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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.03.2003 IV.2001.00713

19 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,711 mots·~29 min·1

Résumé

Invalidenrente (Revision) nach Rückweisung zur polidisziplinären Abklärung

Texte intégral

IV.2001.00713

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 20. M?rz 2003 in Sachen M.___

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Die 1953 geborene M.___ leidet seit Jahren an einem Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates. Nachdem ihr Arbeitsverh?ltnis mit der A.___, wo sie seit Oktober 1988 vollzeitlich als Restaurantangestellte? gearbeitet hatte, Ende Dezember 1991 aufgel?st worden war (vgl. die Angaben vom 20. Dezember 1991 im Fragebogen f?r den Arbeitgeber, Urk. 7/101), hatte ihr die AHV-Ausgleichskasse B.___ mit Verf?gung vom 18. August 1993 ab dem 1. Februar 1992 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 40 % zugesprochen (Urk. 7/48), unter anderem gest?tzt auf ein Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Rheumatologie, vom 13. November 1992 (Urk. 7/59). Die dagegen erhobene Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht des Kanntons Z?rich mit Urteil vom 7. Dezember 1995 abgewiesen (Urk. 30; Prozess Nr. IV.1993.00396), nachdem die Ausgleichskasse die Versicherte w?hrend des bereits h?ngigen Verfahrens durch die Medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS) in St. Gallen hatte begutachten lassen (Gutachten von Dr. med. D.___, Chefarzt, und Dr. med. E.___, Spezial?rztin f?r Innere Medizin, vom 6. Oktober 1994, Urk. 7/58; Konsiliarbericht von Dr. med. F.___, Arzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. September 1994, Urk. 13). Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hatte das Urteil vom 7. Dezember 1995 mit Entscheid vom 7. M?rz 1996 best?tigt (Urk. 7/26). 1.2.??? Nach Vorliegen des Urteils des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, im Juni 1996 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (vgl. den Fragebogen f?r die Rentenrevision vom 14. Juni 1996, Urk. 7/92), wie sie dies per Februar 1995 vorgesehen hatte (vgl. die Mitteilung des Beschlusses ?ber die IV-Rente vom 6. Mai 1993, Urk. 7/32) und wie dies M.___ ausserdem mit einer vom 15. Mai 1995 datierenden Anmeldung (Eingangsstempel 25. Juli 1996) auch selber anbegehrt hatte (Urk. 7/89; vgl. auch das Schreiben vom 23. Juli 1996, Urk. 7/78). Zu diesem Zweck hatte die SVA, IV-Stelle, beim Hausarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt f?r Innere Medizin, den Bericht vom 29. Juli 1996 eingeholt (Urk. 7/56) und hatte durch Dr. med. F.___ das psychiatrische Gutachten vom 4. Juni 1997 erstellen lassen (Urk. 7/55). Nachdem die SVA, IV-Stelle, ausserdem Kenntnis von einem an Dr. G.___ gerichteten Bericht von PD Dr. med. H.___, Spezialarzt f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 18. Juni 1997 (Urk. 7/54) genommen hatte, hatte sie der Versicherten mit Verf?gung vom 22. August 1997 ab dem 1. August 1995 eine halbe Rente - nebst Kinderrente f?r die Tochter R.___ f?r den Monat August 1995 - auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 50 % zugesprochen, unter der Annahme, dass seit Mai 1995 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 7/17+18 sowie die Begr?ndung in Urk. 7/25). M.___ hatte gegen diese Verf?gung mit Eingabe vom 22. September 1997 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrich-tung ?einer ganzen Rente erheben lassen (Urk. 7/15; Urk. 1 im Prozess Nr. IV.1997.00650). 1.3.??? Sodann hatte M.___ mit Schreiben an die SVA, IV-Stelle, vom 14. Juli 1998 eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht und eine entsprechende Rentenrevision anbegehrt (Urk. 7/75). Nachdem die SVA, IV-Stelle, bei der Psychiaterin Dr. med. J.___, bei der die Versicherte seit September 1997 in Behandlung gestanden hatte, den Bericht vom 24. November 1998 eingeholt (Urk. 7/5/4) und die Versicherte erneut durch Dr. F.___ hatte begutachten lassen (Gutachten vom 16. Januar 1999, Urk. 7/53), hatte sie das Revisionsbegehren mit Verf?gung vom 18. Mai 1999 abgewiesen (Urk. 7/6). M.___ hatte gegen diese Verf?gung wiederum Beschwerde einreichen lassen (Eingabe vom 11. Juni 1999, Urk. 7/5/2; Urk. 17/1 im Prozess Nr. IV.1999.00346, vereinigt mit Prozess Nr. IV.1997.00650). 1.4.??? Mit Urteil vom 30. November 1999 hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich - unter Vereinigung der Prozesse Nr. IV.1997.00650 und Nr. IV.1999.00346 - befunden, dass die verf?gte Erh?hung der Viertelsrente auf eine halbe Rente ab August 1995 ausgewiesen sei, dass hingegen mittels Durchf?hrung einer interdisziplin?ren medizinischen Abkl?rung noch zu pr?fen sei, ob die Versicherte schon ab einem fr?heren Zeitpunkt Anspruch auf eine h?here als eine Viertelsrente habe sowie ob und ab welchem Zeitpunkt sogar ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegeben sei. Dementsprechend hatte es die Verf?gung vom 18. Mai 1999 vollumf?nglich und die Verf?gung vom 22. August 1997 insoweit aufgehoben, als der Versicherten nicht bereits ab einem Zeitpunkt vor dem 1. August 1995 eine h?here als eine Viertelsrente zugesprochen worden war und als der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente verneint worden war, und hatte die Sache an die Verwaltung zur?ckgewiesen, damit diese ?ber die entsprechenden Anspr?che nach durchgef?hrter Abkl?rung neu befinde (Urk. 7/3). 