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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.02.2003 IV.2001.00729

3 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,730 mots·~24 min·3

Résumé

Vorhandene Akten sind im Hinblick auf Schadenminderungspflicht und Revision zu ergänzen - Höhe der URB-Entschädigung im Verwaltungsverfahren

Texte intégral

IV.2001.00729

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 4. Februar 2003 in Sachen 1. W.___ ?

2. A.___

?

Beschwerdef?hrer

Beschwerdef?hrer 1 vertreten durch A.___

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1955 geborene W.___ arbeitete ab Februar 1992 als Sicherheitsbeauftragter bei der Flughafenpolizei. Wegen zunehmender Schmerzen im linken Knie, im R?cken und in der linken H?fte wurde er am 5. M?rz 1998 vollst?ndig arbeitsunf?hig. Seit dem 1. M?rz 1999 bezieht er von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich eine befristete Krankheitsrente beziehungsweise eine einer vollst?ndigen Invalidit?t entsprechende Invalidenrente (Urk. 3/15, 13/47).

2.?????? Am 12. April 1999 meldete sich W.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit dem Antrag auf Umschulung auf eine neue T?tigkeit (Urk. 13/55). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abkl?rungen vorgenommen und das in der Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (Urk. 13/17) enthaltene Gesuch um Bestellung von A.___ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verf?gung vom 24. Februar 2000 (Urk. 13/15) unter Ausrichtung einer Entsch?digung von Fr. 600.-- bewilligt hatte, verf?gte sie am 9. April 2001 im Sinne der Vorbescheide vom 5. November 1999 und 16. M?rz 2001 (Urk. 13/11, 13/18) die Abschreibung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (Urk. 13/9).

3.?????? Am 23. Oktober 2001 erliess die IV-Stelle, eine weitere Verf?gung, mit der sie dem Versicherten entsprechend dem Vorbescheid vom 8. Mai 2001 (Urk. 13/7) mit Wirkung ab 1. M?rz 1999 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente f?r die Ehefrau und Kinderrente zusprach (Urk. 2/1-6). ???????? Dagegen liess W.___ durch A.___ am 22. November 2001 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm in Ab?nderung der Verf?gungen vom 23. Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zuzusprechen, und es sei ihm f?r das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeist?ndung zu bewilligen, unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.?????? Mit Verf?gung vom 20. Dezember 2001 (Urk. 15/2) best?tigte die IV-Stelle A.___ als unentgeltlichen Rechtsbeistand und sprach ihm eine weitere Entsch?digung zu, die sie "nach Ermessen" auf Fr. 540.-- festsetzte. ???????? A.___ erhob dagegen am 31. Januar 2002 im eigenen Namen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Entsch?digung auf total Fr. 1'391.75 festzusetzen und ihm eine Nachzahlung von Fr. 791.75.-- zu leisten (Urk. 15/1).

