000 verdienen k?nnen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2.5 % f?r 2001 und 1.7 % f?r 2002; Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B10.2 S. 89) h?tte dies im Jahr 2002 zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 19'359.-- gef?hrt. Bei einem Jahreseinkommen ohne gesundheitlichen Beeintr?chtigung von Fr. 35'838.-- im Jahr 1999 (Arbeitgeberbericht vom 13. April 1999; Urk. 7/67) w?re angepasst an die Nominallohnentwicklung (1.3 % f?r 2000, 2.5 % f?r 2001 und 1.7 % f?r 2002; Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B10.2 S. 89) von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 37'844.-- f?r das Jahr 2002 auszugehen gewesen, was bereits - ohne Pr?fung eines allf?lligen Abzugs - zu einem Invalidit?tsgrad von 48.8 % (anstatt 26 %) in der Erwerbst?tigkeit gef?hrt h?tte. 5.3???? Ebenso w?re die Einschr?nkung im Haushaltbereich, die gem?ss Haushaltsbericht vom 9. Juni 2000 bei Annahme einer 50%igen Arbeitsf?higkeit 20 % betrug (Urk. 7/61), an die Arbeitsf?higkeit von 70 % anzupassen gewesen, woraus eine Einschr?nkung von 12 % resultiert h?tte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die angefochtene Verf?gung auch hinsichtlich der Berechnung des Invalidit?tsgrades nicht zu ?berzeugen vermag und auch aus diesem Grund aufzuheben ist.?

6.?????? Die Beschwerdef?hrerin stellte schliesslich den Antrag, die Kosten des Berichts von Dr. A.___ in der H?he von Fr. 300.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu ?bernehmen (Urk. 1 S. 5 f.), was die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 8. M?rz 2002 ablehnte (Urk. 7/1). Da der Bericht von Dr. A.___ f?r den Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung war (siehe oben Ziff. 4.3 und 4.4 der Erw?gungen), hat die IV-Stelle deren Kosten von Fr. 300.-- gest?tzt auf Art. 78 Abs. 3 IVV zu ?bernehmen.

7.?????? Die R?ckweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen im Sinne von Art. 69 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise Art. 61 lit. g ATSG gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143). Da die vertretene Beschwerdef?hrerin obsiegt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessentsch?digung auszurichten (? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). Diese ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen, Kosten des Berichts von Dr. A.___ und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 29. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege).

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