1.5. Gest?tzt auf das Urteil vom 30. November 1999 beauftragte die SVA, IV-Stelle, die Medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS) der Universit?tskliniken Basel mit der gerichtlich vorgeschriebenen interdisziplin?ren Abkl?rung. Aufgrund der Ergebnisse dieser Abkl?rung (Gesamtgutachten von PD Dr. med. K.___, Leiter MEDAS, und Dr. med. L.___, fallverantwortlicher Arzt, vom 28. Mai 2001, Urk. 7/52/1; rheumatologisches Untergutachten von Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ vom 6. Februar 2001, Urk. 7/52/2; psychiatrisches Untergutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Februar 2001, Urk. 7/52/3) gelangte die SVA, IV-Stelle, zum Schluss, dass die Versicherte - wie urspr?nglich verf?gt - ab dem 1. August 1995 Anspruch auf eine halbe Rente auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 50 % habe (Feststellungsblatt f?r den Beschluss vom 4. Juli 2001, Urk. 7/2/4). Mit Verf?gung vom 17. Oktober 2001 er?ffnete sie ihr daraufhin, dass sie "weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente aufgrund des bisherigen Invalidit?tsgrades" habe (Urk. 2 = Urk. 7/1; vgl. auch den Vorbescheid vom 8. August 2001, Urk. 7/2/1, und die Einwendungen dagegen vom 24. August 2001, Urk. 7/2/2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess M.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis, mit Eingabe vom 15. November 2001 erneut Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 26. Februar 2002 beschloss das Gericht, von der MEDAS der Universit?tskliniken Basel erg?nzende Angaben zum interdisziplin?ren Gutachten vom 28. Mai 2001 einzuholen (Urk. 15). Zum Bericht des Erstellers des psychiatrischen Untergutachtens, Dr. P.___, vom 21. August 2002 (Urk. 24) und zum Bericht des fallverantwortlichen Erstellers des Gesamtgutachtens, Dr. L.___, vom 30. August 2002 (Urk. 25) liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. September 2002 Stellung nehmen (Urk. 28). Die SVA, IV-Stelle, machte von der ihr ebenfalls einger?umten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Berichten keinen Gebrauch, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 15. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 29). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3 Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). ???????? Bei einer Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit ist die anspruchsbeeinflussende ?nderung gem?ss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) zu ber?cksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, wobei Art. 29bis IVV sinngem?ss anwendbar ist. 1.5 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.?????? Dem Wortlaut nach - der Beschwerdef?hrerin wird "weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente aufgrund des bisherigen Invalidit?tsgrades" zugestanden - kommt die angefochtene Verf?gung vom 17. Oktober 2001 einer Verf?gung gleich, wie sie im Revisionsverfahren nach vorangegangener rechtskr?ftig gewordener Rentenzusprache erlassen wird. Im vorliegenden Fall war durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 1999 zwar ein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine halbe Rente rechtskr?ftig festgestellt worden, sowohl diese H?he der Rente als auch der Anspruchsbeginn per 1. August 1995 waren jedoch lediglich als Mindestgr?ssen festgelegt worden, und der Beschwerde-gegnerin waren diesbez?glich weitere Abkl?rungen auferlegt worden. Dieser Rechtslage tr?gt der Wortlaut der Verf?gung vom 17. Oktober 2001 an sich nicht gen?gend Rechnung. Aus den Angaben im Feststellungsbeschluss vom 4. Juli 2001 (Urk. 7/2/4) ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass mit dieser Verf?gung der urspr?ngliche, mit den gerichtlich beurteilten Verf?gungen vom 22. August 1997 und vom 18. Mai 1999 getroffene Entscheid erneuert und der Beschwerdef?hrerin ab dem 1. August 1995 eine halbe Rente zugesprochen wird. Von diesem materiellen Gehalt der angefochtenen Verf?gung, auf den es f?r die Beurteilung ankommt, ist im Folgenden auszugehen. ???????? Zu pr?fen ist damit, ob bereits vor Mai 1995 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, aus der ein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine h?here als eine Viertelsrente resultiert, sowie ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Verschlechterung ein Ausmass angenommen hat, welches die Zusprechung einer ganzen Rente rechtfertigt. Massgebende Vergleichsbasis ist dabei wiederum (vgl. die entsprechende Erw?gung im Urteil vom 30. November 1999, Urk. 7/3 S. 6 Erw. 3a) der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verf?gung vom 18. August 1993, mit welcher der Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit ab dem 1. Februar 1992 eine Viertelsrente zugesprochen worden war.

