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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.03.2003 IV.2002.00093

17 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,751 mots·~9 min·4

Résumé

Rückweisung wegen nachgereichter psychatrischer Arztberichte, die auf eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit hinweisen

Texte intégral

IV.2002.00093

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 18. M?rz 2003

in Sachen

H.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang Obere Z?une 14, Postfach 408, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1956 geborene H.___ absolvierte nach Besuch der Primar- und Realschule eine Lehre als Maschinenschlosser bei der A.___ AG (Urk. 11/33). In den Jahren 1980 bis 1993 war er selbst?ndigerwerbend, danach arbeitete er bis 1996 als stellvertretender Werkhofchef bei der B.___ AG, 1996 bis 1998 als Stellwerkmonteur bei der C.___ AG, und zuletzt als Fabrikationsmitarbeiter bei der D.___ AG (Urk. 11/27). Beim Aussteigen aus dem Auto versp?rte er am 5. Oktober 1999 einen "Zwick" im R?cken (Urk. 11/20). Danach war er ab dem 6. Oktober 1999 krank geschrieben und vom 5. Januar bis 2. Februar 2000 im Stadtspital Triemli Z?rich (nachfolgend Triemlispital) hospitalisiert (Urk. 11/19). Weil er "wegen permanenter Krankheit nicht arbeitsf?hig" war, wurde ihm die Arbeitsstelle auf Ende M?rz 2000 gek?ndigt (Urk. 11/31). ???????? Am 3. Oktober 2000 beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf starke Schmerzen am ganzen K?rper Versicherungsleistungen (Urk. 11/33). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge den IK-Auszug (Urk. 11/32), die Berichte des Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2000 (Urk. 11/20) und der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Triemlispitals vom 23. November 2000 (Urk. 11/19). Nach Vorbescheid vom 4. Januar 2001 (Urk. 11/14) und der Stellungsnahme des Versicherten vom 10. Januar 2001 (Urk. 11/13) holte sie zudem den Bericht des Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, Klinik Hirslanden, vom 15. Mai 2001 (Urk. 11/18), der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 5. Juli 2001 (Urk. 11/17) und der Berufsberatung vom 16. August 2001 (Urk. 11/24) ein. Nach Vorbescheid vom 29. August 2001 (Urk. 11/2) und Stellungnahme des Versicherten vom 7. September 2001 (Urk. 11/4) verf?gte die IV-Stelle am 23. Januar 2002 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 (Urk. 2 = Urk. 11/1).

2.?????? Dagegen erhob H.___ am 18. Februar 2002 Beschwerde und stellte den Antrag auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). Nachdem die Verwaltung Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel am 5. April 2002 geschlossen (Urk. 10). Rechtsanwalt Dr. iur. Lang legitimierte sich am 22. April 2002 als neuer Vertreter des Beschwerdef?hrers (Urk. 14 und 15) und reichte diverse Arztberichte (Urk. 26/1-5 und 28) nach.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.5????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.6???? Nach st?ndiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Rechtm?ssigkeit der Verwaltungsverf?gungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verf?gungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).

