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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2003 IV.2002.00018

25 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,993 mots·~20 min·4

Résumé

Rentenanspruch, Rentenbeginn

Texte intégral

IV.2002.00018

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 26. Februar 2003 in Sachen T.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? T.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 9. Juli 1984 als Reiniger bei der Firma A.___ Reinigungen (Urk. 8/48). Am 20. Dezember 1993 fiel er beim Fensterreinigen von der Leiter und zog sich dabei eine Kompressionsfraktur des 11. Brustwirbelk?rpers (BWK 11) ohne prim?re Neurologie zu (vgl. Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Urk. 8/50). Am 10. Oktober 1994 meldete er sich deswegen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/49). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, (fr?her: Ausgleichskasse des Kantons Z?rich, IV-Sekretariat) holte daraufhin den Arbeitgeberbericht der A.___ Reinigungen vom 14. Dezember 1994 (Urk. 8/48) sowie die Arztberichte der Klinik f?r Unfallchirurgie des Universit?tsspitals Z?rich vom 20. Oktober 1994 (Urk. 8/32) und der Neurologischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich vom 17. Februar 1995 (Urk. 8/31, unter Beilage eines zuhanden der SUVA abgefassten Berichtes vom 29. November 1994) ein. Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 8/50). Im Weiteren liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz in Luzern das polydisziplin?re Gutachten vom 16. Februar 1996 (Urk. 8/30) erstellen. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abkl?rungen ?ber die Eingliederungsm?glichkeiten des Versicherten vor (vgl. Bericht vom 7. Mai 1996, Urk. 8/47). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 3. Juni 1996, Urk. 8/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 6. Dezember 1996 ab, da analog des Entscheids der SUVA lediglich ein Invalidit?tsgrad von 20 % anerkannt werden k?nne (Urk. 8/21). Die gegen diese Verf?gung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 29. Oktober 1999 teilweise gut und sprach dem Versicherten f?r den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. November 1995 eine ganze Invalidenrente zu. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Dezember 1995 wurde hingegen verneint (vgl. Proz.Nr. IV.97.00011 i. S. der Parteien). 1.2???? Am 1. Februar 1999 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 10. M?rz 1999, Urk. 8/9) mit Verf?gung vom 8. April 1999 nicht ein, da mit der eingereichten Neuanmeldung nicht habe glaubhaft gemacht werden k?nnen, dass sich die tats?chlichen Verh?ltnisse seit Erlass der Verf?gung vom 6. Dezember 1996 in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert h?tten (Urk. 8/8). 1.3???? Mit bei der IV-Stelle am 18. November 1999 eingegangenem Schreiben ersuchte der Versicherte ein weiteres Mal um Pr?fung seines Rentenanspruches (Urk. 8/44). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 13. Januar 2000, Urk. 8/7) trat die IV-Stelle mit Verf?gung vom 14. M?rz 2000 mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Ver?nderung der Verh?ltnisse auch auf dieses Begehren nicht ein (Urk. 8/5). 1.4 ??? Am 27. M?rz 2000 reichte der Hausarzt des Versicherten, B.___, Arzt f?r Allgemeinmedizin, der IV-Stelle einen mit einem neuen Rentengesuch verbundenen Arztbericht ein (Urk. 8/29). Die IV-Stelle liess daraufhin durch die MEDAS Basel das polydisziplin?re Gutachten vom 25. April 2001 (Urk. 8/28) erstellen. Die Berufsberatung machte am 2. November 2001 Angaben zu den Verdienstm?glichkeiten in m?glichen Verweisungst?tigkeiten mittels dreier Profile aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) (Urk. 8/33). Mit Vorbescheid vom 9. November 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren m?sse abgewiesen werden, da sein Invalidit?tsgrad lediglich 32 % betrage (Urk. 8/2). Nachdem der Versicherte dagegen keine Einw?nde erhoben hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 27. November 2001 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess T.___ durch den Rechtsdienst f?r Behinderte am 10. Januar 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): 1. Die Verf?gung vom 27. November 2001 sei aufzuheben. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle verzichtete am 13. M?rz 2002 auf Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 23. April 2002 liess der Versicherte unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 4. Februar 2002 (Urk. 12) folgende Antr?ge stellen (Urk. 11 S. 2): 1. Die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2001 sei aufzuheben und dem Beschwerdef?hrer sei eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines H?rtefalles eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 4. Juni 2002 geschlossen (Urk. 16). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). ???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene Verf?gung damit, dass der Beschwerdef?hrer laut ihren medizinischen Abkl?rungen in einer k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeit zu 70 % arbeitsf?hig sei. Mit einer solchen T?tigkeit k?nnte der Beschwerdef?hrer ein Jahreseinkommen vom Fr. 42'035.-- erzielen, womit sich verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 61'698.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'663.-- bzw. ein Invalidit?tsgrad von rund 32 % ergebe, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 = Urk. 8/1). 2.2???? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer geltend machen, seine psychischen Beeintr?chtigungen h?tten sich weiter verschlechtert, so dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung eine m?ssige bis schwere und nicht lediglich eine leichte bis mittelgradige Depression, eine bestehende anhaltende somatoforme Schmerzst?rung und nicht lediglich die Diskussion einer solchen sowie massive Schlafst?rungen und nicht lediglich leichte Durchschlafst?rungen bestanden h?tten. Insgesamt m?sse somit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunf?higkeit in einer den k?rperlichen Beschwerden angepassten T?tigkeit 40 % betrage. Es ergebe sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'668.-- bzw. ein anspruchsbegr?ndender Invalidit?tsgrad von 41,6 % (Urk. 11).