3. 3.1???? Als feststehend hatte das Gericht im Urteil vom 30. November 1999 erachtet, dass in psychischer Hinsicht etwa im Mai 1995 eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten war (Urk. 7/3 S. 7 Erw. 3b). Das Gericht hatte sich bei dieser Beurteilung auf Dr. F.___ gest?tzt, der in seinem Gutachten vom 4. Juni 1997 festgehalten hatte, dass der psychische Zustand der Beschwerdef?hrerin seit etwa zwei Jahren deutlich verschlechtert sei und mit einer Reduktion der Arbeitsf?higkeit auf etwa 50 % seit Mai 1995 - gegen?ber 30 - 40 % gem?ss dem Konsiliarbericht vom 29. September 1994 (vgl. Urk. 13 S. 2) - einhergehe (Urk. 7/55 S. 3 f.). Anlass zur Kritik hatte f?r das Gericht aber der Umstand gegeben, dass die Verf?gungen vom 22. August 1997 und vom 18. Mai 1999 ausschliesslich auf der genannten psychiatrischen Beurteilung im Jahr 1997 sowie auf der weiteren psychiatrischen Beurteilung durch Dr. F.___ im Jahr 1999 basiert hatten und dass auf diese Weise der somatischen Komponente des Beschwerdebildes und den zu erwartenden Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren nicht ausreichend Rechnung getragen worden war (vgl. Urk. 7/3 S. 6 f. Erw. 3b). Vornehmlich wegen dieser mangelhaften Ber?cksichtigung solcher Wechselwirkungen hatte das Gericht nicht von vornherein ausschliessen k?nnen, dass schon ab einem fr?heren Zeitpunkt als ab dem 1. August 1995 ein Anspruch auf eine h?here als eine Viertelsrente entstanden war und dass allenfalls sogar ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand, und hatte zur Kl?rung eine interdisziplin?re Begutachtung der Beschwerdef?hrerin gefordert. 3.2 3.2.1?? Im Rahmen der daraufhin angeordneten Begutachtung durch die MEDAS Basel beschrieben die Ersteller des rheumatologischen Untergutachtens vor allem in den untersten Segmenten der Lendenwirbels?ule eine klare Zunahme der Degenerationen im Laufe der Zeit sowie eine leichte Zunahme der degenerativen Ver?nderungen in der Halswirbels?ule (Urk. 7/52/2 S. 2 und S. 3 f.). Dabei scheinen die Gutachter keine eigenen R?ntgenaufnahmen mehr angefertigt zu haben, sondern haben wohl lediglich die Befunde, die Dr. H.___ anl?sslich der R?ntgenkontrolle im Jahr 1997 erhoben und im Bericht vom 18. Juni 1997 als unver?ndert gegen?ber den Befunden aus dem Jahr 1995 beurteilt hatte (vgl. Urk. 7/54), mit radiologischen Befunden aus dem Jahr 1991 (vgl. Urk. 7/52/2 S. 2 sowie die Angaben im Gutachten von Dr. C.___, Urk. 7/59 S. 7) und wahrscheinlich auch mit den R?ntgenbefunden im MEDAS-Gutachten vom Oktober 1994 (vgl. Urk. 7/58 S. 7) verglichen. Bei der Beweglichkeitspr?fung erwiesen sich Lenden- und Brustwirbels?ule jedoch als mindestens so beweglich wie im Jahr 1994 (vgl. Urk. 7/52/2 S. 3 und Urk. 7/58 S. 6), und nur die Einschr?nkung der Rotation der Halswirbels?ule um 1/3 (Urk. 7/52/2 S. 3) scheint sich gegen?ber der damals festgestellten leichtgradigen Einschr?nkung etwas verst?rkt zu haben, wobei sich schon damals Verspannungen der Nackenmuskulatur gezeigt hatten (vgl. Urk. 7/58 S. 6). Auch die R?ckenhaltung mit leichter Skoliose, Beckentiefstand und Kyphosierung der Brustwirbels?ule (Urk. 7/52/2 S. 3) beschrieben die rheumatologischen Untergutachter der MEDAS Basel ?hnlich wie schon Dr. C.___ im Jahr 1992 (vgl. Urk. 7/59 S. 5 und S. 7) und die Gutachter der MEDAS St. Gallen im Jahr 1994 (vgl. Urk. 7/58 S. 6). Unter diesen Umst?nden muss davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Zunahme der degenerativen Ver?nderungen an der Wirbels?ule - selbst wenn sich diese Ver?nderungen in der Zeit zwischen der Anfertigung der R?ntgenaufnahmen im Jahr 1997 und der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2001 noch weiter verst?rkt h?tten - die Belastbarkeit der Wirbels?ule seit dem Erlass der Verf?gung vom 18. August 1993 nicht massgeblich ver?ndert hatten. Ebenso erwies sich das linke Schultergelenk bereits in den Jahren 1992 und 1994 in Bewegung als schmerzhaft (vgl. Urk. 7/59 S. 7 und Urk. 7/58 S. 6), wenn auch die Beweglichkeit mit leichten Einschr?nkungen in der Flexion und Extension (vgl. Urk. 7/52/2 S. 3) gegen?ber damals etwas abgenommen haben mag, und an den unteren Extremit?ten fanden die Rheumatologen der MEDAS Basel ebenfalls nichts anderes als ein leichtes peripatell?res Reiben am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 7/52/2 S. 3), eine Erscheinung, die - an beiden Kniegelenken - ebenfalls bereits von Dr. C.