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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 IV.2002.00108

17 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,029 mots·~20 min·3

Résumé

Neuanmeldung, Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Ablauf der einjährigen Wartezeit

Texte intégral

IV.2002.00108

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen K.___ ?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch S.___

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? K.___, geboren 1948, arbeitete vom 1. September 1982 bis 31. M?rz 1991 als Flugzeugkabinenreiniger bei der A.___. Am 30. M?rz 1990 stellte er erstmals ein Rentenbegehren, welches mit Verf?gung vom 12. Dezember 1991 abgewiesen wurde. Am 5. Juli 1994 meldete sich K.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abkl?rung der medizinischen und erwerblichen Situation, unter anderem nach Einsicht in das polydisziplin?re Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 10. Juli 1996 (Urk. 5/24), verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 11. November 1996 einen Rentenanspruch. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 8. Oktober 1998 ab (Prozess-Nr. IV.96.00791). Das Urteil wurde vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht am 21. Juni 1999 (I 541/98) best?tigt. 1.2???? Am 31. August 1999 beantragte der Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes der Schulthess Klinik, Z?rich, vom 30. Juli 1997 (Urk. 3/3 = Urk. 8/23) bei der Invalidenversicherung erneut eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 3/4 = Urk. 8/49). Auf die Aufforderung der IV-Stelle vom 10. November 1999 hin, mittels aktuellen ?rztlichen Berichten eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens zu dokumentieren (Urk. 8/47), liess ihr der Versicherte am 31. Januar 2000 einen Arztbericht der Schulthess Klinik vom 12. Januar 2000 (Urk. 8/21) sowie einen Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 1. Dezember 1999 (Urk. 8/22) zukommen (Urk. 8/44). Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge erneut von der MEDAS Zentralschweiz begutachten (Gutachten vom 26. Februar 2001, Urk. 8/17, unter Beilage der Konsiliarberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie, Luzern, vom 18. Januar 2001, Urk. 8/19, und Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Spez. Rheumatologie, Luzern, vom 12. Januar 2001, Urk. 8/20). Mit Vorbescheid vom 11. April 2001 teilte die IV-Stelle K.___ mit, dass er ab Juni 2001 Anspruch auf eine Viertels- und ab September 2001 auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/7). Gegen diesen Vorbescheid erhob K.___? am 30. Oktober 2001 Einw?nde und reichte der IV-Stelle zwei Arztberichte der Schulthess Klinik vom 29. August 2001 (Urk. 8/15-16) ein. Mit Verf?gungen vom 21. Januar 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente (Urk. 2/1) und gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. September 2001 eine halbe Invalidenrente (Urk. 2/2), jeweils samt Zusatzrente f?r die Ehegattin, zu.

2. Dagegen liess K.___ durch S.___, Olten, am 25. Februar 2001 Beschwerde erheben und sp?testens ab dem 1. August 1998 mindestens eine halbe Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 19. April 2002 geschlossen wurde (Urk. 9). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnungen ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit.