2. 2.1???? Streitig ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine ganze Invalidenrente; der Anspruch auf die zugesprochene halbe Rente ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen. Bei der Feststellung der 50%igen Arbeitsf?higkeit? st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende medizinischen Berichte: Dr. E.___ stellte am 31. November 2000 die Diagnosen chronisches spondylogenes Syndrom rechts bei Fehlform/Fehlhaltung der Wirbels?ule, Diskusprotrusion L4/5 und Osteochondrose Th11/12; Adipositas permagna; Hypertonie essentiell; Diabetes mellitus Typ II seit 1996; Koronare Herzkrankheit mit 1-Asterkrankung Status nach Stenteinlage und Schlafapno?-Syndrom mit CPAP (continuous positive airway pressure) und f?hrte aus, dass der Beschwerdef?hrer in der angestammten T?tigkeit seit dem 6. Oktober 1999 zu 100 % arbeitsunf?hig, in einer leidensangepassten T?tigkeit (vorwiegend sitzende T?tigkeit ohne grosse k?rperliche Belastung) jedoch zu 50 % arbeitsf?hig sei (Urk. 11/20). Aus dem Bericht der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Triemlispitals vom 23. November 2000 geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer f?r leichte, k?rperlich wenig belastende T?tigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten ?ber 15 kg aus ergonomisch ung?nstiger Position mit der M?glichkeit zur Wechselbelastung und ohne regelm?ssiges ?berkopfarbeiten ab dem 28. Februar 2000 50 % (ausdr?cklich halbtags) arbeitsf?hig sei (Urk. 11/19). Schliesslich ist aus dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach, wo der Beschwerdef?hrer vom 29. Mai bis 19. Juni 2001 hospitalisiert war, ersichtlich, dass theoretisch f?r leichte bis mittelschwere Arbeiten l?ngerfristig? eine 100%ige Arbeitsf?higkeit, momentan aber h?chstens eine 50%ige Arbeitsf?higkeit, jedoch nicht in seinem angestammten Beruf, bestehe (Bericht vom 5. Juli 2001; Urk. 11/17). 2.2???? Unber?cksichtigt blieben dabei jedoch die vom Beschwerdef?hrer gegen die Vorbescheide vorgebrachten Einw?nde. Bereits mit Stellungnahme vom 10. Januar 2001 wies dieser darauf hin, dass er sich nach R?cksprache mit dem Psychologen Dr. phil. G.___ vom Triemlispital mit der 50%igen Arbeitsf?higkeit nicht einverstanden erkl?ren k?nne (Urk. 11/13). Eine psychiatrische Abkl?rung erfolgte daraufhin jedoch nicht. Auch nach der zweiten Einsprache vom 7. September 2001 und dem Hinweis auf Behandlungen mehrerer ?rzte (Urk. 11/4) kontaktierte die Beschwerdegegnerin diese nicht und unterliess eine psychiatrischen Abkl?rung. ???????? In dem vom Beschwerdef?hrer nachgereichten Bericht stellte Dr. med. I.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, aus orthop?discher Sicht eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit ("Es ist keine T?tigkeit mehr zumutbar") seit dem 22. Juni 2002 fest (Bericht vom 18. Juni 2002; Urk. 26/4). Schliesslich diagnostizierte Dr. med. J.___, Psychiatrie FMH, am 30. August 2002 eine schwere anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.3), die zu einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F10; rezidivierende mittelgradige depressive Episoden mit somatischen Symptomen) sowie erheblicher Abh?ngigkeitsproblematik gef?hrt habe, bei selbstunsicherer Pers?nlichkeit mit starken dependenten Z?gen, ohne den geforderten Kriterien zur Diagnose einer dependenten Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10 F60.7) vollumf?nglich zu gen?gen. Der Psychiater f?hrte aus, dass seines Erachtens der Verdacht der Aggravation oder gar der Simulation nicht stichhaltig sei und der Patient enorm leide, wobei seine Krankheit aus psychiatrischer Sicht, sp?testens seit Anfang 2002, eine Arbeitsunf?higkeit als Maschinenschlosser zu 100 %, und eine solche f?r leichtere Besch?ftigungen mit wechselnden stehenden, sitzenden oder gehenden T?tigkeiten auch in leichteren Arbeiten, zum Beispiel B?ro- oder Computerarbeiten, mindestens zu 85 % begr?nde (Urk. 28). 2.3???? Unter Ber?cksichtigung der nachgereichten Berichte, insbesondere der erstmaligen psychiatrischen Beurteilung durch Dr. J.___, bestehen an der 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit erhebliche Zweifel. Da sich diese Berichte auch auf die Zeit vor dem angefochtenen Verf?gung vom 23. Januar 2002 beziehen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die Arbeitsf?higkeit aus orthop?discher und psychiatrischer Sicht nochmals abkl?re und hernach neu ?ber eine allf?llige ganze Invalidenrente verf?ge.

3.?????? Da die R?ckweisung der Sache einem formellen Obsiegen gleichzustellen ist, hat der vertretene Beschwerdef?hrer grunds?tzlich Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Ein Entsch?digungsanspruch steht jedoch lediglich f?r die durch die Vertretung erwachsenen Kosten (vgl. Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgesetz des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 3 zu ? 34). Da das Vertretungsverh?ltnis erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden ist (Urk. 14 und 15), ist ihm eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 23. Januar 2002 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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