___ und von den Gutachtern der MEDAS St. Gallen konstatiert worden war (vgl. Urk. 7/59 S. 7 und Urk. 7/58 S. 7). Auch an den Extremit?ten liessen sich somit im Zuge der Begutachtung durch die MEDAS Basel keine rheumatologischen Ver?nderungen ausmachen, welche auf eine augenf?llige Abnahme der Leistungsf?higkeit des Bewegungsapparates hingedeutet h?tten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich weder in der Zeit vor Mai 1995 noch in der Zeit danach bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 17. Oktober 2001 neue objektivierbare rheumatologische Befunde ergeben hatten, welche die Arbeitsf?higkeit in wesentlichem Mass weiter vermindert h?tten. Daran ?ndert nichts, dass die Ersteller des rheumatologischen Untergutachtens der MEDAS Basel der Beschwerdef?hrerin aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunf?higkeit von gegen 50 % f?r leichte, wechselbelastende T?tigkeiten attestierten (vgl. Urk. 7/52/2 S. 4), wogegen das Gericht die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung im Gutachten der MEDAS St. Gallen aus dem Jahr 1994 noch dahingehend interpretiert hatte, dass der Beschwerdef?hrerin allein aufgrund der organischen Befunde keine Verminderung der Arbeitsf?higkeit attestiert worden sei (vgl. Urk. 30 S. 9 Erw. 4d). Denn neben der dargestellten Vergleichbarkeit der rheumatologischen Befunde aus den Jahren 1992/1994 und aus dem Jahr 2001 ist auch auf die im Wesentlichen ?bereinstimmenden rheumatologischen Diagnosen hinzuweisen, welche die ?rzte der MEDAS St. Gallen im Jahr 1994 (panvertebrales Schmerzsyndrom bei statischer Fehlhaltung der Wirbels?ule und leichtgradigen degenerativen Ver?nderungen im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms, Urk. 7/58 S. 8) und die ?rzte der MEDAS Basel im Jahr 2001 (chronisches paravertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen mehrsegmentalen Ver?nderungen, Generalisierungstendenz und leichter Fehlform der Wirbels?ule sowie leichte Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links, Urk. 7/52/2 S. 3 und Urk. 7/52/1 S. 7) stellten. Zudem ist zu beachten, dass die Rheumatologen der MEDAS Basel erneut von einer Diskrepanz zwischen den nur geringen objektivierbaren Befunden und den subjektiv angegebenen Beschwerden sprachen (Urk. 7/52/2 S. 4), wie dies bereits die Gutachter der MEDAS St. Gallen getan hatten (vgl. Urk. 7/58 S. 10), und dass das vorhandene Schmerzbild sowohl 1994 als auch 2001 auch psychiatrisch, mit der Diagnose einer anhalten-den somatoformen Schmerzst?rung (?andauernder, schwerer und qu?lender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine k?rperliche St?rung nicht vollst?ndig erkl?rt werden kann? nach Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer St?rungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) gedeutet wurde (Urk. 13 S. 2 und Urk. 7/58 S. 8 sowie Urk. 7/52/3 S. 5 und Urk. 7/52/1 S. 7). Unter diesen Umst?nden sind allf?llige Differenzen in der Einsch?tzung der rheumatologisch bedingten Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit weniger ein Indiz f?r eine Zunahme des Einflusses rheumatologisch-organischer Ver?nderungen als vielmehr Ausdruck einer unterschiedlichen Auffassung dar?ber, wieweit organisch nicht vollumf?nglich erkl?rbare Schmerzen noch als rheumatologisch bedingt oder aber bereits als psychisch bedingt zu bezeichnen seien. Dem entspricht, dass gem?ss Literatur das Fibromyalgiesyndrom (auch Tendomyopathie genannt, wie in der Terminologie von Dr. G.___ in den Berichten vom 31. Mai und vom 25. Juni 1995, Urk. 7/30A und Urk. 31) wohl als rheumatologisches Krankheitsbild definiert ist, aber als solches, bei dem keine objektiven organischen (R?ntgen)Befunde auszumachen sind, und dass dieses Krankheitsbild offenbar h?ufig sekund?r und psychogen bedingt zu einer Erkrankung mit organischen Befunden hinzutritt (vgl. Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 521 und S. 1640). 3.2.2?? Was den weiteren k?rperlichen Gesundheitszustand anbelangt, so liess die Beschwerdef?hrerin r?gen, die Gutachter der MEDAS Basel h?tten es unterlassen, internistische, neurologische und otorhinolaringologische Abkl?rungen durchzuf?hren (Urk. 1 S. 2). ???????? Entgegen dieser R?ge hat Dr. L.