5.?????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, stellte in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2002 (Urk. 12 = 15/6) den materiell-rechtlichen Antrag, die halbe Invalidenrente sei im Sinne einer reformatio in peius aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Bez?glich der H?he der Entsch?digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verwies sie auf das Schreiben vom 11. Januar 2002 (Urk. 15/7/1). ???????? Mit Verf?gung vom 28. M?rz 2002 (Urk. 14) wurden die beiden Beschwerdeverfahren entsprechend dem in der Beschwerdeantwort mitenthaltenen formell-rechtlichen Antrag vereinigt, und wurde A.___ auch f?r das vorliegende Beschwerdeverfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. Dieser hielt in der Replik vom 16. April 2002 (Urk. 17) an den beiden Beschwerden fest. Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 30. Mai 2002 geschlossen (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war (lit. b). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. 1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist ? was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil?)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 1.4???? Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit?t bestm?glich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person d?rfen dabei nur Vorkehren verlangt werden k?nnen, die unter Ber?cksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das ?ffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich gesch?tzten Bet?tigungsm?glichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu ber?cksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabw?gung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zul?ssigerweise dort strenger sind, wo eine erh?hte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen ausl?sen w?rde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen). 1.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.?????? 2.1???? In der angefochtenen Verf?gung ging die IV-Stelle - vorwiegend gest?tzt auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 17. Januar 2001 (Urk. 13/21) - davon aus, dass es dem Versicherten nach Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zumutbar gewesen w?re, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit mindestens ein 50%iges Arbeitspensum zu versehen und dabei ein gegen?ber dem Valideneinkommen von Fr. 55'850.-- um 48,6 % vermindertes Einkommen, mithin Fr. 28'713.-- zu erzielen. Ferner gestand sie ihm einen behinderungsbedingten Abzug und damit einen Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % zu (Urk. 2/3). ???????? Den in der Beschwerdeantwort enthaltenen Antrag auf Aufhebung der Invalidenrente begr?ndete die IV-Stelle damit, dass der Versicherte vor dem Invalidit?tseintritt nur zu 80 % erwerbst?tig gewesen sei, weshalb das dabei erzielte Valideneinkommen nur zu 80 % in die Invalidit?tsbemessung einzubeziehen und von einem rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 29 % auszugehen sei. 2.2???? Der Beschwerdef?hrer 1 macht im wesentlichen geltend, nach der Begutachtung durch Dr. B.___ habe sich sein Gesundheitszustand betr?chtlich verschlechtert und praktisch bestehe ?berhaupt keine Arbeitsf?higkeit mehr. Er sei indes bereits seit M?rz 1998 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, einer 50%igen Arbeitst?tigkeit nachzugehen. Das Valideneinkommen sei im ?brigen per 2000 mit Fr. 59'719.-- beziehungsweise Fr. 59'898.-- zu bemessen, sei doch zu ber?cksichtigen, dass er im Gesundheitsfall das Arbeitspensum auf 100 % h?tte aufstocken m?ssen, da die M?glichkeit von Teilzeitarbeit aufgehoben worden sei. Aufgrund der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich nach Abzug von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 19'407.--. Der Invalidit?tsgrad betrage somit ohnehin 67,5 % beziehungsweise 67,6 % (Urk. 1, 17).

