IV.2001.00612
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Schetty
Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen A.___
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht in das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 1999 (IV.97.00418), mit dem die Verf?gungen der SVA, IV-Stelle, vom 22. Mai 1997 und vom 15. August 1997 betreffend Ablehnung einer Umschulung und Zusprechung einer ganzen, vom 1. Dezember 1995 bis 30. Juni 1996 befristeten Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle, zu weiterer Abkl?rung und neuer Verf?gung zur?ckgewiesen wurde, die neue Verf?gung der IV-Stelle, vom 29. August 2001, mit der ein ?ber den 30. Juni 1996 hinausgehender Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 2), die dagegen gerichtete Beschwerde vom 27. September 2001, mit welcher A.___ im Wesentlichen beantragt, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Invalidenrente ?ber den 30. Juni 1996 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. November 2001 (Urk. 7); unter Hinweis darauf, dass das in der Beschwerde enthaltende Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung am 8. Oktober 2001 bewilligt wurde (Urk. 5), A.___ mit Verf?gung vom 29. Juli 2002 eine reformatio in peius in Aussicht gestellt wurde (Urk. 13), und dieser dazu am 24. September 2002 (Urk. 18) unter Beilage neuer medizinischer Akten Stellung nahm (Urk. 19/1-3); in Erw?gung, dass hinsichtlich des Sachverhalts, der theoretischen Ausf?hrungen zur Invalidit?t, zur Rentenberechnung sowie zur Gew?hrung einer befristeten Invalidenrente vollumf?nglich auf die Erw?gungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 1999 verwiesen werden kann, zu erg?nzen ist, dass die richterliche ?berpr?fungsbefugnis nicht eingeschr?nkt wird, wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird (vgl. BGE 125 V 413 mit Hinweisen), und daran entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers (Urk. 18 S. 2) die allf?llige Unzul?ssigkeit der R?ckforderung einer allenfalls zu Unrecht zugesprochenen Invalidenrente nichts ?ndert, da die umstrittene Rentenbefristung in analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen und somit unter Ber?cksichtigung der Entwicklung der tats?chlichen Verh?ltnisse in dem durch die Rentenverf?gung bestimmten Zeitraum zu erfolgen hat; in weiterer Erw?gung, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 10. Juni 1999 festgehalten hatte, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers anhand der ?rztlichen Berichte des Kantonsspitals Winterthur vom 28. Juni 1996 beziehungsweise vom 11. M?rz 1996 (Urk. 8/26) sowie von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, vom 19. Juni 1996 (Urk. 8/27) nicht bestimmt werden k?nne, die IV-Stelle in der Folge erg?nzende ?rztliche Berichte bei Dr. B.___ einholte (Berichte vom 21. Dezember 1999 und 10. Januar 2000), das von der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) veranlasste Gutachten der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist (Balgristklinik) vom 9. Januar 2001 beizog und davon ausging, dass im Gutachten die unfallfremden R?ckenbeschwerden des Beschwerdef?hrers ber?cksichtigt w?rden und dieser demnach in einer behinderungsangepassten T?tigkeit voll arbeitsf?hig sei (Urk. 8/8 und 8/4), der Vertreter des Beschwerdef?hrers insbesondere geltend machte, dass die Gutachter der Balgristklinik die Arbeitsf?higkeit nur unter Ber?cksichtigung der unfallbedingten Faktoren einsch?tzten (Urk. 1 S. 4); in weiterer Erw?gung, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 21. Dezember 1999, ausgehend von der Diagnose rezidivierendes lumbo-spondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz sowie Status nach Kreuzbandruptur linkes Knie, festhielt, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers schwierig zu beurteilen sei, aber als durchschnittliche Richtlinie, so wie er den Patienten ?ber die Jahre kenne, im angestammten Bereich eine 50%ige, f?r leichte Arbeit eine theoretisch h?hergradige Arbeitsf?higkeit anzunehmen sei (Urk. 8/24), Dr. B.___ im Bericht vom 10. Januar 2000 hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit festhielt, dass l?ngerfristig eine ganzt?gige behinderungsangepasste T?tigkeit m?glich sein sollte, der Beschwerdef?hrer in einer ?bergangsphase mit einer Halbtagsstelle wieder in den Arbeitsprozess einsteigen k?nne und diese Angaben ab sofort gelten w?rden (Urk. 8/23), die ?rzte der Balgristklinik im Gutachten vom 9. Januar 2001, ausgehend von der Diagnose chronische Knieschmerzen links bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur, Status nach medialer Seitenbandzerrung (am 12. Dezember 1994) und mediale Meniskus-Hinterhorn-Unterfl?chenl?sion, chronische unspezifische Lumbalgie sowie chronische unspezifische Cervicocephalgien und Cervicobrachialgien, dem Beschwerdef?hrer im angestammten Beruf vom 12. Dezember 1994 bis zum 21. Juli 1995 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, danach (unter Hinweis auf den Austrittsbericht der SUVA Klinik Bellikon vom 28. Juli 1995, Urk. 8/64/18) eine volle Arbeitsf?higkeit unter Ausschluss von Lastenhaben ?ber 12,5 kg und Arbeiten auf einem Ger?st sowie in einer zumutbaren anderweitigen T?tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenfalls eine 100%ige Arbeitsf?higkeit unter Ber?cksichtigung der obgenannten Einschr?nkungen (Heben von Lasten ?ber 12.5 kg und Arbeiten auf Ger?sten) attestierten (Urk. 8/22 S. 7 und 10),