___ eine internistische Untersuchung durchgef?hrt (vgl. Urk. 7/52/1 S. 5) und hat sich insbesondere auch die von der Beschwerdef?hrerin erw?hnten Magenbeschwerden schildern lassen (vgl. Urk. 7/52/1 S. 4). Angesichts dessen, dass eine Ultraschalluntersuchung gem?ss der Angabe der Beschwerdef?hrerin offenbar keinen Befund ergeben hatte, erscheint jedoch plausibel, dass der Arzt diesen Beschwerden nicht durch Zusatzuntersuchungen noch weiter nachgegangen ist. Auch die R?ge der unterlassenen Abkl?rung einer Blutarmut ist unberechtigt, wurde doch eine H?moglobinbestimmung vorgenommen (vgl. den Anhang zu Urk. 7/52/1). Eine Erhebung des neurologischen Status sodann fand - im Rahmen der rheumatologischen Unterbegutachtung - ebenfalls statt, ergab jedoch wie bereits fr?here neurologische Abkl?rungen (vgl. die Zusammenfassung eines Berichtes ?ber eine neurologische Untersuchung im Gutachten der MEDAS St. Gallen, Urk. 7/58 S. 5) keine Auff?lligkeiten, insbesondere fanden sich keine Hinweise auf radikul?re Kompressionen (vgl. Urk. 7/52/2 S. 3 und S. 4). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb wegen einer Stimmbandoperation im Jahr 1997 (vgl. Urk. 7/52/1 S. 4) Anlass f?r eine otorhinolaringologische Untersuchung h?tte bestehen sollen, zumal die Beschwerdef?hrerin - anders als noch gegen?ber Dr. F.___ im Jahr 1997 (vgl. Urk. 7/55 S. 2) - gegen?ber Dr. L.___ offenbar keine entsprechenden Beschwerden mehr erw?hnte. 3.2.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass in der Zeit nach dem Erlass der Verf?gung vom 18. August 1993 bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verf?gung vom 17. Oktober 2001 zwar gewisse organische Befunde, insbesondere degenerative Ver?nderungen an der Lendenwirbels?ule, dazugekommen sind, dass diese jedoch f?r sich allein zu keiner entscheidenden Ver?nderung der k?rperlichen Belastbarkeit und damit zu keiner massgebenden zus?tzlichen Verminderung der Arbeitsf?higkeit gef?hrt haben. 3.3???? In psychischer Hinsicht liess sich durch die neueste psychiatrische Abkl?rung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung best?tigen, was das Gericht im Urteil vom 30. November 1999 anhand der Beurteilungen von Dr. F.___ an sich bereits rechtsverbindlich festgelegt hatte (vgl. Urk. 7/3 S. 6 Erw. 3b), dass sich n?mlich nach Erlass der Verf?gung vom 18. August 1993 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt hatte. So diagnostizierte auch Dr. P.___ neben der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung, wie sie 1994 von Dr. F.___ festgestellt worden war (Urk. 13 S. 2, Urk. 7/58 S. 8), eine depressive St?rung mit somatischem Syndrom (Urk. 7/52/3 S. 5), in ?bereinstimmung mit der Diagnose, die Dr. F.___ in den Jahren 1997 und 1999 gestellt hatte, als er von einer depressiv-neurotischen Entwicklung gesprochen hatte (Urk. 7/55 S. 3, Urk. 7/53 S. 3). Hinweise daf?r, dass diese Verschlechterung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits zu einem fr?heren Zeitpunkt als im Mai 1995 eingetreten w?re, finden sich im Teilgutachten von Dr. P.___ keine. Es muss daher bei der betreffenden Sch?tzung des Verschlechterungszeitpunktes durch Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/55 S. 4) bleiben, zumal Dr. P.___ in seinem Erg?nzungsbericht vom 21. August 2002 ausdr?cklich auf die Plausibilit?t der Feststellungen von Dr. F.___ hingewiesen hat (vgl. Urk. 24 S. 3 f.). Ebenfalls keine Hinweise finden sich sodann daf?r, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin in der Zeit nach Mai 1995 bis zum Datum des Erlasses der angefochtenen Verf?gung entscheidend weiter ver?ndert h?tte. Dr. P.___ nahm in seinem Erg?nzungsbericht vom 21. August 2002 an, der Verlauf der Depression sei in den letzten Jahren station?r gewesen (vgl. Urk. 24 S. 4), was in ?bereinstimmung damit steht, dass Dr. F.___ im Jahr 1999 von einem gleich gebliebenen Zustandsbild gesprochen hatte (vgl. Urk. 7/53 S. 3) und die behandelnde Psychiaterin, Dr. J.___, im fremdanamnestischen Gespr?ch vom Februar 2001 ebenfalls von einem seit l?ngerer Zeit unver?nderten depressiven Syndrom berichtet hatte (vgl. Urk. 7/52/3 S. 4). 