3.?????? 3.1???? Der Bericht von Oberarzt Dr. C.___ und Assistenz?rztin Dr. D.___ vom 4. November 1998 (Urk. 13/31) ?ber eine viert?gige station?re Behandlung in der Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich enth?lt folgende Diagnosen: - Coxa profunda beidseits mit H?ft-Schmerzen links bei zus?tzlich grossem Os acetabuli links, - Wirbels?ulen-Fehlform/-Fehlhaltung mit Haltungsinsuffizienz und Chondrose L5/S1 mit breitbasiger Diskus-Protrusion mediolateral rechts, aktuell beschwerdefrei, - Hyperurik?mie bei Status nach wahrscheinlichem Gicht-Anfall im M?rz 1998 im Bereich der Fusswurzel-Knochen rechts, - Status nach Furunkel lumbal im M?rz 1998, - Allergie auf Novalgin ???????? Die Dres. C.___ und D.___ hielten fest, dass die H?ftbeweglichkeit beidseits eingeschr?nkt, jedoch nur die linke H?fte schmerzhaft sei. Aktuell seien die Schmerzen tief gluteal, oberhalb des Trochanter majors, im Bereich des Beckens lokalisiert. Sie seien belastungsabh?ngig, besserten beim Sitzen, doch erwache der Versicherte deswegen zum Teil zwei- bis viermal pro Nacht. Ferner wiesen die ?rzte darauf hin, dass Prof. E.___ von der Klinik Balgrist zur Verz?gerung der Gelenkszerst?rung und der damit einhergehenden H?ftprothese sowie zur Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen in der Endstellung eine operative Therapie mit Entfernung des grossen Os acetabuli, Wiederherstellung des fehlenden Offsets des Schenkelhalses links und Pfannen-Begradiung empfohlen habe. 3.2???? Das zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich erstellte Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, vom 18. November 1998 (Urk. 13/28) enth?lt im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie der obgenannte Bericht. Dr. F.___ erkl?rte, die Arbeit eines Sicherheitsbeamten werde fast vollzeitlich im Gehen und Stehen ausgef?hrt. Zur Zeit verst?rkten sich die belastungsabh?ngigen Schmerzen schon nach 20 Minuten derart, dass sich der Versicherte setzen m?sse. Es sei verst?ndlich, dass man bei dem noch jungen Patienten eine totale H?ftoperation hinausschieben m?chte. Der Entscheid ?ber die von Prof. E.___ empfohlene operative Korrektur sei noch nicht definitiv gef?llt. Vorl?ufig bestehe eine Invalidit?t von 100 %. Doch sei das Ergebnis der allenfalls vorzunehmenden Korrektur-Operation abzuwarten. Eventuell m?sse eine sitzende Arbeit gefunden werden. 3.3???? Oberarzt Dr. G.___ von der Schulthess Klinik, diagnostizierte im Bericht vom 26. M?rz 1999 (Urk. 13/30/2) ein Schenkelhalsimpingement bei fehlendem Offset und erw?hnte die oberhalb des Trochanter majors lokalisierten linksseitigen Schmerzen, die in den dorso-lateralen Unterschenkel mit teilweise krampfartigen Beschwerden sowie in den lumbosakralen ?bergang ausstrahlten. Die vormalige Taubheit und Kraftlosigkeit des Beines sei wesentlich besser geworden. Die Beschwerden, die in letzter Zeit - weniger ausgepr?gt - auch in Ruhe best?nden, seien belastungsabh?ngig und bei l?ngerem Stehen und Gehen am schlimmsten. Zudem bestehe eine deutliche Bewegungseinschr?nkung. Dr. G.___ erwartete von der von Prof. E.___ empfohlenen Operation angesichts der vorhandenen Mischsymptomatik keine vollst?ndige Beschwerdefreiheit, jedoch eine Besserung der bewegungsabh?ngigen und im Sitzen vorhandenen Schmerzen. 3.4???? Der Hausarzt, Dr. med. H.___, wies im Bericht vom 1. Juni 1999 (Beiblatt zu Urk. 30/1) darauf hin, dass beim Heben schwerer Lasten, beim Gehen, Stehen und Liegen eine Einschr?nkung bestehe. Im Bereich der stehend und gehend zu verrichtenden Aufgaben im Rahmen der Sicherheitskontrolle im Flughafen sei der Beschwerdef?hrer 1 als Kantonspolizist zu 100 % arbeitsunf?hig. Kontroll- und ?berwachungsarbeiten - zum Beispiel am Computer etc., die abwechselnd sitzend, stehend und gehend ausgef?hrt werden k?nnten, seien dem Versicherten ab sofort probeweise halbtags m?glich. 3.5???? Im Bericht vom 2. Juli 1999 (Urk. 13/27) diagnostizierte Dr. G.___ ein Schenkelhalsimpingement bei fehlendem offset mit beginnenden degenerativen Ver?nderungen der linken H?fte. Er gab an, dass der Zustand einer initialen Coxarthrose entspreche. Der Versicherte sei durch die Symptomatik sowohl in der Beweglichkeit als auch in der Belastbarkeit der H?fte eingeschr?nkt und sollte daher das Heben von schweren Lasten und eine st?rkere Beanspruchung durch l?ngeres Gehen vermeiden. Da der Beschwerdef?hrer 1 als Sicherheitsbeamter viel gehen m?sse, k?nne er, wie er selber berichte, diesen Beruf nicht mehr ausf?llen. Dr. G.___ seinerseits bemass die diesbez?gliche Arbeitsf?higkeit mit 30 bis 50 % und hielt fest, dass es gegen einen sitzenden Beruf keine Einw?nde gebe und eine angepasste T?tigkeit mit m?glichst kurzen Gehstrecken und ohne gr?ssere Belastungen oder Exposition in N?sse und K?lte sei dem Versicherten ganztags zumutbar. 