?????????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3????? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). ?????????? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 2.4????? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 2.5????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. Unbestritten ist, dass seit dem Erlass der ersten Rentenverf?gung vom 12. Dezember 1991, mit welcher das Leistungsbegehren des Versicherten erstmals abgewiesen wurde, eine revisionsrelevante ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen stattgefunden hat. Streitig ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und in welchem Zeitpunkt die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und damit die h?here Arbeitsunf?higkeit eingetreten ist. 3.1???? Laut Gutachten der MEDAS vom 26. Februar 2001 (Urk. 8/17 S. 17) leidet der Beschwerdef?hrer zur Hauptsache an anhaltender somatoformer Schmerzst?rung mit chronischen R?ckenschmerzen, chronischen Kopfschmerzen und klarer Verdeutlichungstendenz sowie an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit leichter Fehlhaltung (linkskonvexe Brustwirbels?ulen-Skoliose, lumbale Hypolordose), pseudoradikul?rem Schmerzsyndrom links, Spondylarthrosen L5/S1 beidseits und Status nach Fixateur externe (1993). In der angestammten T?tigkeit als Flugzeugkabinenreiniger bestehe keine Arbeitsf?higkeit mehr. Limitierend seien die rheumatologischen, etwas weniger die psychiatrischen Befunde. In anderen k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeiten mit wechselnden Arbeitshaltungen, r?ckenhygienischen Massnahmen und repetitivem Heben von weniger als 10 kg betrage die Arbeitsf?higkeit 50 %, wiederum aus rheumatologischen und psychiatrischen Gr?nden. Als relevante Ver?nderung bezeichneten die unterzeichneten Gutachter die Inveterierung des Zustandes. Die Reduktion der Arbeitsf?higkeit auf 50 % lasse sich rheumatologisch mit dem Bed?rfnis nach vermehrten Arbeitspausen, verlangsamter Arbeitsweise und vermehrter Erholungszeit begr?nden. Den Beginn der reduzierten Arbeitsunf?higkeit setzten die Gutachter mutmasslich auf den 13. Februar 2001, das Datum der Schlussbesprechung, mit dem Hinweis, dass seit 11. Mai 1989 wechselnde Grade von Arbeitsunf?higkeit attestiert worden seien. ???????? Gem?ss Konsiliarbericht an die MEDAS vom 12. Januar 2001 (Urk. 8/20 S. 3) des Rheumatologen Dr. C.___ steht fest, dass eine bekannte chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik besteht. Eine radikul?re Mitbeteiligung k?nne er nicht finden, einzig der rechte Achillessehnenreflex (ASR) sei wahrscheinlich etwas geschw?cht. R?ntgenologisch liessen sich bei einer Spondylarthrose L5/S1 beidseits keine wesentlichen Befunde eruieren, ausser diskreten degenerativen Ver?nderungen im thoracolumbalen ?bergang rechts. Das empfundene Schmerzgeschehen d?rfte sich am Sehnen-Muskelapparat abspielen, im Sinne einer Dysbalance. Im Vergleich zu den beschriebenen Befunden des Rheumatologen Dr. F.___ vom 15. Mai 1996 anl?sslich der damaligen MEDAS-Untersuchung falle auf, dass der Untersuchungsgang wesentlich besser durchf?hrbar und das Schmerzbild weniger ausgepr?gt sei. Dabei betone der Beschwerdef?hrer jedoch immer wieder, dass die Schmerzen oft sehr wechselnd sein k?nnen. Der f?r das psychiatrische Teilgutachten zust?ndige Dr. B.___ stellte die Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzst?rung und f?hrte zur Arbeitsf?higkeit aus, diese Schmerzst?rung habe nun aus psychiatrischer Sicht doch Krankheitswert gewonnen und einen Grad erreicht, der die Arbeitsf?higkeit in f?r die Invalidenversicherung relevantem Ausmass beeintr?chtige. Er betrachte den Beschwerdef?hrer aus rein psychiatrischer Sicht f?r alle f?r ihn in Frage kommenden beruflichen T?tigkeiten zu 40 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/19). Die im Jahre 1996 durchgef?hrte psychiatrische Untersuchung hatte, abgesehen von einer m?glichen Aggravation beziehungsweise einem m?glichen Rentenbegehren, keine psychische Erkrankung oder wesentliche Symptomatik von Krankheitswert oder Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben (Urk. 8/24 S. 13). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer wendete ein, es k?nne bez?glich des Eintritts der h?heren Arbeitsunf?higkeit nicht einfach auf den 13. Februar 2001 abgestellt werden. Die MEDAS selber schr?nke das von ihr festgelegte Datum des Eintritts der h?heren Arbeitsunf?higkeit wiederum ein. Das Datum der Schlussbesprechung sei v?llig willk?rlich, selbstverst?ndlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers nicht genau auf dieses Datum hin erheblich verschlechtert. Dies w?re ein eigenartiger Zufall. Es sei hingegen nachvollziehbar, dass die MEDAS nichts Genaueres ?ber den fr?heren Eintritt der h?heren Arbeitsunf?higkeit aussagen k?nne, da sie den Beschwerdef?hrer erst im Januar 2001 wieder gesehen habe. Es sei deshalb diesbez?glich auf die Angaben der fr?her behandelnden ?rzte abzustellen. Die Neuanmeldung sei aufgrund des Artzberichts von Dr. D.___ und Dr. E.___ von der Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 eingereicht worden. Dr. D.___ und Dr. E.___ h?tten in ihrem Bericht die entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben und dem Beschwerdef?hrer sinngem?ss in einer leidensangepassten T?tigkeit eine volle Arbeitsunf?higkeit attestiert. Dr. D.___ und Dr. E.___ h?tten zudem eine interdisziplin?re Begutachtung empfohlen. Es k?nne nicht dem Beschwerdef?hrer angelastet werden, dass diese erst im Januar 2001 stattgefunden habe. Es sei daher aufgrund des Berichts der renommierten und anerkannten Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die damit verbundene h?here Arbeitsunf?higkeit sp?testens per Juli 1997 eingetreten sei (Urk. 1 S. 5 f.). 3.3???? Das umfassende Gutachten der MEDAS kommt zum Schluss, dass sich am somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers grunds?tzlich nichts ge?ndert hat. Die einzig relevante Ver?nderung f?hrten die Gutachter auf die Inveterierung, wohl Chronifizierung, des Zustandes zur?ck. Sie setzten den Beginn der Chronifizierung auf den 13. Februar 2001, das Datum der Schlussbesprechung, wohl wissend, dass in anderen ?rztlichen Berichten (aus rheumatologischer Sicht) wechselnde Grade von Arbeitsunf?higkeit attestiert worden waren. Gem?ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur W?rdigung medizinischer Gutachten bestehen keine Anhaltspunkte, an der abschliessenden Beurteilung der Gutachter zu zweifeln und davon abzuweichen. Das Gutachten st?tzt sich auf die vollst?ndigen Vorberichte, worunter sich auch der Bericht der Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 befindet, sowie auf umfassende eigene Untersuchungen und einen psychiatrischen und rheumatologischen Konsiliarbericht. Hinsichtich der objektiven somatischen Befunde weicht das Gutachten nicht von den ?brigen Arztberichten ab, einzig hinsichtlich der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit, welche das MEDAS-Gutachten vor allem aus psychiatrischen Gr?nden nunmehr vermehrt als eingeschr?nkt betrachtet, bestehen Unterschiede. 3.4 Bez?glich der Einsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit kann weder auf den Bericht der Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 (Urk. 3/3 = Urk. 8/23) noch auf denjenigen der selben Klinik vom 12. Januar 2000 (Urk. 8/21) und 29. August 2001 (Urk. 8/16) oder der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 1. Dezember 1999 (Urk. 8/22) abgestellt werden.