in weiterer Erw?gung, dass sich aus dem Schreiben von PD Dr. C.___, leitender Arzt der Wirbels?ulenchirurgie der Balgristklinik vom 13. September 2002 (Urk. 19/2) ergibt, dass im Gutachten vom 9. Januar 2001 die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers lediglich unter Ber?cksichtigung der Unfallfolgen bestimmt worden war und sich ohne weitere Untersuchung des Patienten nicht feststellen lasse, inwieweit die Lumbalgien, Zervikozephalgien sowie Zervikobrachialgien zu einer krankheitsbedingten Verschlechterung der gesamthaften Arbeitsf?higkeit gef?hrt h?tten, an der der Verf?gung vom 29. Juli 2002 zugrunde liegenden Annahme, dass im Gutachten der Balgristklinik vom 9. Januar 2001 bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit auch die unfallfremden Beschwerden ber?cksichtigt worden seien, unter diesen Umst?nden nicht mehr festgehalten und auf die darin enthaltene Zumutbarkeitbeurteilung nicht abgestellt werden kann, der Bericht von Dr. B.___ vom 21. Dezember 1999 hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers lediglich vage Angaben enth?lt, welche den Beweisanforderungen an einen ?rztlichen Bericht nicht zu gen?gen verm?gen, Dr. B.___ sich im Bericht vom 10. Januar 2000, entgegen den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 5), nicht zur Arbeitsf?higkeit in der Zeit von Dezember 1995 bis 10. Januar 2000 ?ussert und aus der "ab sofort" bescheinigten ganzt?gigen Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit nicht e contrario geschlossen werden kann, dass zuvor stets eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden hat, damit auch dem Bericht vom 10. Januar 2000 hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung ab Dezember 1995 keine gesicherten Angaben entnommen werden k?nnen, der Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 28. Juli 1995 zwar festh?lt, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 21. August 1995 zu therapeutischen Zwecken arbeitsf?hig sei und die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen T?tigkeit sowie das Erreichen einer effektiven Arbeitsf?higkeit mittelfristig m?glich sein sollte, sofern der Patient keine Lasten ?ber 12,5 kg heben m?sse und in wechselnden Positionen arbeiten k?nne (Urk. 8/64/18 S. 3), der genannte Austrittsbericht damit nur eine mittelfristige Prognose enth?lt, die Verfasser sich zudem nicht zur Arbeitsf?higkeit in einer zumutbaren anderweitigen T?tigkeit ?ussern, weshalb sich dieser Bericht zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ab Dezember 1995 ebenfalls nicht eignet, anhand der vorliegenden ?rztlichen Unterlagen weiterhin nicht beurteilt werden kann, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit Dezember 1995 entwickelt hat und ob die Rentengew?hrung respektive die per 30. Juni 1996 erfolgte Aufhebung der Rente gerechtfertigt war, demnach erg?nzende medizinische Berichte einzuholen sind, die sich zum Verlauf der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer behinderungsangepassten T?tigkeit unter Ber?cksichtigung der unfallfremden und unfallkausalen Beschwerden seit Dezember 1995 ?ussern, mit Urteil vom 10. Juni 1999 auch die Verf?gung der IV-Stelle vom 22. Mai 1997 bez?glich beruflicher Massnahmen aufgehoben wurde und demnach nach erfolgter erg?nzender medizinischer Abkl?rung sowohl ?ber den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu zu verf?gen ist, die Sache dazu erneut an die IV-Stelle zur?ckzuweisen ist, in weiterer Erw?gung, dass die R?ckweisung einer Sache einem Obsiegen des Beschwerdef?hrers gleichkommt (Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1998, N 9 zu ? 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin ausgangsgem?ss zu verpflichten ist, dem Beschwerdef?hrer eine angemessene Prozessentsch?digung zu bezahlen (Art. 69 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung), die in Anwendung von ? 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen, namentlich unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses unter Ber?cksichtigung der Honorarnote vom 17. Dezember 2002 (Urk. 23) auf Fr. 3'058.15 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer, Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 29. August 2001 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 3'058.15 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer, Barauslagen und Auslagen im Zusammenhang mit der Stellungnahme PD C.___) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).