3.6???? Anl?sslich der Abkl?rungen in der Wirbels?ulen-, H?ft- und Kniesprechstunde der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 23. November 1999, 21. Dezember 1999, 27. Januar und 10. Februar 2000 wurden unter anderem eine Fazettengelenksarthrose L5/S1 links bei Segmentdegeneration L5/S1 diagnostiziert, deren klinische Relevanz als fraglich bezeichnet wurde. In den diesbez?glichen Berichten (Urk. 13/22-23, 13/25-26) wurde zudem festgehalten, dass die R?ckenbeschwerden weniger st?rend seien als die H?ftschmerzen, sich vor allem nach langem Stehen oder Sitzen bemerkbar machten und zu einer morgendlichen Anlaufsymptomatik f?hrten. Das von Seiten der H?fte bestehende morphologische Korrelat erkl?re die Beschwerden aber nicht ausreichend. 3.7???? Dem Gutachten von Dr. B.___ vom 17. Januar 2001 (Urk. 13/21) liegt die Untersuchung vom 20. Juni 2000 zugrunde. Es enth?lt die Diagnosen Coxarthrose links, degenerative Ver?nderungen im Bereich der unteren Lendenwirbels?ule mit Facettensyndrom sowie eine im MRI festgestellte Meniskusl?sion links medial (Urk. 13/21 S. 4). Er hielt fest, dass die pathologischen Befunde im linken Knie - abgesehen von einem Beschwerdeschub im November 2000 - ohne Schmerzkorrelat geblieben seien. Wegen starker Zunahme der seit 1997 bestehenden Schmerzen im Bereich des linken H?ftgelenks habe der Versicherte am 5. M?rz 1998 seine Arbeit niederlegen m?ssen. Trotz medikament?ser Behandlung und Physiotherapie h?tten sich die H?ftschmerzen verst?rkt. Eine H?ftgelenksoperation werde von den ?rzten der Schulthess Klinik und von der Balgristklinik wegen des noch jugendlichen Alters des Beschwerdef?hrers 1 als verfr?ht beurteilt (Urk. 13/21 S. 2). Ferner erkl?rte Dr. B.___, dass die R?ckenbeschwerden immer wieder sporadisch und nicht so stark wie in den H?ften auftr?ten. Sie strahlten in Form von Kribbeln, Ameisenlaufen und Schmerzen ins ganze Bein, manchmal bis in die Zehen, meist bis in das untere Drittel des linken Unterschenkels aus. Aus der Sicht des Patienten tr?gen die Medikamente nicht zu einer wesentlichen Schmerzlinderung bei, weshalb dieser seit ?ber einem halben Jahr keine Medikamente mehr nehme. Zu der von der Schulthess Klinik vorgeschlagenen Versteifungsoperation zwischen dem vierten und f?nften Lendenwirbelk?rper habe sich der Versicherte noch nicht entschliessen k?nnen. Ferner wies der Gutachter darauf hin, dass nach etwa 20- bis 30-min?tigem andauerndem Sitzen, Gehen oder Stehen Schmerzen im linken H?ftgelenk auftr?ten und der Versicherte wegen dieser Schmerzen meist auch nicht durchschlafen k?nne. Wenn er l?nger als 20 Minuten stehe oder sitze, komme es im Bein zu Kribbelgef?hlen. Der Beschwerdef?hrer 1 gebe an, die H?ftbeschwerden machten sich draussen auf dem Flugfeld, insbesondere im Winter und bei kalter Witterung, sehr rasch bemerkbar, innerhalb des Flughafengeb?udes st?nden die R?ckenbeschwerden im Vordergrund. Dr. B.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdef?hrer 1 im Moment auf operative Massnahmen weitgehend verzichten m?chte, l?ngerfristig jedoch sicherlich die operative Behandlung des linken H?ftgelenkes in Erw?gung zu ziehen sei (Urk. 13/21 S. 2 f.). ???????? Bez?glich der Arbeitsf?higkeit wies Dr. B.___ darauf hin, dass im bisherigen Beruf als Sicherheitskontrolleur auf dem Flughafen seit M?rz 1998 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe, der Versicherte sich aber in der Lage sehe, einen Beruf auszu?ben, bei dem er abwechselnd - in Intervallen von zirka 20 Minuten und unter Ben?tzung eines Steh- und Sitzpultes - sitzen, stehen und gehen k?nne- Abschliessend erkl?rte Dr. B.___ (Urk. 13/21 S. 4 f.): "In diesem Sinne ist die Verwertung einer 50%igen Arbeitsf?higkeit durchaus als m?glich zu bezeichnen. Auch der Patient ist mit dieser Sichtweise einverstanden, und er ist seit l?ngerer Zeit auf der intensiven Arbeitssuche. Zu bef?rworten w?re auch eine nochmalige Besprechung auf der Berufsberatung der Invalidenversicherungsanstalt. Allenfalls k?nnte diese erg?nzt werden durch einen Aufenthalt in Appisberg, wo die beruflichen M?glichkeiten getestet werden. Wohl k?nnte auch ein Einsatz im Computerbereich in Frage kommen, doch d?rften sich hier, wegen der vorwiegend sitzenden T?tigkeit, Probleme ergeben. Das Gleiche gilt f?r das Taxifahren, wo l?ngere Fahrten sitzend hinter dem Steuer vom Patienten als unm?glich bezeichnet werden. Die theoretisch zumutbare Arbeitsf?higkeit betr?gt nach Aussprache mit dem Patienten 50 % einer angepassten T?tigkeit f?r seine Behinderung im Bereiche des R?ckens und der H?fte." 3.8???? Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Allgemeine Medizin, erkl?rte im Zeugnis vom 9. November 2001 (Urk. 3/14), dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten erwartungsgem?ss verschlechtert habe und Tag und Nacht invalidisierende R?cken-, H?ft- und Beinschmerzen vorhanden seien, die st?ndige Lagever?nderungen erforderten. Unter diesen Umst?nden sei die Arbeitsf?higkeit mit ann?hernd 0 % zu bemessen.