3. 3.1???? Laut dem Gutachten der MEDAS Basel vom 25. April 2001 (Urk. 8/28) leidet der Beschwerdef?hrer unter einem therakolumbovertebralen bis -spondylogenen Syndrom (ICD-10:M54.9) bei/mit Status nach BWK11-Fraktur und operativer Stabilisierung 1993, Wirbels?ulen-Fehlform und -Fehlhaltung und muskul?rer Dysbalance sowie leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit best?nden im Weiteren ein Status nach LWS-Kontusion (3.4.91) mit Restitutio ad integrum sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingew?hnung (ICD-10 Z60.3). Im angestammten Beruf als Geb?udereiniger sei der Beschwerdef?hrer vollst?ndig arbeitsunf?hig. In einer angepassten leichten bis mittelschweren T?tigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 70 %. Dazu m?sse allerdings der Arbeitsplatz optimal angepasst sein, insbesondere um der bereits bestehenden Chronifizierung des Krankheitsprozesses entgegen zu wirken. 3.2???? Der Hausarzt des Beschwerdef?hrers, B.___, hielt in seinem Bericht vom 27. M?rz 2000 (Urk. 8/29) fest, der Beschwerdef?hrer habe in Folge des Unfalles vom Dezember 1993 eine schwere depressive somatoforme Schmerzst?rung entwickelt, die ihn anhaltend invalidisiert habe. An die Wiederaus?bung einer Erwerbst?tigkeit k?nne nicht gedacht werden. Der Zustand dauere nunmehr schon sechs Jahre an, und eine Verbesserung habe sich trotz verschiedenen therapeutischen Bem?hungen nicht erreichen lassen. 3.3???? Gem?ss dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 12) erscheint das Gutachten der MEDAS Basel vollst?ndig, detailliert und seinen Beobachtungen entsprechend. Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdef?hrer aber als deutlich kr?nker und diagnostizierte eine ausgepr?gtere Somatisierungsst?rung in einer destruktiven Dynamik. Auf genauere Befragung seiner Stimmung und insbesondere seiner sozialen Situation habe sich eine schwere Depression mit resignativen und vor allem suizidalen Z?gen gezeigt. An eine Arbeitsf?higkeit sei bei dieser Gesamtproblematik (komplexes Zusammenspiel von soziokulturellem Hintergrund, narzisstischer Verletzung, realen Beschwerden und m?ssiger bis schwerer Depression) nicht zu denken. Vielmehr sei der Beschwerdef?hrer mit dem Gedanken an die Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit v?llig ?berfordert.