3.4???? Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente, die sie der Beschwerdef?hrerin mit der Verf?gung vom 18. August 1993 gew?hrt hatte, in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV zu Recht (erst) auf den 1. August 1995 erh?ht hat, und es ist weiter zu pr?fen, ob sie den Verh?ltnissen mit der Heraufsetzung auf eine halbe Rente ausreichend Rechnung getragen hat oder ob sich vielmehr die Zusprechung einer ganzen Rente rechtfertigt. 3.5 3.5.1?? Soweit die Beschwerdef?hrerin einen Anspruch auf eine ganze Rente daraus ableiten wollte (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 28), dass ihr sowohl der Hausarzt Dr. G.___ als auch die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert hatten (vgl. Urk. 7/56 und Urk. 7/5/4), so k?nnte ihr nicht zugestimmt werden. Denn diese beiden Beurteilungen setzen sich zu wenig konkret mit den Auswirkungen der vorhandenen Beeintr?chtigungen auf einzelne Arbeitsverrichtungen auseinander und fragen auch nicht nach F?higkeiten, die der Beschwerdef?hrerin nach der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes noch verblieben sind. 3.5.2 Demgegen?ber verm?gen die Angaben der MEDAS-Gutachter in Basel unter Ber?cksichtigung der gerichtlich eingeholten Erg?nzungen den Anforderungen an eine differenzierte Arbeitsf?higkeitsbeurteilung zu gen?gen. Anlass zu den Erg?nzungsfragen des Gerichts hatte in erster Linie der Umstand gegeben, dass die Gutachter die Beschwerdef?hrerin in der Gesamtbeurteilung bei der Verrichtung angepasster T?tigkeiten zu nicht mehr als 50 % eingeschr?nkt erachteten (Urk. 7/52 S. 8), obschon Dr. P.___ schon aus psychiatrischer Sicht Einschr?nkungen von 40 - 60 %, also ebenfalls von etwa 50 %, annahm (Urk. 7/52/3 S. 6) und die Ersteller des rheumatologischen Untergutachtens aus rheumatologischer Sicht ebenfalls Einschr?nkungen von gegen 50 % festlegten (Urk. 7/52/2 S. 4). Dass Dr. P.___ der Beschwerdef?hrerin im Rahmen von 50 % noch eine Teilarbeitsf?higkeit attestierte, ist als solches plausibel, denn wie der Arzt bemerkte (vgl. Urk. 24 S. 3), vermag die Beschwerdef?hrerin ihren eigenen Aussagen nach einen Anteil an der Haushaltsarbeit zu leisten, wie zum Beispiel mit der Essenszubereitung, mit N?harbeiten oder mit gewissen Eink?ufen (vgl. Urk. 7/52/3 S. 3). Soweit die Auswirkungen des Schmerzbildes zur Diskussion stehen, erscheint es sodann nicht als widerspr?chlich, wenn die Gesamtgutachter keine h?here Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit annahmen, als sie die Rheumatologen und der Psychiater je f?r sich in ihren fachbezogenen Beurteilungen festlegten. Denn wie oben dargelegt, wird sowohl mit der rheumatologischen Diagnose einer Fibromyalgie beziehungsweise eines paravertebralen Schmerzsyndroms mit Generalisierungstendenz als auch mit der psychiatrischen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung ein Schmerzbild charakterisiert, das h?chstens teilweise durch organische Befunde erkl?rbar ist. Dies l?sst es als nahe liegend erscheinen, dass die Rheumatologen und der Psychiater schon in ihren einzelnen fachbezogenen Arbeitsf?higkeitsbeurteilungen das Schmerzbild in seiner Gesamtheit im Auge hatten und nicht etwa eine kaum vorstellbare isolierte Sch?tzung der Auswirkungen somatischer und psychischer Schmerzen vorgenommen hatten. ???????? F?r die Zeit seit Mai 1995 scheint sich allerdings die psychische Problematik vermehrt auch noch anders auszuwirken als nur in k?rperlichen Schmerzen. Dr. F.___ hatte bereits 1997 eine Akzentuierung der depressiven Symptomatik mit Freudlosigkeit und Schlafst?rungen festgestellt und psychogen bedingte Erscheinungen wie Unruhe, Atemnot und Schwindel beschrieben (Urk. 7/55 S. 2 f.), und Dr. P.___ sprach ebenfalls von einem ausgepr?gten depressiven Zustandsbild mit deutlichem somatischem Syndrom, insbesondere in Form von verringerter emotionaler Reagibilit?t und Belastbarkeit, Morgentiefs und ausgepr?gten Schlafst?rungen sowie vegetativen Beschwerden (Urk. 7/52/3 S. 6, Urk. 24 S. 3). Dennoch leuchtet die ?berlegung von Dr. L.___ im Erg?nzungsbericht vom 30. August 2002 ein, dass mit der Reduktion der Arbeitst?tigkeit, wie sie wegen der Schmerzen angezeigt ist, gleichzeitig auch der dargestellten depressiven Symptomatik Rechnung getragen werden kann (vgl. Urk. 25 S. 1). Dies gilt umso mehr, als Dr. P.