4.?????? 4.1???? Nach diesen medizinischen Akten ist dem Beschwerdef?hrer 1 die vor allem im Gehen und Stehen auszuf?hrende Arbeit eines Sicherheitsbeamten auf dem Flughafen nicht mehr oder h?chstens noch zu 30 bis 50 % zumutbar. Bez?glich einer dem Leiden besser angepassten, sitzenden oder wechselbelastenden T?tigkeit liegen unterschiedliche Aussagen vor; w?hrend Dr. G.___ eine sitzende Arbeit mit m?glichst kurzen Gehstrecken, ohne Belastungen und ohne N?sse- und K?lteexposition ganzt?gig f?r zumutbar h?lt, erachten Hausarzt Dr. H.___ und Gutachter Dr. B.___ eine wechselbelastende Arbeit f?r angepasst und setzen das Arbeitspensum auf 50 % fest. Dass der Gutachter in ?bereinstimmung mit Dr. H.___ nur eine wechselbelastende T?tigkeit als geeignet erachtet und von einer ausschliesslich sitzenden T?tigkeit absieht, erkl?rt sich damit, dass er nicht nur den linksseitigen H?ftschmerzen, sondern auch den sporadisch auftretenden R?ckenbeschwerden Rechnung tr?gt, die - wie dem Bericht von PD Dr. med. I.___ von der Wirbels?ulensprechstunde der Balgristklinik, vom 23. November 1999 (Urk. 13/26) zu entnehmen ist - gegen eine l?ngerdauernde sitzende oder stehende Besch?ftigung sprechen. Jedoch ist nicht nachvollziehbar und wurde nicht n?her begr?ndet, warum eine den H?ft- und R?ckenbeschwerden angepasste T?tigkeit dem Beschwerdef?hrer 1 nach Ablauf des Wartejahres gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur zu 50 % zumutbar sein sollte. Der Wortlaut von Dr. B.___s Zumutbarkeitsbeurteilung erweckt den Eindruck, dass er sich bei der Festsetzung des 50%igen Arbeitspensums in einer Verweisungst?tigkeit nicht in erster Linie von medizinischen Gesichtspunkten, sondern von der Selbsteinsch?tzung des Versicherten oder von der ihrerseits nicht n?her begr?ndeten Zumutbarkeitsbeurteilung des Hausarztes leiten liess. 4.2???? Auch im Hinblick auf die von Amtes wegen zu pr?fende Frage nach der dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren medizinischen Behandlung scheint Dr. B.___, soweit er sich dazu ?berhaupt ?usserte, vor allem den Bed?rfnissen des Versicherten Rechnung getragen zu haben. Bez?glich der von Prof. E.___ als Alternative zur H?ftgelenksprothese vorgeschlagenen operativen Therapie begn?gte er sich mit der Feststellung, der Versicherte wolle im Moment auf operative Massnahmen weitgehend verzichten. Bez?glich der Prothese weist er lediglich auf die aktenm?ssig nicht n?her belegte Meinung der ?rzte der Schulthess- und der Balgristklinik hin, nach der eine solche Operation angesichts des noch jugendlichen Alters des Beschwerdef?hrers 1 verfr?ht sei. Es w?re jedoch Sache des Gutachters, die in Betracht fallenden medizinischen Massnahmen operativer und konservativer Art, die damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit einerseits und die Risiken andererseits aufzuzeigen und sich zu ihrer Zumutbarkeit zu ?ussern. Soweit Behandlungsmassnahmen zur Diskussion stehen, von denen eine gewisse Verminderung der Schmerzen und damit eine Verbesserung der Arbeitsf?higkeit zu erwarten ist, geht es jedenfalls nicht an, den Entscheid ?ber die Durchf?hrung ausschliesslich ins Belieben des Versicherten zu stellen. 4.3???? Die medizinischen Akten stellen folglich keine ausreichende Grundlage dar, um den nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die erforderlichen Abkl?rungen veranlasse. Hinsichtlich der geltend gemachten und von Dr. H.___ best?tigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird sie ferner zu pr?fen haben, ob bereits vor Erlass der angefochtenen Verf?gung ein Revisionsgrund eingetreten ist.