Im Bericht vom 30. Juli 1997 (Urk. 8/23) erachten die ?rzte der Schulthess Klinik den Beschwerdef?hrer in einer k?rperlich belastenden T?tigkeit als nicht mehr einsetzbar. So wie er sich aber im Moment pr?sentiere, mit den ausgepr?gten nach links ausstrahlenden R?ckenschmerzen sowohl im Stehen wie auch im Sitzen, so dass er sich immer wieder hinlegen m?sse, scheine der Beschwerdef?hrer auch in einer k?rperlich weniger belastenden T?tigkeit im Moment kaum einsetzbar. Es handelt sich somit um eine Momentaufnahme, die nicht geeignet ist, den Beginn der dauernden Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit festzusetzen. Im ?brigen legen die ?rzte nicht dar, aus welchen Gr?nden es ihnen erscheine, der Beschwerdef?hrer sei auch in einer k?rperlich weniger belastenden T?tigkeit kaum einsetzbar, jedenfalls f?hren sie dies nicht explizit auf gesundheitliche Gr?nde zur?ck. Vielmehr kann aus dem Umstand, dass die ?rzte von einem Arbeitsversuch sprechen, gefolgert werden, dass sie grunds?tzlich von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit ausgehen. ???????? Die ?rzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach sodann f?hrten in ihrem Austrittsbericht vom 1. Dezember 1999 (Urk. 8/22) die Unwahrscheinlichkeit des Wiedereinstiegs in das Berufsleben darauf zur?ck, dass der Beschwerdef?hrer als ungelernter Betriebsmitarbeiter ?ber keine Schreib- und Lesekenntnisse in Deutsch verf?ge. Damit ?ussern sie sich nicht zur medizinisch begr?ndeten Arbeitsunf?higkeit. ???????? Im Brief der Schulthess Klinik an den Beschwerdef?hrer vom 12. Januar 2000 (Urk. 8/21) wurde die Arbeitsunf?higkeit auf das subjektive Beschwerdeempfinden des Versicherten zur?ckgef?hrt und dabei auf den Moment, so wie er sich anl?sslich der letzten Konsultation pr?sentiert habe, abgestellt. Eine genaue Angabe ?ber die Arbeitsunf?higkeit wurde nicht gemacht und eine Prognose nicht gestellt. ???????? Im Schreiben der Schulthess Klinik vom 29. August 2001 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/15) wurde festgestellt, dass unter Ber?cksichtigung der stattgefundenen ausf?hrlichen und der abschliessenden Begutachtung durch die medizinische Abkl?rungsstelle in Luzern eine zus?tzliche Begutachtung wenig sinnvoll sei. Dennoch wurde der Beschwerdef?hrer entgegen dem MEDAS-Gutachten (Urk. 8/17) zu 100 % arbeitsunf?hig erachtet. Die Arbeitsunf?higkeit wurde auf die langj?hrige Beschwerdedauer und zus?tzliche Limitierungen zur?ckgef?hrt. Was mit den zus?tzlichen Limitierungen gemeint ist, wurde nicht erl?utert. Der Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung ist unter diesen Umst?nden nicht glaubhaft. Vielmehr ist von einer anderen, nicht begr?ndeten Beurteilung desselben Gesundheitszustandes auszugehen. ???????? Somit ist nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle hinsichtlich Umfang und Eintritts der Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit auf das MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2001 (Urk. 8/17) abst?tzt und das darin festgelegte Datum der Schlussbesprechung als Beginn der Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit annimmt. Die Gutachter r?umten in ihrem Bericht zwar ein, dass seit dem 11. Mai 1989 wechselnde Grade von Arbeitsunf?higkeit attestiert worden seien. Diese Atteste und insbesondere auch der Arztbericht der Schulthess Klinik vom 30. Juli 1997 vermochten die Gutachter jedoch nicht zu ?berzeugen, dass die vor allem aus psychiatrischer Sicht eingetretene Arbeitsunf?higkeit in leichteren T?tigkeiten schon fr?her als gesichert erscheint. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 13. Februar 2001 in? k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeiten mit wechselnden Arbeitshaltungen, r?ckenhygienischen Massnahmen und repetitivem Heben von weniger als 10 kg zu 50 % arbeitsunf?hig ist. In der angestammten T?tigkeit als Flugzeugkabinenreiniger besteht seit der erstmaligen MEDAS-Begutachtung im Jahre 1996 unver?ndert eine volle Arbeitsunf?higkeit (vgl. Urk. 8/24 S. 15 und Urk. 8/17 S. 17).

