IV.2002.00086
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 8. Mai 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch F?rsprecher Thomas Laube Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1952 geborene K.___ arbeitete seit 1988 als selbst?ndiger Taxifahrer. Am 12. September 1996 erlitt er bei einem Aufahrunfall auf dem Taxistandplatz ein HWS-Schleudertrauma. Seither konnte er seinen Beruf nicht mehr aus?ben. ???????? K.___ meldet sich Mitte 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/40). Die Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, f?hrte daraufhin am 25. Mai 1999 eine erwerbliche Abkl?rung durch (Urk. 9/39), zog die IK-Ausz?ge (Urk. 9/28, 9/38), die medizinischen Akten des Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherers sowie Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, bei (Urk. 9/36, 9/41/1-4, 9/16-25). Ferner f?hrte sie eine berufliche Abkl?rung durch (Urk. 9/30). ???????? Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2001 (Urk. 9/4) lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen ab. Die entsprechende Verf?gung erging am 9. Januar 2002 (Urk. 9/1). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 9. Januar 2002 liess der Versicherte am 13. Februar 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm in Aufhebung der Verf?gung ab dem 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2002 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 7. Mai 2002 (Urk. 14) hielt der Versicherte an seinen urspr?nglichen Antr?gen fest. Nach dem Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 21. Mai 2002 geschlossen (Urk. 19/20). Mit Eingabe vom 29. April 2003 liess der Beschwerdef?hrer unaufgefordert eine von ihm veranlasste Erg?nzung des bei den IV-Akten liegenden Gutachtens vom 11. Juni 2001 einreichen (Urk. 9/41/2, 21-22.)
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war (lit. b). ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). ???????? Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbst?ndigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverl?ssig ermitteln oder sch?tzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode f?r Nichterwerbst?tige (Art. 27 IVV) ein Bet?tigungsvergleich anzustellen und der Invalidit?tsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsf?higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.?????? 2.1???? In der angefochtenen Verf?gung ging die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdef?hrer als Taxifahrer in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei. Doch sei es ihm aus medizinischer Sicht zumutbar, eine k?rperlich nicht belastende T?tigkeit zu 50 % auszu?ben und dabei ein Einkommen von Fr. 20'840.-- zu erzielen, das lediglich 19 % unter dem Valideneinkommen von Fr. 25'829.20 liege und somit einem Rentenanspruch entgegenstehe. ???????? Dabei st?tzte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von den E.___ Versicherungen in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer veranlasste und vom 11. Juni 2001 datierte Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Oberarzt Dr. C.___ von der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Kantonsspitals Basel (Urk. 9/41/2). Dieses Gutachten enth?lt folgende Diagnosen: ?????????????? 1.??? Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 12. September 1996 mit/bei A)??? Chronischem zervikozephalem, zervikovertebralem und rechtsseitig zervikospondylogenem Syndrom bei traumatisierten leichtgradigen degenerativen HWS-Ver?nderungen (diskrete Diskusprotrusion HWK3/4, minimalen Diskusprotrusionen HWK4/5 und HWK6/7), B)??? Mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten im Rahmen einer hirnstammbetonten minimal brain injury, C)??? Reaktiver, rezidivierender depressiver St?rung, mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom und anhaltender somatoformen Schmerzst?rung; 2.???????? Chronische Sinusitis maxillaris rechts; 3.???????? Nebendiagnosen: Status nach zweimaliger Ganglion-Operation am rechten Daumen, Status nach Appendektomie, Status nach Ulcus ventriculi, seborrhoischer Dermatitis. ???????? Die Gutachter erkl?rten, der Beschwerdef?hrer bed?rfe dringend einer suffizienten medikament?sen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Zumindest initial