IV.2002.00059
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?r Schetty
Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahre 1940 geborene C.___ war nach seiner Einreise in die Schweiz im September 1989 als Hilfsb?hnenmeister (A.___, Januar bis August 1990), Elektromechaniker (B.___, Oktober 1990 bis August 2000) sowie zuletzt als Pr?ffeldmitarbeiter bei der D.___ in ___ (September 2000 bis Juni 2001) t?tig (Urk. 7/12 S. 2). Am 11. Juli 2001 meldete er sich wegen M?digkeit und Muskelschmerzen nach einer Herzoperation (Beschwerden seit Juni 1998) bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 S. 5-7). Nach erfolgten Abkl?rungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2001 wegen noch nicht erf?llter Wartezeit (Er?ffnung der Wartezeit am 1. Juli 2001) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/3) und hielt an diesem Entscheid mit Verf?gung vom 9. Januar 2002 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm aufgrund seiner 50%igen Arbeitsunf?higkeit ab 1. Juni 2001 eine IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. M?rz 2002 unter Hinweis auf die Begr?ndung in der angefochtenen Verf?gung Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6) wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 15. M?rz 2002 geschlossen (Urk. 8). ???????? Mit Verf?gungen vom 5. Februar 2003 und 11. M?rz 2003 wurde dem Beschwerdef?hrer ausgehend von einem IV-Grad von 50 % ab 1. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 13 und 14).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? 1.3.1?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3.2?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). 1.4???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunf?higkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, w?hrend die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse f?r deren Beurteilung w?hrend der Wartezeit grunds?tzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. 2.1???? Die IV-Stelle ging in ihrer Verf?gung vom 9. Januar 2002 davon aus, dass die Wartezeit per 1. Juli 2001 er?ffnet werden k?nne und st?tzte sich dabei auf den ?rztlichen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, vom 7. August 2001 (Urk. 7/2, Urk. 7/6 S. 2). Dr. E.___ behandle den Beschwerdef?hrer seit dem 6. Juni 2001, so dass die r?ckwirkende Bescheinigung der Arbeitsunf?higkeit im neuen Bericht vom 15. November 2001 angesichts der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdef?hrers nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/2, Urk. 7/8 S. 2). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer wies in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den ?rztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 15. November 2001 hin, gem?ss welchem bereits ab dem 1. Juni 2000 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden habe. Aus Angst die Stelle zu verlieren, habe er trotz Herzoperation auf Kosten seiner Gesundheit unter stetiger ?berforderung seiner Kr?fte voll weitergearbeitet. Die einj?hrige Wartefrist sei demnach schon am 1. Juni 2001 abgelaufen (Urk. 1). 2.3 2.3.1?? Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. August 2001 eine coronare 3-Ast-Erkrankung (5xACBP, 6/1998), arterielle Hypertonie, Hypercholesterin?mie, Nikotinabusus sowie Kyphoskoliose und degenerative Wirbels?ulenver?nderungen. Der Zustand des bei ihm seit dem 6. Juni 2001 bis auf weiteres in Behandlung stehenden Beschwerdef?hrers sei station?r. Die k?rperliche Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers sei aufgrund der cardialen Vorgeschichte eingeschr?nkt und betrage nicht 100 %; insbesondere bestehe eine erh?hte Erm?dbarkeit und Ersch?pfbarkeit. In der bisherigen beruflichen T?tigkeit bestehe eine halbt?gige Arbeitsf?higkeit ab 1. Juli 2001 (Urk. 7/6). ???????? In seinem Zeugnis vom 15. November 2001 hielt Dr. E.___ im Wesentlichen fest, dass er dem Beschwerdef?hrer aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Grundleidens r?ckwirkend eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit per 1. Juni 2000 attestiere. Der Patient habe zwar bis zum 30. Juni 2001 bei der Gretag Imaging gearbeitet, sei aber nur zu 50 % arbeitsf?hig gewesen (Urk. 7/5). 2.3.2?? Die B.___, bei welcher der Beschwerdef?hrer vom 1. Oktober 1990 bis 31. August 2000 t?tig war, hielt im Arbeitszeugnis vom 31. August 2000 unter anderem fest, dass der Beschwerdef?hrer jederzeit sehr gute qualitative wie auch den Anforderungen entsprechende quantitative Leistungen erbrachte. Das Arbeitsverh?ltnis sei infolge Restrukturierungsmassnahmen seitens der Firma aufgel?st worden (Urk. 7/14). ???????? Die D.___, bei welcher der Beschwerdef?hrer vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 t?tig war, f?hrte in ihrem Bericht vom 30. Juli 2001 aus, dass der Beschwerdef?hrer w?hrend seiner Anstellungsdauer immer 100 % arbeitsf?hig gewesen sei. Auch bei grossen Anforderungen habe er konzentriert gearbeitet und eine konstante Leistung erbracht. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage und dem damit verbundenen Personalabbau h?tten sie ihn leider vorzeitig pensionieren m?ssen (Urk. 7/8, Urk. 13). 2.3.3?? Aus den ?rztlichen Stellungnahmen geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer schon seit l?ngerem an Herzproblemen leidet (Behinderung gem?ss Anmeldung seit Juni 1998). Eine nachvollziehbare Begr?ndung des Beginns der Teilarbeitsunf?higkeit l?sst sich aber keiner Stellungnahme entnehmen. Schon der Bericht vom 7. August 2001 verweist auf die cardiale Vorgeschichte des Beschwerdef?hrers, so dass nicht ersichtlich ist, wieso die 50%ige Arbeitsunf?higkeit gerade ab dem 1. Juli 2001 bestehen soll (Beginn der Behandlung am 6. Juni 2001, Beschwerden schon seit Juni 1998). Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, wieso Dr. E.___ die Situation im Zeugnis vom 15. November 2001 pl?tzlich anders beurteilt. Einerseits ist nicht ersichtlich, wieso der Beginn der Arbeitsunf?higkeit neu auf den 1. Juni 2000 festgelegt wird, anderseits wird auch in keiner Weise begr?ndet, wieso von den ?berlegungen des Berichts vom 7. August 2001 abgewichen wird. Das Zeugnis widerspricht zudem den Einsch?tzungen der ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdef?hrers (Urk. 7/8, Urk. 7/14), aus welchen klar ersichtlich ist, dass die tats?chlich erbrachte Leistung des Beschwerdef?hrers den Anforderungen vollumf?nglich gen?gte. Inwieweit und ab wann diese Leistung in ?berforderung seiner Kr?fte, unter der Gefahr seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, erfolgt ist, l?sst sich den Akten nicht entnehmen und kann abschliessend allein von einer medizinischen Fachperson, unter Ber?cksichtigung der tats?chlichen Verh?ltnisse am ehemaligen Arbeitsplatz, beurteilt werden. Es sind demnach erg?nzende ?rztliche Berichte einzuholen, aus welchen in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, ab wann der Beschwerdef?hrer in welchem Ausmass arbeitsunf?hig war, respektive ihm die erbrachte Leistung grunds?tzlich nicht mehr zugemutet werden konnte. 2.4 Zusammenfassend f?hrt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und zur R?ckweisung der Sache an die IV-Stelle zur erg?nzenden Abkl?rung des medizinischen Sachverhalts.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 9. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).