4.?????? Im Weiteren ist zu pr?fen, wie sich die verminderte Arbeitsf?higkeit auf die Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrer auswirkt. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer h?tte im Jahre 1996 ohne Gesundheitsschaden ein j?hrliches Einkommen von Fr. 58'840.-- erzielen k?nnen (Urk. 8/9). Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnerh?hung von 0,5 % im Jahre 1997, 0,7 % im Jahre 1998, 0,3 % im Jahre 1999, 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001 und 1,7 % im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft 12-2002 S. 89 Tabelle B 10.2) ergibt sich f?r das Jahr 2002 ein Valideneinkommen Fr. 63'070.--. 4.2???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).???? Der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven Aufgaben besch?ftigten M?nner betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.--, was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnerh?hung von 2,5 % im Jahre 2001 und 1,7 % im Jahre 2002 und bei einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein Gehalt von rund Fr. 4'822.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'864.-- pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein 50 % Pensum, ergibt sich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 28'932.--. ?????????? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). ???????? K?rzt man das hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 28'932.-- um den H?chstbetrag von 25 %, ergibt sich daraus ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 21'699.--, was im Vergleich zum m?glichen Valideneinkommen von Fr. 63'070.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'371.--, beziehungsweise einen Invalidit?tsgrad von 65,59 % ergibt. Damit ist ein Anspruch auf eine h?here als die halbe Invalidenrente nicht ausgewiesen.

5. 5.1 W?hrend bei der Ermittlung des Invalidit?tsgrades die Erwerbseinbusse und damit die H?he des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren T?tigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschr?nkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 97 V 231 Erw. 2; ZAK 1980 S. 283 Erw. 2a). Zwischen der durchschnittlichen Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunf?higkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6a/cc). 5.2???? Es ist aktenkundig, dass beim Beschwerdef?hrer seit Juni 1993 meist eine 50- bis 100%ige und ab 13. Juni 1996 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit im bisherigen Beruf vorliegt (Urk. 8/24 S. 14 f.). Die einj?hrige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG war demnach im Zeitpunkt, in welchem die Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, mithin am 13. Februar 2001, erf?llt, womit der Beschwerdef?hrer bereits seit 1. Februar 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

6. Angesichts des geringen Obsiegens des Beschwerdef?hrers rechtfertigt sich die Zusprechung einer gek?rzten Prozessentsch?digung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt).

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 21. Januar 2002 betreffend die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2001 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. Februar 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00108 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 IV.2002.00108 — Swissrulings