sollte diese mit einer intensiven rheumatologischen Rehabilitation erg?nzt werden, die auch sp?ter ambulant den psychiatrischen Therapieprozess begleiten k?nne. Aufgrund der sich aus dem Sch?del-MRI ergebenden Hinweise f?r eine chronische Kieferh?hlenentz?ndung dr?nge sich eine fach?rztliche Abkl?rung und allenfalls Sanierung dieses Prozesses auf. Davon k?nne allenfalls eine Reduktion der chronischen Kopfschmerzen erwartet werden. Bez?glich der Prognose sei keine sichere Aussage m?glich. Das nun bald 5-j?hrige Leiden spreche f?r eine bereits eingetretene Chronifizierung. Doch seien bis anhin die therapeutisch notwendigen Massnahmen, insbesondere die psychotherapeutischen, nicht ausgesch?pft worden. Eine abschliessende Beurteilung bez?glich der definitiven spezifischen Arbeitsunf?higkeit als Taxifahrer beziehungsweise der unspezifischen Arbeitsf?higkeit in irgend einem anderen angepassten Beruf werde erst nach ein bis zwei Jahren Therapie m?glich sein. ???????? Aufgrund der multiplen muskuloskelettalen, neuropsychologischen und psychischen Beschwerden hielten die Gutachter den Versicherten bez?glich der angestammten T?tigkeit als Taxifahrer im aktuellen Zeitpunkt f?r vollst?ndig arbeitsunf?hig - dies mit der Begr?ndung, dass dieser Beruf ca. 60 bis 70 % der Arbeitszeit l?ngeres Sitzen erfordere, und ca. 5 bis 10 % der T?tigkeit auf das Tragen, Ein- und Ausladen von Gep?ckst?cken entfielen. Beides werde durch das zervikale Schmerzsyndrom verunm?glicht. Zudem sei die Fahrtauglichkeit angesichts der ausgepr?gten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsst?rungen sowie der eingeschr?nkten Informationsverarbeitung nicht gegeben. Aber auch die reaktive Depression, die ihren Grund in den chronischen Schmerzen und dem Verlust der psychosozialen Kompetenz habe und ihrerseits die neuropsychologische Leistungsf?higkeit relevant beeintr?chtige, vermindere die Erwerbsf?higkeit deutlich. ???????? Bez?glich einer Verweisungst?tigkeit erkl?rten die Gutachter, "auch in einer seiner aktuellen Situation optimal angepassten anderweitigen Berufssituation d?rfte der Patient aufgrund der Schmerzsymptomatik, der Depression und der neuropsychologischen Defizite aktuell 50 % arbeitsunf?hig sein" (Urk. 9/41/2 S. ?21). An anderer Stelle (Urk. 9/41/2 S. 24) hielten sie fest, aus muskuloskelettalen Gr?nden sei dem Beschwerdef?hrer l?ngeres Sitzen und das repetitive Heben schwerer Lasten (Gep?ck ?ber 5 kg) auch kurzfristig nicht m?glich und er k?nne nur k?rperlich nicht belastende T?tigkeiten aus?ben. Sitzenden T?tigkeiten im Sinne eines B?roberufs, einer ?berwachungsfunktion oder eines Expresskurierdienstes sei der Patient jedoch nicht zug?nglich, da er aufgrund der Beschwerden nicht l?ngere Zeit sitzen k?nne, f?r ?berwachungsfunktionen viel zu ausgepr?gte neuropsychologische Defizite im Rahmen der Aufmerksamkeit und Konzentration aufweise und bez?glich der Expresskurierdienste zur Zeit nicht ?ber l?ngere Zeit autofahrt?chtig sei. Nach abgeschlossenen Rehabilitationsmassnahmen m?sste gem?ss dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Zustand eine berufliche Abkl?rung erfolgen (Urk. 9/41/2 S. 24). 2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S., Urk. 14 S. 2) handelt es sich bei der im Gutachten enthaltenen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht um eine Prognose f?r den Zeitpunkt nach Abschluss der empfohlenen therapeutischen Massnahmen. Die bescheinigte 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit gilt vielmehr ausdr?cklich f?r die aktuelle Situation und ist somit nicht bloss theoretischer Art. ???????? Zur Art der in Betracht fallenden Verweisungst?tigkeit lassen sich dem Gutachten jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkte entnehmen, um entscheiden zu k?nnen, ob die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Anforderungsprofile der Dokumentation Arbeitspl?tze (DAP; Urk. 9/30) f?r den Beschwerdef?hrer geeignet sind oder nicht, und inwieweit f?r ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ?berhaupt noch Einsatzm?glichkeiten bestehen. Zwar sprechen sich die Gutachter f?r k?rperlich nicht belastende T?tigkeiten aus und geben sie eine Gewichtslimite von 5 kg an. Doch erkl?ren sie einzelne k?rperlich leichte T?tigkeiten ausdr?cklich als ungeeignet. Dies und die allgemein