5.?????? Auch in erwerblicher Hinsicht besteht angesichts der in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen, ohne Gesundheitsschaden h?tte der Beschwerdef?hrer 1 sein sich bisher auf 70 bis 90 % belaufendes Arbeitspensum aus betrieblichen Gr?nden auf 100 % erh?hen m?ssen, ein zus?tzlicher Abkl?rungsbedarf. Eine diesbez?gliche Best?tigung des Arbeitgebers oder Angaben zum Zeitpunkt sowie zu den erwerblichen Auswirkungen der behaupteten Erh?hung liegen n?mlich nicht vor. Folglich kann nicht entschieden werden, ob und wie lange der Invalidit?tsbemessung das dem effektiven Arbeitspensum entsprechende Valideneinkommen zugrunde zu legen beziehungsweise der Beschwerdef?hrer 1 als Teilerwerbst?tiger zu qualifizieren ist. Eine derartige Qualifikation h?tte jedenfalls zur Folge, dass die aus der Gegen?berstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultierende Invalidit?t nur entsprechend dem Umfang der Teilerwerbst?tigkeit ber?cksichtigt werden k?nnte und f?r die Dauer der f?r den Gesundheitsfall geltenden Teilerwerbst?tigkeit zu pr?fen w?re, ob und seit wann der Beschwerdef?hrer 1 in einem allenfalls bestehenden Aufgabenbereich zus?tzlich behindert ist. Soweit die Beschwerdegegnerin dem von ihr mit Fr. 55'850.-- bemessenen Valideneinkommen - eine genaue Berechnung findet sich weder in der angefochtenen Verf?gung noch in den Akten - die effektiven, einer 70- bis 90%igen Anstellung entsprechenden Arbeitsstunden zugrunde gelegt hat, kann dem in der Beschwerdeantwort vorgeschlagenen Vorgehen (Urk. 12), dem Einkommensvergleich nur 80 % dieses Betrages als Validenlohn zu Grunde zu legen, nicht gefolgt werden, da dann die Abweichung von der Normalarbeitszeit doppelt ber?cksichtigt w?rde. Eine Reduktion des urspr?nglich angenommenen Validenlohnes w?re nur dann gerechtfertigt, wenn der vom Arbeitgeber mit Fr. 29.33 bezifferte Stundenlohn (Urk. 13/47) zun?chst auf ein volles Arbeitspensum hochgerechnet worden und auch nach Ablauf der Wartezeit davon auszugehen w?re, dass der Beschwerdef?hrer 1 im Gesundheitsfall weiterhin zu einem reduzierten Pensum angestellt gewesen w?re.