4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzt ihren Entscheid prim?r auf das Gutachten der MEDAS Basel vom 25. April 2001 (Urk. 8/28). Dieses wird zwar vom Beschwerdef?hrer nicht grunds?tzlich in Frage gestellt, er l?sst indessen geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2001 und dem Erlass der angefochtenen Verf?gung am 27. November 2001 erheblich verschlechtert, was sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 12) ergebe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine n?here Betrachtung des MEDAS-Gutachtens und des Berichts von Dr. C.___ ergibt vielmehr, dass der gleiche Gesundheitszustand unterschiedlich beurteilt wird. Im Bericht von Dr. C.___ findet sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung, sondern er h?lt selber fest, dass es um Einsch?tzungs- und Interpretationsfragen gehe (Urk. 12 S. 2 unten). Der Hausarzt B.___ diagnostizierte bereits vor der MEDAS-Begutachtung - im M?rz 2000 - eine schwere depressive somatoforme Schmerzst?rung und sprach dem Beschwerdef?hrer jegliche Erwerbsf?higkeit ab. Zum selben Ergebnis kam auch Dr. C.___. 4.2???? Es ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten s?mtliche Kriterien, welche die Gerichtspraxis betreffend den Beweiswert ?rztlicher Berichte entwickelt hat (vgl. vorstehend Erw. 1.4), erf?llt. Zu seiner Qualit?t tr?gt ferner bei, dass es von ?rzten verschiedener Fachrichtungen erstellt wurde, welche ihre abschliessende Einsch?tzung gemeinsam erarbeitet haben, was angesichts der Problematik beim Zusammenwirken von somatischen und psychischen Beschwerden als besonders hilfreich zu werten ist. Die von den ?rzten der MEDAS durchgef?hrte testpsychologische Untersuchung ergab, dass nicht s?mtliche Kriterien einer somatoformen Schmerzst?rung erf?llt sind. Da schliesslich die erw?hnte Institution auch als speziell geeignet erscheint f?r eine objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung, ist ihrer Einsch?tzung ein h?heres Gewicht beizumessen als derjenigen des Hausarztes bzw. eines vom Beschwerdef?hrer selbst aufgesuchten Psychiaters. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, von der Feststellung der ?rzte der MEDAS auszugehen, wonach der Beschwerdef?hrer in einer angepassten leichten bis mittelschweren Erwerbst?tigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten zu 70 % arbeitsf?hig ist.