geltende Einschr?nkung bez?glich l?ngerem Sitzen wirft die Frage auf, welche Art von T?tigkeit und welche K?rperhaltung ?berhaupt geeignet ist, namentlich ob und inwieweit die Arbeit ausschliesslich gehend oder stehend verrichtet werden k?nnte, oder ob sie wechselbelastend sein sollte. Angesichts der gegen die Aus?bung einer ?berwachungsfunktion und gegen das Autofahren sprechenden neuropsychologischen Defizite bleibt zudem zu kl?ren, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsf?higkeit gestellt werden k?nnen, namentlich ob beispielsweise die in DAP Nr. 4764 und 5850 beschriebenen Montaget?tigkeiten oder die Arbeit eines Bilddokumentalisten gem?ss DAP 5177 in neuropsychologischer Hinsicht ?berhaupt in Betracht fallen. ???????? Das Gutachten erweist sich aber auch in anderer Hinsicht f?r die Invalidit?tsbemessung als unvollst?ndig. Es ist ihm n?mlich nicht zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt die bescheinigte 50%ige Arbeitsf?higkeit Geltung haben soll. Angesichts der Aussage von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Rheumatologie, im Zeugnis vom 30. April 1997 (Urk. 15/1a), wonach dem Beschwerdef?hrer zur Zeit keine leichtere Arbeit zumutbar sei, und angesichts der Tatsache, dass dem Versicherten laut Dr. A.___ im Zeitpunkt der Zeugnisse vom 27. M?rz und 8. Mai 2000 (Urk. 9/16 = 15/1c, Urk. 9/17) immer noch keine andere Erwerbst?tigkeit zumutbar beziehungsweise nur geringste k?rperliche Aktivit?ten m?glich waren, kann ohne gegenteilige und begr?ndete Stellungnahme der Gutachter jedenfalls ausgeschlossen werden, dass bereits im September 1997 in einer angepassten T?tigkeit eine teilweise Arbeitsf?higkeit gegeben war. 2.3???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebene Neurologische Gutachten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet, um die Invalidit?tsbemessung ab dem 1. September 1997 vornehmen zu k?nnen. Da die Zusatzfragen vom 22. Januar 2003 sich offenbar ausschliesslich auf haftpflichtrechtlich relevante Fakten bezogen, tr?gt auch die erg?nzende Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ und Oberarzt Dr. C.___ vom 14. April 2003 (Urk. 22) nichts zur Kl?rung der vorliegend relevanten Fragen bei. Bei dieser Beweislage ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die erforderlichen Abkl?rungen bez?glich des Zeitpunkts des Eintritts der 50%igen Arbeitsf?higkeit und bez?glich der Art der in Betracht fallenden Verweisungst?tigkeiten vornehme und hernach ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers ab 1. September 1997 neu verf?ge. Dabei wird sie auch die in der Replik enthaltenen Vorbringen zur effektiven H?he des Valideneinkommens (Urk. 14 S. 5 ff.) und die neu eingereichten erwerblichen Unterlagen (Urk. 15/a - 9i) zu pr?fen und - soweit n?tig - diesbez?gliche Abkl?rungen vorzunehmen haben. Allerdings ist der Beschwerdef?hrer schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach den Regeln der Beweislastverteilung der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn f?r den Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen, aus denen er einen Rentenanspruch ableitet, unbewiesen bleiben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 230). Die grosse Diskrepanz zwischen dem in den Jahren 1993 bis 1996 ausgewiesenen durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 21'000.-- (Urk. 9/15, 9/28-29, 9/38) und dem nunmehr geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 93'005.-- (Urk. 14 S. 8) wird bei der W?rdigung der Beweismittel jedenfalls die Anwendung eines strengen Massstabes erfordern, so dass fraglich ist, ob sich die gegen?ber den Steuerbeh?rden und der AHV-Ausgleichskasse gemachten Angaben mit blossen Hochrechnungen widerlegen lassen.
3. Rechtsprechungsgem?ss gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen der beschwerdef?hrenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrer hat daher gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist mit Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 9. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach Durchf?hrung der Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente ab 1. September 1997 neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F?rsprecher Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).