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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.03.2003 IV.2002.00085

16 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,308 mots·~12 min·2

Résumé

Rente: Abklärungsbericht Appisberg gegenüber rheumatologisch-orthopädischer und psychiatrischer Abklärung ungeeignet für die Bestimmung der AF

Texte intégral

IV.2002.00085

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 17. M?rz 2003

in Sachen

M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell?Olivo-Wyss Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1962 geborene M.___ arbeitete zuletzt als Elektromonteur in der Bauleitung bei der A.___ AG (Urk. 8/35). Am 18. Dezember 1998 fiel er bei der Arbeit von einer Treppe auf den R?cken (Urk. 8/36; Unfallanmeldung beim Unfallversicherer vom 18. Dezember 1998). In der Folge wurde er krankgeschrieben und die Stelle auf Ende Juli 1999 gek?ndigt (Urk. 8/15 S. 10). Am 27. September 1999 beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf chronische R?ckenbeschwerden eine Invalidenrente (Urk. 8/38). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Oktober 1999 (Urk. 8/20) und des Dr. med. C.___, Facharzt f?r Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, vom 26. Oktober 1999 (Urk. 8/19) ein. Sie veranlasste im Rahmen der Abkl?rung der beruflichen Massnahmen den Bericht der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg vom 25. April 2000 (Url. 8/29) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/36). Schliesslich holte die IV-Stelle den Bericht der Klinik H.___ vom 6. September 2000 (Urk. 8/16 = Urk. 8/18) und das Gutachten der Dres. med. D.___ und E.___, Fach?rzte f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/15) ein. Am 10. Januar 2002 verf?gte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).

2.?????? Dagegen liess M.___, vertreten durch F?rsprecher Grunder, am 13. Februar 2002 Beschwerde erheben und entsch?digungspflichtig die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter ein unabh?ngiges interdisziplin?res (insbesondere auch psychiatrisches) Gutachten beziehungsweise die R?ckweisung an die Beschwerdegegnerin zur erg?nzenden ?rztlichen Abkl?rung beantragen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 14. M?rz 2002 liess sich Rechtsanwalt lic. iur. Dell'Olivo-Wyss als neuen Vertreter des Beschwerdef?hrers legitimieren (Urk. 5). Die Verwaltung schloss am 2. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 14. November 2002 liess der Beschwerdef?hrer am Rechtsbegehren festhalten (Urk. 19) und den Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt f?r Orthop?dische Chirurgie FMH, vom 8. November 2002 (Urk. 20) nachreichen. Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. Januar 2003 geschlossen (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2?????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3?????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4?????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.5?????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.?????? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verf?gung, dass fach?rztliche Abkl?rungen ergeben h?tten, dass noch vor Ablauf der einj?hrigen Wartezeit seit dem Unfall vom 17. Dezember 1998 keine Arbeitsunf?higkeit und kein Rentenanspruch anerkannt werden k?nne. Es sei dem Beschwerdef?hrer zumutbar, eine behinderungsangepasste T?tigkeit zu 100 % auszu?ben und dabei ein Einkommen von Fr. 50'000.-- zu erzielen. Aus dem Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 63'000.--) und mit (Fr. 50'000.--) Behinderung resultiere ein Invalidit?tsgrad von 20 %. Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer geltend machen, dass gest?tzt auf den Bericht der Abkl?rungsstelle Appisberg eine Arbeitsf?higkeit von lediglich 55 % in einer leidensangepassten T?tigkeit vorliege. Zudem seien ihm die in der Dokumentation ?ber die Arbeitspl?tze (DAP) angegebenen Verweisungst?tigkeiten nicht in dem angegebenen Mass zumutbar (Urk. 1). Replicando liess er erg?nzen, dass dem psychiatrischen Gutachten keine plausible und nachvollziehbare Erkl?rung f?r die Abweichung zur bisher mehrfach diagnostizierten somatoformen Schmerzst?rung zu entnehmen sei, weshalb eine neutrale und umfassende interdisziplin?re Begutachtung in die Wege zu leiten sei, wie dies auch Dr. F.___ in seinem Bericht empfehle (Urk. 19).