5. 5.1???? Das von der Beschwerdegegnerin f?r das Jahr 2000 berechnete Valideneinkommen von Fr. 61'698.-- erweist sich als zutreffend und ist unbestritten geblieben (vgl. Urk. 8/33). Bei einer Nominallohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 89 Tabelle B10.2) bel?uft sich das Valideneinkommen f?r das Jahr 2001 auf Fr. 63'240.45. 5.2???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 5.3???? Was die konkreten DAP-Erhebungen anbelangt, kann zur Festsetzung des Invalideneinkommens nicht ohne weiteres auf die derart ermittelten Lohnangaben abgestellt werden. So erfordert die erste der von der Beschwerdegegnerin ausgew?hlten Verweisungst?tigkeiten (Staplerfahrer) eine spezielle Anlehre, bei der zweiten (Parkw?chter) ist man den Wetterbedingungen (K?lte, N?sse, Hitze, Zugluft) ausgesetzt und die dritte (Betriebsangestellter/Weibel) erfordert gute Deutschkenntnisse (Urk. 8/33). Im Hinblick auf das Ausbildungsniveau des Beschwerdef?hrers (geringe Schulbildung, praktisch keine Deutschkenntnisse) sowie dessen k?rperliche Verfassung erscheinen die genannten Besch?ftigungen somit nur in begrenztem Umfang bzw. gar nicht zumutbar. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sind mithin die Tabellenl?hne heranzuziehen.? 5.4???? Laut Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven Aufgaben besch?ftigten M?nner im privaten Sektor bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.-- (vgl. S. 31 LSE), was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2002, Tabelle B 10.2, S. 89) auf der Basis einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2002, Tabelle B 9.1, S. 88) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'741.20 ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 56'894.40 bzw. bei einem Besch?ftigungsgrad von 70 % Fr. 39'826.--. 5.5???? Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdef?hrer in einer seinen Leiden angepassten leichten bis mittelschweren Besch?ftigung nur geringf?gige Einschr?nkungen in Kauf zu nehmen hat, erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen. Einschr?nkend ber?cksichtigt werden k?nnen insbesondere die rudiment?ren Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der geringe Bildungsstand. Das Invalideneinkommen betr?gt somit Fr. 35'843.20 (Fr. 39'826.-- abz?glich 10 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'240.45 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'397.25 bzw. 43,3 %, was dem Beschwerdef?hrer grunds?tzlich einen Anspruch auf eine Viertelsrente einr?umt.

6. 6.1???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.?????? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunf?higkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, w?hrend die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse f?r deren Beurteilung w?hrend der Wartezeit grunds?tzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). 6.2???? Die MEDAS Basel hat zwar den Beginn der von ihr attestieren Arbeitsunf?higkeit auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (25. April 2001, vgl. Urk. 8/28 S. 14) festgelegt, es ergibt sich aber ohne weiteres, dass derselbe Zustand bereits anl?sslich der Untersuchungen des Beschwerdef?hrers vom 23./24. Januar 2001 bestand. Es erscheint wohl m?glich, dass die Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers bereits zu einem noch fr?heren Zeitpunkt eingetreten ist, ein solcher l?sst sich aber nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 23. Januar 2001 in seiner angestammten T?tigkeit als Geb?udereiniger vollst?ndig arbeitsunf?hig ist. Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdef?hrer als Geb?udereiniger seit dem Unfall vom 20. Dezember 1993 ununterbrochen mindestens zu 20 % arbeitsunf?hig ist (vgl. Urk. 8/30 S. 13 f.). Die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG l?uft somit am 23. April 2001 ab (Arbeitsunf?higkeit: 9 Monate 20 %, 3 Monate 100 % = durchschnittliche Arbeitsunf?higkeit von 40 % w?hrend eines Jahres).

7.?????? Ein H?rtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. M?rz 1965 ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 28bis Abs. 1 IVV). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine f?r sie zumutbare T?tigkeit erzielen k?nnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gr?nden die ihr verbliebene Erwerbsf?higkeit nicht oder nicht voll ausn?tzen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen H?chstans?tze gelten; Art. 14a ELV findet bei der Ermittlung des H?rtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV). Da ein wirtschaftlicher H?rtefall ab diesem Zeitpunkt nicht ohne weiteres verneint werden kann, ist die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie die entsprechenden Abkl?rungen treffe und hernach ?ber den Rentenanspruch ab dem 1. April 2001 verf?ge.

8.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Mit Honorarnote vom 23. April 2002 (Urk. 13) hat der Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers einen Aufwand von 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 38.50 geltend gemacht, was als angemessen erscheint. In Anwendung von ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ist die Prozessentsch?digung demnach unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'348.75 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. April 2001 bei einem Invalidit?tsgrad von 43,3 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Pr?fung des Vorliegens eines wirtschaftlichen H?rtefalles an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'348.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00018 — Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2003 IV.2002.00018 — Swissrulings