6.?????? 6.1???? Was die vom Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers 1 angefochtene Verf?gung vom 20. Dezember 2001 (Urk. 15/7/3) betreffend H?he der Entsch?digung f?r die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren anbelangt, so ist festzuhalten, dass bereits am 24. Februar 2000 mit der Verf?gung ?ber die Bewilligung des diesbez?glichen Gesuchs vom 15. Dezember 1999 (Urk. 15/7/3) eine Entsch?digung von Fr. 600.-- festgesetzt wurde (Urk. 13/15). Da im Zeitpunkt dieser Verf?gung die Bem?hungen des Beschwerdef?hrers 2 als Rechtsvertreter noch im Gange waren und er auch noch keine Honorarnote eingereicht hatte, muss der zugesprochene Betrag von Fr. 600.-- nicht als Abgeltung des bis am 24. Februar 2000 angefallenen Vertretungsaufwandes, sondern als Vorschusszahlung verstanden werden. Folglich steht die Rechtskraft dieser Verf?gung einer ?berpr?fung des gesamten Vertretungsaufwandes nicht entgegen. 6.2???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 125 V 408 entschieden, dass die Entsch?digung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nach kantonalem Recht zu bemessen ist. ???????? Gem?ss ? 10 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren und Entsch?digungen (Geb?hrenverordnung) wird die Entsch?digung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gem?ss ? 9 bestimmt. Diese Bestimmung h?lt fest, dass die Parteientsch?digung, eingeschlossen die Entsch?digung f?r die Kosten der Parteivertretung, ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen und ein unn?tiger oder geringf?giger Aufwand nicht ersetzt wird. 6.3???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndet die in der angefochtenen Verf?gung vom 20. Dezember 2001 vorgenommene K?rzung der vom Beschwerdef?hrer 2 mit Fr. 1'391.75 in Rechnung gestellten Entsch?digung auf gesamthaft Fr. 1'140.-- unter anderem damit, dass die in der Honorarnote vom 23. November 2001 (Urk. 15/7/6) ausgewiesenen Abkl?rungen bei der Ausgleichskasse nicht zu ber?cksichtigen seien, weshalb vom geltend gemachten Stundenaufwand von 9.23 Stunden nur 8 Stunden zu ber?cksichtigen seien. Die Kontakte des Beschwerdef?hrers 2 mit der f?r die Berechnung der Rentenh?he zust?ndigen Ausgleichskasse erfolgten jedoch nach dem den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers 1 betreffenden Vorbescheid vom 8. Mai 2001 (Urk. 13/7) und bewegten sich somit innerhalb des Verwaltungsverfahrens, f?r das dem Beschwerdef?hrer 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden war. Folglich besteht kein Grund, den damit verbundenen Aufwand nicht zu entsch?digen. Wenn die Beschwerdegegnerin im ?brigen geltend macht, die Auslagen f?r Fotokopien im Betrag von Fr. 120.-- erschienen als unverh?ltnism?ssig, da das Dossier rund 70 relevante Seiten umfasse, so wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das gesamte Dossier 90 Seiten umfasste und auch Kopien der Korrespondenz sowie der an die Ausgleichskasse gerichteten Unterlagen zu erstellen waren (Urk. 15/1 S. 3). Dass nicht nur die von der Beschwerdegegnerin als relevant bezeichneten Seiten, sondern das ganze Dossier kopiert wurden, darf keineswegs als unn?tiger Aufwand bezeichnet werden, w?re doch eine vorl?ufige Sichtung der Akten zur Ausscheidung der irrelevanten Akten ebenfalls mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden gewesen. Folglich besteht kein Grund f?r eine K?rzung der Honorarnote vom 23. November 2001, zumal der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 130.-- der bis Ende M?rz 2002 geltenden Praxis entspricht und der f?r die Fotokopien verrechnete Ansatz von Fr. 1.-- pro St?ck im Einklang mit ? 6 der Geb?hrenverordnung steht. Die Beschwerde des Beschwerdef?hrers 2 ist demnach gutzuheissen.

7.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer 1 Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'388.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. ???????? Nach der Rechtsprechung steht einem in eigener Sache prozessierenden Anwalt grunds?tzlich keine Parteientsch?digung zu (BGE 122 V 151 Erw. 9 mit Hinweis). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen w?rde (vgl. BGE 110 V 133 Erw. 4) liegt nicht vor, weshalb der Antrag auf Zusprechung einer Parteientsch?digung f?r das Verfahren des Beschwerdef?hrers 2 abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde des Beschwerdef?hrers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gungen vom 23. Oktober 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit sie, nach Durchf?hrung der Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers 1 neu verf?ge. 2.???????? In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdef?hrers 2 wird die Verf?gung vom 20. Dezember 2001 mit der Feststellung abge?ndert, dass der Beschwerdef?hrer 2 f?r die Bem?hungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 1'391.75 zu entsch?digen und ihm demnach ein Restbetrag von Fr. 791.75 nachzuzahlen ist. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer 2 f?r die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'388.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.???????? Dem Beschwerdef?hrer 2 wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 6.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ in zweifacher Ausfertigung - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 7.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2001.00729 — Zürich Sozialversicherungsgericht 03.02.2003 IV.2001.00729 — Swissrulings