3. 3.1???? Zu pr?fen ist das dem Beschwerdef?hrer in medizinischer Hinsicht zumutbare Restleistungsverm?gen. Der Beschwerdef?hrer st?tzte sich in seiner Beschwerde haupts?chlich auf den Bericht der Abkl?rungsst?tte Appisberg vom 25. April 2000 (Urk. 8/29). Aus diesem geht hervor, dass sich der Beschwerdef?hrer zur Abkl?rung der Umschulungsf?higkeit vom 21. Februar bis 20. April 2000 (vorzeitiger Austritt) in Appisberg befand. Im Bericht wird geltend gemacht, dass der Beschwerdef?hrer ?ber minimale Deutschkenntnisse verf?ge, sein Arbeitstempo knapp gen?gend, er nur gering belastbar und die Motivation nicht recht sp?rbar sei. Im Zusatzblatt "Zumutbarkeit" wird schliesslich festgehalten, dass er nur Lasten bis zu f?nf Kilogramm heben, keine Arbeiten ?ber Kopfh?he oder mit Rotationen aus?ben, keine Arbeiten auf den Knien oder mit Kniebeugen verrichten, nicht l?nger stehen und keine lange Strecken gehen und keine Leiter besteigen k?nne (Urk. 8/29). ???????? Die w?hrend der beruflichen Abkl?rung gewonnenen Erkenntnisse sind f?r die Bestimmung der Arbeitsf?higkeit grunds?tzlich zu beachten, wobei die invalidit?tsfremden Faktoren wie die fehlende Motivation und mangelnde Sprachkenntnisse nicht zu ber?cksichtigen sind (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Z?rich 1997, S. 225). Da jedoch die berufliche Abkl?rung lediglich auf die Beurteilung der Umschulungsf?higkeit, der Pr?fung der k?rperlichen Belastbarkeit, der Entwicklung der beruflichen Perspektive und der Standortbestimmung der schulischen und beruflichen F?higkeit zielte (vgl. Urk. 8/29 S. 1), erscheint der Bericht vom Appisberg f?r die Bestimmung der Restarbeitsf?higkeit nur bedingt geeignet. 3.2???? Demgegen?ber l?sst sich aus den vorliegenden medizinischen Berichten die Restarbeitsf?higkeit gen?gend bestimmen: Dr. med. G.___, Chefarzt der Rheumatologie der Klinik H.___, f?hrte am 6. September 2000 (Urk. 8/16) aus, dass ein somatoformes Schmerzsyndrom vorliege. Die Untersuchung habe im rheumatologisch-orthop?dischen Bereich keinen Hinweis auf eine eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf als Elektromonteur ergeben. Insbesondere h?tten die R?ntgenbilder keinen Hinweis auf ein krankhaftes Geschehen gezeigt. Die fr?her beschriebene Protrusion oder Diskushernie der unteren sakralen Bandscheibe werde von den Radiologen als insignifikant bezeichnet. Die Prognose sei "auf die Dauer" aus psychiatrischer Sicht ung?nstig, von Seiten des Bewegungsapparates an sich sehr gut. ???????? Die Psychiater Dres. D.___ und E.___ erhoben am 17. Juli 2001 (Urk. 8/15) die Diagnose "Entwicklung k?rperlicher Symptome aus psychischen Gr?nden bei einem Lumbovertebralsyndrom in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der sozialen Eingew?hnung sowie mit Verdacht auf Probleme bei der Berufst?tigkeit (ICD-10 F68.0, Z60.3 und Z56.x)". Sie hielten in ihrem psychiatrischen Gutachten fest, dass aus rheumatologisch-orthop?discher Sicht in der Zeit vom 3. Oktober 1996 bis 6. September 2000 sowohl von der Klinik H.___ wie auch seitens des Rheumatologen Dr. C.___ eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit attestiert worden sei. Hausarzt Dr. B.___ habe in Kenntnis dieser Berichte vom 12. Oktober 2000 eine ganzt?gige leidensangepasste T?tigkeit als zumutbar erachtet. Bezeichnenderweise halte der Bericht der Abkl?rungsstelle Appisberg fest, der Beschwerdef?hrer verhalte sich nicht arbeitsmarktf?hig. Ohne sichere Anhaltspunkte f?r eine konkret aggravatorische [das heisst im Verh?ltnis zum objektiven Befund ?bertriebene, unter Umst?nden zweckgerichtete Pr?sentation von Symptomen durch den Patienten, wobei im Gegensatz zur Simulation ein pathologischer Befund vorliegt; vgl. Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 28] und selbstlimitierende Haltung sei im Bericht Appisberg eine Arbeitsf?higkeit von 55 % veranschlagt worden. Unter Ber?cksichtigung aller mittlerweile gewonnenen Hinweise auf eine erhebliche Aggravation und Selbstlimitierung k?nne der Einsch?tzung durch das Appisberg-Team nicht mehr gefolgt werden. Vielmehr m?sse bez?glich der Arbeitsf?higkeit streng auf die rheumatologisch-orthop?dische Beurteilung abgestellt werden. Die Entwicklung k?rperlicher Symptome aus (unklaren) psychischen Gr?nden in Kombination mit einer "leistungsscheuen" Lebenshaltung und mangelnden sozialen und kulturellen Integrationsbem?hungen rechtfertige aus psychiatrischer Sicht keine ins Gewicht fallende Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit; so sei grunds?tzlich auf die letzte rheumatologische Beurteilung durch die Klinik H.___ vom 6. September 2000 abzustellen, die zum Schluss gekommen sei, dass es keine Hinweise auf eine eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf gebe. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit. 3.3???? Der rheumatologisch-orthop?dische Bericht der Klinik H.___ und das psychiatrische Gutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/15 S. 10 ff.; Urk. 8/18 S. 2 ff.), sind in Bezug auf die streitigen Belange umfassend (Urk. 8/15 S. 10; Urk. 8/18 S. 18), sie ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 8/18 S. 1 f.: Urk. 8/18 S. 9 f.), ergingen in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/18 S. 1 ff.) und sind im Gegensatz zum Bericht der Abkl?rungsst?tte Appisberg zur Bestimmung der Restarbeitsf?higkeit geeignet, nachvollziehbar und begr?ndet. Dem Beschwerdef?hrer ist in der angestammten wie auch in jeder anderen zumutbaren T?tigkeit eine volle Arbeitsf?higkeit zuzusprechen, weshalb mangels Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Giuseppe Dell?Olivo-Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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