___ eine enge Relation zwischen dem depressiven Geschehen und der nach wie vor vermuteten zus?tzlichen somatoformen Schmerzst?rung annahm (Urk. 7/52/3 S. 6) und Dr. L.___ sich dieser Annahme anschloss mit dem Hinweis darauf, dass der chronische Schmerzzustand letztlich wohl ebenfalls Ausdruck der Depression sei (Urk. 25 S. 1). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Gesamtgutachter die Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin f?r eine geeignete T?tigkeit auch unter Ber?cksichtigung der vom Schmerzbild losgel?sten Symptome prozentual nicht geringer einstuften als die Rheumatologen und der Psychiater in den Einzelbeurteilungen und dass Dr. L.___ in seinem Erg?nzungsbericht an dieser Beurteilung festhielt (vgl. Urk. 25 S. 1). Zu beachten ist immerhin, dass die depressive Symptomatik der Auswahl einer geeigneten T?tigkeit zus?tzliche Grenzen setzen wird. Als ung?nstig aufgrund dieser Symptomatik nannte Dr. P.___ in seinem Erg?nzungsbericht namentlich T?tigkeiten mit hohem Zeit- oder Leistungsdruck und mit hoher emotionaler Belastung (Urk. 24 S. 3). Diese zus?tzlichen, nicht allein schmerzbedingten Anforderungen an eine geeignete T?tigkeit haben in der Gesamtbeurteilung vom 28. Mai 2001 noch keinen Eingang gefunden, auch wenn sie - wie Dr. P.___ im Erg?nzungsbericht ausf?hrte (vgl. Urk. 24 S. 3) - im Rahmen der damaligen Konsenskonferenz er?rtert worden sein m?gen. Denn im Gesamtgutachten werden lediglich die von den Rheumatologen genannten Kriterien einer leichten wechselbelastenden T?tigkeit unter Vermeidung repetitiv b?ckender Verrichtungen, des Tragens von Lasten ?ber 15 kg sowie repetitiver ?berkopfarbeiten (vgl. Urk. 7/52/2 S. 4) nochmals wiederholt (vgl. Urk. 7/52/1 S. 8). Zus?tzlich limitierend bei der Auswahl einer geeigneten T?tigkeit wirkt sich sodann aus, dass die Beschwerdef?hrerin gem?ss den Angaben von Dr. P.___ im Erg?nzungsbericht (Urk. 24 S. 3) die M?glichkeit haben muss, ihre Arbeit nach Bedarf durch Pausen zu unterbrechen, und deshalb auf einen Arbeitgeber angewiesen ist, der ihr eine gewisse Freiheit in der Zeiteinteilung zugesteht. 3.6 3.6.1?? Steht damit fest, dass die Beschwerdef?hrerin unter Ber?cksichtigung sowohl der somatischen und als auch der psychischen Komponenten ihres Beschwerdebildes in einer angepassten T?tigkeit im dargelegten Sinn eine Arbeitsleistung von 50 % erbringen kann, so ist weiter zu pr?fen, welches Einkommen sie damit zu erzielen vermag. Dabei kann anders als noch im Urteil vom 7. Dezember 1995 (vgl. Urk. 30 S. 12 Erw. 4e) nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die fr?her ausge?bten T?tigkeiten als K?chenhilfe eines Restaurants oder als W?schereiangestellte (vgl. die Angaben im Bericht der Berufsberatungsstelle der Invalidenversicherung vom 20. Februar 1992, Urk. 7/44/2) dem Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin angepasst sind. Im Gesamtgutachten der MEDAS Basel werden diese T?tigkeiten zwar grunds?tzlich f?r geeignet gehalten, jedoch unter dem Vorbehalt, dass es sich dabei tats?chlich um T?tigkeiten handle, welche den aufgelisteten medizinischen Anforderungen gen?gten (vgl. Urk. 7/52/1 S. 8). Da gerade Stellen im Gastgewerbe erfahrungsgem?ss mit langem Stehen oder auch mit psychisch ung?nstigem hohem Zeitdruck verbunden sind, rechtfertigt es sich nun nicht mehr, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens vom fr?her mit der T?tigkeit als K?chenhilfe erzielten Einkommen auszugehen. Vielmehr sind rechtsprechungsgem?ss die Tabellenl?hne heranzuziehen, wie sie f?r die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Gem?ss der LSE 1994 betrug im Jahr 1994 der Zentralwert (Lohn, ?ber dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des bei 40 Wochenstunden von Arbeitnehmerinnen der Anforderungskategorie 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) im Privaten Sektor erzielten monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsm?ssiger Ber?cksichtigung des 13. Monatslohnes) Fr. 3'322.-- (S. 71, Tabelle T A 3.3.1), was umgerechnet auf die betriebs?bliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. die Publikation ?Betriebs?bliche Arbeitszeit 1995?, S. 12, Tabelle T 1.1) einen Monatslohn von Fr. 3'480.-- und einen Jahreslohn von Fr. 41'760.-- ergibt (Fr. 3'480.-- x 12). Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnerh?hung von 1994 auf 1995 um 1,3 % (vgl. Die Volkswirtschaft - Magazin f?r Wirtschaftspolitik 8/96 S. 13 Tabelle B4.4) ist im f?r den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 1995 von einem Jahreslohn von Fr. 42'303.-- auszugehen. Die Reduktion dieses Betrages auf 50 % aufgrund der zumutbaren Arbeitsleistung von 50 % f?hrt zu einem Jahreslohn von gerundet Fr. 21'151.--. Wie die Beschwerdef?hrerin zu Recht geltend machen liess (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 28), ist durch eine gewisse weitere Reduktion dieses Betrages zus?tzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie - wie oben dargelegt - auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten T?tigkeit eingeschr?nkt ist, was sich erfahrungsgem?ss in einer lohnm?ssigen Benachteiligung gegen?ber voll leistungsf?higen Arbeitnehmerinnen niederschl?gt (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb). Vorliegend erscheint eine Reduktion um 15 % den Verh?ltnissen angemessen, so dass ein hypothetisches Jahres-Invalideneinkommen von Fr. 17'978.-- resultiert. 3.6.2 Ausgangsbasis bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist der Brutto-Monatslohn von Fr. 3'300.--, den die Beschwerdef?hrerin zuletzt - im Jahr 1991 - bei der A.___ erzielte (vgl. Urk. 7/101). Nicht restlos klar ist, aus welchen Gr?nden die vereinbarte Gratifikation in den Jahren 1990 und 1991 anders als noch im Jahr 1989 nicht die H?he eines vollen Monatslohnes erreichte. Da jedoch ein Zusammenhang mit den krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beschwerdef?hrerin gut denkbar ist (vgl. zur M?glichkeit einer Reduktion der Gratifikation oder des 13. Monatslohnes wegen Krankheit Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Auflage, Z?rich 1993, N15 zu Art. 322 d des Schweizerischen Obligationenrechts), ist zugunsten der Beschwerdef?hrerin beim hypothetischen Validen-Jahreseinkommen eine Gratifikation in der H?he eines vollen Monatslohnes anzurechnen. Das so ermittelte Valideneinkommen bel?uft sich im Jahr 1991 auf Fr. 42'900.--. Aufgrund der Lohnentwicklung in den Jahren 1991 bis 1995 (Zunahme um 4,7 % auf das Jahr 1992, um 2,6 % auf das Jahr 1993, um 1,5 % auf das Jahr 1994 und um 1,3 % auf das Jahr 1995; vgl. Die Volkswirtschaft - Magazin f?r Wirtschaftspolitik 8/96 S. 13 Tabelle B4.4) h?tte sich dieser Jahreslohn bis zum Jahr 1995 auf einen Jahreslohn von Fr. 47'383.-- erh?ht. 3.6.3?? Wird das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 47'383.-- dem 1995 erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 17'978.-- gegen?bergestellt, so resultiert daraus ein Invalidit?tsgrad von 62,06 %. F?r die Zeit ab dem 1. August 1995 ist daher kein Anspruch auf eine h?here als eine halbe Rente ausgewiesen. Daran w?rde sich im ?brigen auch nichts ?ndern, wenn der tabellarische, auf 50 % reduzierte Jahreslohn von Fr. 21'151.-- um den - hier nicht gerechtfertigten - h?chstrichterlich zugelassenen Maximalabzug von 25 % vermindert w?rde, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 15'863.-- erg?be. Denn diesfalls l?ge der Invalidit?tsgrad mit 66,52 % immer noch unter dem f?r eine ganze Rente erforderlichen Invalidit?tsgrad von 66 2/3 %. 3.7???? Damit ist die Beschwerde abzuweisen mit der Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem 1. August 1995 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. ???????? Anzuf?gen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin bei der n?chsten Rentenrevision die Auswirkungen einer zwischenzeitlich m?glicherweise durchgef?hrten psychotherapeutischen Behandlung (vgl. die Empfehlung in der angefochtenen Verf?gung, Urk. 2 S. 2) auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin zu ?berpr?fen beziehungsweise gegebenenfalls Frist zur Mitwirkung im Sinne von Art. 31 IVG respektive seit 1. Januar 2003 Art. 21 Abs. 4 ATSG anzusetzen haben wird.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem 1. August 1995 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2001.00713 — Zürich Sozialversicherungsgericht 19.03.2003 IV.2001.00713 — Swissrulings